278. Notenwechsel zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland über die Abänderung des Abkommens über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht
Gesetzestext (1 Artikel)
BUNDESMINISTERIUM
FÜR
AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN
Wien, am 12. Juli 1971
Herr Geschäftsträger!
Mit Bezug auf das Abkommen zwischen der
Republik Österreich und dem Vereinigten
Königreich von Großbritannien und Nordirland
über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht, das
in Wien durch Notenwechsel am 3. April 1968 Siehe BGBl. Nr. 135/1968
vereinbart und durch die Notenwechsel vom
9. Juni 1969 Siehe BGBl. Nr. 260/1969 sowie vom 27. Mai 1970 Siehe BGBl. Nr. 167/1970 ergänzt
wurde, beehre ich mich Ihnen mitzuteilen,
daß durch das mit 1. Jänner 1971 in
Kraft getretene Paßgesetz 1969, Bundesgesetzblatt
Nr. 422, auch neue österreichische Personalausweise
eingeführt wurden. Die bis zum 31. Dezember
1970 ausgestellten österreichischen Personalausweise
behalten ihre Gültigkeit bis zu
dem in jedem einzelnen Personalausweis angeführten
Zeitpunkt. Form und Inhalt der neuen
Personalausweise sind aus der dieser Note angeschlossenen
Anlage D 1 ersichtlich.
Ich beehre mich, daher vorzuschlagen, daß das
Abkommen wie folgt geändert wind
1. Punkt (2) Absatz (a) (iii) lautet
„gültiger österreichischer Personalausweis nach
den Mustern der Anlagen D oder D 1 in Verbindung
mit einer britischen Besucherkarte
nach dem Muster der Anlage E."
2. Nach der Anlage D ist die Anlage D 1 einzufügen.
Falls die vorstehenden Vorschläge die Zustimmung
des Vereinigten Königreiches von Großbritannien
und Nordirland finden, beehre ich
mich vorzuschlagen, daß diese Note und
Ihre Antwortnote dazu ein Abkommen zwischen
der Republik Österreich und dem Vereinigten
Königreich von Großbritannien und
Nordirland in dieser Angelegenheit bilden, das
am vierzehnten Tag nach Durchführung des
Notenwechsels in Kraft treten wird.
Empfangen Sie, Herr Geschäftsträger, den
Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung.
Dr. F. Hartlmayr m. p.
ao. und bev. Botschafter
Herrn
J. H. Lambert
Geschäftsträger a. i.
Ihrer Britischen Majestät
an der Königlich Britischen
Botschaft in
Wien
Anlage D 1
(Übersetzung)
BRITISCHE BOTSCHAFT
WIEN
Herrn
Dr. Friedrich Hartlmayr,
ao. und bev. Botschafter,
Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten
Wien
12. Juli 1971
Sir,
Ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note
vom 12. Juli 1971 zu bestätigen, welche folgenden
Inhalt hat
„Mit Bezug auf das Abkommen zwischen der
Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich
von Großbritannien und. Nordirland über
die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht, das in
Wien durch Notenwechsel am 3. April 1968 vereinbart
und durch die Notenwechsel vom 9. Juni
1969 sowie vom 27. Mai 1970 ergänzt wurde,
beehre ich mich Ihnen mitzuteilen, daß
durch das mit 1. Jänner 1971 in Kraft getretene
Paßgesetz 1969, Bundesgesetzblatt Nr. 422, auch
neue österreichische Personalausweise eingeführt
wurden. Die bis zum 31. Dezember 1970 ausgestellten
österreichischen Personalausweise behalten
ihre Gültigkeit bis zu dem in jedem einzelnen
Personalausweis angeführten Zeitpunkt.
Form und Inihalt der neuen Personalausweise
sind aus der dieser Note angeschlossenen Anlage
D 1 ersichtlich.
Ich beehre mich daher vorzuschlagen, daß das
Abkommen wie folgt geändert wird
1. Punkt (2) Absatz (a) (iii) lautet
„gültiger österreichischer Personalausweis nach
den Mustern der Anlagen D oder D 1 in Verbindung
mit einer britischen Besucherkarte
nach dem Muster der Anlage E".
2. Nach der Anlage D ist die Anlage D 1 einzufügen.
Falls die vorstehenden Vorschläge die Zustimmung
des Vereinigten Königreiches von Großbritannien
und Nordirland finden, beehre ich
mich vorzuschlagen, daß diese Note und Ihre
Antwortnote dazu ein Abkommen zwischen
der Republik Österreich und dem Vereinigten
Königreich von Großbritannien und
Nordirland in dieser Angelegenheit bilden, das
am vierzehnten Tag nach Durchführung des
Notenwechsels in Kraft treten wird."
Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß
das Vereinigte Königreich von Großbritannien
und Nordirland mit den vorstehenden Vorschlägen
einverstanden ist und sohin Ihre
Note und diese Antwortnote ein Abkommen
zwischen den beiden Vertragsstaaten
in dieser Angelegenheit bilden, das am vierzehnten
Tag nach Durchführung des Notenwechsels
in Kraft treten wird.
Ich benütze diese Gelegenheit, Ihnen die
Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung
zu erneuern.
J. H. Lambert m. p.
Geschäftsträger a. i. Ihrer Majestät
Das im vorstehenden Notenwechsel enthaltene Abkommen ist gemäß seinem letzten Absatz
am 26. Juli 1971 in Kraft getreten.