278. Bundesgesetz: Jugendgerichtsgesetz 1961
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
I. HAUPTSTÜCK.
Begriffsbestimmungen.
§ 1. In diesem Bundesgesetze werden genannt
1. Personen, die das vierzehnte Lebensjahr
noch nicht vollendet haben, Unmündige;
2. Personen, die zwar das vierzehnte, aber noch
nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben,
Jugendliche;
3. mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlungen
und Unterlassungen, die von Jugendlichen
begangen werden, Jugendstraftaten
und
4. Strafverfahren gegen Beschuldigte (Angeklagte),
die zur Zeit der Einleitung des Verfahrens
das achtzehnte Lebensjahr noch nicht
vollendet hatten, Jugendstrafsachen.
II. HAUPTSTÜCK.
Erziehungsmaßnahmen.
Vormundschaftsbehördliche
Verfügungen.
§ 2. (1) Begeht ein Unmündiger oder Jugendlicher
eine mit Strafe bedrohte Handlung oder
Unterlassung und war zumindest eine der Ursachen
hiefür seine mangelhafte Erziehung, so
sind, unabhängig davon, ob er bestraft wird
oder nicht, die zur Abhilfe erforderlichen und
den Umständen angemessenen vormundschaftsbehördlichen
Verfügungen zu treffen, insbesondere
nach § 4 dieses Bundesgesetzes, nach den
§§ 177, 178, 178 a, 217 oder 254 des Allgemeinen
Bürgerlichen Gesetzbuches oder nach den §§ 26,
28, 29 oder 31 des Jugendwohlfahrtsgesetzes.
(2) Die vormundschaftsbehördlichen Verfügungen
sind, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt
ist, aufzuheben, sobald ihr Zweck erreicht
oder dessen Erreichung in anderer Weise sichergestellt
ist oder wenn sich die Erreichung des
Zweckes als voraussichtlich unmöglich erweist.
Sobald der Rechtsbrecher das einundzwanzigste
Lebensjahr vollendet hat, erlöschen alle noch aufrechten
vormundschaftsbehördlichen Verfügungen.
Im übrigen kann die Entscheidung über vormundschaftsbehördliche
Verfügungen auf Grund
neuer Tatsachen oder Beweismittel jederzeit geändert
werden.
§ 3. Die Einweisung in eine Bundesanstalt für
Erziehungsbedürftige und die Anordnung der
Fürsorgeerziehung (§ 29 des Jugendwohlfahrtsgesetzes)
sind neben der Verhängung einer einen
Monat übersteigenden Freiheitsstrafe nur zulässig,
wenn die Vollziehung der Freiheitsstrafe
vorläufig aufgeschoben wird (§ 14 dieses Bundesgesetzes;
§§ 1 und 2 des Gesetzes über die bedingte
Verurteilung 1949).
Bundesanstalten für Erziehungsbedürftige.
§ 4. (1) Für die einer Anstaltserziehung bedürftigen
Rechtsbrecher sind neben den hiefür
geeigneten Einrichtungen der Länder und Gemeinden
Bundesanstalten für Erziehungsbedürftige
zu errichten und zu erhalten. Diese Anstalten
unterstehen dem Bundesministerium für Justiz.
(2) Die Bundesanstalten für Erziehungsbedürftige
sind vor allem zur Aufnahme von Rechtsbrechern
bestimmt, bei denen ein schwerer Erziehungsmangel
vorliegt.
§ 5. (1) Die Anhaltung in den Bundesanstalten
für Erziehungsbedürftige dient vor allem der
Erziehung des Zöglings. Der Zögling ist aber
während der Anhaltung auch in einem seinen
Kenntnissen, Fähigkeiten und tunlichst auch
seiner bisherigen Tätigkeit und seinen Neigungen
entsprechenden Berufe auszubilden.
(2) In eine Bundesanstalt für Erziehungsbedürftige
kann nur aufgenommen werden, wer das.
zwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Die Anhaltung in der Anstalt hat so lange zu.
dauern, wie es zur Erziehung des Zöglings nötig
ist, keinesfalls aber länger als bis zur Vollendung
seines einundzwanzigsten Lebensjahres.
(3) Die Zöglinge erhalten in den Anstalten
Wohnung, Kleidung und Nahrung. Sie sind ihrer
Altersstufe und womöglich ihrer Schulbildung
entsprechend zu unterrichten; ihre körperliche
Entwicklung ist durch Leibesübungen zu fördern.
(4) Die Lehrkräfte der Anstalten müssen nach
den einschlägigen Vorschriften zum Unterrichte
befähigt sein; die Erzieher sollen eine besondere
Ausbildung als Heimerzieher genossen haben.
Lehrer und Erzieher sollen über die wichtigsten
für ihre Tätigkeit in Betracht kommenden Erkenntnisse
der Psychologie und Psychiatrie unterrichtet
sein.
§ 6. Alle mit der Einweisung in eine Bundesanstalt
für Erziehungsbedürftige und der Anhaltung
darin verbundenen Kosten trägt der
Bund. Die zum Unterhalt des Zöglings gesetzlich
verpflichteten Angehörigen haben jedoch im
Rahmen ihrer Unterhaltspflicht diese Kosten zu
ersetzen, wenn und soweit ihnen dies unter Berücksichtigung
ihrer Vermögens- und Einkommensverhältnisse
sowie ihrer Erziehungs- und
anderen Sorgepflichten zumutbar ist.
Entlassung zur Probe aus einer
Bundesanstalt für Erziehungsbedürftige.
§ 7. (1) Nach mindestens einjährigem Aufenthalte
in der Anstalt kann der Zögling auch
zur Probe entlassen werden, wenn der Erziehungsnotstand
soweit behoben wurde, daß anzunehmen
ist, die Besserung des Zöglings könne
auch ohne weitere Anstaltserziehung erreicht
werden. Bieten jedoch besondere Umstände Gewähr
für die Besserung des Zöglings, so ist die
Entlassung ausnahmsweise bereits nach sechs
Monaten zulässig.
(2) Die Entlassung zur Probe ist zu widerrufen,
wenn sich, ehe der Entlassene das zwanzigste
Lebensjahr vollendet hat, zeigt, daß seine Besserung
doch nur durch eine weitere Anstaltserziehung
erreicht werden kann.
(3) Eine nicht widerrufene Entlassung zur
Probe wird endgültig, sobald der Entlassene das
zwanzigste Lebensjahr vollendet hat.
Bruch einer Erziehungsmaßnahme.
§ 8. Die Strafbestimmung des § 36 des Jugendwohlfahrtsgesetzes
gilt für alle nach diesem
Bundesgesetze angeordneten Erziehungsmaßnahmen.
III. HAUPTSTÜCK.
Jugendstrafrecht.
Strafunmündigkeit.
§ 9. Unmündige, die eine mit Strafe bedrohte
Handlung oder Unterlassung begehen, sind nicht
strafbar.
Verzögerte Reife.
§ 10. Jugendliche, die eine mit Strafe bedrohte
Handlung oder Unterlassung begehen, sind nicht
strafbar, wenn sie aus besonderen Gründen noch
nicht reif genug sind, das Unrecht der Tat einzusehen
oder nach dieser Einsicht zu handeln.
Besonderheiten der Bestrafung.
§ 11. Für die Ahndung anderer Jugendstraftaten
gelten die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften,
soweit im folgenden nichts anderes
bestimmt ist
1. Statt auf schweren Kerker oder Kerker ist
auf strengen Arrest zu erkennen.
2. Statt auf lebenslange Freiheitsstrafe ist, wenn
ein Jugendlicher die Tat nach Vollendung des
sechzehnten Lebensjahres begangen hat, auf
strengen Arrest von zehn bis zu fünfzehn Jahren,
sonst auf strengen Arrest von zehn Jahren zu
erkennen. Das Höchstmaß aller zeitlichen Freiheitsstrafen
wird auf die Hälfte herabgesetzt.
Das nach Jahren und Monaten bestimmte Mindestmaß
aller zeitlichen Freiheitsstrafen wird
gleichfalls auf die Hälfte herabgesetzt, das nach
Wochen und Tagen bestimmte auf einen Tag.
3. Bei Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechtes
ist von den durch die Z. 2 geänderten
Strafdrohungen auszugehen; wenn aber
nach der Z. 2 auf strengen Arrest von zehn bis
zu fünfzehn Jahren oder von zehn Jahren zu
erkennen wäre, gilt für das außerordentliche
Milderungsrecht die Bestimmung des § 265 a der
Strafprozeßordnung 1960.
4. Ein bedingter Strafnachlaß nach dem Gesetze
über die bedingte Verurteilung 1949 kann
bei Jugendstraftaten auch dann gewährt werden,
wenn eine der abgeurteilten Taten mit einer
Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren bedroht
ist.
5. Die nach dem Strafgesetze oder nach anderen
gesetzlichen Bestimmungen mit einer Verurteilung
verbundenen nachteiligen Folgen treten
nicht ein.
