278. Bundesgesetz: 25. Gehaltsgesetz-Novelle
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 214/
1972 wird wie folgt geändert
1. An die Stelle des § 48 Abs. 3 bis 5 treten
folgende Bestimmungen
„(3) Einem außerordentlichen Hochschulprofessor
im Sinne des § 32 Abs. 1 Z. 3 und 4 des
Gehaltsüberleitungsgesetzes gebührt bei seiner
Ernennung die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin,
die sich ergeben würden, wenn
er die Zeit, in der er als Hochschuldozent an
einer österreichischen Hochschule tatsächlich vorgetragen
hat, bis zum Ausmaß von zehn Jahren
als außerordentlicher Hochschulprofessor zurückgelegt
hätte.
(4) Wird ein Hochschulassistent zum außerordentlichen
Hochschulprofessor im Sinne des
§ 32 Abs. 1 Z. 5 des Gehaltsüberleitungsgesetzes
ernannt, so gebührt ihm die Gehaltsstufe und
der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden,
wenn er die Zeit, die für die Erreichung seiner
bisherigen Gehaltsstufe notwendig war, in dem
acht Jahre übersteigenden Ausmaß als außerordentlicher
Hochschulprofessor zurückgelegt
hätte.
(5) Bei einer Ernennung zum außerordentlichen
Hochschulprofessor im Sinne des § 32
Abs. 1 Z. 5 des Gehaltsüberleitungsgesetzes gebührt
dem außerordentlichen Hochschulprofessor,
der vorher nicht Hochschulassistent war, die
Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die
sich ergeben würden, wenn er zum Hochschulassistenten
ernannt und zum außerordentlichen
Hochschulprofessor überstellt worden wäre.
(6) Wird ein außerordentlicher Hochschulprofessor
zum ordentlichen Hochschulprofessor ernannt,
so gebührt ihm die Gehaltsstufe und der
Vorrückungstermin, die sich ergeben würden,
wenn er die Zeit, die für die Erreichung seiner
bisherigen Gehaltsstufe notwendig war, in dem
zwölf Jahre übersteigenden Ausmaß als ordentlicher
Hochschulprofessor zurückgelegt hätte. Die
in der höchsten Gehaltsstufe der außerordentlichen
Hochschulprofessoren verbrachte. Zeit ist
bis zum Ausmaß von vier Jahren anzurechnen.
Die Bestimmungen der §§ 8 bis 11 sind sinngemäß
anzuwenden.
(7) Die Bestimmungen des § 12 sind auf Hochschulprofessoren
nicht anzuwenden; sie sind jedoch
bei Hochschulprofessoren, die aus einem
anderen Dienstverhältnis als Bundesbeamter zum
Hochschulprofessor überstellt wurden, hinsichtlich
der Festsetzung der besoldungsrechtlichen
Stellung im früheren Dienstverhältnis anzuwenden."
2. Dem § 49 wird angefügt
„Die Zeit einer nach dieser Bestimmung eingetretenen
Hemmung der Vorrückung ist mit Wirkung
von dem Tag anzurechnen, an dem der
Hochschulassistent die Lehrbefugnis erwirbt."
3. § 51 Abs. 1 erhält folgende Fassung
„(1) Ordentlichen Hochschulprofessoren im
Sinne des § 32 Abs. 1 Z. 1 des Gehaltsüberleitungsgesetzes
und außerordentlichen Hochschulprofessoren,
im Sinne des § 32 Abs. 1 Z. 3 und 5
des Gehaltsüberleitungsgesetzes sowie Hochschulassistenten
an wissenschaftlichen Hochschulen, die
zu verantwortlicher Mitarbeit bei Lehrveranstaltungen
herangezogen werden (§ 5 Abs: 2 des
Hochschulassistentengesetzes, BGBl. Nr. 216/
1962), gebührt für jedes Semester, in dem sie
Lehrveranstaltungen abgehalten haben, eine
Kollegiengeldabgeltung nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen."
