278. Übereinkommen über kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik Polen für die Jahre 1970 und 1971 samt Anhang
Gesetzestext (1 Artikel)
Vom Wunsche geleitet, ihre kulturelle und
wissenschaftliche Zusammenarbeit zu vertiefen,
schließen die Österreichische Bundesregierung und
die Regierung der Volksrepublik Polen folgendes
Übereinkommen
I. WISSENSCHAFT, HOCHSCHUL-,
ERZIEHUNGS- UND GESUNDHEITSWESEN
1. Die Vertragschließenden Parteien werden die
direkte Zusammenarbeit zwischen wissenschaftlichen
Institutionen ihrer Länder im Hinblick
auf Forschungsarbeiten und die Organisation von
Seminaren usw. unterstützen.
2. Die Vertragschließenden Parteien werden die
direkte Zusammenarbeit zwischen der Österreichischen
Akademie der Wissenschaften und der
Polnischen Akademie der Wissenschaften auf
Grund einer zwischen diesen Institutionen beschlossenen
Vereinbarung unterstützen.
3. Das Bundesministerium für Unterricht der
Republik Österreich und das Ministerium für
Erziehung und Hochschulwesen der Volksrepublik
Polen werden jährlich für die Dauer von
insgesamt neun Monaten absolvierte Akademiker
austauschen, um ihnen Forschungen an Archiven
und Bibliotheken zu ermöglichen, wobei in jedem
einzelnen Fall die Mindestdauer ein Monat sein
soll.
4. Die Vertragschließenden Parteien sind an
einem Austausch von je zwei Hochschulprofessoren
auf dem Gebiete der Medizin zur Abhaltung
von Vorträgen und Lehrveranstaltungen
für die Dauer von je zehn Tagen interessiert. Die
Themen der Vorträge und Lehrveranstaltungen
sollen von den interessierten Universitäten vereinbart
werden.
5. Die Vertragschließenden Parteien werden
die Zusammenarbeit der slawistischen und germanistischen
Institute der österreichischen Universitäten
mit den slawistischen und germanistischen
Instituten der polnischen Universitäten unterstützen
und sich bemühen, Stipendien zur Vervollkommnung
deutscher bzw. polnischer
Sprachkenntnisse im Rahmen bestehender Lehrgänge
zur Verfügung zu stellen. Die österreichischen
Stipendiaten werden von der polnischen
Vertragspartei eingeladen werden, an einem von
der Universität Warschau alljährlich für Ausländer
veranstalteten Kurs für polnische Literatur
und Sprache teilzunehmen.
6. Die Vertragschließenden Parteien werden die
direkte Zusammenarbeit von Hochschulen, insbesondere
auf dem Gebiete der Forschung, den
Austausch von Publikationen und Informationen
sowie die Einladung von Hochschulprofessoren
zu Gastvorlesungen unterstützen. Sie werden insbesondere
die Zusammenarbeit der Technischen
Hochschulen in Wien und Krakau unterstützen.
7. Die Vertragschließenden Parteien werden die
Einladungen von je zwei Hochschulprofessoren
durch österreichische bzw. polnische Hochschulen
für die Dauer von je zehn Tagen zur Abhaltung
von Vorträgen und Lehrveranstaltungen unterstützen.
8. Die Vertragschließenden Parteien werden
den Antrag einer Hochschule auf Einladung eines
Hochschulprofessors als Gastprofessor für österreichische
bzw. polnische Geschichte oder Literaturgeschichte
für die Dauer von höchstens zwei
Semestern prüfen.
9. Das Bundesministerium für Unterricht der
Republik Österreich und das Ministerium für
Erziehung und Hochschulwesen der Volksrepublik
Polen werden absolvierten Akademikern
Stipendien im Gesamtumfang von jährlich
27 Monaten für einen Studienaufenthalt im anderen
Land zur Verfügung stellen. Die Stipendiaten
sollen zum Zeitpunkt des Antrittes ihres
Stipendiums das 35. Lebensjahr nicht überschritten
haben.
10. Das Bundesministerium für Unterricht der
Republik Österreich und das Ministerium für
Hochschulwesen der Volksrepublik Polen werden
jährlich eine aus drei Pädagogen bestehende Delegation
für jeweils bis zu acht Tagen zum Zwecke
des Studiums ausgewählter Fragen auf dem Gebiete
des allgemein- und berufsbildenden Schulwesens
einladen.
