Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
277_1988 AT

277. IV. Übereinkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Bundesexekutivrat der Versammlung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 277. IV. Übereinkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Bundesexekutivrat der Versammlung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung

Die Österreichische Bundesregierung und der

Bundesexekutivrat der Versammlung der Sozialistischen

Föderativen Republik Jugoslawien (im folgenden

die Vertragsparteien) haben

zur weiteren Durchführung des Abkommens

zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen

Föderativen Republik Jugoslawien über

Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft

und Erziehung vom 14. April 1972 Kundgemacht in BGBl. Nr. 436/1973

folgendes vereinbart

I. WISSENSCHAFT

Artikel 1

(1) Die Vertragsparteien unterstützen die direkte

Zusammenarbeit zwischen der Österreichischen

Akademie der Wissenschaften und dem Rat der

Akademien der Wissenschaften und Künste Jugoslawiens

auf Grundlage des zwischen ihnen

geschlossenen Abkommens vom 7. Mai 1981.

(2) Insbesondere begrüßen sie die Zusammenarbeit

der Historiker und die regelmäßig stattfindenden

österreichisch-jugoslawischen Historikertagungen,

die durch dieses Abkommen gefördert werden.

Artikel 2

Die Vertragsparteien unterstützen die direkte

wissenschaftliche Zusammenarbeit zwischen den

folgenden Partneruniversitäten

Universität Innsbruck — Universität Sarajevo

Universität Graz — Universität Zagreb

Universität für Bildungswissenschaften — Universität Ljubljana

Technische Universität — Universität Maribor

Graz

Art und Umfang der Zusammenarbeit bestimmen

die betreffenden Universitäten.

Artikel 3

(1) Die Vertragsparteien unterstützen die bestehende

direkte Zusammenarbeit sowie die Herstellung

und Intensivierung der weiteren direkten

Zusammenarbeit zwischen österreichischen und

jugoslawischen Wissenschafts- und Forschungsinstitutionen.

Zu diesem Zweck unterstützen die Vertragsparteien

den Austausch von Wissenschaftern,

Universitätsprofessoren und -dozenten für maximal

10tägige Forschungsaufenthalte in einem Gesamtausmaß

von je 70 Personentagen während der Geltungsdauer

dieses Übereinkommens.

(2) Dieser Austausch erfolgt insbesondere im

Einklang mit den festgesetzten Themen, welche auf

diplomatischem Wege ausgetauscht werden.

(3) Die Vertragsparteien begrüßen die direkte

Zusammenarbeit insbesondere zwischen den folgenden

Partnerinstitutionen

ÖFZS (Österreichisches Forschungszentrum Seibersdorf) — IJS (Institut Jozef Stefan), Ljubljana

ÖFZS (Österreichisches Forschungszentrum Seibersdorf) — IBK (Institut Boris Kidric), Vinca

Grazer Gruppe (Institute der Universität und Technischen Universität Graz) — IBK (Institut Boris Kidric), Ljubljana

Grazer Gruppe (Institute der Universität undTechnischen Universität Graz) — „Krka", Novo Mesto

II. Universitätsklinik für Chirurgie, Wien — IJS (Institut Jozef Stefan, Ljubljana), Rehabilitationszentrum Ljubljana

Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik, Wien — Hydrometeorologische Anstalt der Sozialistischen Republik Slowenien,

