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278. Bundesgesetz: Jugendgerichtsgesetz 1961

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 278. Bundesgesetz: Jugendgerichtsgesetz 1961 — JGG. 1961.

Der Nationalrat hat beschlossen

I. HAUPTSTÜCK.

Begriffsbestimmungen.

§ 1. In diesem Bundesgesetze werden genannt

1. Personen, die das vierzehnte Lebensjahr

noch nicht vollendet haben, Unmündige;

2. Personen, die zwar das vierzehnte, aber noch

nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben,

Jugendliche;

3. mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlungen

und Unterlassungen, die von Jugendlichen

begangen werden, Jugendstraftaten

und

4. Strafverfahren gegen Beschuldigte (Angeklagte),

die zur Zeit der Einleitung des Verfahrens

das achtzehnte Lebensjahr noch nicht

vollendet hatten, Jugendstrafsachen.

II. HAUPTSTÜCK.

Erziehungsmaßnahmen.

Vormundschaftsbehördliche

Verfügungen.

§ 2. (1) Begeht ein Unmündiger oder Jugendlicher

eine mit Strafe bedrohte Handlung oder

Unterlassung und war zumindest eine der Ursachen

hiefür seine mangelhafte Erziehung, so

sind, unabhängig davon, ob er bestraft wird

oder nicht, die zur Abhilfe erforderlichen und

den Umständen angemessenen vormundschaftsbehördlichen

Verfügungen zu treffen, insbesondere

nach § 4 dieses Bundesgesetzes, nach den

§§ 177, 178, 178 a, 217 oder 254 des Allgemeinen

Bürgerlichen Gesetzbuches oder nach den §§ 26,

28, 29 oder 31 des Jugendwohlfahrtsgesetzes.

(2) Die vormundschaftsbehördlichen Verfügungen

sind, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt

ist, aufzuheben, sobald ihr Zweck erreicht

oder dessen Erreichung in anderer Weise sichergestellt

ist oder wenn sich die Erreichung des

Zweckes als voraussichtlich unmöglich erweist.

Sobald der Rechtsbrecher das einundzwanzigste

Lebensjahr vollendet hat, erlöschen alle noch aufrechten

vormundschaftsbehördlichen Verfügungen.

Im übrigen kann die Entscheidung über vormundschaftsbehördliche

Verfügungen auf Grund

neuer Tatsachen oder Beweismittel jederzeit geändert

werden.

§ 3. Die Einweisung in eine Bundesanstalt für

Erziehungsbedürftige und die Anordnung der

Fürsorgeerziehung (§ 29 des Jugendwohlfahrtsgesetzes)

sind neben der Verhängung einer einen

Monat übersteigenden Freiheitsstrafe nur zulässig,

wenn die Vollziehung der Freiheitsstrafe

vorläufig aufgeschoben wird (§ 14 dieses Bundesgesetzes;

§§ 1 und 2 des Gesetzes über die bedingte

Verurteilung 1949).

Bundesanstalten für Erziehungsbedürftige.

§ 4. (1) Für die einer Anstaltserziehung bedürftigen

Rechtsbrecher sind neben den hiefür

geeigneten Einrichtungen der Länder und Gemeinden

Bundesanstalten für Erziehungsbedürftige

zu errichten und zu erhalten. Diese Anstalten

unterstehen dem Bundesministerium für Justiz.

(2) Die Bundesanstalten für Erziehungsbedürftige

sind vor allem zur Aufnahme von Rechtsbrechern

bestimmt, bei denen ein schwerer Erziehungsmangel

vorliegt.

§ 5. (1) Die Anhaltung in den Bundesanstalten

für Erziehungsbedürftige dient vor allem der

Erziehung des Zöglings. Der Zögling ist aber

während der Anhaltung auch in einem seinen

Kenntnissen, Fähigkeiten und tunlichst auch

seiner bisherigen Tätigkeit und seinen Neigungen

entsprechenden Berufe auszubilden.

(2) In eine Bundesanstalt für Erziehungsbedürftige

kann nur aufgenommen werden, wer das.

zwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Die Anhaltung in der Anstalt hat so lange zu.

dauern, wie es zur Erziehung des Zöglings nötig

ist, keinesfalls aber länger als bis zur Vollendung

seines einundzwanzigsten Lebensjahres.

(3) Die Zöglinge erhalten in den Anstalten

Wohnung, Kleidung und Nahrung. Sie sind ihrer

Altersstufe und womöglich ihrer Schulbildung

entsprechend zu unterrichten; ihre körperliche

Entwicklung ist durch Leibesübungen zu fördern.

(4) Die Lehrkräfte der Anstalten müssen nach

den einschlägigen Vorschriften zum Unterrichte

befähigt sein; die Erzieher sollen eine besondere

Ausbildung als Heimerzieher genossen haben.

Lehrer und Erzieher sollen über die wichtigsten

für ihre Tätigkeit in Betracht kommenden Erkenntnisse

der Psychologie und Psychiatrie unterrichtet

sein.

§ 6. Alle mit der Einweisung in eine Bundesanstalt

für Erziehungsbedürftige und der Anhaltung

darin verbundenen Kosten trägt der

Bund. Die zum Unterhalt des Zöglings gesetzlich

verpflichteten Angehörigen haben jedoch im

Rahmen ihrer Unterhaltspflicht diese Kosten zu

ersetzen, wenn und soweit ihnen dies unter Berücksichtigung

ihrer Vermögens- und Einkommensverhältnisse

sowie ihrer Erziehungs- und

anderen Sorgepflichten zumutbar ist.

Entlassung zur Probe aus einer

Bundesanstalt für Erziehungsbedürftige.

§ 7. (1) Nach mindestens einjährigem Aufenthalte

in der Anstalt kann der Zögling auch

zur Probe entlassen werden, wenn der Erziehungsnotstand

soweit behoben wurde, daß anzunehmen

ist, die Besserung des Zöglings könne

auch ohne weitere Anstaltserziehung erreicht

werden. Bieten jedoch besondere Umstände Gewähr

für die Besserung des Zöglings, so ist die

Entlassung ausnahmsweise bereits nach sechs

Monaten zulässig.

(2) Die Entlassung zur Probe ist zu widerrufen,

wenn sich, ehe der Entlassene das zwanzigste

Lebensjahr vollendet hat, zeigt, daß seine Besserung

doch nur durch eine weitere Anstaltserziehung

erreicht werden kann.

(3) Eine nicht widerrufene Entlassung zur

Probe wird endgültig, sobald der Entlassene das

zwanzigste Lebensjahr vollendet hat.

Bruch einer Erziehungsmaßnahme.

§ 8. Die Strafbestimmung des § 36 des Jugendwohlfahrtsgesetzes

gilt für alle nach diesem

Bundesgesetze angeordneten Erziehungsmaßnahmen.

III. HAUPTSTÜCK.

Jugendstrafrecht.

Strafunmündigkeit.

§ 9. Unmündige, die eine mit Strafe bedrohte

Handlung oder Unterlassung begehen, sind nicht

strafbar.

Verzögerte Reife.

§ 10. Jugendliche, die eine mit Strafe bedrohte

Handlung oder Unterlassung begehen, sind nicht

strafbar, wenn sie aus besonderen Gründen noch

nicht reif genug sind, das Unrecht der Tat einzusehen

oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Besonderheiten der Bestrafung.

§ 11. Für die Ahndung anderer Jugendstraftaten

gelten die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften,

soweit im folgenden nichts anderes

bestimmt ist

1. Statt auf schweren Kerker oder Kerker ist

auf strengen Arrest zu erkennen.

2. Statt auf lebenslange Freiheitsstrafe ist, wenn

ein Jugendlicher die Tat nach Vollendung des

sechzehnten Lebensjahres begangen hat, auf

strengen Arrest von zehn bis zu fünfzehn Jahren,

sonst auf strengen Arrest von zehn Jahren zu

erkennen. Das Höchstmaß aller zeitlichen Freiheitsstrafen

wird auf die Hälfte herabgesetzt.

Das nach Jahren und Monaten bestimmte Mindestmaß

aller zeitlichen Freiheitsstrafen wird

gleichfalls auf die Hälfte herabgesetzt, das nach

Wochen und Tagen bestimmte auf einen Tag.

3. Bei Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechtes

ist von den durch die Z. 2 geänderten

Strafdrohungen auszugehen; wenn aber

nach der Z. 2 auf strengen Arrest von zehn bis

zu fünfzehn Jahren oder von zehn Jahren zu

erkennen wäre, gilt für das außerordentliche

Milderungsrecht die Bestimmung des § 265 a der

Strafprozeßordnung 1960.

4. Ein bedingter Strafnachlaß nach dem Gesetze

über die bedingte Verurteilung 1949 kann

bei Jugendstraftaten auch dann gewährt werden,

wenn eine der abgeurteilten Taten mit einer

Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren bedroht

ist.

5. Die nach dem Strafgesetze oder nach anderen

gesetzlichen Bestimmungen mit einer Verurteilung

verbundenen nachteiligen Folgen treten

nicht ein.

