278. Verordnung: Änderung der Postordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 des Postgesetzes, BGBl.
Nr. 58/1957, wird verordnet
Artikel I.
Die Postordnung, BGBl. Nr. 110/1957, in der
Fassung der Novelle BGBl. Nr. 6/1960, wird wie
folgt abgeändert.
1. § 73 hat zu entfallen.
2. § 74 erhält die Bezeichnung § 73.
3. § 75 erhält die Bezeichnung § 74.
4. § 76 erhält die Bezeichnung § 75.
5. § 76 hat zu lauten
„Blindensendungen.
§ 76: Offen aufgegebene Briefsendungen, die
ausschließlich Mitteilungen in tastbarer Schrift
oder Druckstöcke mit Blindenschriftzeichen enthalten,
sind von den Beförderungsgebühren befreit,
wenn auf der Sendung der Vermerk,
Blindendruck' angebracht ist. Das gleiche gilt
für offen aufgegebene Briefsendungen mit dem
Vermerk ,Blindendruck', die allein oder zusammen
mit Mitteilungen in tastbarer Schrift oder
Druckstöcken mit Blindenschriftzeichen Tonaufnahmen
oder ausschließlich für Blinde bestimmtes
Spezialpapier enthalten, soweit die Sendungen
von Blindenanstalten, Zentral- oder Landesstellen
der Blindenorganisationen versendet werden oder
an diese gerichtet sind. Blindensendungen sind bis
zu einem Höchstgewicht von sieben Kilogramm
zugelassen."
6. § 82 hat zu lauten
„§ 82. Auf nichtbescheinigten Paketen hat der
Absender als Zeichen der Gebührenentrichtung
Briefmarken anzubringen. Nichtbescheinigte
Pakete, deren Beförderungsgebühr bei der Aufgabe
nicht entrichtet ist, sind dem Absender
zurückzugeben."
7. § 83 hat zu lauten
„§ 83. Eingeschriebene Pakete sind auch dann
zu befördern, wenn die Beförderungsgebühr bei
der Aufgabe nicht entrichtet ist. Auf solchen
Paketen haben, soweit nicht im folgenden ausdrücklich
anderes bestimmt ist, die Postämter
außer der nichtentrichteten Beförderungsgebühr
auch die Einhebungsgebühr für Pakete zu vermerken."
8. § 204 hat zu lauten
„N achsenden von Postsendungen.
§ 204. Wenn der Empfänger seinen Wohn- oder
Aufenthaltsort oder die Abgabestelle auf
Dauer geändert hat, sind die für ihn einlangenden
Postsendungen mit dem Vermerk ,Empfänger
verzogen' an den Absender zurückzusenden, soweit
nicht der Empfänger postordnungsmäßig
anderes verlangt hat. Das gleiche gilt, wenn der
Empfänger seinen Wohn- oder Aufenthaltsort
oder die Abgabestelle nur vorübergehend geändert
hat, soweit die Sendungen nicht in den Briefkasten
(Briefeinwurf, Brieffachanlage, Abgabebriefkasten)
eingelegt werden können oder
dürfen oder beim Postamt zur Abholung bereitzuhalten
sind."
9. § 205 hat zu lauten
„§ 205. Der Empfänger ist berechtigt, zu verhingen,
daß die für ihn einlangenden Postsendungen,
ausgenommen Massensendungen, nachgesendet
werden, wenn er seinen Wohn- oder
Aufenthaltsort oder die Abgabestelle ändert.
Hiezu hat der Empfänger seinem bisherigen Abgabepostamt
die bisherige und die neue Anschrift
und den Zeitraum der Nachsendung mit einem
von der Post aufgelegten Nachsendungsantrag
bekanntzugeben. Im Nachsendungsantrag kann
das Nachsenden von nichtbescheinigten und bescheinigten
Postsendungen sowie von Geldbeträgen
verlangt werden. Der Antrag kann sich aber
auch nur auf nichtbescheinigte Postsendungen
oder bescheinigte Postsendungen und Geldbeträge
beschränken. Für den Nachsendungsantrag ist die
hiefür festgesetzte Gebühr zu entrichten. Die
Gültigkeit des Nachsendungsantrages erlischt, soweit
nicht der Empfänger einen früheren Zeitpunkt
im Nachsendungsantrag angegeben hat,
nach Ablauf von sechs Monaten, gerechnet von
dem dem Beginn des Nachsendungszeitraumes
folgenden Monatsersten an. Wenn der Empfänger
seine Postsendungen weiterhin nachgesendet haben
will, hat er einen neuen Nachsendungsantrag
einzubringen."