Ljubljana

(4) Die jugoslawische Seite teilt ferner mit, daß

folgende Universitäten und Institute ihr Interesse

an einer wissenschaftlichen Zusammenarbeit mit

entsprechenden österreichischen Partnern zum

Ausdruck gebracht haben

— Institut für wirtschaftliche Forschungen,

Ljubljana

— Anstalt zur Überprüfung von Materialien und

Konstruktionen (ZRMK), Ljubljana

— Universität Edward Kardelj, Fakultät für Architektur,

Bauwesen und Geodäsie, Ljubljana

— Technologische Fakultät, Novi Sad

— Institut H. Brkic, Zenica

— Universität in Skoplje: Medizinische Fakultät,

Fakultät für Bauwesen

— Nephrologiezentrum, Skoplje

— Universität in Belgrad: Landwirtschaftliche

Fakultät und Medizinische Fakultät

— Institut für biologische Forschungen „Sinisa

Stankovic", Belgrad

— Zentrum für genetisches Engineering, Belgrad

— Institut für Materialprüfung der SR Serbien,

Belgrad

— Institut für Bauwesen, Baumaterialien und

Nichtmetalle, Tuzla

— Universität in Zagreb

Institut für Physik,

Fakultät für Pharmazie und Biochemie,

Technologische Fakultät,

Fakultät für Naturwissenschaften und Mathematik,

Architektur Fakultät,

Fakultät für Bergbau, Geologie und Erdöl,

Fakultät für Maschinenbau und Schiffsbau,

Stomatologische Fakultät

— Institut „Rudjer Boskovic", Zagreb.

Artikel 4

(1) Die Vertragsparteien unterstützen die Einladung

von Wissenschaftern aus dem anderen Staat

zu internationalen und nationalen wissenschaftlichen

Konferenzen, Symposien und sonstigen wissenschaftlichen

Veranstaltungen.

(2) Der Organisator des wissenschaftlichen, Vuk

Stefanovic Karadzic gewidmeten Treffens, wird alljährlich

einen Teilnehmer zwecks Beteiligung an

der Arbeit dieses Treffens einladen.

(3) Die Vertragsparteien ermutigen darüber hinaus

zur Organisation gemeinsamer wissenschaftlicher

Kolloquien.

II. HOCHSCHULWESEN UND BILDUNG

Artikel 5

(1) Die Vertragsparteien gewähren in jedem Studienjahr

Studierenden und graduierten Akademikern

sowie wissenschaftlichen Nachwuchskräften

und Künstlern aus dem anderen Vertragsstaat zur

Spezialisierung und fachlichen Fortbildung durch

Vermittlung der zuständigen Behörden Stipendien

im Umfang von 36 Monaten.

(2) Die Mindestdauer eines Stipendiums beträgt

3 Monate.

Artikel 6

Die Vertragsparteien unterstützen durch Vermittlung

der zuständigen Behörden die Zusammenarbeit

zwischen den Instituten bzw. Lehrstühlen für

Germanistik an den Universitäten in Österreich

und in Jugoslawien, sowie die Zusammenarbeit

zwischen den Instituten für Slawistik der Universitäten

in Österreich und den Lehrstühlen für Sprachen

und Literatur der jugoslawischen Völker an

den Universitäten in Jugoslawien.

Artikel 7

(1) Die Vertragsparteien fördern das Studium

der Sprachen und Literatur ihrer Völker und tauschen

zu diesem Zweck Lektoren und Vortragende

sowie Publikationen aus.

(2) Während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens

werden folgende Lektoren tätig sein

— der Lektor für deutsche Sprache und österreichische

Literatur an der Universität Zagreb,

— der Lektor für deutsche Sprache und österreichische

Literatur in Skoplje,

— der Lektor für die mazedonische und die serbokroatische

Sprache und Literatur an der Universität

Wien,

— der Lektor für serbokroatische Sprache und

Literatur an der Universität Salzburg.

(3) Die Vertragsparteien sind bereit, während

der Geltungsdauer dieses Übereinkommens folgende

Lektoren auszutauschen

— einen Lektor für deutsche Sprache und österreichische

Literatur an der Universität Zadar,

— einen Lektor für serbokroatische Sprache und

Literatur an der Universität Graz.

(4) Die Vertragsparteien werden die Möglichkeiten

prüfen, auf Ersuchen der jeweils anderen Vertragspartei

weitere Lektoren der Sprachen und

Literatur ihrer Völker zu entsenden.

Beide Seiten werden während der Geltungsdauer

dieses Übereinkommens insbesondere die Möglichkeit

überprüfen, je einen Lektor für die deutsche

Sprache und österreichische Literatur an den Universitäten

Belgrad und Maribor sowie einen Lektor

für serbokroatische Sprache und Literatur an der

Universität Wien und einen Lektor für die slowenische

Sprache und Literatur an der Universität Graz

zu entsenden.