11. Die Vertragschließenden Parteien werden
zum Zwecke der Bekanntmachung mit den
Methoden der Erwachsenenbildung und dem
System der außerschulischen Jugenderziehung im
anderen Land jährlich je zwei Fachleute auf dem
Gebiete der Volkserziehung austauschen.
12. Das Bundesministerium für Unterricht der
Republik Österreich und das Ministerium für
Erziehung und Hochschulwesen der Volksrepublik
Polen werden auf Wunsch der anderen
Seite Materialien austauschen, die die Organisation
des Schulwesens, Programme sowie Unterrichtspläne,
Schulbücher und andere Veröffentlichungen
umfassen, die das Gebiet des Unterrichts
und des Hochschulwesens betreffen.
13. Die Vertragschließenden Parteien werden
sich um die gegenseitige Abhaltung von Lehrmittelausstellungen
bemühen.
14. Die Vertragschließenden Parteien werden
die Zusammenarbeit zwischen dem Österreichischen
Staatsarchiv und der polnischen Direktion
der Staatlichen Archive, insbesondere den Austausch
von Informationen, von Fachliteratur und
Mikrofilmen unter Wahrung des Grundsatzes der
Reziprozität unterstützen. Sie werden ferner den
Austausch von Archivaren ermutigen, wobei die
Kosten dieses Austausches jeweils vom Sendestaat
zu tragen sein werden.
15. Die Vertragschließenden Parteien werden
den Austausch von Fachleuten auf den Gebieten
des Gesundheitswesens, der sozialen Fürsorge
und der Pharmazie ermutigen.
16. Die Vertragschließenden Parteien werden
Publikationen und Dokumentation austauschen,
welche die Gebiete des Gesundheitswesens und
der sozialen Fürsorge betreffen.
II. KULTUR UND KUNST
17. Die Vertragschließenden Parteien werden
den Austausch von Solisten und künstlerischen
Ensembles ermutigen, und zwar auf nichtkommerzieller
wie auch auf kommerzieller Grundlage
(über Vermittlung von Impresarii).
18. Die Vertragschließenden Parteien werden
die Teilnahme ihrer Künstler und Ensembles an
internationalen künstlerischen Veranstaltungen
im anderen Land sowie von Juroren des anderen
Landes an ihren künstlerischen Wettbewerben ermutigen.
19. Die Vertragschließenden Parteien werden
direkte Kontakte zwischen den Theatern beider
Länder und insbesondere die Fortsetzung der in
den Jahren 1966 und 1967 begonnenen Zusammenarbeit
zwischen dem Burgtheater in Wien
und dem Nationaltheater in Warschau ermutigen.
Sie werden die Möglichkeit der Durchführung
eines neuerlichen Austauschgastspieles dieser
beiden Theater prüfen.
20. Die Vertragschließenden Parteien werden
einen direkten Kontakt sowie den Austausch von
Regisseuren, Bühnenbildnern, Choreographen
und Solisten zwischen der Staatsoper Wien und
dem Großen Theater in Warschau unterstützen,
wobei die Kosten jeweils von der interessierten
Institution getragen werden sollen.
21. Die Vertragschließenden Parteien werden
die gegenseitige Entsendung von jährlich je einem
Journalisten (Kritiker) und je einem Beobachter
zu folgenden internationalen künstlerischen Veranstaltungen
unterstützen
a) Salzburger Festspiele,
b) Internationales Festival zeitgenössischer
Musik „Warschauer Herbst".
Die Kosten eines zehntägigen Aufenthaltes dieser
Personen trägt jeweils die empfangende Partei.
Die Nominierung der österreichischen Teilnehmer
an diesem Austausch soll jeweils bis 1. Juni,
die der polnischen Teilnehmer jeweils bis
1. März des betreffenden Jahres erfolgen.
22. Die Vertragschließenden Parteien werden
die Einladung von Vortragenden durch künstlerische
Hochschulen zur Durchführung von Vorträgen
und Lehrveranstaltungen ermutigen.
23. Die Vertragschließenden Parteien werden
Besuche von Fachleuten des anderen Landes ermutigen,
die den Zweck verfolgen, die Tätigkeiten
des anderen Landes auf den Gebieten des
Theaters, einschließlich des Musiktheaters, und des
Konzertwesens kennenzulernen. Die Kosten
solcher Besuchsreisen werden von den interessierten
Institutionen getragen werden.
