278. Bundesgesetz: Maßnahmen zur Sanierung der Ersten Donau-Dampfschiffahrts-Gesellschaft
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Die nachstehenden Forderungen des
Bundes gegen die Erste Donau-Dampfschifffahrts-
Gesellschaft im Gesamtbetrag von
383,020.328'41 Schilling, und zwar
§ 2. (1) Die am 31. Dezember 1972 bestehenden
Verpflichtungen der Ersten Donau-Dampfschiffahrts-
Gesellschaft aus den mit Haftung des
Bundes gemäß den Bestimmungen der Bundesfinanzgesetze
für die Jahre 1965, 1966 und 1967
sowie des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1968
betreffend die Übernahme der Bundeshaftung für
Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite der
Ersten Donau-Dampfschiffahrts-Gesellschaft,
BGBl. Nr. 232, aufgenommenen Krediten sind vom
Bund zu erfüllen (aushaftender Kapitalsbetrag
am 31. Dezember 1972 159,358.459'04 Schilling).
(2) Der Bund verzichtet auf die Ausübung des
ihm auf Grund der Erfüllung der Verpflichtungen
gemäß Abs. 1 gegenüber der Ersten Donau-
Dampfschiffahrts-Gesellschaft zustehenden Regreßrechtes.
§ 3. (1) Die sich aus der Übernahme der Verpflichtungen
gemäß § 2 im Jahre 1973 ergebenden
Zahlungen sind bei einem für das Jahr 1973
neu zu eröffnenden finanzgesetzlichen Ansatz
„1/54857 Schuldübernahme DDSG" zu verrechnen,
wobei eine Überschreitung dieses Ausgabenansatzes
um 36,500.000 Schilling genehmigt wird.
(2) Die Bedeckung der im Abs. 1 genehmigten
Überschreitung ist durch Ausgabenrückstellung
beim Ansatz „1/54719 Zahlungen aus Finanzhaftungen"
sicherzustellen.
§ 4. Ergibt sich durch die Maßnahmen gemäß
§§ 1 und 2 bei der Ersten Donau-Dampfschifffahrts-
Gesellschaft für die Geschäftsjahre 1972
und 1973 ein Reingewinn, so ist dieser der gesetzlichen
Rücklage zuzuweisen.
§ 5. Die Maßnahmen gemäß § 1 und § 2 stellen
abgabenrechtlich Sanierungsmaßnahmen dar.
§ 6. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Finanzen betraut.