6. Von der Landesverweisung oder Abschaffung
ist, mag sie auch zwingend vorgeschrieben
sein, abzusehen, wenn die Entfernung des Rechtsbrechers
aus seinem bisherigen Aufenthaltsorte
mit der Gefahr seiner Verwahrlosung verbunden
wäre.
7. Auf Zulässigkeit der Stellung unter Polizeiaufsicht
darf nicht erkannt werden.
Absehen von der Verfolgung und
Ermahnung.
§ 12. (1) Der Staatsanwalt kann von der Verfolgung
eines Rechtsbrechers, der nur eine gering-
fügige Jugendstraftat begangen hat, absehen, wenn
anzunehmen ist, daß das Gericht dem Rechtsbrecher
nur eine Ermahnung (Abs. 2) erteilen
würde.
(2) Wäre über einen Rechtsbrecher wegen einer
Jugendstraftat nur eine geringe Geld- oder Freiheitsstrafe
zu verhängen, so kann sich das Gericht
damit begnügen, ihm eine Ermahnung zu erteilen.
Bedingte Verurteilung.
§ 13. (1) Ist anzunehmen, daß der Ausspruch
und die Vollstreckung der wegen einer Jugendstraftat
zu verhängenden Geld- oder Freiheitsstrafe
ohne Nachteil für die Rechtsordnung und
den Rechtsbrecher unterbleiben oder durch die im
§ 2 oder im vierten Hauptstück dieses Bundesgesetzes
angeführten Verfügungen ersetzt werden
kann, so ist der Ausspruch über die verwirkte
Geld- oder Freiheitsstrafe vorläufig für eine
Probezeit von einem bis zu drei Jahren aufzuschieben.
Die Probezeit beginnt mit der Rechtskraft
des Urteiles.
(2) Zeigt sich innerhalb der Probezeit, daß die
Besserung sonst nicht erzielt werden kann, so ist
die Strafe auszusprechen und zu vollziehen. Wird
die Strafe nicht spätestens sechs Monate nach Ablauf
der Probezeit ausgesprochen, so darf sie
nicht mehr verhängt werden. Wird der Verurteilte
vor Ablauf der Probezeit wegen einer
strafbaren Handlung verfolgt, so kann die Strafe
auch noch binnen sechs Wochen nach der rechtskräftigen
Beendigung des Strafverfahrens ausgesprochen
werden.
Bedingter Strafnachlaß wegen
einer freiheitsentziehenden Erziehungsmaßnahme.
§ 14. (1) Die Vollziehung einer Freiheitsstrafe
ist unabhängig von den Voraussetzungen des Gesetzes
über die bedingte Verurteilung 1949 für
eine Probezeit von einem bis zu drei Jahren aufzuschieben,
1. wenn ein Minderjähriger wegen einer
Jugendstraftat zu einer ein Jahr nicht übersteigenden
Freiheitsstrafe verurteilt wird,
2. wenn es notwendig ist, den Minderjährigen
in einer Anstalt zu erziehen, und der Minderjährige
in eine Bundesanstalt für Erziehungsbedürftige
oder in ein Fürsorgeerziehungsheim
bereits aufgenommen wurde oder aufgenommen
werden wird und
3. wenn überdies die sofortige Vollziehung der
Freiheitsstrafe ohne Nachteil für die Rechtsordnung
und den Rechtsbrecher unterbleiben kann.
(2) Zeigt sich innerhalb der Probezeit, daß die
Besserung durch die Anhaltung in einer Erziehungsanstalt
nicht erreicht werden kann, so ist
der bedingte Strafnachlaß zu widerrufen, die Einweisung
in eine Bundesanstalt für Erziehungsbedürftige
oder die Fürsorgeerziehung aufzuheben
und die Strafe zu vollziehen.
(3) Auf den bedingten Strafnachlaß wegen einer
freiheitsentziehenden Erziehungsmaßnahme sind
die §§ 1 bis 4 des Gesetzes über die bedingte Verurteilung
1949 dem Sinne nach anzuwenden.
Absehen vom Widerruf eines bedingten
Strafnachlasses wegen
einer freiheitsentziehenden Erziehungsmaßnahme.
§ 15. (1) Vom Widerruf eines nach den §§ 1
und 2 des Gesetzes über die bedingte Verurteilung
1949 gewährten Strafnachlasses ist unabhängig
von den Voraussetzungen des § 3 dieses
Gesetzes vorläufig abzusehen,
1. wenn die wegen einer Jugendstraftat ausgesprochene
Freiheitsstrafe ein Jahr nicht übersteigt,
2. wenn es notwendig ist, den Verurteilten in
einer Anstalt zu erziehen, und der Verurteilte in
eine Bundesanstalt für Erziehungsbedürftige oder
in ein Fürsorgeerziehungsheim bereits aufgenommen
wurde oder aufgenommen werden wird und
3. wenn überdies die sofortige Vollziehung der
Freiheitsstrafe ohne Nachteil für die Rechtsordnung
und den Verurteilten unterbleiben kann.
(2) Zeigt sich noch innerhalb der Probezeit, daß
die Besserung durch die Anhaltung in einer Erziehungsanstalt
nicht erreicht werden kann, so ist
der bedingte Strafnachlaß zu widerrufen, die Einweisung
in eine Bundesanstalt für Erziehungsbedürftige
oder die Fürsorgeerziehung aufzuheben
und die Strafe zu vollziehen.
Rahmenstrafe.
§ 16. (1) Wäre gegen einen Rechtsbrecher wegen
einer Jugendstraftat auf eine längere Freiheitsstrafe
zu erkennen und läßt sich nicht voraussehen,
welche Zeit erforderlich sein wird, um ihn
zur Überwindung seiner schädlichen Neigungen
und zu einem rechtschaffenen Lebenswandel zu
erziehen, so ist anzuordnen, daß die Strafe innerhalb
eines Mindest- und Höchstmaßes so lange zu
dauern hat, bis die Strafzwecke erreicht sind.
(2) Das Mindest- und das Höchstmaß dürfen
den durch das außerordentliche Milderungsrecht
erweiterten gesetzlichen Strafrahmen (§ 11 Z. 2
und 3 dieses Bundesgesetzes) nicht überschreiten.
Der Unterschied zwischen dem Mindest- und dem
Höchstmaß darf nicht weniger als ein Jahr betragen.
IV. HAUPTSTÜCK.
Weisungen und Bewährungshilfe.
Voraussetzungen der Weisungen
und Bewährungshilfe.
§ 17. (1) Einem Rechtsbrecher können Weisungen
erteilt und es kann ihm ein Bewährungshelfer
bestellt werden,
1. wenn er aus einer Bundesanstalt für Erziehungsbedürftige
zur Probe entlassen wird (§ 7
dieses Bundesgesetzes),
2. wenn er nach § 13 dieses Bundesgesetzes bedingt
verurteilt wird,
3. wenn ihm im Verfahren wegen einer Jugendstraftat
ein bedingter Strafnachlaß nach dem Gesetze
über die bedingte Verurteilung 1949 gewährt
wird,
4. wenn er, nachdem er wegen einer Jugendstraftat
verurteilt worden ist, nach § 47 Abs. 2
dieses Bundesgesetzes oder nach dem Gesetze über
die bedingte Verurteilung 1949 bedingt entlassen
wird.
(2) Scheint es nicht aus besonderen Gründen
entbehrlich, so sind Weisungen zu erteilen und es
ist ein Bewährungshelfer zu bestellen, wenn im
Falle des Abs. 1 Z. 3 die Vollziehung einer Freiheitsstrafe
von mindestens einjähriger Dauer vorläufig
aufgeschoben wird oder im Falle des Abs. 1
Z. 4 der Strafrest mindestens ein Jahr beträgt.
Weisungen.
§ 18. (1) Als Weisungen kommen Gebote und
Verbote in Betracht, deren Beachtung geeignet ist,
den Rechtsbrecher von weiteren mit Strafe bedrohten
Handlungen abzuhalten. Weisungen, die
einen unzumutbaren Eingriff in die Lebensführung
des Rechtsbrechers darstellen würden, sind
unzulässig.
(2) Dem Rechtsbrecher kann insbesondere aufgetragen
werden, an einem bestimmten Ort, bei
einer bestimmten Familie oder in einem bestimmten
Heim zu wohnen, bestimmte Orte oder einen
bestimmten Umgang zu meiden, sich geistiger
Getränke zu enthalten, einen seinen Kenntnissen,
Fähigkeiten und tunlichst auch seiner bisherigen
Tätigkeit und seinen Neigungen entsprechenden
Beruf zu erlernen oder auszuüben, jeden Wechsel
seines Aufenthaltsortes anzuzeigen und sich in bestimmten
Zeitabständen bei Gericht oder einer
anderen Stelle zu melden.
(3) Dem Rechtsbrecher kann auch der Auftrag
erteilt werden, den aus seiner Tat entstandenen
Schaden binnen einer bestimmten Frist gutzumachen.
(4) Mit seiner Zustimmung kann dem Rechtsbrecher
auch die Weisung erteilt werden, sich
einer notwendigen ärztlichen Behandlung zu
unterziehen.
Bewährungshilfe.
