278. Bürgschaftsabkommen (2. Industriekredit-Projekt) zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung vom 25. September 1959.
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das am. 25. September 1959 in Washington unterzeichnete Bürgschaftsabkommen
(2. Industriekredit-Projekt) zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Bank für
Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung, welches also lautet
(Übersetzung.)
Abkommen vom 25. September 1959 zwischen
der REPUBLIK ÖSTERREICH (im folgenden
der „Bürge" genannt) und der INTERNATIONALEN
BANK FÜR WIEDERAUFBAU
UND WIRTSCHAFTSFÖRDERUNG (im
folgenden die „Weltbank" genannt).
Im Hinblick darauf, daß durch einen Vertrag
vom gleichen Datum zwischen der Weltbank und
der Österreichischen Investitionskredit-Aktiengesellschaft
(im folgenden „Darlehensnehmer" genannt),
der samt den darin bezogenen Anlagen
im folgenden „Darlehensvertrag" genannt wird,
die Weltbank sich einverstanden erklärt hat, dem
Darlehensnehmer ein Darlehen in verschiedenen
Währungen im Gegenwert von neun Millionen
Dollar ($ 9,000.000) zu den im Darlehensvertrag
festgesetzten Bedingungen zu gewähren, jedoch
nur unter der Bedingung, daß der Bürge einverstanden
ist, sich für die Erfüllung der Verpflichtungen
des Darlehensnehmers auf Grund
des Darlehensvertrages zu verbürgen, und
daß der Bürge anläßlich des Abschlusses des
Darlehensvertrages zwischen der Weltbank und
dem Darlehensnehmer sich einverstanden erklärt
hat, sich für die Verpflichtung des Darlehensnehmers
zu verbürgen,
sind die Vertragspartner nunmehr wie folgt
übereingekommen
ARTIKEL I
Abschnitt 1.01
Die Vertragspartner dieses Bürgschaftsabkommens
unterwerfen sich den Regelungen der
„Allgemeinen Darlehensbestimmungen Nr. 4"
der Weltbank vom 15. Juni 1956 mit den in Anlage
1 zum Darlehensvertrag festgelegten Abänderungen,
wobei diesen Darlehensbestimmungen
die gleiche Kraft und Wirkung zukommt,
wie wenn sie vollinhaltlich in dieses Abkommen
aufgenommen wären. Die so abgeänderten Allgemeinen
Darlehensbestimmungen Nr. 4 sind im
folgenden als „Allgemeine Darlehensbestimmungen"
bezeichnet.
ARTIKEL II
Abschnitt 2.01
Der Bürge übernimmt hiemit bedingungslos
und ohne Einschränkungen der in diesem Abkommen
festgelegten sonstigen Vertragspflichten,
als Erstverpflichteter und nicht nur zur Sicherstellung,
die Bürgschaft für die pünktliche Bezahlung
des Kapitals, der Zinsen und sonstigen
Lasten des Darlehens und einer etwaigen Prämie
für eine vorzeitige Rückzahlung dieses Darlehens,
wie sie im Darlehensvertrag festgelegt ist, sowie
für die pünktliche Bezahlung des Kapitals, der
Zinsen und einer etwaigen Prämie für die vorzeitige
Tilgung der Schuldverschreibungen, wie
sie. in den Schuldverschreibungen festgelegt ist.
ARTIKEL III
Abschnitt 3.01
Zwischen dem Bürgen und der Weltbank
herrscht Einvernehmen darüber, daß keine andere
Schuld gegenüber dem Ausland vor dieser Darlehensschuld
im Wege einer von jetzt ab eingeräumten
Sicherstellung auf Bundesvermögen
Priorität genießen darf. In diesem Sinne verpflichtet
sich der Bürge — es sei denn, die Weltbank
gäbe zu einer anderen Regelung ihre Zustimmung
—, bei Einräumung einer Sicherstellung
auf sein Vermögen, das Vermögen eines
seiner Betriebe oder das Vermögen der Oesterreichischen
Nationalbank für eine Schuld gegenüber
dem Ausland, diese Sicherstellung in gleicher
Weise verhältnismäßig zugunsten der Bezahlung
des Kapitals, der Zinsen und der sonstigen
Lasten dieses Darlehens beziehungsweise der
Schuldverschreibungen einzuräumen und anläßlich
der Einräumung einer solchen Sicherstellung
die diesem Zwecke dienenden Vorkehrungen zu
treffen. Die vorstehenden Bestimmungen sind
jedoch nicht anzuwenden
(i) auf eine Sicherstellung, die auf einer Liegenschaft
zur Zeit ihres Ankaufes lediglich als
Sicherheit für die Bezahlung des Kaufpreises
dieser Liegenschaft eingeräumt wird;
(ii) auf eine Sicherstellung, die bei Durchführung
bankenmäßiger Geschäfte eingeräumt
wurde und eine Verpflichtung sichert, die
nicht später als ein Jahr nach dem Zeitpunkt
fällig wird, zu dem sie entstanden
ist.
Der Bürge verpflichtet sich weiters, im Rahmen
der ihm auf Grund der österreichischen Verfassung
zustehenden Rechte, den vorgenannten
Verpflichtungen auch hinsichtlich des Vermögens
seiner Gebietskörperschaften und deren Unternehmungen
Wirksamkeit zu verschaffen.
