278. Übereinkommen über die Änderung von Namen und Vornamen
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das Übereinkommen über die Änderung von Namen und Vornamen vom 4. September
1958, welches also lautet
(Übersetzung)
Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland,
des Königreichs Belgien, der Französischen
Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des
Königreichs der Niederlande, der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Türkischen Republik
als Mitglieder der Internationalen Kommission
für das Zivilstandswesen — in dem
Wunsche, einvernehmlich Regeln für die Änderung
von Namen und Vornamen aufzustellen —
sind wie folgt übereingekommen
Artikel 1
Dieses Übereinkommen betrifft die Änderungen
von Namen oder Vornamen, die von der zuständigen
Behörde bewilligt werden, mit Ausnahme
derjenigen, die sich aus Änderungen des
Personenstandes oder aus der Berichtigung eines
Irrtums ergeben.
Artikel 2
Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, keine
Änderungen von Namen oder Vornamen von
Staatsangehörigen eines anderen Vertragsstaates
zu bewilligen, es sei denn, daß diese Personen
zugleich seine eigene Staatsangehörigkeit besitzen.
Artikel 3
Ist in einem Vertragsstaat eine unanfechtbare
Entscheidung ergangen, durch die eine Änderung
des Namens oder von Vornamen eines eigenen
Staatsangehörigen bewilligt wird, so ist die Entscheidung
im Hoheitsgebiet jedes der Vertragsstaaten
ohne weiteres rechtswirksam, soweit seine
öffentliche Ordnung hierdurch nicht beeinträchtigt
wird; eigenen Staatsangehörigen stehen solche
Staatenlose und Flüchtlinge im Sinne des Genfer
Abkommens vom 28. Juli 1951 gleich, die im
Hoheitsgebiet des bewilligenden Staates ihren
Wohnsitz oder bei Fehlen eines Wohnsitzes ihren
Aufenthalt haben.
Diese Entscheidungen werden als Randvermerk
in die Personenstandsbücher der von ihnen betroffenen
Personen ohne weitere Förmlichkeit
eingetragen.
Artikel 4
Artikel 3 gilt auch für Entscheidungen, durch
welche die Änderung eines Namens oder von
Vornamen für nichtig erklärt oder widerrufen
wird.
Artikel 5
Abweichend von den Artikeln 3 und 4 kann
jeder Vertragsstaat die Wirkungen, die in einem
anderen Vertragsstaat ergangene Entscheidungen
in seinem eigenen Hoheitsgebiet haben, besonderen
Bekanntgabebedingungen sowie einem Einspruchsrecht,
dessen Einzelheiten er bestimmt,
unterwerfen, sofern die Entscheidung Personen
betrifft, die bei Eintritt der Unanfechtbarkeit zugleich
seine eigene Staatsangehörigkeit besaßen.
Artikel 6
Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifizierung;
die Ratifikationsurkunden werden beim
Schweizerischen Bundesrat hinterlegt.
Dieser setzt die Vertragsstaaten von der Hinterlegung
jeder Ratifikationsurkunde in Kenntnis.
Artikel 7
Dieses Übereinkommen tritt am dreißigsten
Tag in Kraft, nach dem die zweite Ratifikationsurkunde
gemäß Artikel 6 hinterlegt worden ist.
Für jeden Unterzeichnerstaat, der das Übereinkommen
später ratifiziert, tritt es am dreißigsten
Tag nach Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde
in Kraft.
Artikel 8
Dieses Übereinkommen gilt ohne weiteres im
gesamten Mutterland jedes Vertragsstaates.
Jeder Vertragsstaat kann bei der Unterzeichnung,
bei der Ratifizierung, bei seinem Beitritt
oder später durch eine an den Schweizerischen
Bundesrat gerichtete Notifizierung erklären, daß
dieses Übereinkommen für eines oder mehrere
seiner Hoheitsgebiete außerhalb des Mutterlandes
oder für Staaten oder Hoheitsgebiete gilt, deren
internationale Beziehungen er wahrnimmt. Der
Schweizerische Bundesrat setzt alle Vertragsstaaten
von dieser Notifizierung in Kenntnis.
Dieses Übereinkommen tritt in den in der Notifizierung
bezeichneten Hoheitsgebieten am sechzigsten
Tag nach Eingang dieser Notifizierung
beim Schweizerischen Bundesrat in Kraft.