6. Von der Landesverweisung oder Abschaffung

ist, mag sie auch zwingend vorgeschrieben

sein, abzusehen, wenn die Entfernung des Rechtsbrechers

aus seinem bisherigen Aufenthaltsorte

mit der Gefahr seiner Verwahrlosung verbunden

wäre.

7. Auf Zulässigkeit der Stellung unter Polizeiaufsicht

darf nicht erkannt werden.

Absehen von der Verfolgung und

Ermahnung.

§ 12. (1) Der Staatsanwalt kann von der Verfolgung

eines Rechtsbrechers, der nur eine gering-

fügige Jugendstraftat begangen hat, absehen, wenn

anzunehmen ist, daß das Gericht dem Rechtsbrecher

nur eine Ermahnung (Abs. 2) erteilen

würde.

(2) Wäre über einen Rechtsbrecher wegen einer

Jugendstraftat nur eine geringe Geld- oder Freiheitsstrafe

zu verhängen, so kann sich das Gericht

damit begnügen, ihm eine Ermahnung zu erteilen.

Bedingte Verurteilung.

§ 13. (1) Ist anzunehmen, daß der Ausspruch

und die Vollstreckung der wegen einer Jugendstraftat

zu verhängenden Geld- oder Freiheitsstrafe

ohne Nachteil für die Rechtsordnung und

den Rechtsbrecher unterbleiben oder durch die im

§ 2 oder im vierten Hauptstück dieses Bundesgesetzes

angeführten Verfügungen ersetzt werden

kann, so ist der Ausspruch über die verwirkte

Geld- oder Freiheitsstrafe vorläufig für eine

Probezeit von einem bis zu drei Jahren aufzuschieben.

Die Probezeit beginnt mit der Rechtskraft

des Urteiles.

(2) Zeigt sich innerhalb der Probezeit, daß die

Besserung sonst nicht erzielt werden kann, so ist

die Strafe auszusprechen und zu vollziehen. Wird

die Strafe nicht spätestens sechs Monate nach Ablauf

der Probezeit ausgesprochen, so darf sie

nicht mehr verhängt werden. Wird der Verurteilte

vor Ablauf der Probezeit wegen einer

strafbaren Handlung verfolgt, so kann die Strafe

auch noch binnen sechs Wochen nach der rechtskräftigen

Beendigung des Strafverfahrens ausgesprochen

werden.

Bedingter Strafnachlaß wegen

einer freiheitsentziehenden Erziehungsmaßnahme.

§ 14. (1) Die Vollziehung einer Freiheitsstrafe

ist unabhängig von den Voraussetzungen des Gesetzes

über die bedingte Verurteilung 1949 für

eine Probezeit von einem bis zu drei Jahren aufzuschieben,

1. wenn ein Minderjähriger wegen einer

Jugendstraftat zu einer ein Jahr nicht übersteigenden

Freiheitsstrafe verurteilt wird,

2. wenn es notwendig ist, den Minderjährigen

in einer Anstalt zu erziehen, und der Minderjährige

in eine Bundesanstalt für Erziehungsbedürftige

oder in ein Fürsorgeerziehungsheim

bereits aufgenommen wurde oder aufgenommen

werden wird und

3. wenn überdies die sofortige Vollziehung der

Freiheitsstrafe ohne Nachteil für die Rechtsordnung

und den Rechtsbrecher unterbleiben kann.

(2) Zeigt sich innerhalb der Probezeit, daß die

Besserung durch die Anhaltung in einer Erziehungsanstalt

nicht erreicht werden kann, so ist

der bedingte Strafnachlaß zu widerrufen, die Einweisung

in eine Bundesanstalt für Erziehungsbedürftige

oder die Fürsorgeerziehung aufzuheben

und die Strafe zu vollziehen.

(3) Auf den bedingten Strafnachlaß wegen einer

freiheitsentziehenden Erziehungsmaßnahme sind

die §§ 1 bis 4 des Gesetzes über die bedingte Verurteilung

1949 dem Sinne nach anzuwenden.

Absehen vom Widerruf eines bedingten

Strafnachlasses wegen

einer freiheitsentziehenden Erziehungsmaßnahme.

§ 15. (1) Vom Widerruf eines nach den §§ 1

und 2 des Gesetzes über die bedingte Verurteilung

1949 gewährten Strafnachlasses ist unabhängig

von den Voraussetzungen des § 3 dieses

Gesetzes vorläufig abzusehen,

1. wenn die wegen einer Jugendstraftat ausgesprochene

Freiheitsstrafe ein Jahr nicht übersteigt,

2. wenn es notwendig ist, den Verurteilten in

einer Anstalt zu erziehen, und der Verurteilte in

eine Bundesanstalt für Erziehungsbedürftige oder

in ein Fürsorgeerziehungsheim bereits aufgenommen

wurde oder aufgenommen werden wird und

3. wenn überdies die sofortige Vollziehung der

Freiheitsstrafe ohne Nachteil für die Rechtsordnung

und den Verurteilten unterbleiben kann.

(2) Zeigt sich noch innerhalb der Probezeit, daß

die Besserung durch die Anhaltung in einer Erziehungsanstalt

nicht erreicht werden kann, so ist

der bedingte Strafnachlaß zu widerrufen, die Einweisung

in eine Bundesanstalt für Erziehungsbedürftige

oder die Fürsorgeerziehung aufzuheben

und die Strafe zu vollziehen.

Rahmenstrafe.

§ 16. (1) Wäre gegen einen Rechtsbrecher wegen

einer Jugendstraftat auf eine längere Freiheitsstrafe

zu erkennen und läßt sich nicht voraussehen,

welche Zeit erforderlich sein wird, um ihn

zur Überwindung seiner schädlichen Neigungen

und zu einem rechtschaffenen Lebenswandel zu

erziehen, so ist anzuordnen, daß die Strafe innerhalb

eines Mindest- und Höchstmaßes so lange zu

dauern hat, bis die Strafzwecke erreicht sind.

(2) Das Mindest- und das Höchstmaß dürfen

den durch das außerordentliche Milderungsrecht

erweiterten gesetzlichen Strafrahmen (§ 11 Z. 2

und 3 dieses Bundesgesetzes) nicht überschreiten.

Der Unterschied zwischen dem Mindest- und dem

Höchstmaß darf nicht weniger als ein Jahr betragen.

IV. HAUPTSTÜCK.

Weisungen und Bewährungshilfe.

Voraussetzungen der Weisungen

und Bewährungshilfe.

§ 17. (1) Einem Rechtsbrecher können Weisungen

erteilt und es kann ihm ein Bewährungshelfer

bestellt werden,

1. wenn er aus einer Bundesanstalt für Erziehungsbedürftige

zur Probe entlassen wird (§ 7

dieses Bundesgesetzes),

2. wenn er nach § 13 dieses Bundesgesetzes bedingt

verurteilt wird,

3. wenn ihm im Verfahren wegen einer Jugendstraftat

ein bedingter Strafnachlaß nach dem Gesetze

über die bedingte Verurteilung 1949 gewährt

wird,

4. wenn er, nachdem er wegen einer Jugendstraftat

verurteilt worden ist, nach § 47 Abs. 2

dieses Bundesgesetzes oder nach dem Gesetze über

die bedingte Verurteilung 1949 bedingt entlassen

wird.

(2) Scheint es nicht aus besonderen Gründen

entbehrlich, so sind Weisungen zu erteilen und es

ist ein Bewährungshelfer zu bestellen, wenn im

Falle des Abs. 1 Z. 3 die Vollziehung einer Freiheitsstrafe

von mindestens einjähriger Dauer vorläufig

aufgeschoben wird oder im Falle des Abs. 1

Z. 4 der Strafrest mindestens ein Jahr beträgt.

Weisungen.

§ 18. (1) Als Weisungen kommen Gebote und

Verbote in Betracht, deren Beachtung geeignet ist,

den Rechtsbrecher von weiteren mit Strafe bedrohten

Handlungen abzuhalten. Weisungen, die

einen unzumutbaren Eingriff in die Lebensführung

des Rechtsbrechers darstellen würden, sind

unzulässig.

(2) Dem Rechtsbrecher kann insbesondere aufgetragen

werden, an einem bestimmten Ort, bei

einer bestimmten Familie oder in einem bestimmten

Heim zu wohnen, bestimmte Orte oder einen

bestimmten Umgang zu meiden, sich geistiger

Getränke zu enthalten, einen seinen Kenntnissen,

Fähigkeiten und tunlichst auch seiner bisherigen

Tätigkeit und seinen Neigungen entsprechenden

Beruf zu erlernen oder auszuüben, jeden Wechsel

seines Aufenthaltsortes anzuzeigen und sich in bestimmten

Zeitabständen bei Gericht oder einer

anderen Stelle zu melden.

(3) Dem Rechtsbrecher kann auch der Auftrag

erteilt werden, den aus seiner Tat entstandenen

Schaden binnen einer bestimmten Frist gutzumachen.

(4) Mit seiner Zustimmung kann dem Rechtsbrecher

auch die Weisung erteilt werden, sich

einer notwendigen ärztlichen Behandlung zu

unterziehen.

