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278_1969 AT

278. Bundesgesetz: Abgabenrechtliche Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 278. Bundesgesetz: Abgabenrechtliche Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

§ 5 Abs. 1 Z. 5 des Körperschaftsteuergesetzes

1966, BGBl. Nr. 156, hat zu lauten

„5. Personengemeinschaften in den Angelegenheiten

der Bodenreform (Art. 12 Abs. 1 Z. 5 des

Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von

1929). Unterhalten sie einen Gewerbebetrieb, der

über den Umfang eines Nebenbetriebes hinausgeht,

oder haben sie einen solchen Gewerbebetrieb

verpachtet, so sind sie insoweit steuerpflichtig.

Das gleiche gilt für Siedlungsträger, wenn und

insoweit sie nach den zur Ausführung, des § 6

Abs. 2 des Landwirtschaftlichen Siedlungs-Grundsatzgesetzes,

BGBl. Nr. 79/1967, erlassenem landesgesetzlichen

Vorschriften anerkannt sind."

Artikel II

§ 2 Z. 5 des Gewerbesteuergesetzes 1953, BGBl.

Nr. 2/1954, hat zu lauten

„5. Personengemeinschaften in den Angelegenheiten

der Bodenreform (Art. 12 Abs. 1 Z. 5 des

Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von

1929). Unterhalten sie einen Gewerbebetrieb, der

über den Umfang eines Nebenbetriebes hinausgeht,

so sind sie insoweit steuerpflichtig. Das

gleiche gilt für Siedlungsträger, wenn und insoweit

sie nach den zur Ausführung des § 6 Abs. 2

des Landwirtschaftlichen Siedlungs-Grundsatzgesetzes,

BGBl. Nr. 79/1967, erlassenen landesgesetzlichen

Vorschriften anerkannt sind;".

Artikel III

§ 3 Abs. 1 Z. 5 des Vermögensteuergesetzes

1954, BGBl. Nr. 192, hat zu lauten

„5. Personengemeinschaften in den Angelegenheiten

der Bodenreform (Art. 12 Abs. 1 Z. 5 des

Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von

1929). Unterhalten sie einen Gewerbebetrieb, der

über den Umfang eines Nebenbetriebes hinausgeht,

oder haben sie einen solchen Gewerbebetrieb

verpachtet, so sind sie insoweit steuerpflichtig.

Das gleiche gilt für Siedlungsträger,

wenn und insoweit sie nach den zur Ausführung

des § 6 Abs. 2 des Landwirtschaftlichen Siedlungs-

Grundsatzgesetzes, BGBl. Nr. 79/1967, erlassenen

landesgesetzlichen Vorschriften anerkannt sind;".

Artikel IV

Siedlungsträger sind, wenn und insoweit sie

nach den zur Ausführung des § 6 Abs. 2 des

Landwirtschaftlichen Siedlungs-Grundsatzgesetzes,

BGBl. Nr. 79/1967, erlassenen landesgesetzlichen

Vorschriften anerkannt sind, von den Stempel-

und Rechtsgebühren befreit.

Artikel V

Dieses Bundesgesetz ist auf alle noch nicht

rechtskräftig veranlagten Fälle anzuwenden.

Artikel VI

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Finanzen betraut.

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