4. Der erste Satz des § 51 Abs. 2 erhält folgende
Fassung
„Die Kollegiengeldabgeltung für die im Abs. 1
angeführten Hochschulprofessoren besteht aus
einem Grundbetrag und Zuschlägen."
5. § 51 Abs. 10 entfällt.
6. § 52 erhält folgende Fassung
„Besoldungsrechtliche Begünstigungen
für Hochschulprofessoren
im Sinne des § 32 Abs. 1 Z. 1
bis 4 des Gehaltsüberleitungsgesetzes
§ 52. (1) Soweit es zur Gewinnung eines
Wissenschaftlers oder Künstlers aus dem In- oder
Ausland notwendig ist, kann der Bundespräsident
bei der Ernennung zum Hochschulprofessor im
Sinne des § 32 Abs, 1 Z. 1 bis 4 des Gehaltsüberleitungsgesetzes
folgende besoldungsrechtliche
Begünstigungen gewähren
1. einen höheren als den nach den Bestimmungen
des § 48 gebührenden Gehalt;
2. eine höhere als die nach § 51 gebührende
Kollegiengeldabgeltung;
3. den Ersatz der Reise- und Frachtkosten, die
durch die Wohnsitzverlegung aus Anlaß der
Ernennung entstehen, und einen Haushaltszuschuß
bis zur Höhe der Trennungsgebühr
für die Zeit, in der der Hochschulprofessor
gezwungen ist, einen doppelten Haushalt zu
führen.
(2) Die Begünstigungen nach Abs. 1 Z. 1 und 2
kann der Bundespräsident auch gewähren, um
die Berufung eines Hochschulprofessors im Sinne
des § 32 Abs. 1 Z. 1 bis 4 in das Ausland abzuwehren.
(3) Eine Begünstigung nach Abs. 1 darf nur
gewährt werden, wenn der Wissenschaftler oder
Künstler sich vor seiner Ernennung zum Hochschulprofessor
schriftlich verpflichtet, innerhalb
von drei Jahren nach seinem Dienstantritt seinen
Dienstposten nicht aufzugeben.
(4) Tritt ein Hochschulprofessor, dem eine
Begünstigung nach Abs. 1 gewährt worden ist,
innerhalb der im Abs. 3 genannten Frist aus
dem Bundesdienst aus, so sind die Leistungen
aus einer nach Abs. 1 Z. 3 gewährten Begünstigung
dem Bund zu ersetzen."
Artikel II
Bei der Ernennung eines habilitierten Hochschulassistenten,
der im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes eine Lehrveranstaltung
auf Grund eines Lehrauftrages gemäß § 18
des Hochschul-Organisationsgesetzes abgehalten
hat, zum ao. Hochschulprofessor gemäß § 32
Abs. 1 Z. 5 des Gehaltsüberleitungsgesetzes kann
der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung
im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler
und dem Bundesminister für Finanzen bestimmen,
daß der ao. Hochschulprofessor um eine
Gehaltsstufe höher eingestuft wird, als sich dies
aus § 48 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 in der
Fassung des Art. I ergibt, wenn dies zur Vermeidung
von Bezugsabfällen notwendig ist. Bei
Ermittlung eines allfälligen Bezugsabfalles ist
beim Hochschulassistenten das Gehalt, eine Mehrleistungsvergütung
im Ausmaß von Vorrückungsbeträgen,
die Remuneration für Lehraufträge bis
zum Höchstausmaß der Remuneration für einen
zweistündigen Lehrauftrag und die im letzten
Studienjahr vor der Ernennung bezogene Kollegiengeldabgeltung
und beim Hochschulprofessor
das Gehalt und die für ihn in Betracht kommende
Kollegiengeldabgeltung zu berücksichtigen.
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
die Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch,
die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers
betreffen, dieser Bundesminister betraut.