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277_1999 AT

277. Verordnung: Änderung der Ferienreiseverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 277. Verordnung: Änderung der Ferienreiseverordnung

Auf Grund des § 42 Abs. 5 Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 134/1999, wird die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und

Verkehr, mit der zur Erleichterung des Ferienreiseverkehrs für bestimmte Straßen ein Fahrverbot für

Lastkraftfahrzeuge verfügt wird (Ferienreiseverordnung), BGBl. Nr. 259/1993, zuletzt geändert durch die

Verordnung BGBl. II Nr. 181/1999, wie folgt geändert

1. § 1a hat zu lauten

„§ 1a. Das Fahren mit Lastkraftwagen oder Sattelkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen

Gesamtgewicht über 7,5 t oder von Lastkraftwagen mit Anhängern, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht

eines der beiden Fahrzeuge mehr als 3,5 t beträgt, und die gemäß § 2 Z 1 GGBG mit orangefarbenen

Tafeln zu kennzeichnen sind, ist auf den in § 1 genannten Straßen vom 15. Juni bis 15. September

bereits ab Freitag von 13 Uhr an bis zu der am darauffolgenden Samstag um 8 Uhr beginnenden

Beschränkung gemäß § 1 verboten.“

2. § 2 hat zu lauten

„§ 2. Ausgenommen von den im § 1 und § 1a genannten Fahrverboten sind

a) Fahrten, die ausschließlich der Beförderung von Schlacht- oder Stechvieh, oder leicht verderblichen

Lebensmitteln, periodischen Druckwerken, der Getränkeversorgung in Ausflugsgebieten,

der unaufschiebbaren Belieferung von gastronomischen Betrieben und Veranstaltungen oder

Reparaturen an Kühlanlagen, dem Abschleppdienst, der Pannenhilfe, dem Einsatz in Katastrophenfällen,

der medizinischen Versorgung, dem Einsatz von Fahrzeugen des Straßenerhalters

oder Fahrzeugen in seinem Auftrag zur Aufrechterhaltung des Straßenverkehrs, dem Straßen-

oder Bahnbau, dem Einsatz von Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Feuerwehr,

der Müllabfuhr, der Entsorgung von Abfällen, dem Betrieb von Kläranlagen oder dem Einsatz

von Fahrzeugen eines Linienverkehrsunternehmers zur Aufrechterhaltung des regelmäßigen

Linienverkehrs dienen, sowie unaufschiebbare Fahrten mit Lastkraftwagen des Bundesheeres

oder der UNPROFOR, SFOR oder KFOR oder Fahrten von Hilfstransporten anerkannter

Organisationen;

b) Fahrten im kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen

technisch geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen technisch geeigneten Entladebahnhof

bis zum Empfänger und zurück zum nächsten Verladebahnhof, sofern ein vollständig

ausgefülltes Dokument (CIM/UIRR Vertrag) mitgeführt wird, aus dem hervorgeht, daß das

Fahrzeug oder dessen Aufbauten (Wechselbehälter, Container) mit der Eisenbahn befördert

werden oder bereits befördert wurden;

c) Fahrten mit Leerfahrzeugen an Samstagen in der Zeit von 8 bis 10 Uhr bis zum Wohnsitz des

Lenkers, Sitz des Firmenunternehmens, Güterterminals, LKW-Hofes, dauernden Standort des

Fahrzeuges oder jenem Standort, an dem der Unternehmer dem Lenker eine entsprechende Rückfahrtmöglichkeit

mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder einem Firmenkraftfahrzeug bereitstellt.“

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