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278_1975 AT

278. Verordnung: Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Zahntechniker

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 278. Verordnung: Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Zahntechniker

Auf Grund des § 24 des Berufsausbildungsgesetzes,

BGBl. Nr. 142/1969, wird verordnet

Gliederung der Lehrabschlußprüfung

§ 1. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf

Zahntechniker gliedert sich in eine praktische

und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände

a) Prüfarbeit,

b) Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände

a) Fachrechnen,

b) Fachzeichnen,

c) Anatomie,

d) Werkstoffkunde (Materialien- und Maschinenkunde),

e) Prothetik.

Die Prüfung in den Gegenständen a) und b)

erfolgt schriftlich.

(4) Die Gegenstände der theoretischen Prüfung

sind nicht zu prüfen, wenn der Prüfling die

Erreichung des Lehrzieles der letzten Klasse der

fachlichen Berufsschule gemäß § 4 Abs. 1 der

Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 nachgewiesen

hat.

Durchführung der praktischen Prüfung

§ 2. (1) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit"

hat Arbeiten aus folgenden Bereichen

zu umfassen

nach Wahl der Prüfungskommission

a) Metalltechnik (vom Abdruck ausgehend,

soll sieben Einheiten nicht überschreiten),

b) Prothetik (Aufstellung einer totalen Ober-

und Unterkieferprothese, die anatomisch

auszumodellieren ist);

und nach Wahl des Prüflings

c) Modellgußverfahren (Vermessen und Modellieren

eines Ober- oder Unterkiefermodellgusses

bis zum Einbetten)

oder

d) Biegen, Ausarbeiten und Polieren von

nicht mehr als fünf verschiedenen Klammern.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme

auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung

und die Anforderungen der Berufspraxis

jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen,

die in der Regel in 22 Arbeitsstunden durchgeführt

werden kann.

(3) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit"

ist nach 24 Arbeitsstunden zu beenden.

(4) Die Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch"

ist unter Verwendung von Fachausdrücken vor

der gesamten Prüfungskommission abzulegen; sie

hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu

entwickeln und das praktische Wissen des Prüflings

festzustellen.

(5) Die Themenstellung hat dem Zweck der

Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen

der Berufspraxis zu entsprechen. Fragen über

Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind

miteinzubeziehen.

(6) Die Dauer der Prüfung im Gegenstand

„Fachgespräch" soll je Prüfling 20 Minuten nicht

übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall

erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine

zweifelsfreie Beurteilung des Prüflings sonst nicht

möglich erscheint.

(7) Für die Bewertung im Gegenstand „Prüfarbeit"

sind folgende Kriterien maßgebend

a) Metalltechnik: Kosmetik, Statik, Paßgenauigkeit,

Gesamtausführung,

b) Prothetik: nach physiologischen, hygienischen

und funktioneilen Gesichtspunkten,

c) Modellguß-Verfahren: Konstruktion und

Ausführung, bei den Klammern nach Paßgenauigkeit

und Funktion,

d) Klammern: Paßgenauigkeit und Funktion.

Durchführung der theoretischen Prüfung

§ 3. (1) Die theoretische Prüfung kann für

eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam

durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung

des Prüfungsablaufes möglich ist. Die

Prüfung in den mündlich zu prüfenden Gegenständen

ist vor der gesamten Prüfungskommission

abzulegen.

(2) Der theoretische Prüfungsteil hat in der

Regel zeitlich vor dem praktischen Prüfungsteil

zu liegen.

(3) Die schriftlichen Prüfungsaufgaben haben

nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung

und den Anforderungen der

Berufspraxis zu entsprechen. Im Gegenstand

„Fachrechnen" ist die Verwendung von Formel-

und Tabellenbehelfen zulässig.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings

sind entsprechend zu kennzeichnen.

(5) Die Prüfung im Gegenstand „Fachrechnen"

hat die Durchführung von insgesamt drei Prüfungsaufgaben

aus beiden nachstehenden Bereichen

zu umfassen

Prozentberechnung,

Legierungsberechnungen in Edelmetallen,

Wachs und dergleichen.

(6) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie

in der Regel in 45 Minuten durchgeführt werden

können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist

nach 60 Minuten zu beenden.

(7) Die Prüfung im Gegenstand „Fachzeichnen"

hat zu umfassen

das Skizzieren von Zähnen,

das Anfertigen von Arbeitsskizzen in Prothetik

und Orthodontie.

(8) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie

in der Regel in 45 Minuten durchgeführt werden

können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist

nach 60 Minuten zu beenden.

(9) Die Prüfung im Gegenstand „Anatomie"

hat Fragen aus folgenden Bereichen zu umfassen

Anatomie des Kopfes, Beschreibung aller Kaumuskel,

Kieferöffner, genauer Ursprung,

Ansatz und Funktion derselben.

Das Wichtigste über die Höhlen des Kopfes,

Mundhöhle, Zelle, Einteilung und Beschreibung

der Gewebe, Formenlehre, die Zähne

im allgemeinen, die Zahnarten und deren

Form, das Kiefergelenk, Okklusion, Artikulation.

Die Dauer der Prüfung in diesem Gegenstand

soll je Prüfling in der Regel 15 Minuten betragen.

(10) Die Prüfung im Gegenstand „Werkstoffkunde

(Materialien- und Maschinenkunde)" hat

Fragen über die für die Zahntechnik wichtigsten

Eigenschaften der Werk- und Hilfsstoffe sowie

deren Herkunft und Wesen zu umfassen.

Die Dauer der Prüfung in diesem Gegenstand

soll je Prüfling in der Regel 15 Minuten betragen.

(11) Die Prüfung im Gegenstand „Prothetik"

hat Fragen aus folgenden Bereichen zu umfassen

Begriff, Einteilung und Grundlage der Prothetik,

Statik, Stabilität, Dynamik, Abdruckarten,

Modellherstellung, Artikulationslehre, Kronen-

und Brückenarbeiten.

Die Dauer der Prüfung in diesem Gegenstand

soll je Prüfling in der Regel 15 Minuten betragen.

Wiederholungsprüfung

§ 4. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt

werden, wenn sie nicht bestanden wurde.

(2) Wenn mehr als drei Prüfungsgegenstände

mit „nichtgenügend" bewertet wurden, ist die

gesamte Prüfung zu wiederholen; andernfalls ist

die Wiederholungsprüfung auf die mit „nichtgenügend"

bewerteten Gegenstände zu beschränken.

(3) Ist die Wiederholungsprüfung auf die mit

„nichtgenügend" bewerteten Gegenstände zu beschränken,

hat die Prüfungskommission unter

Berücksichtigung der festgestellten Mängel an

Fertigkeiten und Kenntnissen eine Wiederholungsprüfung

zuzulassen, die frühestens drei,

spätestens sechs Monate nach der nichtbestandenen

Lehrabschlußprüfung zu liegen hat. Ansonsten

darf die Wiederholungsprüfung frühestens

sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung

liegen.

Schlußbestimmungen

§ 5. (1) Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Zahntechniker ist

im übrigen die Verordnung BGBl. Nr. 170/1974

anzuwenden.

(2) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 1975

in Kraft.

(3) Hinsichtlich der Personen, die vor dem

1. Juni 1975 zur Lehrabschlußprüfung angetreten

sind, diese nicht bestanden haben, und die bis

31. Dezember 1975 zu einer Wiederholungsprüfung

antreten, tritt diese Verordnung mit

1. Jänner 1976 in Kraft.

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