Jeder Staat, der eine Erklärung nach Absatz 2
abgegeben hat, kann später jederzeit durch eine
an den Schweizerischen Bundesrat gerichtete
Notifizierung erklären, daß dieses Übereinkommen
für bestimmte in der Erklärung bezeichnete
Staaten oder Hoheitsgebiete außer Kraft tritt.
Der Schweizerische Bundesrat setzt alle Vertragsstaaten
von der neuen Notifizierung in
Kenntnis.
Das Übereinkommen tritt für das betreffende
Hoheitsgebiet am sechzigsten Tag nach Eingang
dieser Notifizierung beim Schweizerischen Bundesrat
außer Kraft.
Artikel 9
Jeder Mitgliedstaat der Internationalen Kommission
für das Zivilstandswesen kann diesem
Übereinkommen beitreten. Der Staat, der beizutreten
wünscht, notifiziert seine Absicht durch
eine Urkunde, die beim Schweizerischen Bundesrat
hinterlegt wird. Dieser setzt alle Vertragsstaaten
von der Hinterlegung jeder Beitrittsurkunde
in Kenntnis. Das Übereinkommen tritt
für den beitretenden Staat am dreißigsten Tag
nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde in Kraft.
Die Beitrittsurkunde kann erst hinterlegt
werden, nachdem dieses Übereinkommen in
Kraft getreten ist.
Artikel 10
Dieses Übereinkommen unterliegt der Revision.
Revisionsvorschläge werden beim Schweizerischen
Bundesrat eingereicht; dieser notifiziert sie
den Vertragsstaaten und dem Generalsekretär
der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen.
Artikel 11
Dieses Übereinkommen gilt zehn Jahre lang,
gerechnet von dem in Artikel 7 Absatz 1 angegebenen
Zeitpunkt an.
Das Übereinkommen wird jeweils für weitere
zehn Jahre stillschweigend verlängert, wenn es
nicht gekündigt wird.
Die Kündigung ist spätestens sechs Monate vor
Fristablauf dem Schweizerischen Bundesrat zu
notifizieren; dieser setzt alle anderen Vertragsstaaten
davon in Kenntnis.
Die Kündigung wirkt nur für den Staat, der
sie notifiziert hat. Für die anderen Vertragsstaaten
bleibt das Übereinkommen in Kraft.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten,
hierzu gehörig bevollmächtigten Vertreter
dieses Übereinkommen unterschrieben.
GESCHEHEN zu Istanbul am 4. September
1958 in einer Urschrift, die im Archiv des
Schweizerischen Bundesrates hinterlegt wird;
dieser übermittelt jedem Vertragsstaat auf
diplomatischem Wege eine beglaubigte Abschrift.
Für die
Regierung der Bundesrepublik Deutschland
KURT FRITZ VON GRAEVENITZ
HANS G. FICKER
Für die
Regierung des Königreichs Belgien
CHARLES GERARD
Für die
Regierung der Französischen Republik
GUY DELTEL
Für die
Regierung des Königreichs der Niederlande
Th. VAN SASSE VAN YSSELT
P. J. DE KANTER
Bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens
haben die Delegierten der Regierung des Königreichs
der Niederlande folgende Erklärung abgegeben
„Im Hinblick auf die Gleichheit, die staatsrechtlich
zwischen den Niederlanden, Surinam und den Niederländischen
Antillen besteht, verlieren die im Übereinkommen
enthaltenen Ausdrücke ,Mutterland' und,
außerhalb des Mutterlandes' ihren ursprünglichen
Sinn hinsichtlich des Königreichs der Niederlande und
werden infolgedessen in bezug auf das Königreich im
Sinne von ,Europa' und ,außerhalb Europas' verstanden."
Für die
Regierung der Türkischen Republik
NECDET KENT
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
den Beitritt der Republik Österreich zu diesem Übereinkommen und verspricht im Namen der
Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Übereinkommen enthaltenen
Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Beitrittsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres und vom Bundesminister für Auswärtige
Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen
worden.
Geschehen zu Wien, am 20. Juli 1965.
Der Bundespräsident
Jonas
Der Bundeskanzler
Klaus
Der Bundesminister für Inneres
Czettel
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Kreisky
Die Beitrittsurkunde ist am 1. September 1965 beim Schweizerischen Bundesrat hinterlegt
worden; das vorliegende Übereinkommen tritt daher gemäß seinem Artikel 9 Abs. 1 für Österreich
am 1. Oktober 1965 in Kraft.
Bisher gehören diesem Übereinkommen folgende weitere Staaten an
Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Niederlande, Türkei.