277. Verordnung: Fachausbildung der Sicherheitsfachkräfte (SFK-VO)
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 74 und 90 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (Arbeitnehmerinnenschutzgesetz — ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, wird verordnet
Inhalt und Umfang der Fachausbildung
§ 1.(1) Die Fachausbildung muß das notwendige Wissen auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und Kenntnisse der maßgeblichen Arbeitnehmerschutzvorschriften vermitteln. Sie hat die Auszubildenden in die Lage zu versetzen, die Aufgaben einer Sicherheitsfachkraft zu erfüllen.
(2) Die Fachausbildung hat folgende Gebiete zu umfassen
1. Einführung und Grundlagen: mindestens acht Unterrichtseinheiten;
2. Rechtsgrundlagen, Normen: mindestens 32 Unterrichtseinheiten;
.3. Grundsätze der Organisation und der Methoden des betrieblichen Arbeitnehmerschutzes: mindestens 23 Unterrichtseinheiten;
4. Sicherheit von Arbeitssystemen mit Anwendungsfällen: mindestens 60 Unterrichtseinheiten;
5. Ergonomie, Grundlagen und Anwendung: mindestens 24 Unterrichtseinheiten;
6. Schadstoffe, Grundlagen und Anwendung: mindestens 19 Unterrichtseinheiten;
7. Ermittlung und Beurteilung von Gefahren, Festlegung von Maßnahmen: mindestens zehn Unterrichtseinheiten;
8. Kosten-Nutzen-Analyse: mindestens zehn Unterrichtseinheiten;
9. Psychologische und betriebssoziologische Grundlagen des Arbeitnehmerschutzes: mindestens 27 Unterrichtseinheiten;
10. Schnittstellen mit verwandten Sachgebieten, insbesondere dem Verkehrswesen: mindestens sieben Unterrichtseinheiten.
(3) Die Fachausbildung hat mindestens acht Wochen zu umfassen, die Gesamtzahl der Unterrichtseinheiten darf 288 nicht unterschreiten. Eine Unterrichtseinheit umfaßt 50 Minuten. Die Differenz zwischen der Gesamtzahl von 288 Unterrichtseinheiten zu den verbindlich vorgeschriebenen von 220 im Ausmaß von 68 Unterrichtseinheiten bleibt der individuellen inhaltlichen und didaktischen Gestaltung des Unterrichts durch die einzelne Ausbildungseinrichtung vorbehalten.
(4) Die Fachausbildung kann blockweise durchgeführt werden, wobei die einzelnen Ausbildungsabschnitte mindestens zwei Wochen betragen müssen. Die Ausbildungseinrichtung hat zu gewährleisten, daß die Fachausbildung bei normalem Ausbildungsgang innerhalb von zwei Jahren abgeschlossen werden kann.
Qualitätskriterien der Fachausbildung
§ 2. Die Fachausbildung hat einem möglichst hohen Qualitätsanspruch zu genügen. Daher sind bei der Fachausbildung folgende Qualitätskriterien einzuhalten
1. Die Ausbildung muß praxis- und anwendungsorientiert erfolgen.
2. Der Ausbildung muß ein geschlossenes Gesamtkonzept zugrunde liegen.
3. Die Ausbildung muß lernzielorientiert erfolgen.
4. Die Ausbildung muß modernen methodisch-didaktischen Anforderungen genügen.
5. Lernkontrollen und Prüfungen müssen sich an Lernzielen orientieren.
Lernkontrollen und Prüfung
§ 3. (1) Während der Fachausbildung ist der Lernfortschritt durch zweckentsprechende Lernkontrollen zu überprüfen.
(2) Die Fachausbildung ist mit einer Prüfung abzuschließen. Die Prüfung ist sowohl schriftlich als auch mündlich abzuhalten. Die Prüfung kann wiederholt werden.
(3) Über den erfolgreichen Abschluß der Fachausbildung ist ein Zeugnis auszustellen. Bei blockweiser Durchführung der Fachausbildung ist den Teilnehmern und Teilnehmerinnen eine Bestätigung über die Teilnahme an den einzelnen Ausbildungsabschnitten auszustellen.
(4) Bei Personen, die im Ausland eine der Fachausbildung vergleichbare Ausbildung abgeschlossen haben, kann die der Abschlußprüfung vorausgehende Fachausbildung mit Ausnahme der Vermittlung der Kenntnisse gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 und 2 entfallen. Die Abschlußprüfung mit Ausnahme der Bewertung der Kenntnisse gemäß § 1 Abs.2 Z 1 und 2 kann entfallen, wenn der Nachweis des Abschlusses einer im Hinblick auf das Ausbildungsziel, die Ausbildungsinhalte und den Ausbildungsumfang gleichwertigen Fachausbildung im Ausland erbracht wird.
(5) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr sind vom Prüfungstermin zeitgerecht zu verständigen und sind berechtigt, eine(n) Vertreter(in) zur Prüfung zu entsenden.
Ausbildungsleiter(in)
§ 4. Die Ausbildungseinrichtung hat eine Person zu bestellen, die für die organisatorische Kursbetreuung zuständig ist [Ausbildungsleiter(in)]. Diese Person muß zumindest auf einem Teilgebiet der Fachausbildung über fachliche Kenntnisse verfügen und außerdem Fähigkeiten in organisatorischer und pädagogischer Hinsicht besitzen.
