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278_1959 AT

278. Bürgschaftsabkommen (2. Industriekredit-Projekt) zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung vom 25. September 1959.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 278. Bürgschaftsabkommen (2. Industriekredit-Projekt) zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung vom 25. September 1959.

Nachdem das am. 25. September 1959 in Washington unterzeichnete Bürgschaftsabkommen

(2. Industriekredit-Projekt) zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Bank für

Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung, welches also lautet

(Übersetzung.)

Abkommen vom 25. September 1959 zwischen

der REPUBLIK ÖSTERREICH (im folgenden

der „Bürge" genannt) und der INTERNATIONALEN

BANK FÜR WIEDERAUFBAU

UND WIRTSCHAFTSFÖRDERUNG (im

folgenden die „Weltbank" genannt).

Im Hinblick darauf, daß durch einen Vertrag

vom gleichen Datum zwischen der Weltbank und

der Österreichischen Investitionskredit-Aktiengesellschaft

(im folgenden „Darlehensnehmer" genannt),

der samt den darin bezogenen Anlagen

im folgenden „Darlehensvertrag" genannt wird,

die Weltbank sich einverstanden erklärt hat, dem

Darlehensnehmer ein Darlehen in verschiedenen

Währungen im Gegenwert von neun Millionen

Dollar ($ 9,000.000) zu den im Darlehensvertrag

festgesetzten Bedingungen zu gewähren, jedoch

nur unter der Bedingung, daß der Bürge einverstanden

ist, sich für die Erfüllung der Verpflichtungen

des Darlehensnehmers auf Grund

des Darlehensvertrages zu verbürgen, und

daß der Bürge anläßlich des Abschlusses des

Darlehensvertrages zwischen der Weltbank und

dem Darlehensnehmer sich einverstanden erklärt

hat, sich für die Verpflichtung des Darlehensnehmers

zu verbürgen,

sind die Vertragspartner nunmehr wie folgt

übereingekommen

ARTIKEL I

Abschnitt 1.01

Die Vertragspartner dieses Bürgschaftsabkommens

unterwerfen sich den Regelungen der

„Allgemeinen Darlehensbestimmungen Nr. 4"

der Weltbank vom 15. Juni 1956 mit den in Anlage

1 zum Darlehensvertrag festgelegten Abänderungen,

wobei diesen Darlehensbestimmungen

die gleiche Kraft und Wirkung zukommt,

wie wenn sie vollinhaltlich in dieses Abkommen

aufgenommen wären. Die so abgeänderten Allgemeinen

Darlehensbestimmungen Nr. 4 sind im

folgenden als „Allgemeine Darlehensbestimmungen"

bezeichnet.

ARTIKEL II

Abschnitt 2.01

Der Bürge übernimmt hiemit bedingungslos

und ohne Einschränkungen der in diesem Abkommen

festgelegten sonstigen Vertragspflichten,

als Erstverpflichteter und nicht nur zur Sicherstellung,

die Bürgschaft für die pünktliche Bezahlung

des Kapitals, der Zinsen und sonstigen

Lasten des Darlehens und einer etwaigen Prämie

für eine vorzeitige Rückzahlung dieses Darlehens,

wie sie im Darlehensvertrag festgelegt ist, sowie

für die pünktliche Bezahlung des Kapitals, der

Zinsen und einer etwaigen Prämie für die vorzeitige

Tilgung der Schuldverschreibungen, wie

sie. in den Schuldverschreibungen festgelegt ist.

ARTIKEL III

Abschnitt 3.01

Zwischen dem Bürgen und der Weltbank

herrscht Einvernehmen darüber, daß keine andere

Schuld gegenüber dem Ausland vor dieser Darlehensschuld

im Wege einer von jetzt ab eingeräumten

Sicherstellung auf Bundesvermögen

Priorität genießen darf. In diesem Sinne verpflichtet

sich der Bürge — es sei denn, die Weltbank

gäbe zu einer anderen Regelung ihre Zustimmung

—, bei Einräumung einer Sicherstellung

auf sein Vermögen, das Vermögen eines

seiner Betriebe oder das Vermögen der Oesterreichischen

Nationalbank für eine Schuld gegenüber

dem Ausland, diese Sicherstellung in gleicher

Weise verhältnismäßig zugunsten der Bezahlung

des Kapitals, der Zinsen und der sonstigen

Lasten dieses Darlehens beziehungsweise der

Schuldverschreibungen einzuräumen und anläßlich

der Einräumung einer solchen Sicherstellung

die diesem Zwecke dienenden Vorkehrungen zu

treffen. Die vorstehenden Bestimmungen sind

jedoch nicht anzuwenden

(i) auf eine Sicherstellung, die auf einer Liegenschaft

zur Zeit ihres Ankaufes lediglich als

Sicherheit für die Bezahlung des Kaufpreises

dieser Liegenschaft eingeräumt wird;

(ii) auf eine Sicherstellung, die bei Durchführung

bankenmäßiger Geschäfte eingeräumt

wurde und eine Verpflichtung sichert, die

nicht später als ein Jahr nach dem Zeitpunkt

fällig wird, zu dem sie entstanden

ist.

