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278_1973 AT

278. Bundesgesetz: Maßnahmen zur Sanierung der Ersten Donau-Dampfschiffahrts-Gesellschaft

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 278. Bundesgesetz: Maßnahmen zur Sanierung der Ersten Donau-Dampfschiffahrts-Gesellschaft

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Die nachstehenden Forderungen des

Bundes gegen die Erste Donau-Dampfschifffahrts-

Gesellschaft im Gesamtbetrag von

383,020.328'41 Schilling, und zwar

§ 2. (1) Die am 31. Dezember 1972 bestehenden

Verpflichtungen der Ersten Donau-Dampfschiffahrts-

Gesellschaft aus den mit Haftung des

Bundes gemäß den Bestimmungen der Bundesfinanzgesetze

für die Jahre 1965, 1966 und 1967

sowie des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1968

betreffend die Übernahme der Bundeshaftung für

Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite der

Ersten Donau-Dampfschiffahrts-Gesellschaft,

BGBl. Nr. 232, aufgenommenen Krediten sind vom

Bund zu erfüllen (aushaftender Kapitalsbetrag

am 31. Dezember 1972 159,358.459'04 Schilling).

(2) Der Bund verzichtet auf die Ausübung des

ihm auf Grund der Erfüllung der Verpflichtungen

gemäß Abs. 1 gegenüber der Ersten Donau-

Dampfschiffahrts-Gesellschaft zustehenden Regreßrechtes.

§ 3. (1) Die sich aus der Übernahme der Verpflichtungen

gemäß § 2 im Jahre 1973 ergebenden

Zahlungen sind bei einem für das Jahr 1973

neu zu eröffnenden finanzgesetzlichen Ansatz

„1/54857 Schuldübernahme DDSG" zu verrechnen,

wobei eine Überschreitung dieses Ausgabenansatzes

um 36,500.000 Schilling genehmigt wird.

(2) Die Bedeckung der im Abs. 1 genehmigten

Überschreitung ist durch Ausgabenrückstellung

beim Ansatz „1/54719 Zahlungen aus Finanzhaftungen"

sicherzustellen.

§ 4. Ergibt sich durch die Maßnahmen gemäß

§§ 1 und 2 bei der Ersten Donau-Dampfschifffahrts-

Gesellschaft für die Geschäftsjahre 1972

und 1973 ein Reingewinn, so ist dieser der gesetzlichen

Rücklage zuzuweisen.

§ 5. Die Maßnahmen gemäß § 1 und § 2 stellen

abgabenrechtlich Sanierungsmaßnahmen dar.

§ 6. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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