278. Bundesgesetz: Preisregelungsgesetznovelle 1958.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Preisregelungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 151,
in der Fassung der Preisregelungsgesetznovelle
1957, BGBl. Nr. 274, wird abgeändert wie folgt
1. (Verfassungsbestimmung.) § 1 hat zu lauten
„§ 1. (Verfassungsbestimmung.) Die Erlassung
und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im
Preisregelungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 151, in der
Fassung der Preisregelungsgesetznovelle 1957,
BGBl. Nr. 274, und des vorliegenden Bundesgesetzes
enthalten sind, sowie die Vollziehung
dieser Vorschriften ist für die Zeit vom 1. Jänner
1959 bis 31. Dezember 1959 auch in den
Belangen Bundessache, hinsichtlich derer vom
1. Jänner 1956 an die bis dahin bestandenen verfassungsgesetzlichen
Grundlagen (Art. 10 Abs. 1
Z. 15 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung
von 1929) nicht mehr gegeben sind."
2. § 10 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Wirksamkeit dieses Bundesgesetzes erlischt
mit 31. Dezember 1959."
Artikel II.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 31. Dezember
1958 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Inneres im Einvernehmen
mit den beteiligten Bundesministerien
betraut.