Bewährungshilfe.

§ 19. (1) Der Bewährungshelfer hat über die Befolgung

der erteilten Weisungen und über die

Lebensführung des Rechtsbrechers zu wachen und

womöglich Versuchungen vom Rechtsbrecher

fernzuhalten.

(2) Der Bewährungshelfer hat dem Gericht in

angemessenen Zeitabständen über seine Tätigkeit

und seine Wahrnehmungen zu berichten. Die Gerichte

haben den Bewährungshelfern die erforderlichen

Auskünfte über ihre Schützlinge zu erteilen

und, wenn keine wichtigen Bedenken dagegen

bestehen, Einsicht in die Akten zu gewähren.

(3) Bis zur Erlassung eines Bundesgesetzes über

die Bewährungshilfe sind zur Bewährungshilfe

freiwillige, ehrenamtliche Helfer heranzuziehen.

Bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben stehen die Bewährungshelfer

den obrigkeitlichen Personen im

Sinne des § 68 des Strafgesetzes gleich. Sie sind,

außer wenn sie eine amtliche Mitteilung zu

machen haben, jedermann gegenüber zur Verschwiegenheit

über die in Ausübung ihrer Tätigkeit

gemachten, im Interesse eines Beteiligten geheimzuhaltenden

Wahrnehmungen verpflichtet.

Die Verletzung dieser Pflicht ist ebenso zu bestrafen

wie eine gesetzwidrige Verlautbarung

(§ 309 des Strafgesetzes).

Erteilung von Weisungen und Bestellung

eines Bewährungshelfers.

§ 20. (1) Über die Erteilung von Weisungen

und die Bestellung eines Bewährungshelfers entscheidet

das Gericht außerhalb einer Hauptverhandlung

mit Beschluß, sonst in dem in der

Hauptsache ergehenden Urteil.

(2) Weisungen und die Bestellung eines Bewährungshelfers

können während der ganzen Probezeit

ausgesprochen werden. Während der Probezeit

können aber auch neue Weisungen erteilt,

früher erteilte aufgehoben oder geändert, ein

anderer Bewährungshelfer bestellt und die Bewährungshilfe

aufgehoben werden.

(3) Die Entscheidung obliegt in den Fällen des

§ 17 Abs. 1 Z. 1 dieses Bundesgesetzes dem Gerichte,

das die Entlassung ausgesprochen hat, in

den Fällen der Z. 2 und 3 dem erkennenden Gerichte,

einem Gerichtshofe erster Instanz außerhalb

einer Hauptverhandlung in der von § 13

Abs. 3 der Strafprozeßordnung 1960 bestimmten

Zusammensetzung und in den Fällen der Z. 4

dem nach § 16 Abs. 1 des Gesetzes über die bedingte

Verurteilung 1949 zuständigen Gerichte.

(4) Die Entscheidungen des Strafgerichtes über

Weisungen und die Bestellung eines Bewährungshelfers

können nur mit Beschwerde angefochten

werden. Die Beschwerde an den übergeordneten

Gerichtshof steht dem Staatsanwalte, dem Rechtsbrecher

und allen anderen Personen, die zu-

gunsten eines minderjährigen Verurteilten Nichtigkeitsbeschwerde

gegen ein Urteil erheben können,

zu. Die Beschwerde ist binnen vierzehn

Tagen einzubringen und hat aufschiebende Wirkung.

(5) Die Beschwerde kann mit einer Nichtigkeitsbeschwerde

oder Berufung gegen das Urteil verbunden

werden, in dem die angefochtene Entscheidung

enthalten ist. Wird die Beschwerde mit

einer Nichtigkeitsbeschwerde verbunden oder ist

sonst eine Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil

anhängig, so entscheidet der Oberste Gerichtshof

nach Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde

auch über die Beschwerde.

Vorläufige Bewährungshilfe.

§ 21. (1) Ist es dringend geboten, die Lebensführung

eines Minderjährigen, der einer Jugendstraftat

verdächtig ist und gegen den deshalb ein

Strafverfahren geführt wird, zu überwachen, Versuchungen

von ihm fernzuhalten und ihm zu

einer Lebensführung und zu einer Einstellung zu

verhelfen, die Gewähr für sein Wohlverhalten

bieten, so kann das Strafgericht dem Beschuldigten

(Angeklagten) mit seiner und seines gesetzlichen

Vertreters Zustimmung auch schon vor

Fällung des Urteiles erster Instanz einen Bewährungshelfer

bestellen.

(2) Die vorläufige Bewährungshilfe endet

spätestens mit der rechtskräftigen Beendigung

des Strafverfahrens.

(3) Die Bestimmungen des § 19 Abs. 2 und 3

dieses Bundesgesetzes gelten auch für die vorläufige

Bewährungshilfe.

V. HAUPTSTÜCK.

Zuständigkeit und allgemeine Verfahrensbestimmungen.

Jugendgerichtshof Wien.

§ 22. (1) In Wien besteht ein selbständiger

Jugendgerichtshof. Dieser Gerichtshof ist berufen

1. für den Sprengel des Landesgerichtes für

Zivilrechtssachen Wien

a) zur Ausübung der den Gerichtshöfen

erster Instanz übertragenen Vormundschaftsgerichtsbarkeit

über Personen, bei

denen ein Erziehungsnotstand vorliegt und

die zur Zeit der Einleitung des Verfahrens

beim Jugendgerichtshof Wien das achtzehnte

Lebensjahr noch nicht vollendet

haben;

b) zur Ausübung der den Gerichtshöfen erster

Instanz zustehenden Gerichtsbarkeit in

Jugendstrafsachen;

c) zur Ausübung der den Gerichtshöfen erster

Instanz durch § 27 Abs. 4 dieses Bundesgesetzes

übertragenen Befugnisse;

2. für die Sprengel der in Wien gelegenen

Bezirksgerichte

a) zur Ausübung der den Bezirksgerichten

übertragenen Vormundschaftsgerichtsbarkeit

über Personen, bei denen ein Erziehungsnotstand

vorliegt und die zur Zeit

der Einleitung des Verfahrens beim

Jugendgerichtshof Wien das achtzehnte

Lebensjahr noch nicht vollendet haben;

b) zur Ausübung der den Bezirksgerichten

zustehenden Gerichtsbarkeit in Jugendstrafsachen.

(2) Beim Jugendgerichtshof Wien werden auch

Tagungen des Geschwornengerichtes in Jugendstrafsachen

abgehalten (§ 297 der Strafprozeßordnung

1960).

(3). Das Verfahren richtet sich in den Fällen

des Abs. 1 Z. 1 nach den für die Gerichtshöfe

erster Instanz, in den Fällen des Abs. 1 Z. 2 nach

den für die Bezirksgerichte und in den Fällen des

Abs. 2 nach den für die Geschwornengerichte

geltenden gesetzlichen Bestimmungen.

Jugendgerichtsbarkeit in Graz

und Linz.

§ 23. (1) Für den Sprengel des Bezirksgerichtes

für Zivilrechtssachen Graz wird ein selbständiges

Jugendgericht eingerichtet. Dieses Gericht ist

berufen

1. zur Ausübung der den Bezirksgerichten

übertragenen Vormundschaftsgerichtsbarkeit

über Personen, bei denen ein Erziehungsnotstand

vorliegt und die zur Zeit der Einleitung des Verfahrens

beim Jugendgericht Graz das achtzehnte

Lebensjahr noch nicht vollendet haben;

2. zur Ausübung der den Bezirksgerichten

zustehenden Gerichtsbarkeit in Jugendstrafsachen.

(2) Das Jugendgericht Graz wird dem Landesgericht

für Zivilrechtssachen Graz unterstellt.

Zur Ausübung der Gerichtsbarkeit zweiter

Instanz in den ihm übertragenen Strafsachen mit

Einschluß der den Strafgerichten obliegenden

vormundschaftsbehördlichen Geschäfte ist aber

das Landesgericht für Strafsachen Graz berufen.

(3) Für die Sprengel der Bezirksgerichte Linz,

Linz-Land und Urfahr-Umgebung ist das Bezirksgericht

Linz-Land berufen

1. zur Ausübung der den Bezirksgerichten

übertragenen Vormundschaftsgerichtsbarkeit

über Personen, bei denen ein Erziehungsnotstand

vorliegt und die zur Zeit der Einleitung des Verfahrens

beim Bezirksgericht Linz-Land das achtzehnte

Lebensjahr noch nicht vollendet haben;

2. zur Ausübung der den Bezirksgerichten zustehenden

Gerichtsbarkeit in Jugendstrafsachen.

Jugendschutzsachen.