24. Die Vertragschließenden Parteien werden
führende Persönlichkeiten des Kulturlebens austauschen,
wobei die Gesamtdauer der Aufenthalte
in jedem Lande jährlich sechs Wochen betragen
soll.
25. Die Vertragschließenden Parteien werden
die direkte Zusammenarbeit zwischen dem österreichischen
Komponistenbund und der österreichischen
Gesellschaft für Musik einerseits und
dem polnischen Komponistenverband andererseits
zum Zwecke des Austausches von Personen und
Material (Publikationen, Partituren, Tonaufnahmen
usw.) ermutigen. Dabei soll der Verbreitung
und Aufführung von Werken zeitgenössischer
Komponisten besondere Aufmerksamkeit gewidmet
werden.
26. Die Vertragschließenden Parteien werden
den Austausch von Einzel- oder Gruppenausstellungen
zwischen Künstlervereinigungen und
Galerien ermutigen.
27. Die Vertragschließenden Parteien werden
die Möglichkeit des Austausches von Ausstellungen
aus Beständen ihrer Museen prüfen.
28. Die Vertragschließenden Parteien werden
die Zusammenarbeit zwischen dem Kunsthistorischen
Museum in Wien und dem Nationalmuseum
in Warschau unterstützen.
29. Die Vertragschließenden Parteien werden
einander jährlich Kunststipendien in einem Gesamtausmaß
von 36 Monaten gewähren.
30. Die Vertragschließenden Parteien werden
die direkte Zusammenarbeit zwischen der Österreichischen
Gesellschaft für Literatur sowie dem
Österreichischen Schriftstellerverband und dem
Verband der polnischen Schriftsteller zum Zwecke
des Austausches von Personen, Publikationen und
Informationen ermutigen.
31. Die Vertragschließenden Parteien werden
sich bemühen, zumindest ein Stipendium für
Übersetzer literarischer Werke des anderen Landes
zu gewähren.
32. Die Vertragschließenden Parteien werden
die direkte Zusammenarbeit zwischen Verlagen
unterstützen sowie gegenseitige Besuche der Vertreter
der einzelnen Verlage und Buchhändler zur
Anknüpfung von Kontakten und zum Austausch
von Informationen, die gegenseitige Zusendung
von wertvollen literarischen Werken zur Erleichterung
der Übersetzung sowie den Austausch
von Ausstellungen, Büchern usw. fördern.
33. Die Vertragschließenden Parteien werden
die Zusammenarbeit zwischen der Filmabteilung
der Akademie für Musik und darstellende Kunst
in Wien und der Staatlichen höheren Theater-
und Filmschule in Lodz unterstützen.
34. Die Vertragschließenden Parteien werden
den Austausch von Dokumentarfilmen, wissenschaftlichen
Filmen und insbesondere von Unterrichtsfilmen
auf nichtkommerzieller Basis fördern.
Bei dem Austausch von Unterrichtsfilmen werden
auf österreichischer Seite die Bundesstaatliche
Hauptstelle für Lichtbild und Bildungsfilm, auf
polnischer Seite die Zentraldirektion des Hauptverbandes
für Filmwesen als Partner auftreten.
Die Vertragschließenden Parteien werden einander
über die Produktion von Unterrichtsfilmen
informieren.
35. Die Vertragschließenden Parteien werden
die Anknüpfung von Kontakten zwischen der
Akademie der bildenden Künste in Wien und der
Akademie der schönen Künste in Warschau zum
Zwecke eines Austausches von Professoren und
Studierenden, Ausstellungen usw. unterstützen.
Der Umfang dieser Zusammenarbeit wird auf
direktem Wege zwischen den beiden Akademien
festgelegt werden.
36. Die Vertragschließenden Parteien werden
die Anknüpfung von Kontakten zwischen der
Akademie für Musik und darstellende Kunst in
Wien und der Staatlichen Hochschule für Musik
in Warschau unterstützen. Der Umfang dieser
Zusammenarbeit wird von den beiden Akademien
auf direktem Weg festgelegt werden.
37. Die Österreichische Nationalbibliothek und
die Nationalbibliothek in Warschau werden ihre
Zusammenarbeit ausbauen.
38. Die Vertragschließenden Parteien werden
alljährlich bis zu zwei Bibliothekare für die
Dauer von insgesamt 14 Tagen einladen, wobei
die Kosten von der einladenden Seite getragen
werden.
39. Die Vertragschließenden Parteien werden
die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Denkmalpflege
und der Konservierung von Kunstwerken
sowie bei archäologischen Ausgrabungen
ermutigen.
