278. Bundesgesetz: Abgabenrechtliche Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
§ 5 Abs. 1 Z. 5 des Körperschaftsteuergesetzes
1966, BGBl. Nr. 156, hat zu lauten
„5. Personengemeinschaften in den Angelegenheiten
der Bodenreform (Art. 12 Abs. 1 Z. 5 des
Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von
1929). Unterhalten sie einen Gewerbebetrieb, der
über den Umfang eines Nebenbetriebes hinausgeht,
oder haben sie einen solchen Gewerbebetrieb
verpachtet, so sind sie insoweit steuerpflichtig.
Das gleiche gilt für Siedlungsträger, wenn und
insoweit sie nach den zur Ausführung, des § 6
Abs. 2 des Landwirtschaftlichen Siedlungs-Grundsatzgesetzes,
BGBl. Nr. 79/1967, erlassenem landesgesetzlichen
Vorschriften anerkannt sind."
Artikel II
§ 2 Z. 5 des Gewerbesteuergesetzes 1953, BGBl.
Nr. 2/1954, hat zu lauten
„5. Personengemeinschaften in den Angelegenheiten
der Bodenreform (Art. 12 Abs. 1 Z. 5 des
Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von
1929). Unterhalten sie einen Gewerbebetrieb, der
über den Umfang eines Nebenbetriebes hinausgeht,
so sind sie insoweit steuerpflichtig. Das
gleiche gilt für Siedlungsträger, wenn und insoweit
sie nach den zur Ausführung des § 6 Abs. 2
des Landwirtschaftlichen Siedlungs-Grundsatzgesetzes,
BGBl. Nr. 79/1967, erlassenen landesgesetzlichen
Vorschriften anerkannt sind;".
Artikel III
§ 3 Abs. 1 Z. 5 des Vermögensteuergesetzes
1954, BGBl. Nr. 192, hat zu lauten
„5. Personengemeinschaften in den Angelegenheiten
der Bodenreform (Art. 12 Abs. 1 Z. 5 des
Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von
1929). Unterhalten sie einen Gewerbebetrieb, der
über den Umfang eines Nebenbetriebes hinausgeht,
oder haben sie einen solchen Gewerbebetrieb
verpachtet, so sind sie insoweit steuerpflichtig.
Das gleiche gilt für Siedlungsträger,
wenn und insoweit sie nach den zur Ausführung
des § 6 Abs. 2 des Landwirtschaftlichen Siedlungs-
Grundsatzgesetzes, BGBl. Nr. 79/1967, erlassenen
landesgesetzlichen Vorschriften anerkannt sind;".
Artikel IV
Siedlungsträger sind, wenn und insoweit sie
nach den zur Ausführung des § 6 Abs. 2 des
Landwirtschaftlichen Siedlungs-Grundsatzgesetzes,
BGBl. Nr. 79/1967, erlassenen landesgesetzlichen
Vorschriften anerkannt sind, von den Stempel-
und Rechtsgebühren befreit.
Artikel V
Dieses Bundesgesetz ist auf alle noch nicht
rechtskräftig veranlagten Fälle anzuwenden.
Artikel VI
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Finanzen betraut.