§ 24. (1) Den die Gerichtsbarkeit in Jugendstrafsachen

ausübenden Gerichten wird auch die Ge-

richtsbarkeit über Erwachsene wegen der folgenden

Übertretungen übertragen

1. nach den §§ 377 und 378 des Strafgesetzes,

nach § 2 Z. 2 und § 5 Z. 5 des Gesetzes vom

24. Mai 1885, RGBl. Nr. 89, nach § 1 des Bundesgesetzes

vom 7. Juli 1922, BGBl. Nr. 448,

nach § 15 des Bundesgesetzes vom 31. März

1950, BGBl. Nr. 97, sowie nach § 36 des Jugendwohlfahrtsgesetzes;

2. nach den §§ 360, 376, 413 bis 418, 501, 504,

506, 512, 515 und 516 des Strafgesetzes sowie

nach § 9 des Suchtgiftgesetzes 1951, jedoch nur

dann, wenn durch die Tat ausschließlich oder

überwiegend Unmündige oder Jugendliche verletzt

oder gefährdet worden sind.

(2) § 9 des Bundesgesetzes vom 31. März 1950,

BGBl. Nr. 97, über die Bekämpfung unzüchtiger

Veröffentlichungen und den Schutz der Jugend

gegen sittliche Gefährdung, und § 3 des Unterhaltsschutzgesetzes

1960, BGBl. Nr. 59, bleiben

unberührt.

Geschäftsverteilung.

§ 25. (1) Bei den Bezirksgerichten . sind alle

Vormundschaftssachen, Jugendstrafsachen und

Jugendschutzsachen womöglich derselben Gerichtsabteilung

zuzuweisen.

(2) Bei den Gerichtshöfen erster Instanz sollen

in Vormundschaftssachen, Jugendstrafsachen und

Jugendschutzsachen soweit wie möglich dieselben

Richter tätig sein.

(3) Bei den Staatsanwaltschaften soll die Bearbeitung

aller Jugendstrafsachen und Jugendschutzsachen

demselben Beamten zugewiesen

werden.

Verständigungen.

§ 26. (1) Von der Einleitung des Verfahrens

ist stets die Bezirksverwaltungsbehörde (Jugendamt)

zu verständigen. Im Strafverfahren ist

außerdem, wenn der Strafrichter nicht zugleich

der Vormundschaftsrichter ist, dieser von der

Einleitung und Beendigung des Strafverfahrens

wegen einer Jugendstraftat und von den getroffenen

vormundschaftsbehördlichen Verfügungen

zu verständigen.

(2) Erfahren die Bezirksverwaltungsbehörde

(Jugendamt) und das Vormundschaftsgericht,

daß gegen dieselbe Person bei verschiedenen

Gerichten Strafverfahren anhängig sind, so

haben sie die beteiligten Gerichte davon zu verständigen.

VI. HAUPTSTÜCK.

Besondere Bestimmungen für das Verfahren bei

Erziehungsmaßnahmen.

Verfahrensbestimmungen für alle

Gerichte.

§ 27. (1) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt

ist, können die Verfügungen nach § 2

dieses Bundesgesetzes getroffen werden, solange

der Rechtsbrecher das einundzwanzigste Lebensjahr

noch nicht vollendet hat.

(2) Diese Verfügungen sind vom Vormundschaftsgerichte

im Verfahren außer Streitsachen

zu treffen, wenn und solange aber gegen den

Rechtsbrecher ein Strafverfahren geführt wird,

oder, im Falle eines Strafurteiles, die Strafe

nicht vollzogen oder nachgelassen ist, vom Strafgerichte.

Das Gericht, das eine vormundschaftsbehördliche

Verfügung getroffen hat, hat, unbeschadet

der Bestimmung des Abs. 4 stets

auch über deren Änderung oder Aufhebung zu

entscheiden.

(3) Über die Verpflichtung zum Ersatz der

in § 6 dieses Bundesgesetzes angeführten Kosten

entscheidet das Vormundschaftsgericht im Verfahren

außer Streitsachen, wenn der Zögling aber

nicht unter Vormundschaft steht, das nach Abs. 4

zuständige Gericht.

(4) Über die Entlassung zur Probe aus einer

Bundesanstalt für Erziehungsbedürftige und den

Widerruf dieser Entlassung (§ 7 Abs. 1 und 2

dieses Bundesgesetzes) entscheidet der Gerichtshof

erster Instanz, in dessen Sprengel die Anstalt

liegt, und zwar dann, wenn die Einweisung

in die Anstalt vom Vormundschaftsgerichte

ausgesprochen worden ist, der für Zivilrechtssachen

zuständige Gerichtshof im Verfahren

außer Streitsachen, wenn aber die Einweisung

von einem Strafgerichte ausgesprochen worden

ist, der für Strafsachen zuständige Gerichtshof

in der von § 13 Abs. 3 der Strafprozeßordnung

1960 bestimmten Zusammensetzung.

(5) Vor jeder Entlassung aus einer Bundesanstalt

für Erziehungsbedürftige (§§ 2 Abs. 2,

7 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes) hat das Gericht

auch Äußerungen des Anstaltsleiters und der

Kommission (§ 29 dieses Bundesgesetzes) einzuholen.

Auch vor der Einweisung in eine solche

Anstalt ist eine Äußerung des Anstaltsleiters

einzuholen, wenn dies aus besonderen Gründen

zweckmäßig scheint.

Verfahrensbestimmungen für das

Strafgericht.

§ 28. Ist das Strafgericht für die im § 2 dieses

Bundesgesetzes erwähnten Verfügungen zuständig,

so hat es bei Vollziehung dieser Aufgaben

die verfahrensrechtlichen Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes und die Strafprozeßordnung mit

folgenden Abweichungen und Ergänzungen

anzuwenden

1. Dringend gebotene vormundschaftsbehördliche

Verfügungen können auch schon vor Fällung

des Urteiles erster Instanz getroffen werden.

In einem solchen Falle hat das Gericht im

Urteil auszusprechen, ob die getroffene vor-

läufige Verfügung bestätigt, geändert, aufgehoben

oder durch andere Maßnahmen ersetzt

oder ergänzt wird.

2. Das Gericht entscheidet außerhalb einer

Hauptverhandlung mit Beschluß, sonst in dem

in der Hauptsache ergehenden Urteil. Zuständig

für die Entscheidung ist bei Gerichtshöfen erster

Instanz vor rechtskräftiger Versetzung in den

Anklagestand die Ratskammer, nachher der Gerichtshof

in der von § 13 Abs. 3 der Strafprozeßordnung

1960 bestimmten Zusammensetzung,

in der Hauptverhandlung aber das erkennende

Gericht.

3. Vor der Entscheidung hat das Gericht den

Minderjährigen, dessen Bewährungshelfer und,

wenn die Bezirksverwaltungsbehörde (Jugendamt)

auf Grund der Verständigung nach § 26

Abs. 1 dieses Bundesgesetzes darum ersucht,

auch diese zu hören. Ferner soll das Gericht die

Erziehungsberechtigten, bei Schülern die Landesschulbehörde

und, wenn eine besondere Einrichtung

für Jugendgerichtshilfe (§ 52 Abs. 3 dieses

Bundesgesetzes) besteht, auch diese hören.

4. Das Gericht hat ferner vor der Entscheidung

die für die Durchführung der vom Gericht

erwogenen Erziehungsmaßnahmen zuständige

Landesbehörde zu hören. Dieser Behörde ist

auch die gerichtliche Entscheidung zuzustellen,

wenn darin eine von der Behörde durchzuführende

Erziehungsmaßnahme ausgesprochen

wird.

5. Die Entscheidungen des Gerichtes über Erziehungsmaßnahmen

können nur mit Beschwerde

angefochten werden. Die binnen vierzehn

Tagen einzubringende Beschwerde an den

übergeordneten Gerichtshof steht dem Staatsanwälte,

dem Minderjährigen und allen anderen

Personen, die zugunsten des Minderjährigen

Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil erheben

können, zu. Spricht das Gericht eine von

einer Landesbehörde durchzuführende Erziehungsmaßnahme

aus, so steht auch dieser Behörde

die Beschwerde zu.

6. Die Beschwerde gegen die Entscheidung

über die Erziehungsmaßnahme kann mit einer

Nichtigkeitsbeschwerde oder Berufung gegen das

Urteil verbunden werden, in dem diese Entscheidung

enthalten ist. Wird die Beschwerde mit

einer Nichtigkeitsbeschwerde verbunden oder

ist sonst gegen das Urteil eine Nichtigkeitsbeschwerde

anhängig, so entscheidet der Oberste

Gerichtshof nach Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde

auch über die Beschwerde.

7. Eine Beschwerde gegen die Entscheidung

über Erziehungsmaßnahmen hat in der Regel

aufschiebende Wirkung, doch kann das Gericht

bei Gefahr im Verzuge zugleich mit seiner Entscheidung

aussprechen, daß einer Beschwerde

keine aufschiebende Wirkung zukäme.

Kommission zur Überwachung der

Bundesanstalten für Erziehungsbedürftige.

§ 29. (1) Am Sitze jedes Gerichtshofes erster

Instanz, in dessen Sprengel eine Bundesanstalt

für Erziehungsbedürftige liegt, wird eine Kommission

bestellt, die die genaue Beobachtung der

Vorschriften über die Behandlung der Zöglinge

zu überwachen, zu diesem Zwecke mindestens

einmal in jedem Vierteljahr die Anstalt zu besuchen

und auf die Beseitigung der dabei wahrgenommenen

oder durch Beschwerden der Zöglinge

zu ihrer Kenntnis gelangten Anstände

hinzuwirken hat. Der Kommission obliegt es

ferner, zu jeder erwogenen Entlassung aus einer

Bundesanstalt für Erziehungsbedürftige (§§ 2

Abs. 2, 7 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes) Stellung

zu nehmen.

