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278_1970 AT

278. Übereinkommen über kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik Polen für die Jahre 1970 und 1971 samt Anhang

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 278. Übereinkommen über kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik Polen für die Jahre 1970 und 1971 samt Anhang

Vom Wunsche geleitet, ihre kulturelle und

wissenschaftliche Zusammenarbeit zu vertiefen,

schließen die Österreichische Bundesregierung und

die Regierung der Volksrepublik Polen folgendes

Übereinkommen

I. WISSENSCHAFT, HOCHSCHUL-,

ERZIEHUNGS- UND GESUNDHEITSWESEN

1. Die Vertragschließenden Parteien werden die

direkte Zusammenarbeit zwischen wissenschaftlichen

Institutionen ihrer Länder im Hinblick

auf Forschungsarbeiten und die Organisation von

Seminaren usw. unterstützen.

2. Die Vertragschließenden Parteien werden die

direkte Zusammenarbeit zwischen der Österreichischen

Akademie der Wissenschaften und der

Polnischen Akademie der Wissenschaften auf

Grund einer zwischen diesen Institutionen beschlossenen

Vereinbarung unterstützen.

3. Das Bundesministerium für Unterricht der

Republik Österreich und das Ministerium für

Erziehung und Hochschulwesen der Volksrepublik

Polen werden jährlich für die Dauer von

insgesamt neun Monaten absolvierte Akademiker

austauschen, um ihnen Forschungen an Archiven

und Bibliotheken zu ermöglichen, wobei in jedem

einzelnen Fall die Mindestdauer ein Monat sein

soll.

4. Die Vertragschließenden Parteien sind an

einem Austausch von je zwei Hochschulprofessoren

auf dem Gebiete der Medizin zur Abhaltung

von Vorträgen und Lehrveranstaltungen

für die Dauer von je zehn Tagen interessiert. Die

Themen der Vorträge und Lehrveranstaltungen

sollen von den interessierten Universitäten vereinbart

werden.

5. Die Vertragschließenden Parteien werden

die Zusammenarbeit der slawistischen und germanistischen

Institute der österreichischen Universitäten

mit den slawistischen und germanistischen

Instituten der polnischen Universitäten unterstützen

und sich bemühen, Stipendien zur Vervollkommnung

deutscher bzw. polnischer

Sprachkenntnisse im Rahmen bestehender Lehrgänge

zur Verfügung zu stellen. Die österreichischen

Stipendiaten werden von der polnischen

Vertragspartei eingeladen werden, an einem von

der Universität Warschau alljährlich für Ausländer

veranstalteten Kurs für polnische Literatur

und Sprache teilzunehmen.

6. Die Vertragschließenden Parteien werden die

direkte Zusammenarbeit von Hochschulen, insbesondere

auf dem Gebiete der Forschung, den

Austausch von Publikationen und Informationen

sowie die Einladung von Hochschulprofessoren

zu Gastvorlesungen unterstützen. Sie werden insbesondere

die Zusammenarbeit der Technischen

Hochschulen in Wien und Krakau unterstützen.

7. Die Vertragschließenden Parteien werden die

Einladungen von je zwei Hochschulprofessoren

durch österreichische bzw. polnische Hochschulen

für die Dauer von je zehn Tagen zur Abhaltung

von Vorträgen und Lehrveranstaltungen unterstützen.

8. Die Vertragschließenden Parteien werden

den Antrag einer Hochschule auf Einladung eines

Hochschulprofessors als Gastprofessor für österreichische

bzw. polnische Geschichte oder Literaturgeschichte

für die Dauer von höchstens zwei

Semestern prüfen.

9. Das Bundesministerium für Unterricht der

Republik Österreich und das Ministerium für

Erziehung und Hochschulwesen der Volksrepublik

Polen werden absolvierten Akademikern

Stipendien im Gesamtumfang von jährlich

27 Monaten für einen Studienaufenthalt im anderen

Land zur Verfügung stellen. Die Stipendiaten

sollen zum Zeitpunkt des Antrittes ihres

Stipendiums das 35. Lebensjahr nicht überschritten

haben.

10. Das Bundesministerium für Unterricht der

Republik Österreich und das Ministerium für

Hochschulwesen der Volksrepublik Polen werden

jährlich eine aus drei Pädagogen bestehende Delegation

für jeweils bis zu acht Tagen zum Zwecke

des Studiums ausgewählter Fragen auf dem Gebiete

des allgemein- und berufsbildenden Schulwesens

einladen.

