277. Verordnung: Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer, Abdichter gegen Feuchtigkeit und Druckwasser
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 20 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 314/1994 und der Kundmachungen BGBl. Nr. 264/1995 und BGBl. Nr. 691/1995 wird verordnet
Anwendung der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung
§ 1. Auf die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der Wärme-, Kälte-, Schall- und
Branddämmer, Abdichter gegen Feuchtigkeit und Druckwasser gemäß § 94 Z 5 der Gewerbeordnung
1994 (GewO 1994) ist die Allgemeine Meisterprüfungsordnung, BGBl. Nr. 454/1993, in der jeweils
geltenden Fassung anzuwenden.
Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung
§ 2. (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten
zum Nachweis folgender Fertigkeiten
1. Wärmedämmung mit Matten, Schläuchen, Platten, Formstücken oder dergleichen einschließlich
notwendiger Unterkonstruktion und Oberflächenschutz,
2. Kältedämmung mit Dämmstoffen an Wänden, Decken, Böden oder an Rohrleitungen, Behältern
und Armaturen,
3. Schallschutz mit Akustikplatte oder anderen geeigneten Werkstoffen,
4. Branddämmung sowie Abschottung in Wand und Decke und
5. Sperrung an Wänden, Decken und Böden mittels geeigneter Materialien inklusive Grundierung
und Oberflächenbehandlung.
(2) Entsprechend der Aufgabenstellung durch die Meisterprüfungskommission sind auszuführen
1. Meisterarbeiten, die der Anfertigung eines Prüfungsstückes dienen und
2. gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum Nachweis jener Fertigkeiten gemäß Abs. 1, die bei den
unter Z 1 fallenden Meisterarbeiten nicht nachgewiesen werden können.
(3) Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom Prüfling in 26 Stunden erwartet werden können.
Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist nach 28 Stunden zu beenden.
Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung
§ 3. (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer
mündlichen Prüfung.
(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachrechnen gemäß § 4 und Fachzeichnen
gemäß § 5 zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling im Gegenstand Fachrechnen
in zweieinhalb Stunden und im Gegenstand Fachzeichnen in einer Stunde erwartet werden können.
Die Prüfung ist im Gegenstand Fachrechnen nach drei Stunden und im Gegenstand Fachzeichnen
nach eineinhalb Stunden zu beenden.
(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachkunde gemäß § 6 und Fachliche Sondervorschriften
gemäß § 7 zu erstrecken. Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als
45 Minuten und nicht länger als eineinhalb Stunden dauern.
Fachrechnen
§ 4. Die Prüfung im Gegenstand Fachrechnen hat je eine Aufgabe aus folgenden Bereichen zu umfassen
1. Flächen-, Raum- und Gewichtsberechnungen und
2. Fachkalkulation (Materialbedarfs- und Kostenberechnung, Preisberechnung und Anboterstellung).
Fachzeichnen
§ 5. Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen hat folgende Bereiche zu umfassen
1. Maßstäbliches Zeichnen von Dämmarbeiten im Grundriß, Aufriß und Schnitt,
2. Zeichnen von Abwicklungen und
3. Anfertigen von Werkzeichnungen und Details für Dämmarbeiten.
Fachkunde
§ 6. Im Gegenstand Fachkunde sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen
1. Werkstoffkunde
Arten, Eigenschaften, Bezeichnungen, Verwendung, Verarbeitung, Aufbewahrung und Lagerung
der gebräuchlichen Werk- und Hilfsstoffe,
2. fachspezifische bauphysikalische Kunde,
3. Konstruktionen, Dämmungen und Verkleidungssysteme,
4. Werkzeug- und Gerätekunde (Arbeitsgeräte, Maschinen, Arbeits- und Schutzgerüste und deren
Wartung) und
5. fachliche Vorschriften (wie Bauordnungen und ÖNORMEN).
Fachliche Sondervorschriften
§ 7. Im Gegenstand Fachliche Sondervorschriften sind dem Prüfling Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften
der Unfallverhütung und des Arbeitnehmerschutzes zu stellen.