278_1949
AT
278. Verordnung: Verlängerung der Frist zur Firmenanmeldung nach dem Vierten Rückstellungsgesetz.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 278. Verordnung: Verlängerung der Frist zur Firmenanmeldung nach dem Vierten Rückstellungsgesetz.
1949_278_0 278. Verordnung: Verlängerung der Frist zur Firmenanmeldung nach dem Vierten Rückstellungsgesetz.
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Auf Grund des § 5, Abs. (1), des Bundesgesetzes
vom 21. Mai 1947, B.G.Bl. Nr. 143,
betreffend die unter nationalsozialistischem
Zwang geänderten oder gelöschten Firmennamen
(Viertes Rückstellungsgesetz) wird verordnet
Die Frist für die Anmeldung der fortzuführenden
Firmen zur Registrierung gemäß § 5,
Abs. (1), des Vierten Rückstellungsgesetzes wird
bis 31. Dezember 1950 verlängert.