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278_1963 AT

278. Verordnung: Änderung der Postordnung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 278. Verordnung: Änderung der Postordnung.

Auf Grund des § 7 des Postgesetzes, BGBl.

Nr. 58/1957, wird verordnet

Artikel I.

Die Postordnung, BGBl. Nr. 110/1957, in der

Fassung der Novelle BGBl. Nr. 6/1960, wird wie

folgt abgeändert.

1. § 73 hat zu entfallen.

2. § 74 erhält die Bezeichnung § 73.

3. § 75 erhält die Bezeichnung § 74.

4. § 76 erhält die Bezeichnung § 75.

5. § 76 hat zu lauten

„Blindensendungen.

§ 76: Offen aufgegebene Briefsendungen, die

ausschließlich Mitteilungen in tastbarer Schrift

oder Druckstöcke mit Blindenschriftzeichen enthalten,

sind von den Beförderungsgebühren befreit,

wenn auf der Sendung der Vermerk,

Blindendruck' angebracht ist. Das gleiche gilt

für offen aufgegebene Briefsendungen mit dem

Vermerk ,Blindendruck', die allein oder zusammen

mit Mitteilungen in tastbarer Schrift oder

Druckstöcken mit Blindenschriftzeichen Tonaufnahmen

oder ausschließlich für Blinde bestimmtes

Spezialpapier enthalten, soweit die Sendungen

von Blindenanstalten, Zentral- oder Landesstellen

der Blindenorganisationen versendet werden oder

an diese gerichtet sind. Blindensendungen sind bis

zu einem Höchstgewicht von sieben Kilogramm

zugelassen."

6. § 82 hat zu lauten

„§ 82. Auf nichtbescheinigten Paketen hat der

Absender als Zeichen der Gebührenentrichtung

Briefmarken anzubringen. Nichtbescheinigte

Pakete, deren Beförderungsgebühr bei der Aufgabe

nicht entrichtet ist, sind dem Absender

zurückzugeben."

7. § 83 hat zu lauten

„§ 83. Eingeschriebene Pakete sind auch dann

zu befördern, wenn die Beförderungsgebühr bei

der Aufgabe nicht entrichtet ist. Auf solchen

Paketen haben, soweit nicht im folgenden ausdrücklich

anderes bestimmt ist, die Postämter

außer der nichtentrichteten Beförderungsgebühr

auch die Einhebungsgebühr für Pakete zu vermerken."

8. § 204 hat zu lauten

„N achsenden von Postsendungen.

§ 204. Wenn der Empfänger seinen Wohn- oder

Aufenthaltsort oder die Abgabestelle auf

Dauer geändert hat, sind die für ihn einlangenden

Postsendungen mit dem Vermerk ,Empfänger

verzogen' an den Absender zurückzusenden, soweit

nicht der Empfänger postordnungsmäßig

anderes verlangt hat. Das gleiche gilt, wenn der

Empfänger seinen Wohn- oder Aufenthaltsort

oder die Abgabestelle nur vorübergehend geändert

hat, soweit die Sendungen nicht in den Briefkasten

(Briefeinwurf, Brieffachanlage, Abgabebriefkasten)

eingelegt werden können oder

dürfen oder beim Postamt zur Abholung bereitzuhalten

sind."

9. § 205 hat zu lauten

„§ 205. Der Empfänger ist berechtigt, zu verhingen,

daß die für ihn einlangenden Postsendungen,

ausgenommen Massensendungen, nachgesendet

werden, wenn er seinen Wohn- oder

Aufenthaltsort oder die Abgabestelle ändert.

Hiezu hat der Empfänger seinem bisherigen Abgabepostamt

die bisherige und die neue Anschrift

und den Zeitraum der Nachsendung mit einem

von der Post aufgelegten Nachsendungsantrag

bekanntzugeben. Im Nachsendungsantrag kann

das Nachsenden von nichtbescheinigten und bescheinigten

Postsendungen sowie von Geldbeträgen

verlangt werden. Der Antrag kann sich aber

auch nur auf nichtbescheinigte Postsendungen

oder bescheinigte Postsendungen und Geldbeträge

beschränken. Für den Nachsendungsantrag ist die

hiefür festgesetzte Gebühr zu entrichten. Die

Gültigkeit des Nachsendungsantrages erlischt, soweit

nicht der Empfänger einen früheren Zeitpunkt

im Nachsendungsantrag angegeben hat,

nach Ablauf von sechs Monaten, gerechnet von

dem dem Beginn des Nachsendungszeitraumes

folgenden Monatsersten an. Wenn der Empfänger

seine Postsendungen weiterhin nachgesendet haben

will, hat er einen neuen Nachsendungsantrag

einzubringen."

