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278_1965 AT

278. Übereinkommen über die Änderung von Namen und Vornamen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 278. Übereinkommen über die Änderung von Namen und Vornamen

Nachdem das Übereinkommen über die Änderung von Namen und Vornamen vom 4. September

1958, welches also lautet

(Übersetzung)

Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland,

des Königreichs Belgien, der Französischen

Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des

Königreichs der Niederlande, der Schweizerischen

Eidgenossenschaft und der Türkischen Republik

als Mitglieder der Internationalen Kommission

für das Zivilstandswesen — in dem

Wunsche, einvernehmlich Regeln für die Änderung

von Namen und Vornamen aufzustellen —

sind wie folgt übereingekommen

Artikel 1

Dieses Übereinkommen betrifft die Änderungen

von Namen oder Vornamen, die von der zuständigen

Behörde bewilligt werden, mit Ausnahme

derjenigen, die sich aus Änderungen des

Personenstandes oder aus der Berichtigung eines

Irrtums ergeben.

Artikel 2

Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, keine

Änderungen von Namen oder Vornamen von

Staatsangehörigen eines anderen Vertragsstaates

zu bewilligen, es sei denn, daß diese Personen

zugleich seine eigene Staatsangehörigkeit besitzen.

Artikel 3

Ist in einem Vertragsstaat eine unanfechtbare

Entscheidung ergangen, durch die eine Änderung

des Namens oder von Vornamen eines eigenen

Staatsangehörigen bewilligt wird, so ist die Entscheidung

im Hoheitsgebiet jedes der Vertragsstaaten

ohne weiteres rechtswirksam, soweit seine

öffentliche Ordnung hierdurch nicht beeinträchtigt

wird; eigenen Staatsangehörigen stehen solche

Staatenlose und Flüchtlinge im Sinne des Genfer

Abkommens vom 28. Juli 1951 gleich, die im

Hoheitsgebiet des bewilligenden Staates ihren

Wohnsitz oder bei Fehlen eines Wohnsitzes ihren

Aufenthalt haben.

Diese Entscheidungen werden als Randvermerk

in die Personenstandsbücher der von ihnen betroffenen

Personen ohne weitere Förmlichkeit

eingetragen.

Artikel 4

Artikel 3 gilt auch für Entscheidungen, durch

welche die Änderung eines Namens oder von

Vornamen für nichtig erklärt oder widerrufen

wird.

Artikel 5

Abweichend von den Artikeln 3 und 4 kann

jeder Vertragsstaat die Wirkungen, die in einem

anderen Vertragsstaat ergangene Entscheidungen

in seinem eigenen Hoheitsgebiet haben, besonderen

Bekanntgabebedingungen sowie einem Einspruchsrecht,

dessen Einzelheiten er bestimmt,

unterwerfen, sofern die Entscheidung Personen

betrifft, die bei Eintritt der Unanfechtbarkeit zugleich

seine eigene Staatsangehörigkeit besaßen.

Artikel 6

Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifizierung;

die Ratifikationsurkunden werden beim

Schweizerischen Bundesrat hinterlegt.

Dieser setzt die Vertragsstaaten von der Hinterlegung

jeder Ratifikationsurkunde in Kenntnis.

Artikel 7

Dieses Übereinkommen tritt am dreißigsten

Tag in Kraft, nach dem die zweite Ratifikationsurkunde

gemäß Artikel 6 hinterlegt worden ist.

Für jeden Unterzeichnerstaat, der das Übereinkommen

später ratifiziert, tritt es am dreißigsten

Tag nach Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde

in Kraft.

Artikel 8

Dieses Übereinkommen gilt ohne weiteres im

gesamten Mutterland jedes Vertragsstaates.

Jeder Vertragsstaat kann bei der Unterzeichnung,

bei der Ratifizierung, bei seinem Beitritt

oder später durch eine an den Schweizerischen

Bundesrat gerichtete Notifizierung erklären, daß

dieses Übereinkommen für eines oder mehrere

seiner Hoheitsgebiete außerhalb des Mutterlandes

oder für Staaten oder Hoheitsgebiete gilt, deren

internationale Beziehungen er wahrnimmt. Der

Schweizerische Bundesrat setzt alle Vertragsstaaten

von dieser Notifizierung in Kenntnis.

Dieses Übereinkommen tritt in den in der Notifizierung

bezeichneten Hoheitsgebieten am sechzigsten

Tag nach Eingang dieser Notifizierung

beim Schweizerischen Bundesrat in Kraft.

