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278_1971 AT

278. Notenwechsel zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland über die Abänderung des Abkommens über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 278. Notenwechsel zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland über die Abänderung des Abkommens über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht

BUNDESMINISTERIUM

FÜR

AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN

Wien, am 12. Juli 1971

Herr Geschäftsträger!

Mit Bezug auf das Abkommen zwischen der

Republik Österreich und dem Vereinigten

Königreich von Großbritannien und Nordirland

über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht, das

in Wien durch Notenwechsel am 3. April 1968 Siehe BGBl. Nr. 135/1968

vereinbart und durch die Notenwechsel vom

9. Juni 1969 Siehe BGBl. Nr. 260/1969 sowie vom 27. Mai 1970 Siehe BGBl. Nr. 167/1970 ergänzt

wurde, beehre ich mich Ihnen mitzuteilen,

daß durch das mit 1. Jänner 1971 in

Kraft getretene Paßgesetz 1969, Bundesgesetzblatt

Nr. 422, auch neue österreichische Personalausweise

eingeführt wurden. Die bis zum 31. Dezember

1970 ausgestellten österreichischen Personalausweise

behalten ihre Gültigkeit bis zu

dem in jedem einzelnen Personalausweis angeführten

Zeitpunkt. Form und Inhalt der neuen

Personalausweise sind aus der dieser Note angeschlossenen

Anlage D 1 ersichtlich.

Ich beehre mich, daher vorzuschlagen, daß das

Abkommen wie folgt geändert wind

1. Punkt (2) Absatz (a) (iii) lautet

„gültiger österreichischer Personalausweis nach

den Mustern der Anlagen D oder D 1 in Verbindung

mit einer britischen Besucherkarte

nach dem Muster der Anlage E."

2. Nach der Anlage D ist die Anlage D 1 einzufügen.

Falls die vorstehenden Vorschläge die Zustimmung

des Vereinigten Königreiches von Großbritannien

und Nordirland finden, beehre ich

mich vorzuschlagen, daß diese Note und

Ihre Antwortnote dazu ein Abkommen zwischen

der Republik Österreich und dem Vereinigten

Königreich von Großbritannien und

Nordirland in dieser Angelegenheit bilden, das

am vierzehnten Tag nach Durchführung des

Notenwechsels in Kraft treten wird.

Empfangen Sie, Herr Geschäftsträger, den

Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung.

Dr. F. Hartlmayr m. p.

ao. und bev. Botschafter

Herrn

J. H. Lambert

Geschäftsträger a. i.

Ihrer Britischen Majestät

an der Königlich Britischen

Botschaft in

Wien

Anlage D 1

(Übersetzung)

BRITISCHE BOTSCHAFT

WIEN

Herrn

Dr. Friedrich Hartlmayr,

ao. und bev. Botschafter,

Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten

Wien

12. Juli 1971

Sir,

Ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note

vom 12. Juli 1971 zu bestätigen, welche folgenden

Inhalt hat

„Mit Bezug auf das Abkommen zwischen der

Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich

von Großbritannien und. Nordirland über

die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht, das in

Wien durch Notenwechsel am 3. April 1968 vereinbart

und durch die Notenwechsel vom 9. Juni

1969 sowie vom 27. Mai 1970 ergänzt wurde,

beehre ich mich Ihnen mitzuteilen, daß

durch das mit 1. Jänner 1971 in Kraft getretene

Paßgesetz 1969, Bundesgesetzblatt Nr. 422, auch

neue österreichische Personalausweise eingeführt

wurden. Die bis zum 31. Dezember 1970 ausgestellten

österreichischen Personalausweise behalten

ihre Gültigkeit bis zu dem in jedem einzelnen

Personalausweis angeführten Zeitpunkt.

Form und Inihalt der neuen Personalausweise

sind aus der dieser Note angeschlossenen Anlage

D 1 ersichtlich.

Ich beehre mich daher vorzuschlagen, daß das

Abkommen wie folgt geändert wird

1. Punkt (2) Absatz (a) (iii) lautet

„gültiger österreichischer Personalausweis nach

den Mustern der Anlagen D oder D 1 in Verbindung

mit einer britischen Besucherkarte

nach dem Muster der Anlage E".

2. Nach der Anlage D ist die Anlage D 1 einzufügen.

Falls die vorstehenden Vorschläge die Zustimmung

des Vereinigten Königreiches von Großbritannien

und Nordirland finden, beehre ich

mich vorzuschlagen, daß diese Note und Ihre

Antwortnote dazu ein Abkommen zwischen

der Republik Österreich und dem Vereinigten

Königreich von Großbritannien und

Nordirland in dieser Angelegenheit bilden, das

am vierzehnten Tag nach Durchführung des

Notenwechsels in Kraft treten wird."

Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß

das Vereinigte Königreich von Großbritannien

und Nordirland mit den vorstehenden Vorschlägen

einverstanden ist und sohin Ihre

Note und diese Antwortnote ein Abkommen

zwischen den beiden Vertragsstaaten

in dieser Angelegenheit bilden, das am vierzehnten

Tag nach Durchführung des Notenwechsels

in Kraft treten wird.

Ich benütze diese Gelegenheit, Ihnen die

Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung

zu erneuern.

J. H. Lambert m. p.

Geschäftsträger a. i. Ihrer Majestät

Das im vorstehenden Notenwechsel enthaltene Abkommen ist gemäß seinem letzten Absatz

am 26. Juli 1971 in Kraft getreten.

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