§ 19. (1) Der Bewährungshelfer hat über die Befolgung
der erteilten Weisungen und über die
Lebensführung des Rechtsbrechers zu wachen und
womöglich Versuchungen vom Rechtsbrecher
fernzuhalten.
(2) Der Bewährungshelfer hat dem Gericht in
angemessenen Zeitabständen über seine Tätigkeit
und seine Wahrnehmungen zu berichten. Die Gerichte
haben den Bewährungshelfern die erforderlichen
Auskünfte über ihre Schützlinge zu erteilen
und, wenn keine wichtigen Bedenken dagegen
bestehen, Einsicht in die Akten zu gewähren.
(3) Bis zur Erlassung eines Bundesgesetzes über
die Bewährungshilfe sind zur Bewährungshilfe
freiwillige, ehrenamtliche Helfer heranzuziehen.
Bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben stehen die Bewährungshelfer
den obrigkeitlichen Personen im
Sinne des § 68 des Strafgesetzes gleich. Sie sind,
außer wenn sie eine amtliche Mitteilung zu
machen haben, jedermann gegenüber zur Verschwiegenheit
über die in Ausübung ihrer Tätigkeit
gemachten, im Interesse eines Beteiligten geheimzuhaltenden
Wahrnehmungen verpflichtet.
Die Verletzung dieser Pflicht ist ebenso zu bestrafen
wie eine gesetzwidrige Verlautbarung
(§ 309 des Strafgesetzes).
Erteilung von Weisungen und Bestellung
eines Bewährungshelfers.
§ 20. (1) Über die Erteilung von Weisungen
und die Bestellung eines Bewährungshelfers entscheidet
das Gericht außerhalb einer Hauptverhandlung
mit Beschluß, sonst in dem in der
Hauptsache ergehenden Urteil.
(2) Weisungen und die Bestellung eines Bewährungshelfers
können während der ganzen Probezeit
ausgesprochen werden. Während der Probezeit
können aber auch neue Weisungen erteilt,
früher erteilte aufgehoben oder geändert, ein
anderer Bewährungshelfer bestellt und die Bewährungshilfe
aufgehoben werden.
(3) Die Entscheidung obliegt in den Fällen des
§ 17 Abs. 1 Z. 1 dieses Bundesgesetzes dem Gerichte,
das die Entlassung ausgesprochen hat, in
den Fällen der Z. 2 und 3 dem erkennenden Gerichte,
einem Gerichtshofe erster Instanz außerhalb
einer Hauptverhandlung in der von § 13
Abs. 3 der Strafprozeßordnung 1960 bestimmten
Zusammensetzung und in den Fällen der Z. 4
dem nach § 16 Abs. 1 des Gesetzes über die bedingte
Verurteilung 1949 zuständigen Gerichte.
(4) Die Entscheidungen des Strafgerichtes über
Weisungen und die Bestellung eines Bewährungshelfers
können nur mit Beschwerde angefochten
werden. Die Beschwerde an den übergeordneten
Gerichtshof steht dem Staatsanwalte, dem Rechtsbrecher
und allen anderen Personen, die zu-
gunsten eines minderjährigen Verurteilten Nichtigkeitsbeschwerde
gegen ein Urteil erheben können,
zu. Die Beschwerde ist binnen vierzehn
Tagen einzubringen und hat aufschiebende Wirkung.
(5) Die Beschwerde kann mit einer Nichtigkeitsbeschwerde
oder Berufung gegen das Urteil verbunden
werden, in dem die angefochtene Entscheidung
enthalten ist. Wird die Beschwerde mit
einer Nichtigkeitsbeschwerde verbunden oder ist
sonst eine Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil
anhängig, so entscheidet der Oberste Gerichtshof
nach Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde
auch über die Beschwerde.
Vorläufige Bewährungshilfe.
§ 21. (1) Ist es dringend geboten, die Lebensführung
eines Minderjährigen, der einer Jugendstraftat
verdächtig ist und gegen den deshalb ein
Strafverfahren geführt wird, zu überwachen, Versuchungen
von ihm fernzuhalten und ihm zu
einer Lebensführung und zu einer Einstellung zu
verhelfen, die Gewähr für sein Wohlverhalten
bieten, so kann das Strafgericht dem Beschuldigten
(Angeklagten) mit seiner und seines gesetzlichen
Vertreters Zustimmung auch schon vor
Fällung des Urteiles erster Instanz einen Bewährungshelfer
bestellen.
(2) Die vorläufige Bewährungshilfe endet
spätestens mit der rechtskräftigen Beendigung
des Strafverfahrens.
(3) Die Bestimmungen des § 19 Abs. 2 und 3
dieses Bundesgesetzes gelten auch für die vorläufige
Bewährungshilfe.
V. HAUPTSTÜCK.
Zuständigkeit und allgemeine Verfahrensbestimmungen.
Jugendgerichtshof Wien.
§ 22. (1) In Wien besteht ein selbständiger
Jugendgerichtshof. Dieser Gerichtshof ist berufen
1. für den Sprengel des Landesgerichtes für
Zivilrechtssachen Wien
a) zur Ausübung der den Gerichtshöfen
erster Instanz übertragenen Vormundschaftsgerichtsbarkeit
über Personen, bei
denen ein Erziehungsnotstand vorliegt und
die zur Zeit der Einleitung des Verfahrens
beim Jugendgerichtshof Wien das achtzehnte
Lebensjahr noch nicht vollendet
haben;
b) zur Ausübung der den Gerichtshöfen erster
Instanz zustehenden Gerichtsbarkeit in
Jugendstrafsachen;
c) zur Ausübung der den Gerichtshöfen erster
Instanz durch § 27 Abs. 4 dieses Bundesgesetzes
übertragenen Befugnisse;
2. für die Sprengel der in Wien gelegenen
Bezirksgerichte
a) zur Ausübung der den Bezirksgerichten
übertragenen Vormundschaftsgerichtsbarkeit
über Personen, bei denen ein Erziehungsnotstand
vorliegt und die zur Zeit
der Einleitung des Verfahrens beim
Jugendgerichtshof Wien das achtzehnte
Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
b) zur Ausübung der den Bezirksgerichten
zustehenden Gerichtsbarkeit in Jugendstrafsachen.
(2) Beim Jugendgerichtshof Wien werden auch
Tagungen des Geschwornengerichtes in Jugendstrafsachen
abgehalten (§ 297 der Strafprozeßordnung
1960).
(3). Das Verfahren richtet sich in den Fällen
des Abs. 1 Z. 1 nach den für die Gerichtshöfe
erster Instanz, in den Fällen des Abs. 1 Z. 2 nach
den für die Bezirksgerichte und in den Fällen des
Abs. 2 nach den für die Geschwornengerichte
geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
Jugendgerichtsbarkeit in Graz
und Linz.
§ 23. (1) Für den Sprengel des Bezirksgerichtes
für Zivilrechtssachen Graz wird ein selbständiges
Jugendgericht eingerichtet. Dieses Gericht ist
berufen
1. zur Ausübung der den Bezirksgerichten
übertragenen Vormundschaftsgerichtsbarkeit
über Personen, bei denen ein Erziehungsnotstand
vorliegt und die zur Zeit der Einleitung des Verfahrens
beim Jugendgericht Graz das achtzehnte
Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
2. zur Ausübung der den Bezirksgerichten
zustehenden Gerichtsbarkeit in Jugendstrafsachen.
(2) Das Jugendgericht Graz wird dem Landesgericht
für Zivilrechtssachen Graz unterstellt.
Zur Ausübung der Gerichtsbarkeit zweiter
Instanz in den ihm übertragenen Strafsachen mit
Einschluß der den Strafgerichten obliegenden
vormundschaftsbehördlichen Geschäfte ist aber
das Landesgericht für Strafsachen Graz berufen.
(3) Für die Sprengel der Bezirksgerichte Linz,
Linz-Land und Urfahr-Umgebung ist das Bezirksgericht
Linz-Land berufen
1. zur Ausübung der den Bezirksgerichten
übertragenen Vormundschaftsgerichtsbarkeit
über Personen, bei denen ein Erziehungsnotstand
vorliegt und die zur Zeit der Einleitung des Verfahrens
beim Bezirksgericht Linz-Land das achtzehnte
Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
2. zur Ausübung der den Bezirksgerichten zustehenden
Gerichtsbarkeit in Jugendstrafsachen.
Jugendschutzsachen.
§ 24. (1) Den die Gerichtsbarkeit in Jugendstrafsachen
ausübenden Gerichten wird auch die Ge-
richtsbarkeit über Erwachsene wegen der folgenden
Übertretungen übertragen
1. nach den §§ 377 und 378 des Strafgesetzes,
nach § 2 Z. 2 und § 5 Z. 5 des Gesetzes vom
24. Mai 1885, RGBl. Nr. 89, nach § 1 des Bundesgesetzes
vom 7. Juli 1922, BGBl. Nr. 448,
nach § 15 des Bundesgesetzes vom 31. März
1950, BGBl. Nr. 97, sowie nach § 36 des Jugendwohlfahrtsgesetzes;
2. nach den §§ 360, 376, 413 bis 418, 501, 504,
506, 512, 515 und 516 des Strafgesetzes sowie
nach § 9 des Suchtgiftgesetzes 1951, jedoch nur
dann, wenn durch die Tat ausschließlich oder
überwiegend Unmündige oder Jugendliche verletzt
oder gefährdet worden sind.