10. § 206 hat zu lauten
„§ 206. Wenn der Empfänger seine Abgabestelle
ändert und die neue Abgabestelle im Postbezirk
des bisherigen Abgabepostamtes liegt,
bedarf es keines Nachsendungantrages. Der
Empfänger hat jedoch dem Abgabepostamt die
Änderung der Abgabestelle schriftlich anzuzeigen,
andernfalls die für ihn einlangenden Postsendungen
als unzustellbar behandelt werden können."
11. § 207 hat zu lauten
„§ 207. Auf nachzusendenden Paketen, die bei
der Nachsendung von einem Postamt an ein
anderes weitergeleitet werden müssen, ist die Be-
förderungsgebühr für die Beförderung vom ursprünglichen
Abgabepostamt zum neuen Abgabepostamt
zu vermerken und außer den sonstigen
auf dem Paket vermerkten Gebühren bei der
Abgabe einzuheben. Nachgesandte Postsendungen
sind wie sonstige für den Empfänger eingelangte
Postsendungen abzugeben."
12. § 208 hat zu lauten
„Behandlung der unzustellbaren
Postsendungen.
§ 208. Postsendungen, die nach den Bestimmungen
der Postordnung dem Absender zurückzugeben
sind oder deren Abgabe an den Empfänger
unmöglich oder unzulässig ist, sind, wenn
der Absender auf der Postsendung angegeben ist,
an das für ihn zuständige Abgabepostamt, sonst
an das Aufgabepostamt, zu senden und von diesem
wie eine für den Absender bestimmte Postsendung
zu behandeln. Der Grund der Rücksendung
ist auf der Postsendung zu vermerken. Unzustellbare
Massensendungen sind nur dann zurückzusenden,
wenn dies der Absender durch
einen Vermerk auf der Postsendung verlangt
hat."
13. § 211 hat. zu lauten
„§ 211. Auf zurückzusendenden Paketen, die
bei der Rücksendung von einem Postamt an ein
anderes weitergeleitet werden müssen, ist die
Beförderungsgebühr für die Beförderung vom
ursprünglichen Abgabepostamt: zu dem für den
Absender zuständigen Abgabepostamt zu vermerken,
soweit nicht die Rücksendung auf ein
Verschulden der Post zurückzuführen ist. Auf
unzustellbaren Massensendungen, deren Rücksendung
der Absender verlangt hat, ist die hiefür
festgesetzte Gebühr zu vermerken. Die für
die Rücksendung zu entrichtenden Gebühren
sind mit den sonstigen auf der Postsendung vermerkten
Gebühren bei der Abgabe einzuheben.
Zurückgesandte Postsendungen sind wie sonstige
für den Absender eingelangte Postsendungen abzugeben."
14. § 224 hat zu lauten
„III. Beförderung von Zeitungen.
§ 224. Als Zeitungen gelten, soweit im folgenden
nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, alle
Druckschriften, die im Inland gedruckt, verlegt
und herausgegeben und deren einzelne Nummern
mindestens einmal in drei Monaten bei der
Post ausgegeben werden. Die Zeitungen müssen
mit einem nicht vorweg begrenzten Inhalt, unter
demselben Titel in fortlaufenden Nummern mit
verschiedenem Inhalt und in gleicher Ausstattung
erscheinen; die einzelnen Nummern müssen untereinander
durch die Art ihres Inhaltes in einem
Zusammenhang stehen. Das Einzelgewicht einer
Zeitungsnummer darf samt den allenfalls beigelegten
Druckschriften ein Kilogramm nicht
überschreiten. Auf dem ersten oder letzten Blatt
der Zeitung müssen der Vermerk „P. b. b.", der
Erscheinungsort und das Verlagspostamt angegeben
sein. Von einer Zeitungsnummer müssen
mindestens dreihundert Stück gleichzeitig am
Postschalter aufgegeben werden. Auf Zeitungen
und den ihnen allenfalls beigelegten Druckschriften
dürfen keine nichtgedruckten Zusätze
angebracht sein. Es ist jedoch zulässig, den Zeitungen
Abbildungen oder Muster beizugeben,
die mit den Zeitungen fest verbunden sind und
die Stärke des Papiers der Zeitung nicht wesentlich
überschreiten."