11. Die Vertragschließenden Parteien werden

zum Zwecke der Bekanntmachung mit den

Methoden der Erwachsenenbildung und dem

System der außerschulischen Jugenderziehung im

anderen Land jährlich je zwei Fachleute auf dem

Gebiete der Volkserziehung austauschen.

12. Das Bundesministerium für Unterricht der

Republik Österreich und das Ministerium für

Erziehung und Hochschulwesen der Volksrepublik

Polen werden auf Wunsch der anderen

Seite Materialien austauschen, die die Organisation

des Schulwesens, Programme sowie Unterrichtspläne,

Schulbücher und andere Veröffentlichungen

umfassen, die das Gebiet des Unterrichts

und des Hochschulwesens betreffen.

13. Die Vertragschließenden Parteien werden

sich um die gegenseitige Abhaltung von Lehrmittelausstellungen

bemühen.

14. Die Vertragschließenden Parteien werden

die Zusammenarbeit zwischen dem Österreichischen

Staatsarchiv und der polnischen Direktion

der Staatlichen Archive, insbesondere den Austausch

von Informationen, von Fachliteratur und

Mikrofilmen unter Wahrung des Grundsatzes der

Reziprozität unterstützen. Sie werden ferner den

Austausch von Archivaren ermutigen, wobei die

Kosten dieses Austausches jeweils vom Sendestaat

zu tragen sein werden.

15. Die Vertragschließenden Parteien werden

den Austausch von Fachleuten auf den Gebieten

des Gesundheitswesens, der sozialen Fürsorge

und der Pharmazie ermutigen.

16. Die Vertragschließenden Parteien werden

Publikationen und Dokumentation austauschen,

welche die Gebiete des Gesundheitswesens und

der sozialen Fürsorge betreffen.

II. KULTUR UND KUNST

17. Die Vertragschließenden Parteien werden

den Austausch von Solisten und künstlerischen

Ensembles ermutigen, und zwar auf nichtkommerzieller

wie auch auf kommerzieller Grundlage

(über Vermittlung von Impresarii).

18. Die Vertragschließenden Parteien werden

die Teilnahme ihrer Künstler und Ensembles an

internationalen künstlerischen Veranstaltungen

im anderen Land sowie von Juroren des anderen

Landes an ihren künstlerischen Wettbewerben ermutigen.

19. Die Vertragschließenden Parteien werden

direkte Kontakte zwischen den Theatern beider

Länder und insbesondere die Fortsetzung der in

den Jahren 1966 und 1967 begonnenen Zusammenarbeit

zwischen dem Burgtheater in Wien

und dem Nationaltheater in Warschau ermutigen.

Sie werden die Möglichkeit der Durchführung

eines neuerlichen Austauschgastspieles dieser

beiden Theater prüfen.

20. Die Vertragschließenden Parteien werden

einen direkten Kontakt sowie den Austausch von

Regisseuren, Bühnenbildnern, Choreographen

und Solisten zwischen der Staatsoper Wien und

dem Großen Theater in Warschau unterstützen,

wobei die Kosten jeweils von der interessierten

Institution getragen werden sollen.

21. Die Vertragschließenden Parteien werden

die gegenseitige Entsendung von jährlich je einem

Journalisten (Kritiker) und je einem Beobachter

zu folgenden internationalen künstlerischen Veranstaltungen

unterstützen

a) Salzburger Festspiele,

b) Internationales Festival zeitgenössischer

Musik „Warschauer Herbst".

Die Kosten eines zehntägigen Aufenthaltes dieser

Personen trägt jeweils die empfangende Partei.

Die Nominierung der österreichischen Teilnehmer

an diesem Austausch soll jeweils bis 1. Juni,

die der polnischen Teilnehmer jeweils bis

1. März des betreffenden Jahres erfolgen.

22. Die Vertragschließenden Parteien werden

die Einladung von Vortragenden durch künstlerische

Hochschulen zur Durchführung von Vorträgen

und Lehrveranstaltungen ermutigen.

23. Die Vertragschließenden Parteien werden

Besuche von Fachleuten des anderen Landes ermutigen,

die den Zweck verfolgen, die Tätigkeiten

des anderen Landes auf den Gebieten des

Theaters, einschließlich des Musiktheaters, und des

Konzertwesens kennenzulernen. Die Kosten

solcher Besuchsreisen werden von den interessierten

Institutionen getragen werden.