40. Die Vertragschließenden Parteien werden
jährlich bis zu zwei Fachkräfte auf dem Gebiet
der Denkmal- und Kunstpflege für jeweils zehn
Tage austauschen und einen Erfahrungsaustausch
auf diesem Gebiet pflegen.
41. Die Vertragschließenden Parteien werden
den Austausch von Publikationen und von Zeitschriften
auf dem Gebiete der Architektur
zwischen den in Frage kommenden österreichischen
Institutionen und der Vereinigung polnischer
Architekten unterstützen.
42. Die Vertragschließenden Parteien begrüßen
die Tätigkeit des Österreichischen Kulturinstitutes
(Czytelnia austriacka) in Warschau und des
Polnischen Leseraumes in Wien und werden
deren Tätigkeit ihre Unterstützung angedeihen
lassen.
43. Die Vertragschließenden Parteien werden
die Zusammenarbeit der Österreichischen
UNESCO-Kommission und des polnischen
UNESCO-Komitees unterstützen.
III. RUNDFUNK UND FERNSEHEN
44. Die Vertragschließenden Parteien werden
die Zusammenarbeit zwischen der Österreichischen
Rundfunkgesellschaft m. b. H. und dem
Komitee für Rundfunk und Fernsehen „Polnisches
Radio und Fernsehen" ermutigen. Die Vertragschließenden
Parteien würden das Zustandekommen
einer direkten Vereinbarung zwischen
den beiden Institutionen begrüßen.
45. Die Vertragschließenden Parteien werden
die Aufnahme von Kontakten durch das Institut
für Musik, Tanz und Theater in den Massenmedien
(IMDT) in Wien mit den zuständigen
polnischen Stellen ermutigen.
IV. SPORT UND FREMDENVERKEHR
46. Die Vertragschließenden Parteien werden
Kontakte auf den Gebieten des Sports und des
Fremdenverkehrs ermutigen.
47. Jede der Vertragschließenden Parteien wird
zum Zweck des Erfahrungsaustausches Fachleute
des anderen Landes auf den Gebieten der Leibeserziehung
und des Sports für die Dauer von
höchstens 30 Tagen aufnehmen.
48. Die österreichische Vertragspartei wird im
Jahre 1970 ein oder zwei polnischen Fachleuten
auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs für eine
Gesamtdauer von 14 Tagen die Möglichkeit
bieten, die Ausbildung auf diesem Gebiet an der
Hochschule für Welthandel in Wien und an
anderen in Frage kommenden österreichischen
Institutionen kennenzulernen.
V. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
49. Das vorstehende Übereinkommen schließt
die Möglichkeit zusätzlicher Vereinbarungen über
die kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit
zwischen den Vertragschließenden Parteien
sowie zusätzliche finanzielle Vereinbarungen auf
diesen Gebieten nicht aus.
50. Vor Ablauf der Gültigkeit dieses Übereinkommens
werden die Vertragschließenden Parteien
in Wien ihre Erfahrungen über die Resultate
der Zusammenarbeit austauschen und über
den Abschluß eines Kulturabkommens verhandeln.
51. Die Vertragschließenden Parteien werden
ihre Zusammenarbeit auf technisch-wissenschaftlichem
Gebiet intensivieren. Sie nehmen in Aussicht,
zum ehestmöglichen Zeitpunkt Verhandlungen
über den Abschluß eines Abkommens
über technisch-wissenschaftliche Zusammenarbeit
aufzunehmen.
52. Der Anhang über die finanziellen Bestimmungen
bildet einen Bestandteil dieses Übereinkommens.
53. Die Vertragschließenden Parteien werden
die finanziellen Verpflichtungen, die aus den
oben erwähnten Vereinbarungen resultieren,
nach Zuweisung der Budgetmittel von den zuständigen
staatlichen Institutionen vollziehen.
Die Vertragschließenden Parteien werden bemüht
sein, die entsprechenden, zur Erfüllung des
Übereinkommens notwendigen Summen bereitzustellen.
54. Dieses Übereinkommen tritt einen Monat
nach Unterzeichnung in Kraft und bleibt zwei
Jahre wirksam.
Geschehen zu Warschau, am 9. Juni 1970 in
doppelter Urschrift, in deutscher und polnischer
Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen verbindlich
sind.