Artikel 8

(1) Die Vertragsparteien unterstützen den Austausch

von Stipendien für die Teilnahme an Seminaren

für Sprache und Literatur in Österreich und

in Jugoslawien.

(2) Die jugoslawischen Veranstalter stellen jährlich

Kurzstipendien für folgende Seminare zur Verfügung

— Treffen der Slawisten

in Belgrad — 3 Stipendien

— Seminar der slowenischen

Sprache, Literatur

und Kultur in

Ljubljana — 4 Stipendien

— Jugoslawisches

Seminar für ausländische

Slawisten in

Zadar und Sarajevo — 1 Stipendium

— Zagreber Slawistenschule,

Zagreb—

Dubrovnik — 2 Stipendien

— Seminar für mazedonische

Sprache, Literatur

und Kultur in

Ohrid — 2 Stipendien

(3) Die österreichische Vertagspartei gewährt

jugoslawischen Studierenden und graduierten Akademikern

jährlich 4 einmonatige Kurzstipendien

zum Besuch von Sommersprachkursen oder zur

Durchführung von selbständigen wissenschaftlichen

Arbeiten.

Artikel 9

(1) Die Vertragsparteien begrüßen die weitere

unmittelbare Zusammenarbeit zwischen den Universitäten

und Hochschulen der Republik Österreich

und jenen der Sozialistischen Föderativen

Republik Jugoslawiens.

(2) Die jugoslawische Seite teilt mit, daß folgende

Universitäten und Hochschulen ihr Interesse

an einer Zusammenarbeit mit entsprechenden

österreichischen Universitäten und Hochschulen

zum Ausdruck gebracht haben

Die österreichische Seite sagt eine Weiterleitung

dieser Wünsche an die österreichischen Universitäten

zu.

Artikel 10

Die Vertragsparteien ermutigen zum Zwecke der

weiteren Förderung und Entwicklung der Zusammenarbeit

zu direkten Kontakten zwischen der

Rektorenkonferenz der österreichischen Universitäten

und Hochschulen und der Vereinigung der

Universitäten Jugoslawiens.

Artikel 11

Die Vertragsparteien unterstützen die Einladung

von Universitäts- und Hochschulprofessoren bzw.

-dozenten seitens ihrer Universitäten und Fakultäten

zu kürzeren Studienaufenthalten und zur

Abhaltung von Lehrveranstaltungen. Die Gesamtdauer

dieser Aufenthalte wird während der Geltungsdauer

dieses Übereinkommens maximal

70 Personentage betragen.

Artikel 12

Die Vertragsparteien unterstützen die Zusammenarbeit

zwischen den entsprechenden wissenschaftlichen

und kulturellen Organisationen, sowie

der Universitäten aus beiden Staaten zur Begehung

des 200. Jahrestages der Geburt der großen Persönlichkeit

der serbischen Kultur und des Reformators

der serbischen Sprache, Vuk Stefanovic Karadzic,

im Laufe des Jahres 1987/88.

Artikel 13

Die Vertragsparteien kommen überein, daß die

Arbeit der Ständigen Gemischten Österreichisch-

Jugoslawischen Expertenkommission für Fragen

der Gleichwertigkeit im Universitätsbereich mit

dem Ziel der Vervollständigung des Abkommens

zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen

Föderativen Republik Jugoslawien vom

29. Jänner 1979 über die Gleichwertigkeit im Universitätsbereich

fortgesetzt wird.

Artikel 14

(1) Die Vertragsparteien unterstützen die

Zusammenarbeit im Bereich des Bildungswesens

und der Pädagogik zum Zwecke des Studiums des

Bildungswesens des anderen Vertragsstaates als

auch den Austausch entsprechender Literatur und

sonstigen Materials.

(2) Im Rahmen dieser Zusammenarbeit tauschen

die Vertragsparteien während der Geltungsdauer

dieses Übereinkommens Experten in diesem

Bereich zu Studienbesuchen in einer Gesamtdauer

von je maximal 30 Personentagen aus.