24. Die Vertragschließenden Parteien werden

führende Persönlichkeiten des Kulturlebens austauschen,

wobei die Gesamtdauer der Aufenthalte

in jedem Lande jährlich sechs Wochen betragen

soll.

25. Die Vertragschließenden Parteien werden

die direkte Zusammenarbeit zwischen dem österreichischen

Komponistenbund und der österreichischen

Gesellschaft für Musik einerseits und

dem polnischen Komponistenverband andererseits

zum Zwecke des Austausches von Personen und

Material (Publikationen, Partituren, Tonaufnahmen

usw.) ermutigen. Dabei soll der Verbreitung

und Aufführung von Werken zeitgenössischer

Komponisten besondere Aufmerksamkeit gewidmet

werden.

26. Die Vertragschließenden Parteien werden

den Austausch von Einzel- oder Gruppenausstellungen

zwischen Künstlervereinigungen und

Galerien ermutigen.

27. Die Vertragschließenden Parteien werden

die Möglichkeit des Austausches von Ausstellungen

aus Beständen ihrer Museen prüfen.

28. Die Vertragschließenden Parteien werden

die Zusammenarbeit zwischen dem Kunsthistorischen

Museum in Wien und dem Nationalmuseum

in Warschau unterstützen.

29. Die Vertragschließenden Parteien werden

einander jährlich Kunststipendien in einem Gesamtausmaß

von 36 Monaten gewähren.

30. Die Vertragschließenden Parteien werden

die direkte Zusammenarbeit zwischen der Österreichischen

Gesellschaft für Literatur sowie dem

Österreichischen Schriftstellerverband und dem

Verband der polnischen Schriftsteller zum Zwecke

des Austausches von Personen, Publikationen und

Informationen ermutigen.

31. Die Vertragschließenden Parteien werden

sich bemühen, zumindest ein Stipendium für

Übersetzer literarischer Werke des anderen Landes

zu gewähren.

32. Die Vertragschließenden Parteien werden

die direkte Zusammenarbeit zwischen Verlagen

unterstützen sowie gegenseitige Besuche der Vertreter

der einzelnen Verlage und Buchhändler zur

Anknüpfung von Kontakten und zum Austausch

von Informationen, die gegenseitige Zusendung

von wertvollen literarischen Werken zur Erleichterung

der Übersetzung sowie den Austausch

von Ausstellungen, Büchern usw. fördern.

33. Die Vertragschließenden Parteien werden

die Zusammenarbeit zwischen der Filmabteilung

der Akademie für Musik und darstellende Kunst

in Wien und der Staatlichen höheren Theater-

und Filmschule in Lodz unterstützen.

34. Die Vertragschließenden Parteien werden

den Austausch von Dokumentarfilmen, wissenschaftlichen

Filmen und insbesondere von Unterrichtsfilmen

auf nichtkommerzieller Basis fördern.

Bei dem Austausch von Unterrichtsfilmen werden

auf österreichischer Seite die Bundesstaatliche

Hauptstelle für Lichtbild und Bildungsfilm, auf

polnischer Seite die Zentraldirektion des Hauptverbandes

für Filmwesen als Partner auftreten.

Die Vertragschließenden Parteien werden einander

über die Produktion von Unterrichtsfilmen

informieren.

35. Die Vertragschließenden Parteien werden

die Anknüpfung von Kontakten zwischen der

Akademie der bildenden Künste in Wien und der

Akademie der schönen Künste in Warschau zum

Zwecke eines Austausches von Professoren und

Studierenden, Ausstellungen usw. unterstützen.

Der Umfang dieser Zusammenarbeit wird auf

direktem Wege zwischen den beiden Akademien

festgelegt werden.

36. Die Vertragschließenden Parteien werden

die Anknüpfung von Kontakten zwischen der

Akademie für Musik und darstellende Kunst in

Wien und der Staatlichen Hochschule für Musik

in Warschau unterstützen. Der Umfang dieser

Zusammenarbeit wird von den beiden Akademien

auf direktem Weg festgelegt werden.

37. Die Österreichische Nationalbibliothek und

die Nationalbibliothek in Warschau werden ihre

Zusammenarbeit ausbauen.

38. Die Vertragschließenden Parteien werden

alljährlich bis zu zwei Bibliothekare für die

Dauer von insgesamt 14 Tagen einladen, wobei

die Kosten von der einladenden Seite getragen

werden.

39. Die Vertragschließenden Parteien werden

die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Denkmalpflege

und der Konservierung von Kunstwerken

sowie bei archäologischen Ausgrabungen

ermutigen.