(2) Die Kommission hat dem Bundesministerium

für Justiz über das Ergebnis ihrer Tätigkeit

zu berichten und, wenn sie es für nötig hält,

Anregungen zu geben.

(3) Um ihren Überwachungsaufgaben gerecht

werden zu können, steht es der Kommission

frei, jederzeit und unangemeldet die Anstalt zu

besuchen.

(4) Die Kommission besteht aus sieben Mitgliedern

und drei Ersatzmitgliedern. Der Kommission

sollen im Justizdienste, im ärztlichen

Berufe und in der Jugendfürsorge tätige Personen

sowie ein Jugendpsychologe und eine von

der zuständigen Landesschulbehörde namhaft

zu machende Person angehören.

(5) Die Mitglieder der Kommission werden

vom Bundesministerium für Justiz für die Dauer

von fünf Jahren bestellt. Ihr Amt ist ein Ehrenamt.

(6) Die Kommission kann nur in Anwesenheit

von mindestens fünf Mitgliedern tätig werden;

sie kann jedoch auch bloß einem oder einigen

ihrer Mitglieder auftragen, die Anstalt zu

zu besuchen.

(7) Die Gerichte und die Bundesanstalten für

Erziehungsbedürftige haben den Mitgliedern der

Kommission auf Verlangen die erforderlichen

Auskünfte über die Zöglinge zu erteilen und

Einsicht in die Akten zu gewähren.

(8) Bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben stehen

die Mitglieder der Kommission den obrigkeitlichen

Personen im Sinne des. § 68 des Strafgesetzes

gleich. Sie sind, außer wenn sie eine

amtliche Mitteilung zu machen haben, jedermann

gegenüber zur Verschwiegenheit über die in Ausübung

ihrer Tätigkeit gemachten, im Interesse

eines Beteiligten geheimzuhaltenden Wahrnehmungen

verpflichtet. Die Verletzung dieser Pflicht

ist ebenso zu bestrafen wie eine gesetzwidrige

Verlautbarung (§ 309 des Strafgesetzes).

VII. HAUPTSTÜCK.

Besondere Bestimmungen für das Strafverfahren.

Anwendung der allgemeinen Bestimmungen

für das Strafverfahren.

§ 30. Soweit sich aus den folgenden Bestimmungen

nichts anderes ergibt, gelten für das

Verfahren wegen einer Jugendstraftat die allgemeinen

Vorschriften.

Zuständigkeit des Geschwornen-

und Schöffengerichtes.

§ 31. (1) In Jugendstrafsachen entscheidet das

Geschwornengericht, wenn die Anklage nach

§ 14 a Abs. 1 Z. 1 der Strafprozeßordnung 1960

vor das Geschwornengericht gehört oder wenn

gemäß § 11 Z. 2 dieses Bundesgesetzes auf eine

mehr als zehnjährige Arreststrafe erkannt werden

kann. Über alle anderen Anklagen, die nach

§ 14 a Abs. 1 Z. 2 der Strafprozeßordnung 1960

vor das Geschwornengericht gehören würden,

entscheidet in Jugendstrafsachen das Schöffengericht.

(2) Das Schöffengericht entscheidet ferner in

Jugendstrafsachen und in Jugendschutzsachen

über alle nicht bloß die Entscheidung über privatrechtliche

Ansprüche betreffenden Berufungen

gegen Urteile; in Jugendstrafsachen auch über

Beschwerden gegen solche Beschlüsse der Bezirksgerichte,

die eine Erziehungsmaßnahme anordnen

oder ablehnen.

(3) Die Gerichtshöfe zweiter Instanz entscheiden

in Jugendstrafsachen über alle nicht

bloß die Entscheidung über privatrechtliche Ansprüche

betreffenden Berufungen gegen Urteile

und über Beschwerden gegen solche Beschlüsse,

die eine Erziehungsmaßnahme anordnen oder

ablehnen, in Versammlungen von zwei Richtern

und zwei Schöffen.

(4) Die Schöffen üben dabei auch außerhalb

der Hauptverhandlung das Richteramt im vollen

Umfang aus, doch können sie im Rechtsmittelverfahren

nicht zu Berichterstattern bestellt

werden.

Besetzung der Geschwornenbank

und des Schöffengerichtes.

§ 32. (1) Jedem Geschwornengerichte, das in

Jugendstrafsachen zu entscheiden hat, müssen

vier im Lehrberufe, als Erzieher oder in der

öffentlichen oder privaten Jugendfürsorge tätige

oder tätig gewesene Personen als Geschworne

angehören.

(2) Jedem Schöffengerichte, das in Jugendstrafsachen

oder Jugendschutzsachen zu entscheiden

hat, muß eine im Lehrberufe, als Erzieher oder

in der Jugendfürsorge tätige oder tätig gewesene

Person angehören.

(3) In Jugendstrafsachen müssen dem Geschwornengerichte

mindestens zwei Geschworne,

dem Schöffengerichte mindestens ein Schöffe des

Geschlechtes des Angeklagten angehören.

Örtliche Zuständigkeit.

§ 33. Für das Verfahren in Jugendstrafsachen

ist das Gericht, das die Vormundschaft über den

Beschuldigten führt, örtlich zuständig. Wenn

dieses Gericht aber sachlich nicht zuständig ist

oder der Beschuldigte nicht unter Vormundschaft

steht, ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen

Sprengel der Beschuldigte zur Zeit der Einleitung

des Verfahrens seinen Wohnsitz oder Aufenthalt

hat.

Besondere Eignung für Jugendsachen.

§ 34. Zu Strafrichtern und Staatsanwälten in

Jugendstrafsachen und Jugendschutzsachen dürfen

nur solche Richter und Staatsanwälte bestellt

werden, die sich durch pädagogisches Verständnis

auszeichnen. Sie sollen vorher in Vormundschaftssachen

tätig gewesen sein und über die

wichtigsten Lehren der Pädagogik, Psychologie

und Psychiatrie unterrichtet sein.

Verbindung von Jugendstrafsachen

mit Strafsachen gegen

Erwachsene.

§ 35. (1) Eine Jugendstrafsache und eine Strafsache

gegen einen Erwachsenen sind in den Fällen

des § 56 der Strafprozeßordnung 1960 von dem

für die Jugendstrafsache zuständigen Gerichte

gemeinsam zu führen.

(2) Wenn aber

1. beide Verfahren nicht ausschließlich oder

überwiegend die Beteiligung an derselben strafbaren

Handlung betreffen,

2. nicht für beide Verfahren dieselbe Verfahrensart

vorgesehen ist,

3. die gemeinsame Führung nicht zur Erforschung

der Wahrheit, zur Vermeidung von Verzögerungen

oder Erschwerungen, zur Abkürzung

einer Haft oder sonst aus wichtigen Gründen

notwendig scheint oder

4. aus der gemeinsamen Führung für einen

Beschuldigten (Angeklagten) ein Nachteil zu

besorgen ist,

so ist die Strafsache gegen den Erwachsenen abgesondert

zu führen und, wenn für sie

abgesehen vom Zusammentreffen ein anderes

Gericht zuständig wäre, diesem Gerichte abzugeben.

Anwendung und Anpassungbesonderer

Verfahrensbestimmungen.

§ 36. (1) Die §§ 427, 455 Abs. 3, 458 Abs. 2

und 3, 459 Satz 2 und 3, 460 bis 462 und 478 der

Strafprozeßordnung 1960 sind in Jugendstrafsachen

nicht anzuwenden. Ein trotz Ausbleiben

des Beschuldigten (Angeklagten) von der Hauptverhandlung

gefälltes Urteil ist nichtig.

(2) Wer in einer Jugendstrafsache als Untersuchungsrichter

tätig war, ist deswegen allein von

der Mitwirkung und Entscheidung in der Hauptverhandlung

in dieser Jugendstrafsache nicht ausgeschlossen.

(3) In Jugendstrafsachen kann der Gerichtshof

erster Instanz einen Gerichtstag zur öffentlichen

Verhandlung über eine Berufung auch

dann anordnen, wenn die Berufung bloß wegen

des Ausspruches über die Strafe ergriffen worden

ist.

Verwahrung s- und Untersuchungshaft.

§ 37. (1) In Jugendstrafsachen ist die Verwahrungs-

und die Untersuchungshaft (§§ 175

Abs. 1 und 2 sowie 180 Abs. 1 und 2

der Strafprozeßordnung 1960) über den

Beschuldigten (Angeklagten) nur zu verhängen,

wenn ihr Zweck nicht durch Maßnahmen

nach § 28 Z. 1 dieses Bundesgesetzes,

insbesondere durch Unterbringung in einer Bundesanstalt

für Erziehungsbedürftige oder in

einer vertrauenswürdigen Familie, erreicht werden

kann oder bereits erreicht ist.