Jeder Staat, der eine Erklärung nach Absatz 2

abgegeben hat, kann später jederzeit durch eine

an den Schweizerischen Bundesrat gerichtete

Notifizierung erklären, daß dieses Übereinkommen

für bestimmte in der Erklärung bezeichnete

Staaten oder Hoheitsgebiete außer Kraft tritt.

Der Schweizerische Bundesrat setzt alle Vertragsstaaten

von der neuen Notifizierung in

Kenntnis.

Das Übereinkommen tritt für das betreffende

Hoheitsgebiet am sechzigsten Tag nach Eingang

dieser Notifizierung beim Schweizerischen Bundesrat

außer Kraft.

Artikel 9

Jeder Mitgliedstaat der Internationalen Kommission

für das Zivilstandswesen kann diesem

Übereinkommen beitreten. Der Staat, der beizutreten

wünscht, notifiziert seine Absicht durch

eine Urkunde, die beim Schweizerischen Bundesrat

hinterlegt wird. Dieser setzt alle Vertragsstaaten

von der Hinterlegung jeder Beitrittsurkunde

in Kenntnis. Das Übereinkommen tritt

für den beitretenden Staat am dreißigsten Tag

nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde in Kraft.

Die Beitrittsurkunde kann erst hinterlegt

werden, nachdem dieses Übereinkommen in

Kraft getreten ist.

Artikel 10

Dieses Übereinkommen unterliegt der Revision.

Revisionsvorschläge werden beim Schweizerischen

Bundesrat eingereicht; dieser notifiziert sie

den Vertragsstaaten und dem Generalsekretär

der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen.

Artikel 11

Dieses Übereinkommen gilt zehn Jahre lang,

gerechnet von dem in Artikel 7 Absatz 1 angegebenen

Zeitpunkt an.

Das Übereinkommen wird jeweils für weitere

zehn Jahre stillschweigend verlängert, wenn es

nicht gekündigt wird.

Die Kündigung ist spätestens sechs Monate vor

Fristablauf dem Schweizerischen Bundesrat zu

notifizieren; dieser setzt alle anderen Vertragsstaaten

davon in Kenntnis.

Die Kündigung wirkt nur für den Staat, der

sie notifiziert hat. Für die anderen Vertragsstaaten

bleibt das Übereinkommen in Kraft.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten,

hierzu gehörig bevollmächtigten Vertreter

dieses Übereinkommen unterschrieben.

GESCHEHEN zu Istanbul am 4. September

1958 in einer Urschrift, die im Archiv des

Schweizerischen Bundesrates hinterlegt wird;

dieser übermittelt jedem Vertragsstaat auf

diplomatischem Wege eine beglaubigte Abschrift.

Für die

Regierung der Bundesrepublik Deutschland

KURT FRITZ VON GRAEVENITZ

HANS G. FICKER

Für die

Regierung des Königreichs Belgien

CHARLES GERARD

Für die

Regierung der Französischen Republik

GUY DELTEL

Für die

Regierung des Königreichs der Niederlande

Th. VAN SASSE VAN YSSELT

P. J. DE KANTER

Bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens

haben die Delegierten der Regierung des Königreichs

der Niederlande folgende Erklärung abgegeben

„Im Hinblick auf die Gleichheit, die staatsrechtlich

zwischen den Niederlanden, Surinam und den Niederländischen

Antillen besteht, verlieren die im Übereinkommen

enthaltenen Ausdrücke ,Mutterland' und,

außerhalb des Mutterlandes' ihren ursprünglichen

Sinn hinsichtlich des Königreichs der Niederlande und

werden infolgedessen in bezug auf das Königreich im

Sinne von ,Europa' und ,außerhalb Europas' verstanden."

Für die

Regierung der Türkischen Republik

NECDET KENT

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

den Beitritt der Republik Österreich zu diesem Übereinkommen und verspricht im Namen der

Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Übereinkommen enthaltenen

Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Beitrittsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres und vom Bundesminister für Auswärtige

Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen

worden.

Geschehen zu Wien, am 20. Juli 1965.

Der Bundespräsident

Jonas

Der Bundeskanzler

Klaus

Der Bundesminister für Inneres

Czettel

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Kreisky

Die Beitrittsurkunde ist am 1. September 1965 beim Schweizerischen Bundesrat hinterlegt

worden; das vorliegende Übereinkommen tritt daher gemäß seinem Artikel 9 Abs. 1 für Österreich

am 1. Oktober 1965 in Kraft.

Bisher gehören diesem Übereinkommen folgende weitere Staaten an

Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Niederlande, Türkei.

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