278. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Durchführung der Krankenversicherung für die gemäß § 9 ASVG in die Krankenversicherung einbezogenen Personen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 75 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
BGBl. Nr. 189/1955, in
der geltenden Fassung, wird verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für soziale
Verwaltung vom 28. November 1969, BGBl.
Nr. 420, über die Durchführung der Krankenversicherung
für die gemäß § 9 ASVG in die
Krankenversicherung einbezogenen Personen wird
geändert wie folgt
1. § 3 lit. a hat zu lauten
„a) für die im § 1 Z. 1 genannten Personen
die für den Ort des Lehrganges örtlich zuständige
Gebietskrankenkasse,"
2. Im § 3 lit. f hat der Ausdruck „bei Vorschüssen
der Land- und Forstwirtschaftlichen
Sozialversicherungsanstalt die Landwirtschaftskrankenkasse,
in deren Wirkungsbereich der Vorschußempfänger
wohnt," zu entfallen.
3. § 5 hat zu lauten
„Beiträge
§ 5. (1) Als Beitragsgrundlage je Kalendertag
gilt für die im § 1 Z. 1 bis 13 genannten Personen
ein Betrag in der halben Höhe, wie er
gemäß § 44 Abs. 6 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
für die im § 44 Abs. 6 lit. a
dieses Gesetzes bezeichneten Personen im jeweiligen
Beitragsjahr als täglicher Arbeitsverdienst
anzunehmen ist.
(2) Die Beiträge für die im § 1 Z. 1, 4 bis 6,
8, 9 und 11 genannten Personen sind mit dem
Hundertsatz der Beitragsgrundlage zu bemessen,
der im § 51 Abs. 1 Z. 1 lit. b des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes festgesetzt ist.
(3) Für die im § 1 Z. 2, 3, 7, 10, 12 und 13
genannten Personen beträgt der Beitrag 10,5 v. H.
der Beitragsgrundlage.
(4) Beitragszeitraum ist der Kalendermonat;
er ist einheitlich mit 30 Kalendertagen anzunehmen.
(5) Die Beiträge sind für die im § 1 Z. 1 genannten
Personen aus den Mitteln der Arbeitslosenversicherung,
für die im § 1 Z. 4 und 5
genannten Personen vom zuständigen Caritasverband,
für die im § 1 Z. 6 genannten Personen
von der Schwesternvereinigung „Caritas
Socialis", für die im § 1 Z. 8 genannten Personen
von der Stadt Wien, für die im § 1 Z. 9 genannten
Personen vom Verein Evangelische Diakonissen-
Anstalt Gallneukirchen und für die im
§ 1 Z. 11 genannten Personen von der Stadt
Graz zur Gänze zu tragen.
(6) Die Beiträge sind für die im § 1 Z. 2 genannten
Personen von der Dienststelle, die die
Provisionen auszahlt, für die im § 1 Z. 3 genannten
Personen von der Österreichischen
Staatsdruckerei, für die im § 1 Z. 7 genannten
Personen vom auszahlenden Pensionsversicherungsträger
und für die im § 1 Z. 12 genannten
Personen von der Ersten Donau-Dampfschifffahrts-
Gesellschaft zu entrichten.
(7) Die zur Entrichtung der Beiträge nach
Abs. 5 verpflichteten Stellen haben von jeder an
eine der im § 1 Z. 2, 3, 7 und 12 zur Auszahlung
gelangenden Leistung mit Ausnahme von Sonderzahlungen
einen Betrag in der Höhe von 3 v. H.
der Beitragsgrundlage (Abs. 1) einzubehalten,
wenn und solange sich der in Betracht kommende
Leistungsempfänger ständig im Inland aufhält.
Diese Beitragsanteile des Versicherten sind
gemeinsam mit den übrigen Beitragsanteilen an
die zuständige Gebietskrankenkasse abzuführen.
(8) Für die im § 1 Z. 10 und 13 genannten
Personen sind die Beiträge zur Gänze vom Bund
zu tragen."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1974 in
Kraft.