(2) Muß die Haft verhängt werden, so ist

sie womöglich in einer besonderen Abteilung

des Gefangenhauses zu vollziehen.

(3) Die Verhafteten sind, soweit nicht wegen

ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes

eine Ausnahme geboten ist, von erwachsenen

Häftlingen abzusondern und jedenfalls

von solchen Gefangenen getrennt zu halten, von

denen ein schädlicher Einfluß zu befürchten ist.

Von der Verwahrung in Einzelhaft ist abzusehen,

wenn davon ein Nachteil für den Verhafteten

zu besorgen wäre und er ohne Gefahr

für seine Mitgefangenen mit anderen gemeinsam

verwahrt werden kann.

(4) Der Verhaftete ist zu beschäftigen und,

soweit es möglich und tunlich ist, zu unterrichten.

Notwendige Verteidigung.

§ 38. (1) Einem jugendlichen Beschuldigten

(Angeklagten) ist, wenn für seine Verteidigung

nicht anderweitig gesorgt ist, von Amts wegen

ein Verteidiger oder, wenn er nach seinen dem

Gericht bekannten Verhältnissen nicht imstande

ist, die Verteidigungskosten aus eigenem zu

tragen, oder wenn die Verpflichtung zur Bezahlung

der Verteidigungskosten sein Fortkommen

erschweren würde, ein Armenvertreter

zu bestellen

1. im Verfahren wegen eines Verbrechens

oder Vergehens für das ganze Verfahren;

2. in Übertretungsfällen: zur Wahrung der

Rechte des Jugendlichen bei Verhängung der

Haft, für die Hauptverhandlung und das sich

anschließende Rechtsmittelverfahren, wenn der

gesetzliche Vertreter an der strafbaren Handlung

beteiligt ist oder sonst dem Jugendlichen im

Verfahren nicht beistehen kann oder wenn es

wegen der geringen geistigen Entwicklung des

Beschuldigten oder aus anderen Gründen notwendig

oder zweckmäßig ist.

(2) Zur Verteidigung in Übertretungsfällen

können, wenn die Bestellung eines in die Verteidigerliste

eingetragenen Verteidigers oder

eines bei Gericht angestellten, zum Richteramt

befähigten Beamten nicht tunlich ist, auch andere

geeignete Personen berufen werden, die zur

Übernahme der Verteidigung bereit sind.

(3) Ein von einem Geschwornengericht oder

Schöffengericht in erster Instanz gefälltes Urteil,

das einen Jugendlichen schuldig spricht, ist

nichtig, wenn nicht während der ganzen Hauptverhandlung

ein Verteidiger des Jugendlichen

anwesend war.

(4) In Übertretungsfällen kann der öffentliche

Ankläger auch zugunsten des jugendlichen

Angeklagten Berufung ergreifen.

Mitwirkung des gesetzlichen

Vertreters.

§ 39. (1) Dem gesetzlichen Vertreter eines

jugendlichen Beschuldigten steht, wenn der

Jugendliche der Untersuchungshandlung zugezogen

wird, auch das Recht zu, einem Augenschein,

einer Hausdurchsuchung und einer Durchsuchung

von Papieren beizuwohnen, Tatsachen

vorzubringen und Fragen und Anträge zu

stellen.

(2) Die Anklageschrift und gerichtliche Entscheidungen,

mit denen der Jugendliche einer

strafbaren Handlung schuldig gesprochen, die

Strafe bestimmt, die Haft verhängt oder aufgehoben,

eine in seine persönliche Freiheit eingreifende

vormundschaftsbehördliche Verfügung

angeordnet oder aufgehoben wird, sind dem gesetzlichen

Vertreter, wenn seine Person und sein

Aufenthalt bekannt und dieser im Inland gelegen

ist, auf dieselbe Weise bekanntzumachen

wie dem Jugendlichen selbst. Unter diesen Voraussetzungen

ist der gesetzliche Vertreter auch

von der Anordnung einer mündlichen Verhandlung

zu benachrichtigen.

(3) Der gesetzliche Vertreter ist berechtigt, für

den Jugendlichen auch gegen dessen Willen Einspruch

gegen die Anklageschrift zu erheben und

alle Rechtsmittel zu ergreifen, die das Gesetz

dem Jugendlichen gewährt. Die Frist zur Erhebung

von Rechtsmitteln läuft für den gesetzlichen

Vertreter, wenn ihm die Entscheidung

bekanntzumachen war, von dem Tage, an dem

sie ihm eröffnet wird, sonst von dem Tage, an

dem die Frist für den Jugendlichen beginnt.

(4) Ist der gesetzliche Vertreter der Beteiligung

an der strafbaren Handlung des Jugendlichen

verdächtig oder überwiesen oder kann er dem

Jugendlichen aus anderen Gründen im Strafverfahren

nicht beistehen, so stehen die Redite

des gesetzlichen Vertreters dem Verteidiger des

Jugendlichen zu.

Verhandlung in vorübergehen

der Abwesenheit des

Jugendlichen.

§ 40. Ein jugendlicher Beschuldigter (Angeklagter)

kann während einzelner Erörterungen

in der Verhandlung, von denen ein nachteiliger

Einfluß auf ihn zu befürchten ist, aus dem

Sitzungssaal entfernt werden. Haben sich während

seiner Abwesenheit neue Verdachtsgründe

wider ihn ergeben, so ist er darüber nach seinem

Wiedererscheinen zu vernehmen. Die übrigen in

seiner Abwesenheit gepflogenen Erörterungen

sind ihm nur mitzuteilen, wenn es zur Wahrung

seiner Interessen im Strafverfahren erforderlich

ist.

Öffentlichkeit der Verhandlung.

§ 41. (1) Die Öffentlichkeit der Verhandlung

ist von Amts wegen oder auf Antrag auch auszuschließen,

wenn es im Interesse des Jugendlichen

geboten ist. Unter denselben Voraussetzungen

ist die Öffentlichkeit auch bei Verkündung

des Urteiles auszuschließen.

(2) Neben den im § 230 der Strafprozeßordnung

1960 genannten Personen können im

Falle eines Ausschlusses der Öffentlichkeit nach

Abs. 1 auch der gesetzliche Vertreter des Jugendlichen,

die Erziehungsberechtigten sowie Vertreter

der Bezirksverwaltungsbehörde (Jugendamt)

und der Jugendgerichtshilfe der nichtöffentlichen

Sitzung beiwohnen.

(3) Die Vorschriften der Abs. 1 und 2 über

den Ausschluß der Öffentlichkeit finden in

Jugendschutzsachen dem Sinne nach Anwendung,

wenn das Interesse des durch die Tat

verletzten oder gefährdeten Unmündigen oder

Jugendlichen den Ausschluß der Öffentlichkeit

erfordert.

Besondere Jugenderhebungen.

§ 42. (1) Im Strafverfahren wegen einer

Jugendstraftat sind die Lebens- und Familienverhältnisse

des Beschuldigten (Angeklagten),

seine Entwicklung und alle anderen Umstände

zu erforschen, die zur Beurteilung seiner

körperlichen, geistigen und seelischen Eigenart

dienen können. In Zweifelsfällen soll der Beschuldigte

durch einen Arzt oder Psychologen

untersucht werden.

(2) In Strafsachen wegen einer Jugendstraftat

und in Jugendschutzsachen hat das Gericht von

den Schulen, die der Rechtsbrecher oder das

Opfer der Straftat besucht oder besucht hat, eine

Auskunft über seine persönlichen Verhältnisse,

seinen Schulfortgang und sein Verhalten in der

Schule einzuholen.

Unzulässigkeit einer Privat- oder

Subsidiaranklage.

§ 43. (1) Privatanklagen wegen Jugendstraftaten

sind unzulässig. Strafbare Handlungen, die sonst

nur auf Begehren des Verletzten verfolgt werden

können, hat auf dessen Antrag der Staatsanwalt

zu verfolgen, jedoch nur, wenn dies aus

pädagogischen Gründen oder um berechtigter,

über das Vergeltungsbedürfnis hinausgehender

Interessen des Verletzten willen geboten ist. Der

Antrag kann nur binnen der Frist, die zur Erhebung

der Privatanklage offenstünde, gestellt

werden.

(2) Der Privatbeteiligte ist nicht berechtigt,

statt des Staatsanwaltes die Anklage wegen einer

Jugendstraftat zu erheben.

Kosten des Strafverfahrens.

§ 44. (1) Die vom Verurteilten zu ersetzenden

Kosten des Strafverfahrens umfassen im Verfahren

wegen einer Jugendstraftat nicht die

Kosten der Verwahrungs- und Untersuchungshaft

und der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe

(§ 381 Z. 7 und 8 der Strafprozeßordnung 1960).

(2) Im übrigen ist das Gericht unbeschadet der

Bestimmungen über die Uneinbringlichkeit der

Kosten befugt, die vom Verurteilten zu ersetzenden

Kosten ganz oder teilweise zu erlassen,

wenn die Verpflichtung zum Kostenersatz das

Fortkommen des Verurteilten erschweren

würde.

Besondere Vorschriften zu den

§§ 12 bis 16 dieses Bundesgesetzes.