(2) § 9 des Bundesgesetzes vom 31. März 1950,
BGBl. Nr. 97, über die Bekämpfung unzüchtiger
Veröffentlichungen und den Schutz der Jugend
gegen sittliche Gefährdung, und § 3 des Unterhaltsschutzgesetzes
1960, BGBl. Nr. 59, bleiben
unberührt.
Geschäftsverteilung.
§ 25. (1) Bei den Bezirksgerichten . sind alle
Vormundschaftssachen, Jugendstrafsachen und
Jugendschutzsachen womöglich derselben Gerichtsabteilung
zuzuweisen.
(2) Bei den Gerichtshöfen erster Instanz sollen
in Vormundschaftssachen, Jugendstrafsachen und
Jugendschutzsachen soweit wie möglich dieselben
Richter tätig sein.
(3) Bei den Staatsanwaltschaften soll die Bearbeitung
aller Jugendstrafsachen und Jugendschutzsachen
demselben Beamten zugewiesen
werden.
Verständigungen.
§ 26. (1) Von der Einleitung des Verfahrens
ist stets die Bezirksverwaltungsbehörde (Jugendamt)
zu verständigen. Im Strafverfahren ist
außerdem, wenn der Strafrichter nicht zugleich
der Vormundschaftsrichter ist, dieser von der
Einleitung und Beendigung des Strafverfahrens
wegen einer Jugendstraftat und von den getroffenen
vormundschaftsbehördlichen Verfügungen
zu verständigen.
(2) Erfahren die Bezirksverwaltungsbehörde
(Jugendamt) und das Vormundschaftsgericht,
daß gegen dieselbe Person bei verschiedenen
Gerichten Strafverfahren anhängig sind, so
haben sie die beteiligten Gerichte davon zu verständigen.
VI. HAUPTSTÜCK.
Besondere Bestimmungen für das Verfahren bei
Erziehungsmaßnahmen.
Verfahrensbestimmungen für alle
Gerichte.
§ 27. (1) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt
ist, können die Verfügungen nach § 2
dieses Bundesgesetzes getroffen werden, solange
der Rechtsbrecher das einundzwanzigste Lebensjahr
noch nicht vollendet hat.
(2) Diese Verfügungen sind vom Vormundschaftsgerichte
im Verfahren außer Streitsachen
zu treffen, wenn und solange aber gegen den
Rechtsbrecher ein Strafverfahren geführt wird,
oder, im Falle eines Strafurteiles, die Strafe
nicht vollzogen oder nachgelassen ist, vom Strafgerichte.
Das Gericht, das eine vormundschaftsbehördliche
Verfügung getroffen hat, hat, unbeschadet
der Bestimmung des Abs. 4 stets
auch über deren Änderung oder Aufhebung zu
entscheiden.
(3) Über die Verpflichtung zum Ersatz der
in § 6 dieses Bundesgesetzes angeführten Kosten
entscheidet das Vormundschaftsgericht im Verfahren
außer Streitsachen, wenn der Zögling aber
nicht unter Vormundschaft steht, das nach Abs. 4
zuständige Gericht.
(4) Über die Entlassung zur Probe aus einer
Bundesanstalt für Erziehungsbedürftige und den
Widerruf dieser Entlassung (§ 7 Abs. 1 und 2
dieses Bundesgesetzes) entscheidet der Gerichtshof
erster Instanz, in dessen Sprengel die Anstalt
liegt, und zwar dann, wenn die Einweisung
in die Anstalt vom Vormundschaftsgerichte
ausgesprochen worden ist, der für Zivilrechtssachen
zuständige Gerichtshof im Verfahren
außer Streitsachen, wenn aber die Einweisung
von einem Strafgerichte ausgesprochen worden
ist, der für Strafsachen zuständige Gerichtshof
in der von § 13 Abs. 3 der Strafprozeßordnung
1960 bestimmten Zusammensetzung.
(5) Vor jeder Entlassung aus einer Bundesanstalt
für Erziehungsbedürftige (§§ 2 Abs. 2,
7 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes) hat das Gericht
auch Äußerungen des Anstaltsleiters und der
Kommission (§ 29 dieses Bundesgesetzes) einzuholen.
Auch vor der Einweisung in eine solche
Anstalt ist eine Äußerung des Anstaltsleiters
einzuholen, wenn dies aus besonderen Gründen
zweckmäßig scheint.
Verfahrensbestimmungen für das
Strafgericht.
§ 28. Ist das Strafgericht für die im § 2 dieses
Bundesgesetzes erwähnten Verfügungen zuständig,
so hat es bei Vollziehung dieser Aufgaben
die verfahrensrechtlichen Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes und die Strafprozeßordnung mit
folgenden Abweichungen und Ergänzungen
anzuwenden
1. Dringend gebotene vormundschaftsbehördliche
Verfügungen können auch schon vor Fällung
des Urteiles erster Instanz getroffen werden.
In einem solchen Falle hat das Gericht im
Urteil auszusprechen, ob die getroffene vor-
läufige Verfügung bestätigt, geändert, aufgehoben
oder durch andere Maßnahmen ersetzt
oder ergänzt wird.
2. Das Gericht entscheidet außerhalb einer
Hauptverhandlung mit Beschluß, sonst in dem
in der Hauptsache ergehenden Urteil. Zuständig
für die Entscheidung ist bei Gerichtshöfen erster
Instanz vor rechtskräftiger Versetzung in den
Anklagestand die Ratskammer, nachher der Gerichtshof
in der von § 13 Abs. 3 der Strafprozeßordnung
1960 bestimmten Zusammensetzung,
in der Hauptverhandlung aber das erkennende
Gericht.
3. Vor der Entscheidung hat das Gericht den
Minderjährigen, dessen Bewährungshelfer und,
wenn die Bezirksverwaltungsbehörde (Jugendamt)
auf Grund der Verständigung nach § 26
Abs. 1 dieses Bundesgesetzes darum ersucht,
auch diese zu hören. Ferner soll das Gericht die
Erziehungsberechtigten, bei Schülern die Landesschulbehörde
und, wenn eine besondere Einrichtung
für Jugendgerichtshilfe (§ 52 Abs. 3 dieses
Bundesgesetzes) besteht, auch diese hören.
4. Das Gericht hat ferner vor der Entscheidung
die für die Durchführung der vom Gericht
erwogenen Erziehungsmaßnahmen zuständige
Landesbehörde zu hören. Dieser Behörde ist
auch die gerichtliche Entscheidung zuzustellen,
wenn darin eine von der Behörde durchzuführende
Erziehungsmaßnahme ausgesprochen
wird.
5. Die Entscheidungen des Gerichtes über Erziehungsmaßnahmen
können nur mit Beschwerde
angefochten werden. Die binnen vierzehn
Tagen einzubringende Beschwerde an den
übergeordneten Gerichtshof steht dem Staatsanwälte,
dem Minderjährigen und allen anderen
Personen, die zugunsten des Minderjährigen
Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil erheben
können, zu. Spricht das Gericht eine von
einer Landesbehörde durchzuführende Erziehungsmaßnahme
aus, so steht auch dieser Behörde
die Beschwerde zu.
6. Die Beschwerde gegen die Entscheidung
über die Erziehungsmaßnahme kann mit einer
Nichtigkeitsbeschwerde oder Berufung gegen das
Urteil verbunden werden, in dem diese Entscheidung
enthalten ist. Wird die Beschwerde mit
einer Nichtigkeitsbeschwerde verbunden oder
ist sonst gegen das Urteil eine Nichtigkeitsbeschwerde
anhängig, so entscheidet der Oberste
Gerichtshof nach Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde
auch über die Beschwerde.
7. Eine Beschwerde gegen die Entscheidung
über Erziehungsmaßnahmen hat in der Regel
aufschiebende Wirkung, doch kann das Gericht
bei Gefahr im Verzuge zugleich mit seiner Entscheidung
aussprechen, daß einer Beschwerde
keine aufschiebende Wirkung zukäme.
Kommission zur Überwachung der
Bundesanstalten für Erziehungsbedürftige.
§ 29. (1) Am Sitze jedes Gerichtshofes erster
Instanz, in dessen Sprengel eine Bundesanstalt
für Erziehungsbedürftige liegt, wird eine Kommission
bestellt, die die genaue Beobachtung der
Vorschriften über die Behandlung der Zöglinge
zu überwachen, zu diesem Zwecke mindestens
einmal in jedem Vierteljahr die Anstalt zu besuchen
und auf die Beseitigung der dabei wahrgenommenen
oder durch Beschwerden der Zöglinge
zu ihrer Kenntnis gelangten Anstände
hinzuwirken hat. Der Kommission obliegt es
ferner, zu jeder erwogenen Entlassung aus einer
Bundesanstalt für Erziehungsbedürftige (§§ 2
Abs. 2, 7 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes) Stellung
zu nehmen.