15. Nach § 22.4 ist ein § 224 a mit folgendem
Wortlaut einzufügen
„§ 224 a. Druckschriften, die zum Zweck der
geschäftlichen Werbung, Ankündigung oder
Empfehlung herausgegeben werden oder vorwiegend
solchen Zwecken unmittelbar oder mittelbar
dienen, ferner in Lieferungen erscheinende,
zu einem abgeschlossenen Ganzen bestimmte
Werke sind vom Postzeitungsversand ausgeschlossen.
Als vom Postzeitungsversand ausgeschlossene
geschäftliche Druckschriften gelten
auch solche, deren Inhalt im wesentlichen aus
Text und Bildern von allgemeinem Interesse besteht,
die jedoch nach ihrem Herausgabezweck,
ihrer Gestaltung, ihrer Bezeichnung oder dergleichen
dazu bestimmt sind, die Aufmerksamkeit
des Lesers auf bestimmte Unternehmen oder
Erzeugnisse zu lenken."
16. § 227 hat zu lauten
„§ 227. Die Zeitung ist vom Herausgeber bei
dem für den Verlagsort zuständigen Abgabepostamt
(Verlagspostamt) in zweifacher Ausfertigung
schriftlich anzumelden. In der Anmeldung
(Anlage 10) sind der Titel der Zeitung, der Name
und Wohnort des Herausgebers und des Verlegers,
der Erscheinungsort und die Erscheinungsweise
und das Aufgabepostamt oder die Aufgabepostämter
anzugeben, bei denen die Zeitung aufgegeben
werden soll. Jede Änderung dieser Angaben
ist dem Verlagspostamt unverzüglich bekanntzugeben.
Der Anmeldung sind zwei Probenummern
anzuschließen. Zeitungssendungen einer
angemeldeten Zeitung, die den Bedingungen für
den Postzeitungsversand nicht entsprechen, sind
dem Herausgeber (Verleger) zurückzugeben oder
auf dessen Verlangen gebührenrechtlich und postdienstlich
als Massendrucksachen zu behandeln."
17. § 233 hat zu lauten
„§ 233. Bei der Ermittlung der zu entrichtenden
Zeitungsbeförderungsgebühren ist das Gewicht
der den Zeitungsnummern allenfalls beigelegten
Druckschriften (Zeitungsbeilagen) sowie
die Verpackung miteinzubeziehen. Bei Zeitungsbeilagen,
die der Verleger auf Bestellung anderer
Personen oder Einrichtungen mit der Zeitung
versendet (fremde Beilagen), ist außerdem die
Zeitungsbeilagengebühr für jede einzelne Beilage
zu entrichten. Mehrere unter Umschlag beigelegte
oder durch Heften oder Kleben fest zusammengehaltene
Druckschriften gelten als eine
Beilage, wenn sie von einem Auftraggeber stammen
und mit ihnen nur für ein Unternehmen
geworben wird. Die fremden Beilagen und die
vom Herausgeber herrührenden Beilagen (eigene
Beilagen), ausgenommen solche, die als ein
wesentlicher Bestandteil der Zeitung anzusehen
sind (redaktionelle Beilagen), dürfen einzeln oder
zusammen nicht schwerer als vierzig Gramm sein.
Auf den beigelegten Druckschriften (Zeitungsbeilagen)
dürfen Abbildungen oder Muster angebracht
sein. Das Gewicht der Abbildung oder
des Musters darf das Gewicht einer solchen
Druckschrift nicht überschreiten."
18. § 248 hat zu lauten
„§ 248. Bei nichtbescheinigten Briefen, die auf
Grund bundesgesetzlicher Vorschriften zuzustellen
sind, haben die Behörden und Ämter die
Postgebühren bei der Aufgabe zu entrichten.
Sonstige Briefe und Postkarten können von den
Behörden und Ämtern ohne Entrichtung der
Postgebühren aufgegeben werden, wenn auf der
Sendung die absendende Dienststelle durch Druck
oder Stempelabdruck angegeben und der gedruckte
Vermerk ,Postgebühr beim Empfänger
einheben' angebracht ist."
19. Anlage 9 hat zu entfallen.
Artikel II.
Diese Verordnung tritt, soweit im folgenden
nichts anderes bestimmt ist, am 1. Jänner 1964
in Kraft. Die Ziffern 1 bis 5 des Artikels I dieser
Verordnung treten am 1. April 1964 in Kraft;
für die bis zum 1. Jänner 1964 zum Postzeitungsversand
angemeldeten Zeitungen gelten die
unter den Ziffern 14 bis 16 des Artikels I vorgesehenen
Bestimmungen, soweit sie den gegebenen
Rechtszustand ändern, ebenfalls erst ab
1. April 1964.