Der Bürge verpflichtet sich weiters, im Rahmen

der ihm auf Grund der österreichischen Verfassung

zustehenden Rechte, den vorgenannten

Verpflichtungen auch hinsichtlich des Vermögens

seiner Gebietskörperschaften und deren Unternehmungen

Wirksamkeit zu verschaffen.

Abschnitt 3.02

a) Der Bürge und die Weltbank werden tunlichst

zusammenarbeiten, damit die Zwecke des

Darlehens erreicht werden. In diesem Sinne werden

sie sich gegenseitig alle jene Informationen

zur Verfügung stellen, die in bezug auf den allgemeinen

Stand des Darlehens vernünftigerweise

verlangt werden können. Die Auskunftspflicht

des Bürgen bezieht sich auch auf Nachweise über

finanzielle und wirtschaftliche Verhältnisse auf

seinem Territorium und auf den Stand seiner

Zahlungsbilanz mit dem Ausland.

b) Der Bürge und die Weltbank haben von

Zeit zu Zeit durch ihre Vertreter ihre Auffassungen

über die den Darlehenszweck betreffenden

Fragen und über die Erfüllung des

Schuldendienstes auszutauschen. Der Bürge verpflichtet

sich, unverzüglich der Weltbank von

Umständen Mitteilung zu machen, die den Darlehenszweck

oder die Erfüllung des Schuldendienstes

beeinträchtigen oder zu beeinträchtigen

drohen.

c) Der Bürge hat bevollmächtigten Vertretern

der Weltbank die Möglichkeit zu geben, innerhalb

seines Territoriums solche Besichtigungen

vorzunehmen, die vernünftigerweise verlangt

werden können und die im Zusammenhang mit

der Darlehensgewährung stehen.

Abschnitt 3.03

Das Kapital, die Zinsen und sonstigen Listen

des Darlehens beziehungsweise der Schuldverschreibungen

sind ohne jeglichen Abzug für und

frei von Steuern und Gebühren zu leisten, die

auf Grund der Gesetze des Bürgen oder auf

Grund von auf dessen Territorium geltenden Gesetzen

festgelegt werden. Die Bestimmungen

dieses Abschnittes sollen jedoch nicht auf solche

Steuern und Gebühren für Leistungen zur Anwendung

gelangen, die auf Grund einer Schuldverschreibung

an einen anderen Inhaber als die

Weltbank erbracht werden, wenn der Begünstigte

dieser Schuldverschreibung eine im Territorium

des Bürgen wohnhafte natürliche oder juristische

Person ist.

Abschnitt 3.04

Dieses Abkommen, der Darlehensvertrag beziehungsweise

die Schuldverschreibungen sind von

allen Steuern oder Gebühren zu befreien, die auf

Grund der Gesetze des Bürgen oder auf Grund

von auf dessen Territorium geltenden Gesetzen

auf die Ausstellung, Ausgabe, Lieferung oder

Registrierung derselben oder im Zusammenhang

damit auferlegt werden.

Abschnitt 3.05

Die Bezahlung des Kapitals, der Zinsen und

sonstigen Lasten des Darlehens beziehungsweise

der Schuldverschreibungen ist frei von allen auf

Grund der Gesetze des Bürgen oder auf Grund

von auf dessen Territorium geltenden Gesetzen

auferlegten Einschränkungen.

ARTIKEL IV

Abschnitt 4.01

Der Bürge hat gemäß den Allgemeinen Darlehensbestimmungen

seine Bürgschaft auf den von

dem Darlehensnehmer auszustellenden und zu

liefernden Schuldverschreibungen zu vermerken.

Der Bundesminister für Finanzen des Bürgen und

die von ihm schriftlich zu bestellende Person oder

Personen sind im Sinne des Abschnittes 6.12 (b)

der Allgemeinen Darlehensbestimmungen als bevollmächtigte

Vertreter des Bürgen bestellt.

ARTIKEL V

Abschnitt 5.01

Im Sinne des Abschnittes 8.01 der Allgemeinen

Darlehensbestimmungen werden die folgenden

Anschriften angegeben

Für den Bürgen

Der Bundesminister für Finanzen

Wien, I.,

Himmelpfortgasse

Österreich

Telegrammadresse

Finanzministerium Wien

Für die Weltbank

International Bank for Reconstruction and

Development

1818 H Street, N.W.,

Washington 25, D.C.

United States of America

Telegrammadresse

Intbafrad

Washington D.C.

Abschnitt 5.02

Für die Durchführung der Bestimmungen des

Abschnittes 8.03 der Allgemeinen Darlehensbestimmungen

ist der Bundesminister für Finanzen

des Bürgen bestellt.

Urkund dessen haben die Vertragspartner

durch ihre hiezu vorschriftsmäßig bevollmächtigten

Vertreter die Unterzeichnung in ihrem

Namen und die Hinterlegung dieses Bürgschaftsabkommens

im District of Columbia, United

States of America, an dem eingangs verzeichneten

Tag und Jahr veranlaßt.

Für die Republik Österreich

Dr. Kamitz

Bevollmächtigter Vertreter

Für die Internationale Bank für Wiederaufbau

und Wirtschaftsförderung

Eugene R. Black

(Präsident)

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für

Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich

versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 15. Dezember 1959.

Der Bundespräsident

Schärf

Der Bundeskanzler

Raab

Der Bundesminister für Finanzen

Kamitz

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Kreisky

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