(2) Die Kommission hat dem Bundesministerium
für Justiz über das Ergebnis ihrer Tätigkeit
zu berichten und, wenn sie es für nötig hält,
Anregungen zu geben.
(3) Um ihren Überwachungsaufgaben gerecht
werden zu können, steht es der Kommission
frei, jederzeit und unangemeldet die Anstalt zu
besuchen.
(4) Die Kommission besteht aus sieben Mitgliedern
und drei Ersatzmitgliedern. Der Kommission
sollen im Justizdienste, im ärztlichen
Berufe und in der Jugendfürsorge tätige Personen
sowie ein Jugendpsychologe und eine von
der zuständigen Landesschulbehörde namhaft
zu machende Person angehören.
(5) Die Mitglieder der Kommission werden
vom Bundesministerium für Justiz für die Dauer
von fünf Jahren bestellt. Ihr Amt ist ein Ehrenamt.
(6) Die Kommission kann nur in Anwesenheit
von mindestens fünf Mitgliedern tätig werden;
sie kann jedoch auch bloß einem oder einigen
ihrer Mitglieder auftragen, die Anstalt zu
zu besuchen.
(7) Die Gerichte und die Bundesanstalten für
Erziehungsbedürftige haben den Mitgliedern der
Kommission auf Verlangen die erforderlichen
Auskünfte über die Zöglinge zu erteilen und
Einsicht in die Akten zu gewähren.
(8) Bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben stehen
die Mitglieder der Kommission den obrigkeitlichen
Personen im Sinne des. § 68 des Strafgesetzes
gleich. Sie sind, außer wenn sie eine
amtliche Mitteilung zu machen haben, jedermann
gegenüber zur Verschwiegenheit über die in Ausübung
ihrer Tätigkeit gemachten, im Interesse
eines Beteiligten geheimzuhaltenden Wahrnehmungen
verpflichtet. Die Verletzung dieser Pflicht
ist ebenso zu bestrafen wie eine gesetzwidrige
Verlautbarung (§ 309 des Strafgesetzes).
VII. HAUPTSTÜCK.
Besondere Bestimmungen für das Strafverfahren.
Anwendung der allgemeinen Bestimmungen
für das Strafverfahren.
§ 30. Soweit sich aus den folgenden Bestimmungen
nichts anderes ergibt, gelten für das
Verfahren wegen einer Jugendstraftat die allgemeinen
Vorschriften.
Zuständigkeit des Geschwornen-
und Schöffengerichtes.
§ 31. (1) In Jugendstrafsachen entscheidet das
Geschwornengericht, wenn die Anklage nach
§ 14 a Abs. 1 Z. 1 der Strafprozeßordnung 1960
vor das Geschwornengericht gehört oder wenn
gemäß § 11 Z. 2 dieses Bundesgesetzes auf eine
mehr als zehnjährige Arreststrafe erkannt werden
kann. Über alle anderen Anklagen, die nach
§ 14 a Abs. 1 Z. 2 der Strafprozeßordnung 1960
vor das Geschwornengericht gehören würden,
entscheidet in Jugendstrafsachen das Schöffengericht.
(2) Das Schöffengericht entscheidet ferner in
Jugendstrafsachen und in Jugendschutzsachen
über alle nicht bloß die Entscheidung über privatrechtliche
Ansprüche betreffenden Berufungen
gegen Urteile; in Jugendstrafsachen auch über
Beschwerden gegen solche Beschlüsse der Bezirksgerichte,
die eine Erziehungsmaßnahme anordnen
oder ablehnen.
(3) Die Gerichtshöfe zweiter Instanz entscheiden
in Jugendstrafsachen über alle nicht
bloß die Entscheidung über privatrechtliche Ansprüche
betreffenden Berufungen gegen Urteile
und über Beschwerden gegen solche Beschlüsse,
die eine Erziehungsmaßnahme anordnen oder
ablehnen, in Versammlungen von zwei Richtern
und zwei Schöffen.
(4) Die Schöffen üben dabei auch außerhalb
der Hauptverhandlung das Richteramt im vollen
Umfang aus, doch können sie im Rechtsmittelverfahren
nicht zu Berichterstattern bestellt
werden.
Besetzung der Geschwornenbank
und des Schöffengerichtes.
§ 32. (1) Jedem Geschwornengerichte, das in
Jugendstrafsachen zu entscheiden hat, müssen
vier im Lehrberufe, als Erzieher oder in der
öffentlichen oder privaten Jugendfürsorge tätige
oder tätig gewesene Personen als Geschworne
angehören.
(2) Jedem Schöffengerichte, das in Jugendstrafsachen
oder Jugendschutzsachen zu entscheiden
hat, muß eine im Lehrberufe, als Erzieher oder
in der Jugendfürsorge tätige oder tätig gewesene
Person angehören.
(3) In Jugendstrafsachen müssen dem Geschwornengerichte
mindestens zwei Geschworne,
dem Schöffengerichte mindestens ein Schöffe des
Geschlechtes des Angeklagten angehören.
Örtliche Zuständigkeit.
§ 33. Für das Verfahren in Jugendstrafsachen
ist das Gericht, das die Vormundschaft über den
Beschuldigten führt, örtlich zuständig. Wenn
dieses Gericht aber sachlich nicht zuständig ist
oder der Beschuldigte nicht unter Vormundschaft
steht, ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen
Sprengel der Beschuldigte zur Zeit der Einleitung
des Verfahrens seinen Wohnsitz oder Aufenthalt
hat.
Besondere Eignung für Jugendsachen.
§ 34. Zu Strafrichtern und Staatsanwälten in
Jugendstrafsachen und Jugendschutzsachen dürfen
nur solche Richter und Staatsanwälte bestellt
werden, die sich durch pädagogisches Verständnis
auszeichnen. Sie sollen vorher in Vormundschaftssachen
tätig gewesen sein und über die
wichtigsten Lehren der Pädagogik, Psychologie
und Psychiatrie unterrichtet sein.
Verbindung von Jugendstrafsachen
mit Strafsachen gegen
Erwachsene.
§ 35. (1) Eine Jugendstrafsache und eine Strafsache
gegen einen Erwachsenen sind in den Fällen
des § 56 der Strafprozeßordnung 1960 von dem
für die Jugendstrafsache zuständigen Gerichte
gemeinsam zu führen.
(2) Wenn aber
1. beide Verfahren nicht ausschließlich oder
überwiegend die Beteiligung an derselben strafbaren
Handlung betreffen,
2. nicht für beide Verfahren dieselbe Verfahrensart
vorgesehen ist,
3. die gemeinsame Führung nicht zur Erforschung
der Wahrheit, zur Vermeidung von Verzögerungen
oder Erschwerungen, zur Abkürzung
einer Haft oder sonst aus wichtigen Gründen
notwendig scheint oder
4. aus der gemeinsamen Führung für einen
Beschuldigten (Angeklagten) ein Nachteil zu
besorgen ist,
so ist die Strafsache gegen den Erwachsenen abgesondert
zu führen und, wenn für sie
abgesehen vom Zusammentreffen ein anderes
Gericht zuständig wäre, diesem Gerichte abzugeben.
Anwendung und Anpassungbesonderer
Verfahrensbestimmungen.
§ 36. (1) Die §§ 427, 455 Abs. 3, 458 Abs. 2
und 3, 459 Satz 2 und 3, 460 bis 462 und 478 der
Strafprozeßordnung 1960 sind in Jugendstrafsachen
nicht anzuwenden. Ein trotz Ausbleiben
des Beschuldigten (Angeklagten) von der Hauptverhandlung
gefälltes Urteil ist nichtig.
(2) Wer in einer Jugendstrafsache als Untersuchungsrichter
tätig war, ist deswegen allein von
der Mitwirkung und Entscheidung in der Hauptverhandlung
in dieser Jugendstrafsache nicht ausgeschlossen.
(3) In Jugendstrafsachen kann der Gerichtshof
erster Instanz einen Gerichtstag zur öffentlichen
Verhandlung über eine Berufung auch
dann anordnen, wenn die Berufung bloß wegen
des Ausspruches über die Strafe ergriffen worden
ist.
Verwahrung s- und Untersuchungshaft.
§ 37. (1) In Jugendstrafsachen ist die Verwahrungs-
und die Untersuchungshaft (§§ 175
Abs. 1 und 2 sowie 180 Abs. 1 und 2
der Strafprozeßordnung 1960) über den
Beschuldigten (Angeklagten) nur zu verhängen,
wenn ihr Zweck nicht durch Maßnahmen
nach § 28 Z. 1 dieses Bundesgesetzes,
insbesondere durch Unterbringung in einer Bundesanstalt
für Erziehungsbedürftige oder in
einer vertrauenswürdigen Familie, erreicht werden
kann oder bereits erreicht ist.
(2) Muß die Haft verhängt werden, so ist
sie womöglich in einer besonderen Abteilung
des Gefangenhauses zu vollziehen.