(3) Diese Zusammenarbeit werden durchführen

von österreichischer Seite

— Bundesministerium für Unterricht, Kunst und

Sport

von jugoslawischer Seite

— Amt zur Förderung der Erziehung und Bildung

der Sozialistischen Republik Serbien

— Republikskomitee für Erziehung, Bildung und

Sport der Sozialistischen Republik Slowenien

— Republikskomitee für Unterricht, Kultur, Sport

und technische Bildung der Sozialistischen

Republik Kroatien und Anstalt für den bildungspädagogischen

Dienst Kroatiens.

(4) Der vorgesehene Austausch wird auf diplomatischem

Wege abgewickelt.

Artikel 15

Die Vertragsparteien werden die direkte Zusammenarbeit

zwischen dem Pädagogischen Institut in

Graz und der Anstalt für Schulwesen der Sozialistischen

Republik Slowenien fördern. Umfang und

Art der Zusammenarbeit wird direkt vereinbart.

Artikel 16

(1) Die Vertragsparteien ermutigen, insbesondere

im Hinblick auf die kroatische und slowenische

Volksgruppe in Österreich, zum Studium der

Sprachen und Literatur der Völker und Volksgruppen

der anderen Vertragspartei. Sie fördern den

Unterricht der Sprachen sowie der Kultur- und

Landeskunde des jeweils anderen Vertragsstaates,

insbesondere mit dem Ziel der Förderung des

Unterrichts in der Muttersprache in Schulen und

Vorschuleinrichtungen, soweit diese in unmittelbarem

Zusammenhang mit der Grundschule stehen.

(2) Die Vertragsparteien begrüßen eine Zusammenarbeit

zum Zwecke eines fachlichen Erfahrungsaustausches

auf dem Gebiete des zweisprachigen

Unterrichts und bezüglich der Bilinguistik.

(3) Die Vertragsparteien begrüßen den Austausch

von fachlich geeigneten Lehrern, den Austausch

von entsprechenden Lehrbüchern und anderen

Lehrmitteln und ergänzender Literatur sowie

die Teilnahme an Veranstaltungen wie Fachseminaren

und Sommerkursen auf dem Gebiete des anderen

Vertragsstaates.

(4) Die Vertragsparteien begrüßen ferner einen

fachlichen Erfahrungsaustausch bei der künftigen

Gestaltung von Unterrichtsmitteln, insbesondere

Lehrbüchern, sowie bei der Organisation und Vorbereitung

des Inhalts von Seminaren zur Fortbildung

von Lehrern der deutschen, kroatischen und

slowenischen Sprache.

Konkrete Vereinbarungen darüber werden auf

diplomatischem Wege getroffen. Die Nominierung

der Experten und Kandidaten erfolgt im Einvernehmen

mit dem Entsendestaat.

(5) Außerdem werden beide Vertragsparteien zu

Professoren-, Lehrer-, Studenten- und Schülerse-

minaren, die in Österreich oder in Jugoslawien

stattfinden, auf diplomatischem Wege einladen.

Die Nominierung der Kandidaten erfolgt im

Einvernehmen mit dem Entsendestaat.

Artikel 17

(1) Die Vertragsparteien unterstreichen die

Bedeutung der Zusammenarbeit zwischen den

zuständigen Stellen beider Länder bezüglich der

Fragen des regelmäßigen Schulunterrichtes der

Kinder von zeitweilig in Österreich beschäftigten

jugoslawischen Arbeitnehmern, insbesondere der

Förderung und Erweiterung des muttersprachlichen

Zusatzunterrichtes für alle Altersstufen.

(2) Zu diesem Ziel wird die „Gemischte österreichisch-

jugoslawische Expertenkommission für die

Schulung der Kinder von zeitweilig in Österreich

beschäftigten jugoslawischen Arbeitnehmern"

sowie ihre „Projektgruppe für die muttersprachliche

Betreuung jugoslawischer Kinder in österreichischen

Kindergärten" und ihre „Arbeitsgruppe

für die Ausbildung Jugendlicher" Maßnahmen zur

weiteren Förderung der Schulungsbedingungen der

jugoslawischen Kinder und Jugendlichen vorschlagen.

