Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
278_1974 AT

278. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Durchführung der Krankenversicherung für die gemäß § 9 ASVG in die Krankenversicherung einbezogenen Personen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 278. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Durchführung der Krankenversicherung für die gemäß § 9 ASVG in die Krankenversicherung einbezogenen Personen

Auf Grund des § 75 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,

BGBl. Nr. 189/1955, in

der geltenden Fassung, wird verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für soziale

Verwaltung vom 28. November 1969, BGBl.

Nr. 420, über die Durchführung der Krankenversicherung

für die gemäß § 9 ASVG in die

Krankenversicherung einbezogenen Personen wird

geändert wie folgt

1. § 3 lit. a hat zu lauten

„a) für die im § 1 Z. 1 genannten Personen

die für den Ort des Lehrganges örtlich zuständige

Gebietskrankenkasse,"

2. Im § 3 lit. f hat der Ausdruck „bei Vorschüssen

der Land- und Forstwirtschaftlichen

Sozialversicherungsanstalt die Landwirtschaftskrankenkasse,

in deren Wirkungsbereich der Vorschußempfänger

wohnt," zu entfallen.

3. § 5 hat zu lauten

„Beiträge

§ 5. (1) Als Beitragsgrundlage je Kalendertag

gilt für die im § 1 Z. 1 bis 13 genannten Personen

ein Betrag in der halben Höhe, wie er

gemäß § 44 Abs. 6 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

für die im § 44 Abs. 6 lit. a

dieses Gesetzes bezeichneten Personen im jeweiligen

Beitragsjahr als täglicher Arbeitsverdienst

anzunehmen ist.

(2) Die Beiträge für die im § 1 Z. 1, 4 bis 6,

8, 9 und 11 genannten Personen sind mit dem

Hundertsatz der Beitragsgrundlage zu bemessen,

der im § 51 Abs. 1 Z. 1 lit. b des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes festgesetzt ist.

(3) Für die im § 1 Z. 2, 3, 7, 10, 12 und 13

genannten Personen beträgt der Beitrag 10,5 v. H.

der Beitragsgrundlage.

(4) Beitragszeitraum ist der Kalendermonat;

er ist einheitlich mit 30 Kalendertagen anzunehmen.

(5) Die Beiträge sind für die im § 1 Z. 1 genannten

Personen aus den Mitteln der Arbeitslosenversicherung,

für die im § 1 Z. 4 und 5

genannten Personen vom zuständigen Caritasverband,

für die im § 1 Z. 6 genannten Personen

von der Schwesternvereinigung „Caritas

Socialis", für die im § 1 Z. 8 genannten Personen

von der Stadt Wien, für die im § 1 Z. 9 genannten

Personen vom Verein Evangelische Diakonissen-

Anstalt Gallneukirchen und für die im

§ 1 Z. 11 genannten Personen von der Stadt

Graz zur Gänze zu tragen.

(6) Die Beiträge sind für die im § 1 Z. 2 genannten

Personen von der Dienststelle, die die

Provisionen auszahlt, für die im § 1 Z. 3 genannten

Personen von der Österreichischen

Staatsdruckerei, für die im § 1 Z. 7 genannten

Personen vom auszahlenden Pensionsversicherungsträger

und für die im § 1 Z. 12 genannten

Personen von der Ersten Donau-Dampfschifffahrts-

Gesellschaft zu entrichten.

(7) Die zur Entrichtung der Beiträge nach

Abs. 5 verpflichteten Stellen haben von jeder an

eine der im § 1 Z. 2, 3, 7 und 12 zur Auszahlung

gelangenden Leistung mit Ausnahme von Sonderzahlungen

einen Betrag in der Höhe von 3 v. H.

der Beitragsgrundlage (Abs. 1) einzubehalten,

wenn und solange sich der in Betracht kommende

Leistungsempfänger ständig im Inland aufhält.

Diese Beitragsanteile des Versicherten sind

gemeinsam mit den übrigen Beitragsanteilen an

die zuständige Gebietskrankenkasse abzuführen.

(8) Für die im § 1 Z. 10 und 13 genannten

Personen sind die Beiträge zur Gänze vom Bund

zu tragen."

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1974 in

Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →