278. Verordnung: Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Zahntechniker
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 24 des Berufsausbildungsgesetzes,
BGBl. Nr. 142/1969, wird verordnet
Gliederung der Lehrabschlußprüfung
§ 1. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf
Zahntechniker gliedert sich in eine praktische
und in eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände
a) Prüfarbeit,
b) Fachgespräch.
(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände
a) Fachrechnen,
b) Fachzeichnen,
c) Anatomie,
d) Werkstoffkunde (Materialien- und Maschinenkunde),
e) Prothetik.
Die Prüfung in den Gegenständen a) und b)
erfolgt schriftlich.
(4) Die Gegenstände der theoretischen Prüfung
sind nicht zu prüfen, wenn der Prüfling die
Erreichung des Lehrzieles der letzten Klasse der
fachlichen Berufsschule gemäß § 4 Abs. 1 der
Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 nachgewiesen
hat.
Durchführung der praktischen Prüfung
§ 2. (1) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit"
hat Arbeiten aus folgenden Bereichen
zu umfassen
nach Wahl der Prüfungskommission
a) Metalltechnik (vom Abdruck ausgehend,
soll sieben Einheiten nicht überschreiten),
b) Prothetik (Aufstellung einer totalen Ober-
und Unterkieferprothese, die anatomisch
auszumodellieren ist);
und nach Wahl des Prüflings
c) Modellgußverfahren (Vermessen und Modellieren
eines Ober- oder Unterkiefermodellgusses
bis zum Einbetten)
oder
d) Biegen, Ausarbeiten und Polieren von
nicht mehr als fünf verschiedenen Klammern.
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme
auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung
und die Anforderungen der Berufspraxis
jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen,
die in der Regel in 22 Arbeitsstunden durchgeführt
werden kann.
(3) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit"
ist nach 24 Arbeitsstunden zu beenden.
(4) Die Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch"
ist unter Verwendung von Fachausdrücken vor
der gesamten Prüfungskommission abzulegen; sie
hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu
entwickeln und das praktische Wissen des Prüflings
festzustellen.
(5) Die Themenstellung hat dem Zweck der
Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen
der Berufspraxis zu entsprechen. Fragen über
Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind
miteinzubeziehen.
(6) Die Dauer der Prüfung im Gegenstand
„Fachgespräch" soll je Prüfling 20 Minuten nicht
übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall
erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine
zweifelsfreie Beurteilung des Prüflings sonst nicht
möglich erscheint.
(7) Für die Bewertung im Gegenstand „Prüfarbeit"
sind folgende Kriterien maßgebend
a) Metalltechnik: Kosmetik, Statik, Paßgenauigkeit,
Gesamtausführung,
b) Prothetik: nach physiologischen, hygienischen
und funktioneilen Gesichtspunkten,
c) Modellguß-Verfahren: Konstruktion und
Ausführung, bei den Klammern nach Paßgenauigkeit
und Funktion,
d) Klammern: Paßgenauigkeit und Funktion.
Durchführung der theoretischen Prüfung
§ 3. (1) Die theoretische Prüfung kann für
eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam
durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung
des Prüfungsablaufes möglich ist. Die
Prüfung in den mündlich zu prüfenden Gegenständen
ist vor der gesamten Prüfungskommission
abzulegen.
(2) Der theoretische Prüfungsteil hat in der
Regel zeitlich vor dem praktischen Prüfungsteil
zu liegen.
(3) Die schriftlichen Prüfungsaufgaben haben
nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung
und den Anforderungen der
Berufspraxis zu entsprechen. Im Gegenstand
„Fachrechnen" ist die Verwendung von Formel-
und Tabellenbehelfen zulässig.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings
sind entsprechend zu kennzeichnen.
(5) Die Prüfung im Gegenstand „Fachrechnen"
hat die Durchführung von insgesamt drei Prüfungsaufgaben
aus beiden nachstehenden Bereichen
zu umfassen
Prozentberechnung,
Legierungsberechnungen in Edelmetallen,
Wachs und dergleichen.
(6) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie
in der Regel in 45 Minuten durchgeführt werden
können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist
nach 60 Minuten zu beenden.
(7) Die Prüfung im Gegenstand „Fachzeichnen"
hat zu umfassen
das Skizzieren von Zähnen,
das Anfertigen von Arbeitsskizzen in Prothetik
und Orthodontie.
(8) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie
in der Regel in 45 Minuten durchgeführt werden
können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist
nach 60 Minuten zu beenden.
(9) Die Prüfung im Gegenstand „Anatomie"
hat Fragen aus folgenden Bereichen zu umfassen
Anatomie des Kopfes, Beschreibung aller Kaumuskel,
Kieferöffner, genauer Ursprung,
Ansatz und Funktion derselben.
Das Wichtigste über die Höhlen des Kopfes,
Mundhöhle, Zelle, Einteilung und Beschreibung
der Gewebe, Formenlehre, die Zähne
im allgemeinen, die Zahnarten und deren
Form, das Kiefergelenk, Okklusion, Artikulation.
Die Dauer der Prüfung in diesem Gegenstand
soll je Prüfling in der Regel 15 Minuten betragen.
(10) Die Prüfung im Gegenstand „Werkstoffkunde
(Materialien- und Maschinenkunde)" hat
Fragen über die für die Zahntechnik wichtigsten
Eigenschaften der Werk- und Hilfsstoffe sowie
deren Herkunft und Wesen zu umfassen.
Die Dauer der Prüfung in diesem Gegenstand
soll je Prüfling in der Regel 15 Minuten betragen.
(11) Die Prüfung im Gegenstand „Prothetik"
hat Fragen aus folgenden Bereichen zu umfassen
Begriff, Einteilung und Grundlage der Prothetik,
Statik, Stabilität, Dynamik, Abdruckarten,
Modellherstellung, Artikulationslehre, Kronen-
und Brückenarbeiten.
Die Dauer der Prüfung in diesem Gegenstand
soll je Prüfling in der Regel 15 Minuten betragen.
Wiederholungsprüfung
§ 4. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt
werden, wenn sie nicht bestanden wurde.
(2) Wenn mehr als drei Prüfungsgegenstände
mit „nichtgenügend" bewertet wurden, ist die
gesamte Prüfung zu wiederholen; andernfalls ist
die Wiederholungsprüfung auf die mit „nichtgenügend"
bewerteten Gegenstände zu beschränken.
(3) Ist die Wiederholungsprüfung auf die mit
„nichtgenügend" bewerteten Gegenstände zu beschränken,
hat die Prüfungskommission unter
Berücksichtigung der festgestellten Mängel an
Fertigkeiten und Kenntnissen eine Wiederholungsprüfung
zuzulassen, die frühestens drei,
spätestens sechs Monate nach der nichtbestandenen
Lehrabschlußprüfung zu liegen hat. Ansonsten
darf die Wiederholungsprüfung frühestens
sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung
liegen.
Schlußbestimmungen
§ 5. (1) Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Zahntechniker ist
im übrigen die Verordnung BGBl. Nr. 170/1974
anzuwenden.
(2) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 1975
in Kraft.
(3) Hinsichtlich der Personen, die vor dem
1. Juni 1975 zur Lehrabschlußprüfung angetreten
sind, diese nicht bestanden haben, und die bis
31. Dezember 1975 zu einer Wiederholungsprüfung
antreten, tritt diese Verordnung mit
1. Jänner 1976 in Kraft.