FÜR DIE ÖSTERREICHISCHE BUNDESREGIERUNG
Dr. Johannes Proksch m. p.
ao. u. bev. Botschafter
FÜR DIE REGIERUNG DER VOLKSREPUBLIK
POLEN
Adam Willmann m. p.
Staatssekretär im Außenministerium
ANHANG
Finanzielle Bestimmungen
I. Für die Reise- und Aufenthaltskosten von
Personen im Rahmen des vorliegenden Übereinkommens
— mit Ausnahme des Austausches auf
kommerzieller Basis sowie des Austausches von
Stipendiaten — gilt folgende Regelung
1. Die entsendende Partei trägt die Reisekosten
bis zum Bestimmungsort und zurück. Die
empfangende Partei trägt die Reisekosten auf
ihrem Territorium, sofern diese Reisen im
vorher festgelegten Aufenthaltsprogramm der
betreffenden Personen vorgesehen sind.
2. Die empfangende Partei trägt die Unterkunftskosten
und stellt einen Geldbetrag für
die Bedeckung der Aufenthaltskosten sowie
für kleinere Ausgaben zur Verfügung.
3. Beim Austausch von Künstlergruppen werden
die finanziellen Bedingungen in jedem
Fall besonders vereinbart werden.
4. Die finanziellen Bedingungen eines Engagements
von Vortragenden und Experten werden
zwischen den interessierten Institutionen
vereinbart werden.
II. Bezüglich des Stipendiatenaustausches wird
vereinbart
5. Jede der Vertragschließenden Parteien zahlt
Stipendien entsprechend den im eigenen Staat
gültigen Richtlinien.
6. Jede der Vertragschließenden Parteien entscheidet
über die Bezahlung der Reisekosten
der von ihr entsendeten Stipendiaten. Polnischerseits
werden die Reisekosten der von
Polen nach Österreich entsandten Stipendiaten
getragen.
7. Die empfangende Partei deckt die Kosten
jener Reisen innerhalb ihres Territoriums, die
für die Verwirklichung des im vorhinein vereinbarten
Studienprogrammes des Stipendiaten
erforderlich sind.
8. Bei Reisen von Stipendiaten außer Landes
während der Stipendienlaufzeit kann das
Stipendium nur dann weiterbezogen werden,
wenn die empfangende Partei ihre Zustimmung
erteilt hat und die betreffende Reise
auf eigene Kosten der Stipendiaten erfolgt.
9. Die empfangende Partei deckt nicht die Reisekosten
des Stipendiaten während der Ferien.
Diese Kosten werden entsprechend den Bestimmungen
in jedem Staate geregelt. Ansonsten
gelten die Genehmigungsbestimmungen
des Punktes 8 dieses Anhanges sinngemäß.
10. Sofern keine besondere Regelung getroffen
wird, wird die Deckung der Kosten, die mit
der Organisation von Ausstellungen verbunden
sind, folgendermaßen geregelt werden
a) Die entsendende Partei deckt: Alle Kosten,
die durch Transport bis zum ersten Bestimmungsort
im Empfangslande entstehen.
Die empfangende Partei deckt: Die Kosten
des Transportes zu weiteren Bestimmungsorten
des eigenen Landes, die Kosten der
Installierung der Ausstellung sowie die
Werbekosten einschließlich Katalog. Weiters
trägt die empfangende Partei die
Kosten der Rücksendung der Ausstellung
in das Ursprungsland. Falls die Ausstellung
in ein drittes Land gesendet werden sollte,
wird die empfangende Partei die Transportkosten
bis zum Bestimmungsort
tragen. Diese Kosten dürfen jedoch nicht
höher sein als die Kosten der Rücksendung
in das Ursprungsland.
b) Die entsendende Partei trägt die Versicherungskosten.
Im Schadensfalle ist die
empfangende Partei verpflichtet, ihr alle
Unterlagen, die diesen Schaden betreffen,
zu übermitteln, um so der entsendenden
Partei die Möglichkeit einer Entschädigung
durch die Versicherung zu ermöglichen.
Die Kosten der Erstellung dieser Dokumente
gehen zu Lasten der empfangenden
Partei. Die empfangende Partei wird sich
verpflichten, alle Sorgfalt aufzuwenden,
um der Ausstellung einen optimalen
Schutz zu sichern.
c) Die allfälligen Aufenthaltskosten eines
Ausstellungskommissärs gehen zu Lasten
der empfangenden Partei.
Das Übereinkommen ist gemäß Punkt V Z. 54 am 9. Juli 1970 in Kraft getreten.