Abschnitt 3.02
a) Der Bürge und die Weltbank werden tunlichst
zusammenarbeiten, damit die Zwecke des
Darlehens erreicht werden. In diesem Sinne werden
sie sich gegenseitig alle jene Informationen
zur Verfügung stellen, die in bezug auf den allgemeinen
Stand des Darlehens vernünftigerweise
verlangt werden können. Die Auskunftspflicht
des Bürgen bezieht sich auch auf Nachweise über
finanzielle und wirtschaftliche Verhältnisse auf
seinem Territorium und auf den Stand seiner
Zahlungsbilanz mit dem Ausland.
b) Der Bürge und die Weltbank haben von
Zeit zu Zeit durch ihre Vertreter ihre Auffassungen
über die den Darlehenszweck betreffenden
Fragen und über die Erfüllung des
Schuldendienstes auszutauschen. Der Bürge verpflichtet
sich, unverzüglich der Weltbank von
Umständen Mitteilung zu machen, die den Darlehenszweck
oder die Erfüllung des Schuldendienstes
beeinträchtigen oder zu beeinträchtigen
drohen.
c) Der Bürge hat bevollmächtigten Vertretern
der Weltbank die Möglichkeit zu geben, innerhalb
seines Territoriums solche Besichtigungen
vorzunehmen, die vernünftigerweise verlangt
werden können und die im Zusammenhang mit
der Darlehensgewährung stehen.
Abschnitt 3.03
Das Kapital, die Zinsen und sonstigen Listen
des Darlehens beziehungsweise der Schuldverschreibungen
sind ohne jeglichen Abzug für und
frei von Steuern und Gebühren zu leisten, die
auf Grund der Gesetze des Bürgen oder auf
Grund von auf dessen Territorium geltenden Gesetzen
festgelegt werden. Die Bestimmungen
dieses Abschnittes sollen jedoch nicht auf solche
Steuern und Gebühren für Leistungen zur Anwendung
gelangen, die auf Grund einer Schuldverschreibung
an einen anderen Inhaber als die
Weltbank erbracht werden, wenn der Begünstigte
dieser Schuldverschreibung eine im Territorium
des Bürgen wohnhafte natürliche oder juristische
Person ist.
Abschnitt 3.04
Dieses Abkommen, der Darlehensvertrag beziehungsweise
die Schuldverschreibungen sind von
allen Steuern oder Gebühren zu befreien, die auf
Grund der Gesetze des Bürgen oder auf Grund
von auf dessen Territorium geltenden Gesetzen
auf die Ausstellung, Ausgabe, Lieferung oder
Registrierung derselben oder im Zusammenhang
damit auferlegt werden.
Abschnitt 3.05
Die Bezahlung des Kapitals, der Zinsen und
sonstigen Lasten des Darlehens beziehungsweise
der Schuldverschreibungen ist frei von allen auf
Grund der Gesetze des Bürgen oder auf Grund
von auf dessen Territorium geltenden Gesetzen
auferlegten Einschränkungen.
ARTIKEL IV
Abschnitt 4.01
Der Bürge hat gemäß den Allgemeinen Darlehensbestimmungen
seine Bürgschaft auf den von
dem Darlehensnehmer auszustellenden und zu
liefernden Schuldverschreibungen zu vermerken.
Der Bundesminister für Finanzen des Bürgen und
die von ihm schriftlich zu bestellende Person oder
Personen sind im Sinne des Abschnittes 6.12 (b)
der Allgemeinen Darlehensbestimmungen als bevollmächtigte
Vertreter des Bürgen bestellt.
ARTIKEL V
Abschnitt 5.01
Im Sinne des Abschnittes 8.01 der Allgemeinen
Darlehensbestimmungen werden die folgenden
Anschriften angegeben
Für den Bürgen
Der Bundesminister für Finanzen
Wien, I.,
Himmelpfortgasse
Österreich
Telegrammadresse
Finanzministerium Wien
Für die Weltbank
International Bank for Reconstruction and
Development
1818 H Street, N.W.,
Washington 25, D.C.
United States of America
Telegrammadresse
Intbafrad
Washington D.C.
Abschnitt 5.02
Für die Durchführung der Bestimmungen des
Abschnittes 8.03 der Allgemeinen Darlehensbestimmungen
ist der Bundesminister für Finanzen
des Bürgen bestellt.
Urkund dessen haben die Vertragspartner
durch ihre hiezu vorschriftsmäßig bevollmächtigten
Vertreter die Unterzeichnung in ihrem
Namen und die Hinterlegung dieses Bürgschaftsabkommens
im District of Columbia, United
States of America, an dem eingangs verzeichneten
Tag und Jahr veranlaßt.
Für die Republik Österreich
Dr. Kamitz
Bevollmächtigter Vertreter
Für die Internationale Bank für Wiederaufbau
und Wirtschaftsförderung
Eugene R. Black
(Präsident)
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für
Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich
versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 15. Dezember 1959.
Der Bundespräsident
Schärf
Der Bundeskanzler
Raab
Der Bundesminister für Finanzen
Kamitz
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Kreisky