277. Verordnung: Änderung der Ferienreiseverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 42 Abs. 5 Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 134/1999, wird die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und
Verkehr, mit der zur Erleichterung des Ferienreiseverkehrs für bestimmte Straßen ein Fahrverbot für
Lastkraftfahrzeuge verfügt wird (Ferienreiseverordnung), BGBl. Nr. 259/1993, zuletzt geändert durch die
Verordnung BGBl. II Nr. 181/1999, wie folgt geändert
1. § 1a hat zu lauten
„§ 1a. Das Fahren mit Lastkraftwagen oder Sattelkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen
Gesamtgewicht über 7,5 t oder von Lastkraftwagen mit Anhängern, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht
eines der beiden Fahrzeuge mehr als 3,5 t beträgt, und die gemäß § 2 Z 1 GGBG mit orangefarbenen
Tafeln zu kennzeichnen sind, ist auf den in § 1 genannten Straßen vom 15. Juni bis 15. September
bereits ab Freitag von 13 Uhr an bis zu der am darauffolgenden Samstag um 8 Uhr beginnenden
Beschränkung gemäß § 1 verboten.“
2. § 2 hat zu lauten
„§ 2. Ausgenommen von den im § 1 und § 1a genannten Fahrverboten sind
a) Fahrten, die ausschließlich der Beförderung von Schlacht- oder Stechvieh, oder leicht verderblichen
Lebensmitteln, periodischen Druckwerken, der Getränkeversorgung in Ausflugsgebieten,
der unaufschiebbaren Belieferung von gastronomischen Betrieben und Veranstaltungen oder
Reparaturen an Kühlanlagen, dem Abschleppdienst, der Pannenhilfe, dem Einsatz in Katastrophenfällen,
der medizinischen Versorgung, dem Einsatz von Fahrzeugen des Straßenerhalters
oder Fahrzeugen in seinem Auftrag zur Aufrechterhaltung des Straßenverkehrs, dem Straßen-
oder Bahnbau, dem Einsatz von Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Feuerwehr,
der Müllabfuhr, der Entsorgung von Abfällen, dem Betrieb von Kläranlagen oder dem Einsatz
von Fahrzeugen eines Linienverkehrsunternehmers zur Aufrechterhaltung des regelmäßigen
Linienverkehrs dienen, sowie unaufschiebbare Fahrten mit Lastkraftwagen des Bundesheeres
oder der UNPROFOR, SFOR oder KFOR oder Fahrten von Hilfstransporten anerkannter
Organisationen;
b) Fahrten im kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen
technisch geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen technisch geeigneten Entladebahnhof
bis zum Empfänger und zurück zum nächsten Verladebahnhof, sofern ein vollständig
ausgefülltes Dokument (CIM/UIRR Vertrag) mitgeführt wird, aus dem hervorgeht, daß das
Fahrzeug oder dessen Aufbauten (Wechselbehälter, Container) mit der Eisenbahn befördert
werden oder bereits befördert wurden;
c) Fahrten mit Leerfahrzeugen an Samstagen in der Zeit von 8 bis 10 Uhr bis zum Wohnsitz des
Lenkers, Sitz des Firmenunternehmens, Güterterminals, LKW-Hofes, dauernden Standort des
Fahrzeuges oder jenem Standort, an dem der Unternehmer dem Lenker eine entsprechende Rückfahrtmöglichkeit
mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder einem Firmenkraftfahrzeug bereitstellt.“