10. § 206 hat zu lauten

„§ 206. Wenn der Empfänger seine Abgabestelle

ändert und die neue Abgabestelle im Postbezirk

des bisherigen Abgabepostamtes liegt,

bedarf es keines Nachsendungantrages. Der

Empfänger hat jedoch dem Abgabepostamt die

Änderung der Abgabestelle schriftlich anzuzeigen,

andernfalls die für ihn einlangenden Postsendungen

als unzustellbar behandelt werden können."

11. § 207 hat zu lauten

„§ 207. Auf nachzusendenden Paketen, die bei

der Nachsendung von einem Postamt an ein

anderes weitergeleitet werden müssen, ist die Be-

förderungsgebühr für die Beförderung vom ursprünglichen

Abgabepostamt zum neuen Abgabepostamt

zu vermerken und außer den sonstigen

auf dem Paket vermerkten Gebühren bei der

Abgabe einzuheben. Nachgesandte Postsendungen

sind wie sonstige für den Empfänger eingelangte

Postsendungen abzugeben."

12. § 208 hat zu lauten

„Behandlung der unzustellbaren

Postsendungen.

§ 208. Postsendungen, die nach den Bestimmungen

der Postordnung dem Absender zurückzugeben

sind oder deren Abgabe an den Empfänger

unmöglich oder unzulässig ist, sind, wenn

der Absender auf der Postsendung angegeben ist,

an das für ihn zuständige Abgabepostamt, sonst

an das Aufgabepostamt, zu senden und von diesem

wie eine für den Absender bestimmte Postsendung

zu behandeln. Der Grund der Rücksendung

ist auf der Postsendung zu vermerken. Unzustellbare

Massensendungen sind nur dann zurückzusenden,

wenn dies der Absender durch

einen Vermerk auf der Postsendung verlangt

hat."

13. § 211 hat. zu lauten

„§ 211. Auf zurückzusendenden Paketen, die

bei der Rücksendung von einem Postamt an ein

anderes weitergeleitet werden müssen, ist die

Beförderungsgebühr für die Beförderung vom

ursprünglichen Abgabepostamt: zu dem für den

Absender zuständigen Abgabepostamt zu vermerken,

soweit nicht die Rücksendung auf ein

Verschulden der Post zurückzuführen ist. Auf

unzustellbaren Massensendungen, deren Rücksendung

der Absender verlangt hat, ist die hiefür

festgesetzte Gebühr zu vermerken. Die für

die Rücksendung zu entrichtenden Gebühren

sind mit den sonstigen auf der Postsendung vermerkten

Gebühren bei der Abgabe einzuheben.

Zurückgesandte Postsendungen sind wie sonstige

für den Absender eingelangte Postsendungen abzugeben."

14. § 224 hat zu lauten

„III. Beförderung von Zeitungen.

§ 224. Als Zeitungen gelten, soweit im folgenden

nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, alle

Druckschriften, die im Inland gedruckt, verlegt

und herausgegeben und deren einzelne Nummern

mindestens einmal in drei Monaten bei der

Post ausgegeben werden. Die Zeitungen müssen

mit einem nicht vorweg begrenzten Inhalt, unter

demselben Titel in fortlaufenden Nummern mit

verschiedenem Inhalt und in gleicher Ausstattung

erscheinen; die einzelnen Nummern müssen untereinander

durch die Art ihres Inhaltes in einem

Zusammenhang stehen. Das Einzelgewicht einer

Zeitungsnummer darf samt den allenfalls beigelegten

Druckschriften ein Kilogramm nicht

überschreiten. Auf dem ersten oder letzten Blatt

der Zeitung müssen der Vermerk „P. b. b.", der

Erscheinungsort und das Verlagspostamt angegeben

sein. Von einer Zeitungsnummer müssen

mindestens dreihundert Stück gleichzeitig am

Postschalter aufgegeben werden. Auf Zeitungen

und den ihnen allenfalls beigelegten Druckschriften

dürfen keine nichtgedruckten Zusätze

angebracht sein. Es ist jedoch zulässig, den Zeitungen

Abbildungen oder Muster beizugeben,

die mit den Zeitungen fest verbunden sind und

die Stärke des Papiers der Zeitung nicht wesentlich

überschreiten."