§ 45. (1) Der Ausspruch, daß dem Rechtsbrecher

eine Ermahnung erteilt wird (§ 12

Abs. 2 dieses Bundesgesetzes), und die Entscheidung,

daß der Ausspruch der verwirkten

Strafe vorläufig aufgeschoben und eine Probezeit

bestimmt wird (§ 13 dieses Bundesgesetzes),

sind in das Urteil aufzunehmen, womit der

Rechtsbrecher schuldig gesprochen wird, und

besonders zu begründen. Sie vertreten den Ausspruch

über die Strafe (§ 260 Z. 3 der Strafprozeßordnung

1960). In Beziehung auf die

privatrechtlichen Ansprüche und die Kosten des

Verfahrens hat ein solches Urteil dieselben

Wirkungen wie eine Verurteilung. Es ist auch

wie ein verurteilendes Erkenntnis anfechtbar;

doch steht gegen den Ausspruch, der an die

Stelle der Verurteilung zu einer Strafe tritt, nur

dem Staatsanwalt die Berufung zu,

(2) Gegen ein Strafurteil kann der Verurteilte

auch deshalb Berufung ergreifen, weil der Ausspruch

über die verwirkte Strafe nicht aufgeschoben

worden ist. Eine solche Berufung hat

aufschiebende Wirkung. Wird der Berufung

stattgegeben und besteht der Verurteilte die

Probe nicht, so ist das Gericht bei Bestimmung

der Art und des Maßes der Strafe durch das

erste Urteil nicht gebunden.

(3) Das Gericht hat den Verurteilten über den

Sinn der bedingten Verurteilung (§ 13 dieses

Bundesgesetzes) zu belehren und ihm, sobald

die Entscheidung darüber rechtskräftig geworden

ist, eine Urkunde zuzustellen, die kurz und in

einfachen Worten den wesentlichen Inhalt der

Entscheidung, die ihm auferlegten Verpflichtungen

und die Gründe angibt, derentwegen eine

Strafe ausgesprochen und vollzogen werden

kann.

(4) Die nachträgliche Festsetzung und Vollziehung

der Strafe wird durch einen Antrag des

Staatsanwaltes eingeleitet. Über diesen Antrag

entscheidet das Gericht, das über die Anklage

in erster Instanz erkannt hat, nach mündlicher

Verhandlung durch Urteil. Die Verhandlung und

das Urteil haben sich auf die Frage der Strafe

und die Gründe für deren nachträgliche Festsetzung

und Vollziehung zu beschränken. Wird

der Antrag abgewiesen, so kann er nur auf

Grund neuer Tatsachen von neuem gestellt

werden.

(5) Gegen die Abweisung des Antrages steht

dem Staatsanwalte die Berufung, gegen den Ausspruch

über die Strafe stehen beiden Teilen dieselben

Rechtsmittel zu, die sie hätten ergreifen

können, wenn der Ausspruch schon im ersten

Urteil enthalten gewesen wäre.

(6) Wird eine Strafe nicht rechtzeitig ausgesprochen

(§ 13 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes), so

hat das Gericht mit Beschluß auszusprechen, daß

von der Verhängung einer Strafe endgültig abgesehen

wird. In diesem Fall ist die Tilgungsfrist

vom Tage der Rechtskraft des Urteiles an

zu berechnen.

§ 46. Für das Verfahren nach § 14 dieses Bundesgesetzes

gelten die §§ 5 bis 9 des Gesetzes

über die bedingte Verurteilung 1949 dem Sinne

nach.

§ 47. (1) Die Anordnung, daß die Strafe innerhalb

eines Mindest- und Höchstmaßes so lange

zu dauern hat, bis die Strafzwecke erreicht sind

(§ 16 dieses Bundesgesetzes), kann, soweit nicht

der in den §§ 281 Z. 11 oder 345 Z. 13 der

Strafprozeßordnung 1960 erwähnte Nichtigkeitsgrund

vorliegt, mit Berufung angefochten werden,

und zwar zum Vorteile des Verurteilten in

jedem Fall, zu seinem Nachteile aber nur dann,

wenn das vom Gericht bestimmte Mindestmaß

ein Jahr oder das von ihm bestimmte Höchstmaß

die Hälfte des gesetzlichen Höchstmaßes

(§ 11 Z. 2 dieses Bundesgesetzes) nicht erreicht.

(2) Sobald der Verurteilte das vom Gericht

bestimmte Mindestmaß der Freiheitsstrafe verbüßt

hat, kann er zur Probe entlassen werden,

wenn die übrigen im Gesetze über die bedingte

Verurteilung 1949 bestimmten Voraussetzungen

vorliegen. Die Probezeit dauert so lange wie die

Strafe noch dauern müßte, würde sie bis zu

dem vom Gericht ausgesprochenen Höchstmaß

vollzogen, mindestens aber ein Jahr. Beträgt die

Frist weniger als fünf Jahre, so kann das nach

§ 16 Abs. 1 des Gesetzes über die bedingte Verurteilung

1949 zuständige Gericht die Probezeit

bis auf dieses Maß ausdehnen.

Beschränkung der Auskunft aus

den Strafvormerken.

§ 48. (1) Aus den Strafvormerken darf über

Schuldsprüche nach § 12 Abs. 2 und, solange

keine Strafe ausgesprochen ist, über Schuldsprüche

nach § 13 dieses Bundesgesetzes nur den

Gerichten, Staatsanwaltschaften und Sicherheitsbehörden

Auskunft erteilt werden.

(2) Verurteilungen wegen einer Jugendstraftat

dürfen in Auszüge aus dem Strafregister für

Privatpersonen nicht aufgenommen werden,

1. wenn nur eine einen Monat nicht übersteigende

Freiheitsstrafe ausgesprochen worden

ist,

2. wenn nur eine Geldstrafe ausgesprochen

worden ist und das Ausmaß der Ersatzfreiheitsstrafe

einen Monat nicht übersteigt oder

3. wenn zwar eine Freiheits- und eine Geldstrafe

ausgesprochen worden sind, das Ausmaß

der Freiheitsstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe zusammen

aber einen Monat nicht übersteigt.

(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 finden

jedoch keine Anwendung, wenn über ein anderes

Urteil gegen dieselbe Person Auskunft zu erteilen

ist.

(4) Alle Verurteilungen wegen einer Jugendstraftat

dürfen in Auszüge aus dem Strafregister

für Privatpersonen nicht aufgenommen werden,

wenn keines der Urteile auf eine strengere Strafe

als eine zweijährige Freiheitsstrafe lautet, wenn

fünf Jahre verstrichen sind, seitdem der Verurteilte

das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat,

und wenn er überdies in dieser Zeit nicht wegen

einer nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres

begangenen Straftat zu einer mehr als

einmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden

ist.

VIII. HAUPTSTÜCK.

Jugendgerichtshilfe.

Wesen der Jugendgerichtshilfe.

§ 49. (1) Die Jugendgerichtshilfe unterstützt

nach Maßgabe dieses Hauptstückes die Gerichte

bei Erfüllung der ihnen von diesem Bundesgesetze

übertragenen Aufgaben.

(2) Die in der Jugendgerichtshilfe tätigen Personen

erstatten dem Gerichte mündlich oder

schriftlich Bericht. Im Strafverfahren sind sie,

wenn sie mündlich berichten, über ihre Wahrnehmungen

als Zeugen zu vernehmen.

Allgemeine Aufgaben der Jugendgerichtshilfe.

§ 50. Die Gerichte können die Organe der

Jugendgerichtshilfe insbesondere damit betrauen

1. alle Umstände zu erheben, die für die Beurteilung

der Person und der Lebensverhältnisse

eines Minderjährigen sowie die Wahl der

zu ergreifenden vormundschaftsbehördlichen

Verfügungen maßgebend sind;

2. über die Beseitigung bestehender Schäden

oder Gefahren für die Erziehung oder Gesundheit

eines Minderjährigen Vorschläge zu erstatten.

Besondere Aufgaben der Jugendgerichtshilfe

im Strafverfahren.

§ 51. Im Strafverfahren wegen einer Jugendstraftat

kann das Gericht die Organe der Jugendgerichtshilfe

insbesondere damit betrauen

1. dem Beschuldigten durch Übernahme der

Verteidigung (§ 38 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes)

Beistand zu leisten;

2. Bewährungshilfe (§§ 17 und 19 dieses Bundesgesetzes)

zu leisten und die Einhaltung der

Weisungen (§§ 17 und 18 dieses Bundesgesetzes)

zu überwachen.

Liste der Jugendgerichtshilfe.

§ 52. (1) Die in Jugendstrafsachen tätigen Bezirksgerichte

(in Wien der Jugendgerichtshof)

haben mit den Personen, Behörden, Ämtern,

Anstalten, Vereinen und anderen Körperschaften,

die sich in ihrem Sprengel der Jugendfürsorge

widmen, das Einvernehmen zu pflegen und

eine Liste der zur Jugendgerichtshilfe geeigneten

und bereiten Personen und Stellen anzulegen.