40. Die Vertragschließenden Parteien werden

jährlich bis zu zwei Fachkräfte auf dem Gebiet

der Denkmal- und Kunstpflege für jeweils zehn

Tage austauschen und einen Erfahrungsaustausch

auf diesem Gebiet pflegen.

41. Die Vertragschließenden Parteien werden

den Austausch von Publikationen und von Zeitschriften

auf dem Gebiete der Architektur

zwischen den in Frage kommenden österreichischen

Institutionen und der Vereinigung polnischer

Architekten unterstützen.

42. Die Vertragschließenden Parteien begrüßen

die Tätigkeit des Österreichischen Kulturinstitutes

(Czytelnia austriacka) in Warschau und des

Polnischen Leseraumes in Wien und werden

deren Tätigkeit ihre Unterstützung angedeihen

lassen.

43. Die Vertragschließenden Parteien werden

die Zusammenarbeit der Österreichischen

UNESCO-Kommission und des polnischen

UNESCO-Komitees unterstützen.

III. RUNDFUNK UND FERNSEHEN

44. Die Vertragschließenden Parteien werden

die Zusammenarbeit zwischen der Österreichischen

Rundfunkgesellschaft m. b. H. und dem

Komitee für Rundfunk und Fernsehen „Polnisches

Radio und Fernsehen" ermutigen. Die Vertragschließenden

Parteien würden das Zustandekommen

einer direkten Vereinbarung zwischen

den beiden Institutionen begrüßen.

45. Die Vertragschließenden Parteien werden

die Aufnahme von Kontakten durch das Institut

für Musik, Tanz und Theater in den Massenmedien

(IMDT) in Wien mit den zuständigen

polnischen Stellen ermutigen.

IV. SPORT UND FREMDENVERKEHR

46. Die Vertragschließenden Parteien werden

Kontakte auf den Gebieten des Sports und des

Fremdenverkehrs ermutigen.

47. Jede der Vertragschließenden Parteien wird

zum Zweck des Erfahrungsaustausches Fachleute

des anderen Landes auf den Gebieten der Leibeserziehung

und des Sports für die Dauer von

höchstens 30 Tagen aufnehmen.

48. Die österreichische Vertragspartei wird im

Jahre 1970 ein oder zwei polnischen Fachleuten

auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs für eine

Gesamtdauer von 14 Tagen die Möglichkeit

bieten, die Ausbildung auf diesem Gebiet an der

Hochschule für Welthandel in Wien und an

anderen in Frage kommenden österreichischen

Institutionen kennenzulernen.

V. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

49. Das vorstehende Übereinkommen schließt

die Möglichkeit zusätzlicher Vereinbarungen über

die kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit

zwischen den Vertragschließenden Parteien

sowie zusätzliche finanzielle Vereinbarungen auf

diesen Gebieten nicht aus.

50. Vor Ablauf der Gültigkeit dieses Übereinkommens

werden die Vertragschließenden Parteien

in Wien ihre Erfahrungen über die Resultate

der Zusammenarbeit austauschen und über

den Abschluß eines Kulturabkommens verhandeln.

51. Die Vertragschließenden Parteien werden

ihre Zusammenarbeit auf technisch-wissenschaftlichem

Gebiet intensivieren. Sie nehmen in Aussicht,

zum ehestmöglichen Zeitpunkt Verhandlungen

über den Abschluß eines Abkommens

über technisch-wissenschaftliche Zusammenarbeit

aufzunehmen.

52. Der Anhang über die finanziellen Bestimmungen

bildet einen Bestandteil dieses Übereinkommens.

53. Die Vertragschließenden Parteien werden

die finanziellen Verpflichtungen, die aus den

oben erwähnten Vereinbarungen resultieren,

nach Zuweisung der Budgetmittel von den zuständigen

staatlichen Institutionen vollziehen.

Die Vertragschließenden Parteien werden bemüht

sein, die entsprechenden, zur Erfüllung des

Übereinkommens notwendigen Summen bereitzustellen.

54. Dieses Übereinkommen tritt einen Monat

nach Unterzeichnung in Kraft und bleibt zwei

Jahre wirksam.

Geschehen zu Warschau, am 9. Juni 1970 in

doppelter Urschrift, in deutscher und polnischer

Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen verbindlich

sind.