(3) Die Verhafteten sind, soweit nicht wegen
ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes
eine Ausnahme geboten ist, von erwachsenen
Häftlingen abzusondern und jedenfalls
von solchen Gefangenen getrennt zu halten, von
denen ein schädlicher Einfluß zu befürchten ist.
Von der Verwahrung in Einzelhaft ist abzusehen,
wenn davon ein Nachteil für den Verhafteten
zu besorgen wäre und er ohne Gefahr
für seine Mitgefangenen mit anderen gemeinsam
verwahrt werden kann.
(4) Der Verhaftete ist zu beschäftigen und,
soweit es möglich und tunlich ist, zu unterrichten.
Notwendige Verteidigung.
§ 38. (1) Einem jugendlichen Beschuldigten
(Angeklagten) ist, wenn für seine Verteidigung
nicht anderweitig gesorgt ist, von Amts wegen
ein Verteidiger oder, wenn er nach seinen dem
Gericht bekannten Verhältnissen nicht imstande
ist, die Verteidigungskosten aus eigenem zu
tragen, oder wenn die Verpflichtung zur Bezahlung
der Verteidigungskosten sein Fortkommen
erschweren würde, ein Armenvertreter
zu bestellen
1. im Verfahren wegen eines Verbrechens
oder Vergehens für das ganze Verfahren;
2. in Übertretungsfällen: zur Wahrung der
Rechte des Jugendlichen bei Verhängung der
Haft, für die Hauptverhandlung und das sich
anschließende Rechtsmittelverfahren, wenn der
gesetzliche Vertreter an der strafbaren Handlung
beteiligt ist oder sonst dem Jugendlichen im
Verfahren nicht beistehen kann oder wenn es
wegen der geringen geistigen Entwicklung des
Beschuldigten oder aus anderen Gründen notwendig
oder zweckmäßig ist.
(2) Zur Verteidigung in Übertretungsfällen
können, wenn die Bestellung eines in die Verteidigerliste
eingetragenen Verteidigers oder
eines bei Gericht angestellten, zum Richteramt
befähigten Beamten nicht tunlich ist, auch andere
geeignete Personen berufen werden, die zur
Übernahme der Verteidigung bereit sind.
(3) Ein von einem Geschwornengericht oder
Schöffengericht in erster Instanz gefälltes Urteil,
das einen Jugendlichen schuldig spricht, ist
nichtig, wenn nicht während der ganzen Hauptverhandlung
ein Verteidiger des Jugendlichen
anwesend war.
(4) In Übertretungsfällen kann der öffentliche
Ankläger auch zugunsten des jugendlichen
Angeklagten Berufung ergreifen.
Mitwirkung des gesetzlichen
Vertreters.
§ 39. (1) Dem gesetzlichen Vertreter eines
jugendlichen Beschuldigten steht, wenn der
Jugendliche der Untersuchungshandlung zugezogen
wird, auch das Recht zu, einem Augenschein,
einer Hausdurchsuchung und einer Durchsuchung
von Papieren beizuwohnen, Tatsachen
vorzubringen und Fragen und Anträge zu
stellen.
(2) Die Anklageschrift und gerichtliche Entscheidungen,
mit denen der Jugendliche einer
strafbaren Handlung schuldig gesprochen, die
Strafe bestimmt, die Haft verhängt oder aufgehoben,
eine in seine persönliche Freiheit eingreifende
vormundschaftsbehördliche Verfügung
angeordnet oder aufgehoben wird, sind dem gesetzlichen
Vertreter, wenn seine Person und sein
Aufenthalt bekannt und dieser im Inland gelegen
ist, auf dieselbe Weise bekanntzumachen
wie dem Jugendlichen selbst. Unter diesen Voraussetzungen
ist der gesetzliche Vertreter auch
von der Anordnung einer mündlichen Verhandlung
zu benachrichtigen.
(3) Der gesetzliche Vertreter ist berechtigt, für
den Jugendlichen auch gegen dessen Willen Einspruch
gegen die Anklageschrift zu erheben und
alle Rechtsmittel zu ergreifen, die das Gesetz
dem Jugendlichen gewährt. Die Frist zur Erhebung
von Rechtsmitteln läuft für den gesetzlichen
Vertreter, wenn ihm die Entscheidung
bekanntzumachen war, von dem Tage, an dem
sie ihm eröffnet wird, sonst von dem Tage, an
dem die Frist für den Jugendlichen beginnt.
(4) Ist der gesetzliche Vertreter der Beteiligung
an der strafbaren Handlung des Jugendlichen
verdächtig oder überwiesen oder kann er dem
Jugendlichen aus anderen Gründen im Strafverfahren
nicht beistehen, so stehen die Redite
des gesetzlichen Vertreters dem Verteidiger des
Jugendlichen zu.
Verhandlung in vorübergehen
der Abwesenheit des
Jugendlichen.
§ 40. Ein jugendlicher Beschuldigter (Angeklagter)
kann während einzelner Erörterungen
in der Verhandlung, von denen ein nachteiliger
Einfluß auf ihn zu befürchten ist, aus dem
Sitzungssaal entfernt werden. Haben sich während
seiner Abwesenheit neue Verdachtsgründe
wider ihn ergeben, so ist er darüber nach seinem
Wiedererscheinen zu vernehmen. Die übrigen in
seiner Abwesenheit gepflogenen Erörterungen
sind ihm nur mitzuteilen, wenn es zur Wahrung
seiner Interessen im Strafverfahren erforderlich
ist.
Öffentlichkeit der Verhandlung.
§ 41. (1) Die Öffentlichkeit der Verhandlung
ist von Amts wegen oder auf Antrag auch auszuschließen,
wenn es im Interesse des Jugendlichen
geboten ist. Unter denselben Voraussetzungen
ist die Öffentlichkeit auch bei Verkündung
des Urteiles auszuschließen.
(2) Neben den im § 230 der Strafprozeßordnung
1960 genannten Personen können im
Falle eines Ausschlusses der Öffentlichkeit nach
Abs. 1 auch der gesetzliche Vertreter des Jugendlichen,
die Erziehungsberechtigten sowie Vertreter
der Bezirksverwaltungsbehörde (Jugendamt)
und der Jugendgerichtshilfe der nichtöffentlichen
Sitzung beiwohnen.
(3) Die Vorschriften der Abs. 1 und 2 über
den Ausschluß der Öffentlichkeit finden in
Jugendschutzsachen dem Sinne nach Anwendung,
wenn das Interesse des durch die Tat
verletzten oder gefährdeten Unmündigen oder
Jugendlichen den Ausschluß der Öffentlichkeit
erfordert.
Besondere Jugenderhebungen.
§ 42. (1) Im Strafverfahren wegen einer
Jugendstraftat sind die Lebens- und Familienverhältnisse
des Beschuldigten (Angeklagten),
seine Entwicklung und alle anderen Umstände
zu erforschen, die zur Beurteilung seiner
körperlichen, geistigen und seelischen Eigenart
dienen können. In Zweifelsfällen soll der Beschuldigte
durch einen Arzt oder Psychologen
untersucht werden.
(2) In Strafsachen wegen einer Jugendstraftat
und in Jugendschutzsachen hat das Gericht von
den Schulen, die der Rechtsbrecher oder das
Opfer der Straftat besucht oder besucht hat, eine
Auskunft über seine persönlichen Verhältnisse,
seinen Schulfortgang und sein Verhalten in der
Schule einzuholen.
Unzulässigkeit einer Privat- oder
Subsidiaranklage.
§ 43. (1) Privatanklagen wegen Jugendstraftaten
sind unzulässig. Strafbare Handlungen, die sonst
nur auf Begehren des Verletzten verfolgt werden
können, hat auf dessen Antrag der Staatsanwalt
zu verfolgen, jedoch nur, wenn dies aus
pädagogischen Gründen oder um berechtigter,
über das Vergeltungsbedürfnis hinausgehender
Interessen des Verletzten willen geboten ist. Der
Antrag kann nur binnen der Frist, die zur Erhebung
der Privatanklage offenstünde, gestellt
werden.
(2) Der Privatbeteiligte ist nicht berechtigt,
statt des Staatsanwaltes die Anklage wegen einer
Jugendstraftat zu erheben.
Kosten des Strafverfahrens.
§ 44. (1) Die vom Verurteilten zu ersetzenden
Kosten des Strafverfahrens umfassen im Verfahren
wegen einer Jugendstraftat nicht die
Kosten der Verwahrungs- und Untersuchungshaft
und der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe
(§ 381 Z. 7 und 8 der Strafprozeßordnung 1960).
(2) Im übrigen ist das Gericht unbeschadet der
Bestimmungen über die Uneinbringlichkeit der
Kosten befugt, die vom Verurteilten zu ersetzenden
Kosten ganz oder teilweise zu erlassen,
wenn die Verpflichtung zum Kostenersatz das
Fortkommen des Verurteilten erschweren
würde.
Besondere Vorschriften zu den
§§ 12 bis 16 dieses Bundesgesetzes.