Artikel 18

(1) Die Vertragsparteien werden mittels der

zuständigen Behörden Dokumentationsmaterial

über Geschichte, Geographie und Kultur des anderen

Staates zum Ziel einer objektiven Darstellung

des eigenen Landes in den Schulbüchern des anderen

Staates austauschen.

(2) Zu diesem Zweck werden während der Geltungsdauer

dieses Übereinkommens Treffen von

Experten mit dem Ziele der Überprüfung von Lehrbüchern,

insbesondere von Lehrbüchern für

Geschichte und Geographie, die im anderen Land

verwendet werden, organisiert.

III. KULTUR UND KUNST

Artikel 19

Im Interesse des gegenseitigen Kennenlernens

der kulturellen Errungenschaften des anderen Staates

unterstützen die Vertragsparteien den Austausch

von Persönlichkeiten des kulturellen Lebens

und Fachleuten aus den verschiedenen Bereichen

von Kultur und Kunst in der Gesamtdauer von

15 Personentagen jährlich.

Artikel 20

Die Vertragsparteien werden mittels der zuständigen

Behörden die Organisation von Kulturtagen

unterstützen. Konkrete Vereinbarungen über Charakter

und Umfang dieser Veranstaltungen werden

auf diplomatischem Wege getroffen werden.

Artikel 21

(1) Die Vertragsparteien begrüßen den Austausch

von Musik- und Bühnenensembles und Solisten,

sowie deren Teilnahme an internationalen

Musik- und Theaterveranstaltungen, die in dem

einen und dem anderen Staat auf nichtkommerzieller

oder kommerzieller Ebene stattfinden.

(2) Die Vertragsparteien werden bestrebt sein,

während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens

Gastspiele von zwei bis drei Ensembles im

jeweils anderen Vertragsstaat auf nichtkommerzieller

Ebene durchzuführen.

Artikel 22

Die Vertragsparteien werden Veranstalter von

internationalen Amateurfestivals (Folklore-, Chor-

und Kinderfestivals) zu Einladungen von Ensembles

aus dem anderen Vertragsstaat ermutigen.

Artikel 23

(1) Die Vertragsparteien begrüßen die unmittelbare

Zusammenarbeit zwischen Theatern aus beiden

Ländern auf Grundlage direkter Vereinbarungen.

(2) Während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens

wird die Möglichkeit der Zusammenarbeit

folgender Theater überprüft

(3) In diesem Rahmen soll der Austausch von

Gastensembles, Regisseuren und Bühnenbildnern

sowie von Dramatikern angestrebt werden.

Artikel 24

(1) Die Vertragsparteien werden die Entsendung

von Einladungen seitens der Veranstalter zur Teilnahme

von Vertretern aus dem anderen Staat als

Beobachter an internationalen Musik- und Theaterveranstaltungen

unterstützen.

(2) Die entsprechenden Veranstalter in Jugoslawien

werden während der Geltungsdauer dieses

Übereinkommens Einladungen für die Teilnahme

der österreichischen Experten an folgenden Veranstaltungen

aussprechen

— Festival des jugoslawischen Theaters in Sarajevo

(1 Beobachter, 1987, für die Dauer von

7 Tagen)

— Biennale des jugoslawischen Puppentheaters,

Bugojno (1 Beobachter während der Geltungsdauer

dieses Übereinkommens für die Dauer

von 7 Tagen)

— Jugoslawische Theaterspiele (ein Beobachter

alljährlich)

— Internationales Symposium der Theaterkritiker

und der Theaterwissenschafter in Novi Sad (ein

Teilnehmer, 1988).

(3) Die österreichische Seite wird die Einladung

der jugoslawischen Experten als Beobachter an folgenden

Veranstaltungen unterstützen

— Tage der neuen Musik in Feldkirch

— Szene der Jugend in Salzburg

— Internationale Theaterwoche „Spektrum"

— Steirischer Herbst

— Kärntner Kulturtage — Koroski kulturni dnevi

— Niederösterreichisches Donaufestival.