FÜR DIE ÖSTERREICHISCHE BUNDESREGIERUNG

Dr. Johannes Proksch m. p.

ao. u. bev. Botschafter

FÜR DIE REGIERUNG DER VOLKSREPUBLIK

POLEN

Adam Willmann m. p.

Staatssekretär im Außenministerium

ANHANG

Finanzielle Bestimmungen

I. Für die Reise- und Aufenthaltskosten von

Personen im Rahmen des vorliegenden Übereinkommens

— mit Ausnahme des Austausches auf

kommerzieller Basis sowie des Austausches von

Stipendiaten — gilt folgende Regelung

1. Die entsendende Partei trägt die Reisekosten

bis zum Bestimmungsort und zurück. Die

empfangende Partei trägt die Reisekosten auf

ihrem Territorium, sofern diese Reisen im

vorher festgelegten Aufenthaltsprogramm der

betreffenden Personen vorgesehen sind.

2. Die empfangende Partei trägt die Unterkunftskosten

und stellt einen Geldbetrag für

die Bedeckung der Aufenthaltskosten sowie

für kleinere Ausgaben zur Verfügung.

3. Beim Austausch von Künstlergruppen werden

die finanziellen Bedingungen in jedem

Fall besonders vereinbart werden.

4. Die finanziellen Bedingungen eines Engagements

von Vortragenden und Experten werden

zwischen den interessierten Institutionen

vereinbart werden.

II. Bezüglich des Stipendiatenaustausches wird

vereinbart

5. Jede der Vertragschließenden Parteien zahlt

Stipendien entsprechend den im eigenen Staat

gültigen Richtlinien.

6. Jede der Vertragschließenden Parteien entscheidet

über die Bezahlung der Reisekosten

der von ihr entsendeten Stipendiaten. Polnischerseits

werden die Reisekosten der von

Polen nach Österreich entsandten Stipendiaten

getragen.

7. Die empfangende Partei deckt die Kosten

jener Reisen innerhalb ihres Territoriums, die

für die Verwirklichung des im vorhinein vereinbarten

Studienprogrammes des Stipendiaten

erforderlich sind.

8. Bei Reisen von Stipendiaten außer Landes

während der Stipendienlaufzeit kann das

Stipendium nur dann weiterbezogen werden,

wenn die empfangende Partei ihre Zustimmung

erteilt hat und die betreffende Reise

auf eigene Kosten der Stipendiaten erfolgt.

9. Die empfangende Partei deckt nicht die Reisekosten

des Stipendiaten während der Ferien.

Diese Kosten werden entsprechend den Bestimmungen

in jedem Staate geregelt. Ansonsten

gelten die Genehmigungsbestimmungen

des Punktes 8 dieses Anhanges sinngemäß.

10. Sofern keine besondere Regelung getroffen

wird, wird die Deckung der Kosten, die mit

der Organisation von Ausstellungen verbunden

sind, folgendermaßen geregelt werden

a) Die entsendende Partei deckt: Alle Kosten,

die durch Transport bis zum ersten Bestimmungsort

im Empfangslande entstehen.

Die empfangende Partei deckt: Die Kosten

des Transportes zu weiteren Bestimmungsorten

des eigenen Landes, die Kosten der

Installierung der Ausstellung sowie die

Werbekosten einschließlich Katalog. Weiters

trägt die empfangende Partei die

Kosten der Rücksendung der Ausstellung

in das Ursprungsland. Falls die Ausstellung

in ein drittes Land gesendet werden sollte,

wird die empfangende Partei die Transportkosten

bis zum Bestimmungsort

tragen. Diese Kosten dürfen jedoch nicht

höher sein als die Kosten der Rücksendung

in das Ursprungsland.

b) Die entsendende Partei trägt die Versicherungskosten.

Im Schadensfalle ist die

empfangende Partei verpflichtet, ihr alle

Unterlagen, die diesen Schaden betreffen,

zu übermitteln, um so der entsendenden

Partei die Möglichkeit einer Entschädigung

durch die Versicherung zu ermöglichen.

Die Kosten der Erstellung dieser Dokumente

gehen zu Lasten der empfangenden

Partei. Die empfangende Partei wird sich

verpflichten, alle Sorgfalt aufzuwenden,

um der Ausstellung einen optimalen

Schutz zu sichern.

c) Die allfälligen Aufenthaltskosten eines

Ausstellungskommissärs gehen zu Lasten

der empfangenden Partei.

Das Übereinkommen ist gemäß Punkt V Z. 54 am 9. Juli 1970 in Kraft getreten.

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