§ 45. (1) Der Ausspruch, daß dem Rechtsbrecher
eine Ermahnung erteilt wird (§ 12
Abs. 2 dieses Bundesgesetzes), und die Entscheidung,
daß der Ausspruch der verwirkten
Strafe vorläufig aufgeschoben und eine Probezeit
bestimmt wird (§ 13 dieses Bundesgesetzes),
sind in das Urteil aufzunehmen, womit der
Rechtsbrecher schuldig gesprochen wird, und
besonders zu begründen. Sie vertreten den Ausspruch
über die Strafe (§ 260 Z. 3 der Strafprozeßordnung
1960). In Beziehung auf die
privatrechtlichen Ansprüche und die Kosten des
Verfahrens hat ein solches Urteil dieselben
Wirkungen wie eine Verurteilung. Es ist auch
wie ein verurteilendes Erkenntnis anfechtbar;
doch steht gegen den Ausspruch, der an die
Stelle der Verurteilung zu einer Strafe tritt, nur
dem Staatsanwalt die Berufung zu,
(2) Gegen ein Strafurteil kann der Verurteilte
auch deshalb Berufung ergreifen, weil der Ausspruch
über die verwirkte Strafe nicht aufgeschoben
worden ist. Eine solche Berufung hat
aufschiebende Wirkung. Wird der Berufung
stattgegeben und besteht der Verurteilte die
Probe nicht, so ist das Gericht bei Bestimmung
der Art und des Maßes der Strafe durch das
erste Urteil nicht gebunden.
(3) Das Gericht hat den Verurteilten über den
Sinn der bedingten Verurteilung (§ 13 dieses
Bundesgesetzes) zu belehren und ihm, sobald
die Entscheidung darüber rechtskräftig geworden
ist, eine Urkunde zuzustellen, die kurz und in
einfachen Worten den wesentlichen Inhalt der
Entscheidung, die ihm auferlegten Verpflichtungen
und die Gründe angibt, derentwegen eine
Strafe ausgesprochen und vollzogen werden
kann.
(4) Die nachträgliche Festsetzung und Vollziehung
der Strafe wird durch einen Antrag des
Staatsanwaltes eingeleitet. Über diesen Antrag
entscheidet das Gericht, das über die Anklage
in erster Instanz erkannt hat, nach mündlicher
Verhandlung durch Urteil. Die Verhandlung und
das Urteil haben sich auf die Frage der Strafe
und die Gründe für deren nachträgliche Festsetzung
und Vollziehung zu beschränken. Wird
der Antrag abgewiesen, so kann er nur auf
Grund neuer Tatsachen von neuem gestellt
werden.
(5) Gegen die Abweisung des Antrages steht
dem Staatsanwalte die Berufung, gegen den Ausspruch
über die Strafe stehen beiden Teilen dieselben
Rechtsmittel zu, die sie hätten ergreifen
können, wenn der Ausspruch schon im ersten
Urteil enthalten gewesen wäre.
(6) Wird eine Strafe nicht rechtzeitig ausgesprochen
(§ 13 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes), so
hat das Gericht mit Beschluß auszusprechen, daß
von der Verhängung einer Strafe endgültig abgesehen
wird. In diesem Fall ist die Tilgungsfrist
vom Tage der Rechtskraft des Urteiles an
zu berechnen.
§ 46. Für das Verfahren nach § 14 dieses Bundesgesetzes
gelten die §§ 5 bis 9 des Gesetzes
über die bedingte Verurteilung 1949 dem Sinne
nach.
§ 47. (1) Die Anordnung, daß die Strafe innerhalb
eines Mindest- und Höchstmaßes so lange
zu dauern hat, bis die Strafzwecke erreicht sind
(§ 16 dieses Bundesgesetzes), kann, soweit nicht
der in den §§ 281 Z. 11 oder 345 Z. 13 der
Strafprozeßordnung 1960 erwähnte Nichtigkeitsgrund
vorliegt, mit Berufung angefochten werden,
und zwar zum Vorteile des Verurteilten in
jedem Fall, zu seinem Nachteile aber nur dann,
wenn das vom Gericht bestimmte Mindestmaß
ein Jahr oder das von ihm bestimmte Höchstmaß
die Hälfte des gesetzlichen Höchstmaßes
(§ 11 Z. 2 dieses Bundesgesetzes) nicht erreicht.
(2) Sobald der Verurteilte das vom Gericht
bestimmte Mindestmaß der Freiheitsstrafe verbüßt
hat, kann er zur Probe entlassen werden,
wenn die übrigen im Gesetze über die bedingte
Verurteilung 1949 bestimmten Voraussetzungen
vorliegen. Die Probezeit dauert so lange wie die
Strafe noch dauern müßte, würde sie bis zu
dem vom Gericht ausgesprochenen Höchstmaß
vollzogen, mindestens aber ein Jahr. Beträgt die
Frist weniger als fünf Jahre, so kann das nach
§ 16 Abs. 1 des Gesetzes über die bedingte Verurteilung
1949 zuständige Gericht die Probezeit
bis auf dieses Maß ausdehnen.
Beschränkung der Auskunft aus
den Strafvormerken.
§ 48. (1) Aus den Strafvormerken darf über
Schuldsprüche nach § 12 Abs. 2 und, solange
keine Strafe ausgesprochen ist, über Schuldsprüche
nach § 13 dieses Bundesgesetzes nur den
Gerichten, Staatsanwaltschaften und Sicherheitsbehörden
Auskunft erteilt werden.
(2) Verurteilungen wegen einer Jugendstraftat
dürfen in Auszüge aus dem Strafregister für
Privatpersonen nicht aufgenommen werden,
1. wenn nur eine einen Monat nicht übersteigende
Freiheitsstrafe ausgesprochen worden
ist,
2. wenn nur eine Geldstrafe ausgesprochen
worden ist und das Ausmaß der Ersatzfreiheitsstrafe
einen Monat nicht übersteigt oder
3. wenn zwar eine Freiheits- und eine Geldstrafe
ausgesprochen worden sind, das Ausmaß
der Freiheitsstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe zusammen
aber einen Monat nicht übersteigt.
(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 finden
jedoch keine Anwendung, wenn über ein anderes
Urteil gegen dieselbe Person Auskunft zu erteilen
ist.
(4) Alle Verurteilungen wegen einer Jugendstraftat
dürfen in Auszüge aus dem Strafregister
für Privatpersonen nicht aufgenommen werden,
wenn keines der Urteile auf eine strengere Strafe
als eine zweijährige Freiheitsstrafe lautet, wenn
fünf Jahre verstrichen sind, seitdem der Verurteilte
das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat,
und wenn er überdies in dieser Zeit nicht wegen
einer nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres
begangenen Straftat zu einer mehr als
einmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden
ist.
VIII. HAUPTSTÜCK.
Jugendgerichtshilfe.
Wesen der Jugendgerichtshilfe.
§ 49. (1) Die Jugendgerichtshilfe unterstützt
nach Maßgabe dieses Hauptstückes die Gerichte
bei Erfüllung der ihnen von diesem Bundesgesetze
übertragenen Aufgaben.
(2) Die in der Jugendgerichtshilfe tätigen Personen
erstatten dem Gerichte mündlich oder
schriftlich Bericht. Im Strafverfahren sind sie,
wenn sie mündlich berichten, über ihre Wahrnehmungen
als Zeugen zu vernehmen.
Allgemeine Aufgaben der Jugendgerichtshilfe.
§ 50. Die Gerichte können die Organe der
Jugendgerichtshilfe insbesondere damit betrauen
1. alle Umstände zu erheben, die für die Beurteilung
der Person und der Lebensverhältnisse
eines Minderjährigen sowie die Wahl der
zu ergreifenden vormundschaftsbehördlichen
Verfügungen maßgebend sind;
2. über die Beseitigung bestehender Schäden
oder Gefahren für die Erziehung oder Gesundheit
eines Minderjährigen Vorschläge zu erstatten.
Besondere Aufgaben der Jugendgerichtshilfe
im Strafverfahren.
§ 51. Im Strafverfahren wegen einer Jugendstraftat
kann das Gericht die Organe der Jugendgerichtshilfe
insbesondere damit betrauen
1. dem Beschuldigten durch Übernahme der
Verteidigung (§ 38 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes)
Beistand zu leisten;
2. Bewährungshilfe (§§ 17 und 19 dieses Bundesgesetzes)
zu leisten und die Einhaltung der
Weisungen (§§ 17 und 18 dieses Bundesgesetzes)
zu überwachen.
Liste der Jugendgerichtshilfe.
§ 52. (1) Die in Jugendstrafsachen tätigen Bezirksgerichte
(in Wien der Jugendgerichtshof)
haben mit den Personen, Behörden, Ämtern,
Anstalten, Vereinen und anderen Körperschaften,
die sich in ihrem Sprengel der Jugendfürsorge
widmen, das Einvernehmen zu pflegen und
eine Liste der zur Jugendgerichtshilfe geeigneten
und bereiten Personen und Stellen anzulegen.
(2) Diese Liste ist auch den Ämtern der Landesregierungen,
den Landesschulbehörden und
von den Bezirksgerichten auch dem Präsidenten
des übergeordneten Gerichtshofes mitzuteilen.