15. Nach § 22.4 ist ein § 224 a mit folgendem

Wortlaut einzufügen

„§ 224 a. Druckschriften, die zum Zweck der

geschäftlichen Werbung, Ankündigung oder

Empfehlung herausgegeben werden oder vorwiegend

solchen Zwecken unmittelbar oder mittelbar

dienen, ferner in Lieferungen erscheinende,

zu einem abgeschlossenen Ganzen bestimmte

Werke sind vom Postzeitungsversand ausgeschlossen.

Als vom Postzeitungsversand ausgeschlossene

geschäftliche Druckschriften gelten

auch solche, deren Inhalt im wesentlichen aus

Text und Bildern von allgemeinem Interesse besteht,

die jedoch nach ihrem Herausgabezweck,

ihrer Gestaltung, ihrer Bezeichnung oder dergleichen

dazu bestimmt sind, die Aufmerksamkeit

des Lesers auf bestimmte Unternehmen oder

Erzeugnisse zu lenken."

16. § 227 hat zu lauten

„§ 227. Die Zeitung ist vom Herausgeber bei

dem für den Verlagsort zuständigen Abgabepostamt

(Verlagspostamt) in zweifacher Ausfertigung

schriftlich anzumelden. In der Anmeldung

(Anlage 10) sind der Titel der Zeitung, der Name

und Wohnort des Herausgebers und des Verlegers,

der Erscheinungsort und die Erscheinungsweise

und das Aufgabepostamt oder die Aufgabepostämter

anzugeben, bei denen die Zeitung aufgegeben

werden soll. Jede Änderung dieser Angaben

ist dem Verlagspostamt unverzüglich bekanntzugeben.

Der Anmeldung sind zwei Probenummern

anzuschließen. Zeitungssendungen einer

angemeldeten Zeitung, die den Bedingungen für

den Postzeitungsversand nicht entsprechen, sind

dem Herausgeber (Verleger) zurückzugeben oder

auf dessen Verlangen gebührenrechtlich und postdienstlich

als Massendrucksachen zu behandeln."

17. § 233 hat zu lauten

„§ 233. Bei der Ermittlung der zu entrichtenden

Zeitungsbeförderungsgebühren ist das Gewicht

der den Zeitungsnummern allenfalls beigelegten

Druckschriften (Zeitungsbeilagen) sowie

die Verpackung miteinzubeziehen. Bei Zeitungsbeilagen,

die der Verleger auf Bestellung anderer

Personen oder Einrichtungen mit der Zeitung

versendet (fremde Beilagen), ist außerdem die

Zeitungsbeilagengebühr für jede einzelne Beilage

zu entrichten. Mehrere unter Umschlag beigelegte

oder durch Heften oder Kleben fest zusammengehaltene

Druckschriften gelten als eine

Beilage, wenn sie von einem Auftraggeber stammen

und mit ihnen nur für ein Unternehmen

geworben wird. Die fremden Beilagen und die

vom Herausgeber herrührenden Beilagen (eigene

Beilagen), ausgenommen solche, die als ein

wesentlicher Bestandteil der Zeitung anzusehen

sind (redaktionelle Beilagen), dürfen einzeln oder

zusammen nicht schwerer als vierzig Gramm sein.

Auf den beigelegten Druckschriften (Zeitungsbeilagen)

dürfen Abbildungen oder Muster angebracht

sein. Das Gewicht der Abbildung oder

des Musters darf das Gewicht einer solchen

Druckschrift nicht überschreiten."

18. § 248 hat zu lauten

„§ 248. Bei nichtbescheinigten Briefen, die auf

Grund bundesgesetzlicher Vorschriften zuzustellen

sind, haben die Behörden und Ämter die

Postgebühren bei der Aufgabe zu entrichten.

Sonstige Briefe und Postkarten können von den

Behörden und Ämtern ohne Entrichtung der

Postgebühren aufgegeben werden, wenn auf der

Sendung die absendende Dienststelle durch Druck

oder Stempelabdruck angegeben und der gedruckte

Vermerk ,Postgebühr beim Empfänger

einheben' angebracht ist."

19. Anlage 9 hat zu entfallen.

Artikel II.

Diese Verordnung tritt, soweit im folgenden

nichts anderes bestimmt ist, am 1. Jänner 1964

in Kraft. Die Ziffern 1 bis 5 des Artikels I dieser

Verordnung treten am 1. April 1964 in Kraft;

für die bis zum 1. Jänner 1964 zum Postzeitungsversand

angemeldeten Zeitungen gelten die

unter den Ziffern 14 bis 16 des Artikels I vorgesehenen

Bestimmungen, soweit sie den gegebenen

Rechtszustand ändern, ebenfalls erst ab

1. April 1964.

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