(2) Diese Liste ist auch den Ämtern der Landesregierungen,

den Landesschulbehörden und

von den Bezirksgerichten auch dem Präsidenten

des übergeordneten Gerichtshofes mitzuteilen.

Der Präsident dieses Gerichtshofes (in Wien der

Präsident des Jugendgerichtshofes) hat die Liste

den in bürgerlichen Rechtssachen tätigen Gerichten

zugänglich zu machen.

(3) Die in dieser Liste verzeichneten Personen

und Stellen bilden die Jugendgerichtshilfe. Bei

Bedarf können auch besondere Dienststellen der

Justiz für Jugendgerichtshilfe eingerichtet werden.

Verhältnis des Gerichtes zur

Jugendgerichtshilfe.

§ 53. (1) An Orten, in denen Jugendämter oder

besondere Einrichtungen für Jugendgerichtshilfe

(§ 52 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes) bestehen, hat

sich das Gericht in erster Linie an diese zu

wenden.

(2) Soweit es möglich und erforderlich ist,

sind der Jugendgerichtshilfe im Gerichtsgebäude

die nötigen Räumlichkeiten unentgeltlich zur

Verfügung zu stellen.

(3) Den in der Jugendgerichtshilfe tätigen Personen

hat das Gericht auf Verlangen einen Ausweis

auszustellen. Die Gerichte haben diesen

Personen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen

und, wenn keine wichtigen Bedenken dagegen

bestehen, Einsicht in die Akten zu gewähren.

(4) Bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben stehen

die in der Jugendgerichtshilfe tätigen Personen

den obrigkeitlichen Personen im Sinne des § 68

des Strafgesetzes gleich. Sie sind, außer wenn sie

eine amtliche Mitteilung zu machen haben, jedermann

gegenüber zur Verschwiegenheit über die

in Ausübung ihrer Tätigkeit gemachten, im Interesse

eines Beteiligten geheimzuhaltenden

Wahrnehmungen verpflichtet. Die Verletzung

dieser Pflicht ist ebenso zu bestrafen wie eine

gesetzwidrige Verlautbarung (§ 309 des Strafgesetzes).

IX. HAUPTSTÜCK.

Bestimmungen über den Jugendstrafvollzug.

Aufgaben des Jugendstrafvollzugs.

§ 54. Durch den Vollzug der Freiheitsstrafe

sollen die jugendlichen Gefangenen zur Selbstbeherrschung,

Arbeitsamkeit, zu sittlich einwandfreiem

und gesetzmäßigem Verhalten erzogen

und, wenn es die Dauer der Strafe zuläßt, in

einem ihren Kenntnissen, Fähigkeiten und tunlichst

auch ihrer bisherigen Tätigkeit und ihren

Neigungen entsprechenden Berufe ausgebildet

werden.

Besondere Eignung für den Jugendstrafvollzug.

§ 55. Die mit der Behandlung von jugendlichen

Gefangenen betrauten Personen sollen sich durch

pädagogisches Verständnis auszeichnen und über

die wichtigsten für ihre Tätigkeit in Betracht

kommenden Erkenntnisse der Pädagogik, Psychologie

und Psychiatrie unterrichtet sein.

Verwahrung jugendlicher Gefangener.

§ 56. (1) Jugendliche Gefangene sind, wenn

die von ihnen zu verbüßende Freiheitsstrafe

oder mehrere unmittelbar nacheinander zu verbüßenden

Freiheitsstrafen zusammen einen

Monat übersteigen, womöglich in besonderen,

ausschließlich für Jugendliche bestimmten Anstalten

anzuhalten.

(2) Grundsätzlich sind jugendliche Gefangene

von erwachsenen Gefangenen so abzusondern,

daß jeder Verkehr zwischen den beiden Gruppen

verhindert wird. Wenn und solange kein schädlicher

Einfluß auf die jugendlichen Mitgefangenen

zu besorgen ist, dürfen jedoch mit Genehmigung

des Bundesministeriums für Justiz

1. erwachsene Gefangene unter einundzwanzig

Jahren dem Jugendstrafvollzug unterstellt werden

und

2. Gefangene, die dem Jugendstrafvollzug

unterstellt sind, bis zur Vollendung des vierundzwanzigsten

Lebensjahres dem Jugendstrafvollzug

unterstellt bleiben.

(3) Auf die unter die jugendlichen Gefangenen

eingereihten älteren Gefangenen sind alle für

jugendliche Gefangene geltenden Bestimmungen

anzuwenden. Sie können jedoch vom Leiter der

Strafvollzugsanstalt vom Schulunterrichte befreit

werden.

Behandlung jugendlicher Gefangener.

§ 57. (1) Jugendliche haben Freiheitsstrafen in

der Regel bei Tag in Gemeinschaft, bei Nacht

womöglich von anderen getrennt zu verbüßen.

In Einzelhaft sind sie nur zu verwahren, soweit

das um ihrer selbst oder um ihrer Mitgefangenen

willen notwendig ist. Für den Aufenthalt im

Freien, den Gottesdienst und den Unterricht

kann aber auch dann von der Trennung abgesehen

werden. Jeder in Einzelhaft angehaltene

Gefangene soll täglich zwei Besuche, erforderlichenfalls

von einer im Jugendstrafvollzug

tätigen Person, erhalten.

(2) Die jugendlichen Gefangenen sind mit

Ernst und Güte zu behandeln. Ihr Ehrgefühl

muß geschont und gestärkt werden. Sie erhalten

den erforderlichen Unterricht, und ihre körperliche

Entwicklung ist durch Leibesübungen zu

fördern.

(3) Jugendlichen Gefangenen steht die Wahl

ihrer Beschäftigung (§ 244 des Strafgesetzes) auch

dann nicht zu, wenn nur Arrest ersten Grades

über sie verhängt worden ist; sie haben vielmehr

die Arbeiten zu verrichten, die ihnen zugewiesen

werden. Sie sind aber nur mit nützlichen und

erziehlichen Arbeiten zu beschäftigen, insbesondere

sind sie auch zu Arbeiten im Freien heranzuziehen.

(1) An Tagen, die nicht arbeitsfrei sind, beträgt

die tägliche Arbeitszeit höchstens acht

Stunden. Sie ist durch mindestens zwei längere

Erholungspausen zu unterbrechen. Die Zeit des

Unterrichtes ist in die Arbeitszeit einzurechnen.

(5) Würde die Vollziehung einer Freiheitsstrafe

auf die regelmäßige Art einem jugendlichen

Gefangenen schaden, so hat der Leiter

der Strafvollzugsanstalt die der Eigenart des

Gefangenen angepaßten Abweichungen von der

Regel anzuordnen.

Strafort.

§ 58. (1) Jugendliche können Freiheitsstrafen

bis zu einem Monat auch in Bundesanstalten für

Erziehungsbedürftige verbüßen. Hierüber entscheidet

das zur Anordnung der Strafvollziehung

berufene Gericht nach Einholung einer Äußerung

des Anstaltsleiters.

(2) Die Vollziehung von Freiheitsstrafen in

Bundesanstalten für Erziehungsbedürftige weicht

von der regelmäßigen Strafvollziehung soweit

ab, wie es die Einrichtung der Anstalten mit sich

bringt.

X. HAUPTSTÜCK.

Schlußbestimmungen.

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen.

§ 59. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner

1962 in Kraft. Gleichzeitig verliert das Jugendgerichtsgesetz

1949, BGBl. Nr. 272, mit der Maßgabe

seine Wirksamkeit, daß es nach dem 1. Jänner

1962 noch insoweit anzuwenden ist, als die

Tat vor dem 1. Jänner 1962 begangen worden

ist und der Täter nach dem neuen Recht einer

ungünstigeren Behandlung unterläge.

(2) Bis zur Erlassung eines Bundesgesetzes

über die Bewährungshilfe steht die Bewährungshilfe

im Sinne der §§ 3 Abs. 1 Z. 1 und 14

Abs. 1 Z. 1 des Gesetzes über die bedingte Verurteilung

1949 der Schutzaufsicht gleich.

(3) Bis zur Erlassung eines Bundesgesetzes über

das Strafregisterwesen sind die Verurteilungen,

die nach § 48 des vorliegenden Bundesgesetzes in

Auskünfte aus dem Strafregister für Privatpersonen

nicht aufgenommen werden dürfen, bei der

Ausstellung von Leumundszeugnissen nicht zu berücksichtigen.

(4) Die Änderungen anderer Bundesgesetze

durch die §§ 52 und 53 des Jugendgerichtsgesetzes

1949 bleiben, soweit sie noch in Geltung

stehen, unberührt.

(5) Wo in anderen Bundesgesetzen eine Bestimmung

des Jugendgerichtsgesetzes 1949 angeführt

ist, tritt an die Stelle dieser Anführung

die entsprechende Bestimmung des vorliegenden

Bundesgesetzes.

Vollziehungsklausel.

§ 60. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

— ausgenommen § 48 — ist das Bundesministerium

für Justiz, soweit dadurch der Wirkungskreis

anderer Bundesministerien berührt

wird, im Einvernehmen mit diesen, mit der Vollziehung

des § 48 das Bundesministerium für

Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Justiz betraut.

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