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278_1972 AT

278. Bundesgesetz: 25. Gehaltsgesetz-Novelle

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 278. Bundesgesetz: 25. Gehaltsgesetz-Novelle

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 214/

1972 wird wie folgt geändert

1. An die Stelle des § 48 Abs. 3 bis 5 treten

folgende Bestimmungen

„(3) Einem außerordentlichen Hochschulprofessor

im Sinne des § 32 Abs. 1 Z. 3 und 4 des

Gehaltsüberleitungsgesetzes gebührt bei seiner

Ernennung die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin,

die sich ergeben würden, wenn

er die Zeit, in der er als Hochschuldozent an

einer österreichischen Hochschule tatsächlich vorgetragen

hat, bis zum Ausmaß von zehn Jahren

als außerordentlicher Hochschulprofessor zurückgelegt

hätte.

(4) Wird ein Hochschulassistent zum außerordentlichen

Hochschulprofessor im Sinne des

§ 32 Abs. 1 Z. 5 des Gehaltsüberleitungsgesetzes

ernannt, so gebührt ihm die Gehaltsstufe und

der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden,

wenn er die Zeit, die für die Erreichung seiner

bisherigen Gehaltsstufe notwendig war, in dem

acht Jahre übersteigenden Ausmaß als außerordentlicher

Hochschulprofessor zurückgelegt

hätte.

(5) Bei einer Ernennung zum außerordentlichen

Hochschulprofessor im Sinne des § 32

Abs. 1 Z. 5 des Gehaltsüberleitungsgesetzes gebührt

dem außerordentlichen Hochschulprofessor,

der vorher nicht Hochschulassistent war, die

Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die

sich ergeben würden, wenn er zum Hochschulassistenten

ernannt und zum außerordentlichen

Hochschulprofessor überstellt worden wäre.

(6) Wird ein außerordentlicher Hochschulprofessor

zum ordentlichen Hochschulprofessor ernannt,

so gebührt ihm die Gehaltsstufe und der

Vorrückungstermin, die sich ergeben würden,

wenn er die Zeit, die für die Erreichung seiner

bisherigen Gehaltsstufe notwendig war, in dem

zwölf Jahre übersteigenden Ausmaß als ordentlicher

Hochschulprofessor zurückgelegt hätte. Die

in der höchsten Gehaltsstufe der außerordentlichen

Hochschulprofessoren verbrachte. Zeit ist

bis zum Ausmaß von vier Jahren anzurechnen.

Die Bestimmungen der §§ 8 bis 11 sind sinngemäß

anzuwenden.

(7) Die Bestimmungen des § 12 sind auf Hochschulprofessoren

nicht anzuwenden; sie sind jedoch

bei Hochschulprofessoren, die aus einem

anderen Dienstverhältnis als Bundesbeamter zum

Hochschulprofessor überstellt wurden, hinsichtlich

der Festsetzung der besoldungsrechtlichen

Stellung im früheren Dienstverhältnis anzuwenden."

2. Dem § 49 wird angefügt

„Die Zeit einer nach dieser Bestimmung eingetretenen

Hemmung der Vorrückung ist mit Wirkung

von dem Tag anzurechnen, an dem der

Hochschulassistent die Lehrbefugnis erwirbt."

3. § 51 Abs. 1 erhält folgende Fassung

„(1) Ordentlichen Hochschulprofessoren im

Sinne des § 32 Abs. 1 Z. 1 des Gehaltsüberleitungsgesetzes

und außerordentlichen Hochschulprofessoren,

im Sinne des § 32 Abs. 1 Z. 3 und 5

des Gehaltsüberleitungsgesetzes sowie Hochschulassistenten

an wissenschaftlichen Hochschulen, die

zu verantwortlicher Mitarbeit bei Lehrveranstaltungen

herangezogen werden (§ 5 Abs: 2 des

Hochschulassistentengesetzes, BGBl. Nr. 216/

1962), gebührt für jedes Semester, in dem sie

Lehrveranstaltungen abgehalten haben, eine

Kollegiengeldabgeltung nach Maßgabe der folgenden

Bestimmungen."