Antrag auf Anerkennung
§ 5. Die Ausbildungseinrichtung hat den Antrag auf Anerkennung der Fachausbildung beim Bundesminister für Arbeit und Soziales einzubringen. Folgende Unterlagen sind anzuschließen
1. ein Ausbildungsplan, der die einzelnen Ausbildungsgegenstände samt Zahl der vorgesehenen Unterrichtseinheiten und bei blockweiser Ausbildung auch die zeitliche Einteilung enthalten muß,
2. allgemeine Angaben über die organisatorische und fachliche Qualifikation der Ausbildungsleiter(innen) und über die fachliche Qualifikation der vorgesehenen Lehrkräfte,
3. zweckentsprechende Angaben über die Ausstattung und Lehrmittel der Einrichtung,
4. Angaben über die Organisation, den Ablauf und Inhalt der Prüfungen.
Anerkennung der Fachausbildung
§ 6. (1) Die Fachausbildung ist vom Bundesminister für Arbeit und Soziales mit Bescheid anzuerkennen, wenn der vorgelegte Ausbildungsplan § 1 entspricht und gewährleistet ist, daß die personellen und sachlichen Voraussetzungen der Ausbildungseinrichtung zur Erreichung des Ausbildungszieles gegeben sind.
(2) Den gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer und dem Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr ist im Verfahren Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben sowie eine Ablichtung des Bescheides zu übermitteln.
(3) Die Anerkennung kann unter Vorschreibung von Auflagen hinsichtlich Organisation, Ausstattung, Lehrmittel und Prüfung erteilt werden, soweit dies erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße Ausbildung zu gewährleisten.
(4) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn
1. die vorgeschriebenen Auflagen nicht erfüllt werden oder
2. die in Abs. 1 angeführten Voraussetzungen nicht mehr vorliegen oder
3. gegen §§ 2, 3, 4, 7 oder 8 verstoßen wird.
Zulassung zur Fachausbildung
§ 7. (1) Zur Fachausbildung sind Personen zuzulassen, die
1. ein Hochschulstudium oder Fachhochschulstudium einer technischen oder naturwissenschaftlichen Studienrichtung erfolgreich abgeschlossen haben, oder eine Reifeprüfung an einer höheren technischen Lehranstalt erfolgreich abgelegt haben, oder nach gewerberechtlichen Vorschriften eine Meisterprüfung oder den erfolgreichen Abschluß einer Werkmeisterschule nachgewiesen haben oder eine vergleichbare Ausbildung absolviert haben und
2. eine mindestens zweijährige, dieser Ausbildung entsprechende betriebliche Tätigkeit ausgeübt haben.
(2) Sonstige Personen dürfen zur Fachausbildung zugelassen werden, wenn sie
1. eine mindestens vierjährige betriebliche Tätigkeit ausgeübt haben und
2. durch Ablegung einer Aufnahmeprüfung an der Ausbildungseinrichtung nachgewiesen haben, daß sie über ausreichende Grundkenntnisse auf technischem Gebiet verfügen.
Meldepflichten
§ 8. Die Ausbildungseinrichtung hat dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu melden
1. Beginn und Beendigung der Ausbildungstätigkeit der Ausbildungseinrichtung,
2. jede wesentliche Änderung zu den in § 5 Z 1 bis 4 angeführten Angaben.
Übergangsbestimmungen
§ 9. (1) Wer im Zeitraum vom I.Jänner 1985 bis 31.Dezember 1994 mindestens drei Jahre als Sicherheitstechniker gemäß § 21 des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972, bestellt und dem zuständigen Arbeitsinspektorat schriftlich gemeldet war und vor dem 1.Jänner 1995 einen Lehrgang für Sicherheitstechniker in der Dauer von mindestens zwei Wochen absolviert hat, darf uneingeschränkt als Sicherheitsfachkraft ohne Nachweis der Fachkenntnisse tätig sein.
(2) Wer vor dem 1. Jänner 1995 für einen Betrieb als Sicherheitstechniker gemäß § 21 des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972, bestellt und dem Arbeitsinspektorat schriftlich gemeldet wurde und seither ununterbrochen als Sicherheitstechniker (seit 1. Jänner 1995: als Sicherheitsfachkraft) tätig war, darf weiterhin ohne Nachweis der Fachkenntnisse als Sicherheitsfachkraft für die zu diesem Betrieb gehörenden Arbeitsstätten, Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen tätig sein. Dies gilt auch im Falle eines Arbeitgeberwechsels.
(3) Wer nach dem 1. Jänner 1995 gemäß § 115 Abs. 5 ASchG als Sicherheitsfachkraft bestellt wird, darf ohne Nachweis der Fachkenntnisse höchstens vier Jahre ab dem Zeitpunkt der Bestellung als Sicherheitsfachkraft tätig sein.
(4) Arbeitgeber (innen) können Arbeitnehmer(innen), die ein Drittel der Fachausbildung absolviert haben, für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren als Sicherheitsfachkräfte bestellen, wenn sie in einer Arbeitsstätte oder auf Baustellen des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin seit mindestens drei Jahren beschäftigt sind.
(5) Als Nachweis der Fachkenntnisse gilt der Abschluß einer Ausbildung in Österreich, die
1. dem Inhalt und Umfang nach der Fachausbildung gleichwertig ist, und
2. zwischen dem 1.September 1993 und dem 31.Dezember 1995 stattgefunden hat.
Inkrafttreten
§ 10. Diese Verordnung tritt am 1.Juni 1995 in Kraft.