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278_1958 AT

278. Bundesgesetz: Preisregelungsgesetznovelle 1958.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 278. Bundesgesetz: Preisregelungsgesetznovelle 1958.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Preisregelungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 151,

in der Fassung der Preisregelungsgesetznovelle

1957, BGBl. Nr. 274, wird abgeändert wie folgt

1. (Verfassungsbestimmung.) § 1 hat zu lauten

„§ 1. (Verfassungsbestimmung.) Die Erlassung

und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im

Preisregelungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 151, in der

Fassung der Preisregelungsgesetznovelle 1957,

BGBl. Nr. 274, und des vorliegenden Bundesgesetzes

enthalten sind, sowie die Vollziehung

dieser Vorschriften ist für die Zeit vom 1. Jänner

1959 bis 31. Dezember 1959 auch in den

Belangen Bundessache, hinsichtlich derer vom

1. Jänner 1956 an die bis dahin bestandenen verfassungsgesetzlichen

Grundlagen (Art. 10 Abs. 1

Z. 15 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung

von 1929) nicht mehr gegeben sind."

2. § 10 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Wirksamkeit dieses Bundesgesetzes erlischt

mit 31. Dezember 1959."

Artikel II.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 31. Dezember

1958 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Inneres im Einvernehmen

mit den beteiligten Bundesministerien

betraut.

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