278. Verordnung: Neuerliche Änderung der Dienstordnung für die Vertragsangestellten der Österreichischen Bundesforste
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 5 des Gesetzes vom 28. Juli
1925, BGBl. Nr. 282, über die Bildung eines
Wirtschaftskörpers „Österreichische Bundesforste"
wird verordnet
Artikel I
Die Dienstordnung für die Vertragsangestellten
der Österreichischen Bundesforste, BGBl.
Nr. 256/1949, in der Fassung der Verordnungen
BGBl. Nr. 102/1956, BGBl. Nr. 250/1959, BGBl.
Nr. 288/1960, BGBl. Nr. 152/1961, BGBl.
Nr. 183/1963, BGBl. Nr. 291/1963, BGBl.
Nr. 160/1964, BGBl. Nr. 129/1965, BGBl.
Nr. 193/1965, BGBl. Nr. 72/1966 und BGBl.
Nr. 242/1967 wird geändert wie folgt
1. Nach § 27 i;t folgende Bestimmung einzufügen
„Diensttitel
§ 27 a. Die Diensttitel der Angestellten der
Österreichischen Bundesforste richten sich nach
den Bestimmungen der Anlage 2."
2. Die bisherige Anlage ist als „Anlage 1" zu
bezeichnen.
3. Im Text des Abschnittes B der Ziffer 3 der
Anlage 1 ist der Strichpunkt nach den Worten
„C 1 für Oberförster, ferner für Förster, die mit
dem Dienstposten eines Oberförsters betraut
sind" durch einen Beistrich zu ersetzen; danach
sind folgende Worte einzufügen: „ab Überstellung
in diese Verwendungsstufe".
4. Nach Anlage 1 sind folgende Bestimmungen
einzufügen
„Anlage 2
zur Dienstordnung für die Vertragsangestellten
der ,österreichischen Bundesforste'
Diensttitel
1. Die Angestellten im höheren Dienst sind berechtigt,
a) sofern sie das forstwirtschaftliche Studium
vollendet haben, in der Verwendungsstufe
A 3 ab dem Zeitpunkt des Anfalles
der Gehaltsstufe 8 den Diensttitel ,Forstrat
der ÖBF.' und ab dem Zeitpunkt des Anfalles
der Zulagenstufe 3 oder ab der Überstellung
in die Verwendungsstufe A 2 oder
A 1 den Diensttitel ,Oberforstrat der ÖBF.'
zu führen,
b) sofern sie ein sonstiges Hochschulstudium
vollendet haben, in der Verwendungsstufe
A 3 ab dem Zeitpunkt des Anfalles
der Gehaltsstufe 8 den Diensttitel ,Direktionsrat
der ÖBF.' und ab dem Zeitpunkt
des Anfalles der Zulagenstufe 3 oder ab der
Überstellung in die Verwendungsstufen A 2
oder A 1 den Diensttitel ,Oberdirektionsrat
der ÖBF.' zu führen.
2. Die Angestellten im gehobenen Fachdienst
sind berechtigt, je nach der Art ihrer Verwendung
in den Verwendungsstufen B 3 oder B 2 ab dem
Zeitpunkt des Anfalles der Gehaltsstufe 11 und
in der Verwendungsstufe B 4 ab dem Zeitpunkt
des Anfalles der Gehaltsstufe 15 den Diensttitel,
Sekretär des Verwaltungsdienstes der ÖBF.',
,Sekretär des Rechnungsdienstes der ÖBF.' oder,
Sekretär des technischen Dienstes der ÖBF.' und
in der Verwendungsstufe B 2 ab dem Zeitpunkt
des Anfalles der Gehaltsstufe 14 oder ab der Überstellung
in die Verwendungsstufe B 1 den Diensttitel
,Amtsrat der ÖBF.' zu führen.
3. Die Angestellten im Forstbetriebs- und
Forstschutzdienst (Verwendungsgruppe C) sind
berechtigt, in der Verwendungsstufe C 2 ab dem
Zeitpunkt des Anfalles der Gehaltsstufe 12 den
Diensttitel ,Oberförster der ÖBF.' zu führen.
4. Die Angestellten im Fachdienst in den
übrigen Verwendungen sind berechtigt, ab dem
Zeitpunkt des Anfalles der Gehaltsstufe 8 der
Verwendungsgruppe C den Diensttitel ,Kontrollor
der ÖBF.', ab dem Zeitpunkt des Anfalles
der Gehaltsstufe 12 oder ab der Überstellung
in die Verwendungsstufe C 2 den Diensttitel
,Oberkontrollor der ÖBF.' und in der Verwendungsstufe
C 2 ab dem Zeitpunkt des Anfalles
der Gehaltsstufe 16 oder ab der Überstellung
in die Verwendungsstufe C 3 den Diensttitel
,Fachinspektor der ÖBF.' zu führen.
5. Die Angestellten im Verwaltungshilfs- und
Kanzleidienst sowie im mittleren technischen
Dienst sind berechtigt, ab dem Zeitpunkt des
Anfalles der Gehaltsstufe 9 in der Verwendungsgruppe
D den Diensttitel ,Offizial der ÖBF.' und
ab dem Zeitpunkt des Anfalles der Gehaltsstufe
13 in der Verwendungsgruppe D den
Diensttitel .Oberoffizial der ÖBF.' zu führen.
6. Die Angestellten im Jagd- und Jagdschutzdienst
sind berechtigt, ab dem Zeitpunkt des Anfalles
der Gehaltsstufe 13 der Verwendungsgruppe
D den Diensttitel ,Oberjäger der ÖBF.'
zu führen.
7. Die Angestellten im Forstbetriebs- und
Forstschutzdienst (Verwendungsgruppe D) sind
berechtigt, ab dem Zeitpunkt des Anfalles der
Gehaltsstufe 13 den Diensttitel ,Oberforstwart
der ÖBF.' zu führen.
8. Die Angestellten im Fischereidienst sind berechtigt,
ab dem Anfall der Gehaltsstufe 13 der
Verwendungsgruppe D den Diensttitel ,Oberfischer
der ÖBF.' zu führen.
9. In den übrigen Dienstzweigen und Verwendungsstufen
ist die jeweilige Funktionsbezeichnung
gleichzeitig der Diensttitel für Angestellte.
10. Ehemalige Angestellte der Österreichischen
Bundesforste führen, sofern ihr Dienstverhältnis
nicht aus ihrem Verschulden oder durch ihren
Austritt geendet hat, den zuletzt innegehabten
Diensttitel mit dem Zusatz ,i. R.'."
Artikel II
Die Bestimmungen des § 27 a sind auf die vor
dem Inkrafttreten dieser Verordnung aus dem
Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesforsten
ausgeschiedenen Angestellten mit der
Maßgabe anzuwenden, daß sich der zu führende
Diensttitel nach der besoldungsrechtlichen Stellung
im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses
richtet.
Artikel III
Diese Verordnung tritt mit 1. August 1967
in Kraft.