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278_1967 AT

278. Verordnung: Neuerliche Änderung der Dienstordnung für die Vertragsangestellten der Österreichischen Bundesforste

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 278. Verordnung: Neuerliche Änderung der Dienstordnung für die Vertragsangestellten der Österreichischen Bundesforste

Auf Grund des § 5 des Gesetzes vom 28. Juli

1925, BGBl. Nr. 282, über die Bildung eines

Wirtschaftskörpers „Österreichische Bundesforste"

wird verordnet

Artikel I

Die Dienstordnung für die Vertragsangestellten

der Österreichischen Bundesforste, BGBl.

Nr. 256/1949, in der Fassung der Verordnungen

BGBl. Nr. 102/1956, BGBl. Nr. 250/1959, BGBl.

Nr. 288/1960, BGBl. Nr. 152/1961, BGBl.

Nr. 183/1963, BGBl. Nr. 291/1963, BGBl.

Nr. 160/1964, BGBl. Nr. 129/1965, BGBl.

Nr. 193/1965, BGBl. Nr. 72/1966 und BGBl.

Nr. 242/1967 wird geändert wie folgt

1. Nach § 27 i;t folgende Bestimmung einzufügen

„Diensttitel

§ 27 a. Die Diensttitel der Angestellten der

Österreichischen Bundesforste richten sich nach

den Bestimmungen der Anlage 2."

2. Die bisherige Anlage ist als „Anlage 1" zu

bezeichnen.

3. Im Text des Abschnittes B der Ziffer 3 der

Anlage 1 ist der Strichpunkt nach den Worten

„C 1 für Oberförster, ferner für Förster, die mit

dem Dienstposten eines Oberförsters betraut

sind" durch einen Beistrich zu ersetzen; danach

sind folgende Worte einzufügen: „ab Überstellung

in diese Verwendungsstufe".

4. Nach Anlage 1 sind folgende Bestimmungen

einzufügen

„Anlage 2

zur Dienstordnung für die Vertragsangestellten

der ,österreichischen Bundesforste'

Diensttitel

1. Die Angestellten im höheren Dienst sind berechtigt,

a) sofern sie das forstwirtschaftliche Studium

vollendet haben, in der Verwendungsstufe

A 3 ab dem Zeitpunkt des Anfalles

der Gehaltsstufe 8 den Diensttitel ,Forstrat

der ÖBF.' und ab dem Zeitpunkt des Anfalles

der Zulagenstufe 3 oder ab der Überstellung

in die Verwendungsstufe A 2 oder

A 1 den Diensttitel ,Oberforstrat der ÖBF.'

zu führen,

b) sofern sie ein sonstiges Hochschulstudium

vollendet haben, in der Verwendungsstufe

A 3 ab dem Zeitpunkt des Anfalles

der Gehaltsstufe 8 den Diensttitel ,Direktionsrat

der ÖBF.' und ab dem Zeitpunkt

des Anfalles der Zulagenstufe 3 oder ab der

Überstellung in die Verwendungsstufen A 2

oder A 1 den Diensttitel ,Oberdirektionsrat

der ÖBF.' zu führen.

2. Die Angestellten im gehobenen Fachdienst

sind berechtigt, je nach der Art ihrer Verwendung

in den Verwendungsstufen B 3 oder B 2 ab dem

Zeitpunkt des Anfalles der Gehaltsstufe 11 und

in der Verwendungsstufe B 4 ab dem Zeitpunkt

des Anfalles der Gehaltsstufe 15 den Diensttitel,

Sekretär des Verwaltungsdienstes der ÖBF.',

,Sekretär des Rechnungsdienstes der ÖBF.' oder,

Sekretär des technischen Dienstes der ÖBF.' und

in der Verwendungsstufe B 2 ab dem Zeitpunkt

des Anfalles der Gehaltsstufe 14 oder ab der Überstellung

in die Verwendungsstufe B 1 den Diensttitel

,Amtsrat der ÖBF.' zu führen.

3. Die Angestellten im Forstbetriebs- und

Forstschutzdienst (Verwendungsgruppe C) sind

berechtigt, in der Verwendungsstufe C 2 ab dem

Zeitpunkt des Anfalles der Gehaltsstufe 12 den

Diensttitel ,Oberförster der ÖBF.' zu führen.

4. Die Angestellten im Fachdienst in den

übrigen Verwendungen sind berechtigt, ab dem

Zeitpunkt des Anfalles der Gehaltsstufe 8 der

Verwendungsgruppe C den Diensttitel ,Kontrollor

der ÖBF.', ab dem Zeitpunkt des Anfalles

der Gehaltsstufe 12 oder ab der Überstellung

in die Verwendungsstufe C 2 den Diensttitel

,Oberkontrollor der ÖBF.' und in der Verwendungsstufe

C 2 ab dem Zeitpunkt des Anfalles

der Gehaltsstufe 16 oder ab der Überstellung

in die Verwendungsstufe C 3 den Diensttitel

,Fachinspektor der ÖBF.' zu führen.

5. Die Angestellten im Verwaltungshilfs- und

Kanzleidienst sowie im mittleren technischen

Dienst sind berechtigt, ab dem Zeitpunkt des

Anfalles der Gehaltsstufe 9 in der Verwendungsgruppe

D den Diensttitel ,Offizial der ÖBF.' und

ab dem Zeitpunkt des Anfalles der Gehaltsstufe

13 in der Verwendungsgruppe D den

Diensttitel .Oberoffizial der ÖBF.' zu führen.

6. Die Angestellten im Jagd- und Jagdschutzdienst

sind berechtigt, ab dem Zeitpunkt des Anfalles

der Gehaltsstufe 13 der Verwendungsgruppe

D den Diensttitel ,Oberjäger der ÖBF.'

zu führen.

7. Die Angestellten im Forstbetriebs- und

Forstschutzdienst (Verwendungsgruppe D) sind

berechtigt, ab dem Zeitpunkt des Anfalles der

Gehaltsstufe 13 den Diensttitel ,Oberforstwart

der ÖBF.' zu führen.

8. Die Angestellten im Fischereidienst sind berechtigt,

ab dem Anfall der Gehaltsstufe 13 der

Verwendungsgruppe D den Diensttitel ,Oberfischer

der ÖBF.' zu führen.

9. In den übrigen Dienstzweigen und Verwendungsstufen

ist die jeweilige Funktionsbezeichnung

gleichzeitig der Diensttitel für Angestellte.

10. Ehemalige Angestellte der Österreichischen

Bundesforste führen, sofern ihr Dienstverhältnis

nicht aus ihrem Verschulden oder durch ihren

Austritt geendet hat, den zuletzt innegehabten

Diensttitel mit dem Zusatz ,i. R.'."

Artikel II

Die Bestimmungen des § 27 a sind auf die vor

dem Inkrafttreten dieser Verordnung aus dem

Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesforsten

ausgeschiedenen Angestellten mit der

Maßgabe anzuwenden, daß sich der zu führende

Diensttitel nach der besoldungsrechtlichen Stellung

im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses

richtet.

Artikel III

Diese Verordnung tritt mit 1. August 1967

in Kraft.

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