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278_1960 AT

278. Bundesgesetz: Änderung des Ausfuhrförderungsgesetzes 1954.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 278. Bundesgesetz: Änderung des Ausfuhrförderungsgesetzes 1954.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Ausfuhrförderungsgesetz 1954, BGBl.

Nr. 182, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 145/1957, wird abgeändert wie folgt

§ 2 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Der Gesamtbetrag der gemäß § 1 Abs. 1

übernommenen Haftungen darf zwei Milliarden

Schilling nicht übersteigen."

Artikel II.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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