4. Der erste Satz des § 51 Abs. 2 erhält folgende

Fassung

„Die Kollegiengeldabgeltung für die im Abs. 1

angeführten Hochschulprofessoren besteht aus

einem Grundbetrag und Zuschlägen."

5. § 51 Abs. 10 entfällt.

6. § 52 erhält folgende Fassung

„Besoldungsrechtliche Begünstigungen

für Hochschulprofessoren

im Sinne des § 32 Abs. 1 Z. 1

bis 4 des Gehaltsüberleitungsgesetzes

§ 52. (1) Soweit es zur Gewinnung eines

Wissenschaftlers oder Künstlers aus dem In- oder

Ausland notwendig ist, kann der Bundespräsident

bei der Ernennung zum Hochschulprofessor im

Sinne des § 32 Abs, 1 Z. 1 bis 4 des Gehaltsüberleitungsgesetzes

folgende besoldungsrechtliche

Begünstigungen gewähren

1. einen höheren als den nach den Bestimmungen

des § 48 gebührenden Gehalt;

2. eine höhere als die nach § 51 gebührende

Kollegiengeldabgeltung;

3. den Ersatz der Reise- und Frachtkosten, die

durch die Wohnsitzverlegung aus Anlaß der

Ernennung entstehen, und einen Haushaltszuschuß

bis zur Höhe der Trennungsgebühr

für die Zeit, in der der Hochschulprofessor

gezwungen ist, einen doppelten Haushalt zu

führen.

(2) Die Begünstigungen nach Abs. 1 Z. 1 und 2

kann der Bundespräsident auch gewähren, um

die Berufung eines Hochschulprofessors im Sinne

des § 32 Abs. 1 Z. 1 bis 4 in das Ausland abzuwehren.

(3) Eine Begünstigung nach Abs. 1 darf nur

gewährt werden, wenn der Wissenschaftler oder

Künstler sich vor seiner Ernennung zum Hochschulprofessor

schriftlich verpflichtet, innerhalb

von drei Jahren nach seinem Dienstantritt seinen

Dienstposten nicht aufzugeben.

(4) Tritt ein Hochschulprofessor, dem eine

Begünstigung nach Abs. 1 gewährt worden ist,

innerhalb der im Abs. 3 genannten Frist aus

dem Bundesdienst aus, so sind die Leistungen

aus einer nach Abs. 1 Z. 3 gewährten Begünstigung

dem Bund zu ersetzen."

Artikel II

Bei der Ernennung eines habilitierten Hochschulassistenten,

der im Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Bundesgesetzes eine Lehrveranstaltung

auf Grund eines Lehrauftrages gemäß § 18

des Hochschul-Organisationsgesetzes abgehalten

hat, zum ao. Hochschulprofessor gemäß § 32

Abs. 1 Z. 5 des Gehaltsüberleitungsgesetzes kann

der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung

im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler

und dem Bundesminister für Finanzen bestimmen,

daß der ao. Hochschulprofessor um eine

Gehaltsstufe höher eingestuft wird, als sich dies

aus § 48 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 in der

Fassung des Art. I ergibt, wenn dies zur Vermeidung

von Bezugsabfällen notwendig ist. Bei

Ermittlung eines allfälligen Bezugsabfalles ist

beim Hochschulassistenten das Gehalt, eine Mehrleistungsvergütung

im Ausmaß von Vorrückungsbeträgen,

die Remuneration für Lehraufträge bis

zum Höchstausmaß der Remuneration für einen

zweistündigen Lehrauftrag und die im letzten

Studienjahr vor der Ernennung bezogene Kollegiengeldabgeltung

und beim Hochschulprofessor

das Gehalt und die für ihn in Betracht kommende

Kollegiengeldabgeltung zu berücksichtigen.

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

die Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch,

die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers

betreffen, dieser Bundesminister betraut.

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