Der Präsident dieses Gerichtshofes (in Wien der
Präsident des Jugendgerichtshofes) hat die Liste
den in bürgerlichen Rechtssachen tätigen Gerichten
zugänglich zu machen.
(3) Die in dieser Liste verzeichneten Personen
und Stellen bilden die Jugendgerichtshilfe. Bei
Bedarf können auch besondere Dienststellen der
Justiz für Jugendgerichtshilfe eingerichtet werden.
Verhältnis des Gerichtes zur
Jugendgerichtshilfe.
§ 53. (1) An Orten, in denen Jugendämter oder
besondere Einrichtungen für Jugendgerichtshilfe
(§ 52 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes) bestehen, hat
sich das Gericht in erster Linie an diese zu
wenden.
(2) Soweit es möglich und erforderlich ist,
sind der Jugendgerichtshilfe im Gerichtsgebäude
die nötigen Räumlichkeiten unentgeltlich zur
Verfügung zu stellen.
(3) Den in der Jugendgerichtshilfe tätigen Personen
hat das Gericht auf Verlangen einen Ausweis
auszustellen. Die Gerichte haben diesen
Personen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen
und, wenn keine wichtigen Bedenken dagegen
bestehen, Einsicht in die Akten zu gewähren.
(4) Bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben stehen
die in der Jugendgerichtshilfe tätigen Personen
den obrigkeitlichen Personen im Sinne des § 68
des Strafgesetzes gleich. Sie sind, außer wenn sie
eine amtliche Mitteilung zu machen haben, jedermann
gegenüber zur Verschwiegenheit über die
in Ausübung ihrer Tätigkeit gemachten, im Interesse
eines Beteiligten geheimzuhaltenden
Wahrnehmungen verpflichtet. Die Verletzung
dieser Pflicht ist ebenso zu bestrafen wie eine
gesetzwidrige Verlautbarung (§ 309 des Strafgesetzes).
IX. HAUPTSTÜCK.
Bestimmungen über den Jugendstrafvollzug.
Aufgaben des Jugendstrafvollzugs.
§ 54. Durch den Vollzug der Freiheitsstrafe
sollen die jugendlichen Gefangenen zur Selbstbeherrschung,
Arbeitsamkeit, zu sittlich einwandfreiem
und gesetzmäßigem Verhalten erzogen
und, wenn es die Dauer der Strafe zuläßt, in
einem ihren Kenntnissen, Fähigkeiten und tunlichst
auch ihrer bisherigen Tätigkeit und ihren
Neigungen entsprechenden Berufe ausgebildet
werden.
Besondere Eignung für den Jugendstrafvollzug.
§ 55. Die mit der Behandlung von jugendlichen
Gefangenen betrauten Personen sollen sich durch
pädagogisches Verständnis auszeichnen und über
die wichtigsten für ihre Tätigkeit in Betracht
kommenden Erkenntnisse der Pädagogik, Psychologie
und Psychiatrie unterrichtet sein.
Verwahrung jugendlicher Gefangener.
§ 56. (1) Jugendliche Gefangene sind, wenn
die von ihnen zu verbüßende Freiheitsstrafe
oder mehrere unmittelbar nacheinander zu verbüßenden
Freiheitsstrafen zusammen einen
Monat übersteigen, womöglich in besonderen,
ausschließlich für Jugendliche bestimmten Anstalten
anzuhalten.
(2) Grundsätzlich sind jugendliche Gefangene
von erwachsenen Gefangenen so abzusondern,
daß jeder Verkehr zwischen den beiden Gruppen
verhindert wird. Wenn und solange kein schädlicher
Einfluß auf die jugendlichen Mitgefangenen
zu besorgen ist, dürfen jedoch mit Genehmigung
des Bundesministeriums für Justiz
1. erwachsene Gefangene unter einundzwanzig
Jahren dem Jugendstrafvollzug unterstellt werden
und
2. Gefangene, die dem Jugendstrafvollzug
unterstellt sind, bis zur Vollendung des vierundzwanzigsten
Lebensjahres dem Jugendstrafvollzug
unterstellt bleiben.
(3) Auf die unter die jugendlichen Gefangenen
eingereihten älteren Gefangenen sind alle für
jugendliche Gefangene geltenden Bestimmungen
anzuwenden. Sie können jedoch vom Leiter der
Strafvollzugsanstalt vom Schulunterrichte befreit
werden.
Behandlung jugendlicher Gefangener.
§ 57. (1) Jugendliche haben Freiheitsstrafen in
der Regel bei Tag in Gemeinschaft, bei Nacht
womöglich von anderen getrennt zu verbüßen.
In Einzelhaft sind sie nur zu verwahren, soweit
das um ihrer selbst oder um ihrer Mitgefangenen
willen notwendig ist. Für den Aufenthalt im
Freien, den Gottesdienst und den Unterricht
kann aber auch dann von der Trennung abgesehen
werden. Jeder in Einzelhaft angehaltene
Gefangene soll täglich zwei Besuche, erforderlichenfalls
von einer im Jugendstrafvollzug
tätigen Person, erhalten.
(2) Die jugendlichen Gefangenen sind mit
Ernst und Güte zu behandeln. Ihr Ehrgefühl
muß geschont und gestärkt werden. Sie erhalten
den erforderlichen Unterricht, und ihre körperliche
Entwicklung ist durch Leibesübungen zu
fördern.
(3) Jugendlichen Gefangenen steht die Wahl
ihrer Beschäftigung (§ 244 des Strafgesetzes) auch
dann nicht zu, wenn nur Arrest ersten Grades
über sie verhängt worden ist; sie haben vielmehr
die Arbeiten zu verrichten, die ihnen zugewiesen
werden. Sie sind aber nur mit nützlichen und
erziehlichen Arbeiten zu beschäftigen, insbesondere
sind sie auch zu Arbeiten im Freien heranzuziehen.
(1) An Tagen, die nicht arbeitsfrei sind, beträgt
die tägliche Arbeitszeit höchstens acht
Stunden. Sie ist durch mindestens zwei längere
Erholungspausen zu unterbrechen. Die Zeit des
Unterrichtes ist in die Arbeitszeit einzurechnen.
(5) Würde die Vollziehung einer Freiheitsstrafe
auf die regelmäßige Art einem jugendlichen
Gefangenen schaden, so hat der Leiter
der Strafvollzugsanstalt die der Eigenart des
Gefangenen angepaßten Abweichungen von der
Regel anzuordnen.
Strafort.
§ 58. (1) Jugendliche können Freiheitsstrafen
bis zu einem Monat auch in Bundesanstalten für
Erziehungsbedürftige verbüßen. Hierüber entscheidet
das zur Anordnung der Strafvollziehung
berufene Gericht nach Einholung einer Äußerung
des Anstaltsleiters.
(2) Die Vollziehung von Freiheitsstrafen in
Bundesanstalten für Erziehungsbedürftige weicht
von der regelmäßigen Strafvollziehung soweit
ab, wie es die Einrichtung der Anstalten mit sich
bringt.
X. HAUPTSTÜCK.
Schlußbestimmungen.
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen.
§ 59. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner
1962 in Kraft. Gleichzeitig verliert das Jugendgerichtsgesetz
1949, BGBl. Nr. 272, mit der Maßgabe
seine Wirksamkeit, daß es nach dem 1. Jänner
1962 noch insoweit anzuwenden ist, als die
Tat vor dem 1. Jänner 1962 begangen worden
ist und der Täter nach dem neuen Recht einer
ungünstigeren Behandlung unterläge.
(2) Bis zur Erlassung eines Bundesgesetzes
über die Bewährungshilfe steht die Bewährungshilfe
im Sinne der §§ 3 Abs. 1 Z. 1 und 14
Abs. 1 Z. 1 des Gesetzes über die bedingte Verurteilung
1949 der Schutzaufsicht gleich.
(3) Bis zur Erlassung eines Bundesgesetzes über
das Strafregisterwesen sind die Verurteilungen,
die nach § 48 des vorliegenden Bundesgesetzes in
Auskünfte aus dem Strafregister für Privatpersonen
nicht aufgenommen werden dürfen, bei der
Ausstellung von Leumundszeugnissen nicht zu berücksichtigen.
(4) Die Änderungen anderer Bundesgesetze
durch die §§ 52 und 53 des Jugendgerichtsgesetzes
1949 bleiben, soweit sie noch in Geltung
stehen, unberührt.
(5) Wo in anderen Bundesgesetzen eine Bestimmung
des Jugendgerichtsgesetzes 1949 angeführt
ist, tritt an die Stelle dieser Anführung
die entsprechende Bestimmung des vorliegenden
Bundesgesetzes.
Vollziehungsklausel.
§ 60. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
— ausgenommen § 48 — ist das Bundesministerium
für Justiz, soweit dadurch der Wirkungskreis
anderer Bundesministerien berührt
wird, im Einvernehmen mit diesen, mit der Vollziehung
des § 48 das Bundesministerium für
Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Justiz betraut.