Für diesen Austausch stellt die österreichische

Seite während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens

21 Personentage zur Verfügung.

Artikel 25

Die Vertragsparteien begrüßen die direkte

Zusammenarbeit zwischen dem Steirischen Herbst

und der Musikbiennale in Zagreb sowie den Austausch

von je einer Produktion zwischen dem Steirischen

Herbst/Opernhaus Graz und der Oper des

Slowenischen Nationaltheaters Ljubljana.

Artikel 26

(1) Die Vertragsparteien unterstützen die

Zusammenarbeit der musikalischen Jugendorganisationen,

der Musikschulen und der Konservatorien.

(2) Die Serbische Musikjugend wird jungen

Musikern aus Österreich Einladungen zum 17., 18.

und 19. Internationalen Wettbewerb der Serbischen

Musikjugend in Belgrad entsenden.

Die österreichische Seite wird die Veranstalter

der Wettbewerbe für junge Musiker in Österreich

anregen, Einladungen zur Teilnahme junger Musiker

aus der Sozialistischen Republik Serbien zu diesen

Wettbewerben auszusprechen.

(3) Das Kulturzentrum der Internationalen Föderation

der Musikalischen Jugend in Groznjan

und die Musikalische Jugend Österreichs werden

während der Geltungsdauer des Übereinkommens

den Austausch von Musikern, Lehrern und Professoren

realisieren.

Artikel 27

(1) Die Vertragsparteien unterstützen die Teilnahme

von Künstlern aus beiden Ländern mit

Exponaten an internationalen Musik- und Bühnenausstellungen.

(2) Der Organisator folgender Veranstaltungen

in Jugoslawien wird Einladungen zur Teilnahme

österreichischer Künstler aussprechen

a) VIII. Internationale Triennale „Bühnenbild

und Kostüme" in Novi Sad, 1987

b) VIII. Internationale Triennale „Theaterbuch

und Periodika" in Novi Sad, 1988

c) IX. Internationale Triennale „Theater in der

Fotokunst", Novi Sad, 1989.

(3) Die österreichische Seite wird bestrebt sein,

Einladungen durch entsprechende Veranstalter zur

Teilnahme jugoslawischer Vertreter an ähnlichen

internationalen Ausstellungen auszusprechen.

Artikel 28

Die Vertragsparteien begrüßen die direkte

Zusammenarbeit der Komponistenverbände aus

den beiden Staaten.

Artikel 29

Die Vertragsparteien ermutigen die Theater-

und Musikensembles in ihren Ländern, Werke von

Autoren und Komponisten aus dem anderen Staat

in ihre Repertoires aufzunehmen.

Artikel 30

(1) Die Vertragsparteien unterstützen die unmittelbare

Zusammenarbeit zwischen Museen und

Kunstgalerien und Museen beider Staaten mit dem

Ziel des Austausches von Fachleuten, Ausstellungen

und von Fachpublikationen.

(2) Die Vertragsparteien unterstützen insbesondere

die Zusammenarbeit folgender Institutionen

Im Rahmen der Zusammenarbeit der Museen

tauschen die Vertragsparteien während der Geltungsdauer

dieses Übereinkommens Experten in

einer Gesamtdauer von je maximal 60 Personentagen

aus.

(3) Die Vertragsparteien ermutigen ferner zur

unmittelbaren Zusammenarbeit insbesondere folgender

Museen und Galerien

Artikel 31

(1) Die Vertragsparteien werden die Zusammenarbeit

zwischen dem Nationalmuseum in Belgrad

und dem Museum der Stadt Wien bei der Organisation

der Ausstellung über Vuk Stefanovic Karadzic

in Wien (Jänner — Februar 1988) unterstützen.

(2) Die jugoslawische Seite ist bereit, auf Grundlage

der Reziprozität eine entsprechende österreichische

Ausstellung in Belgrad zu empfangen.

Das Thema dieser Ausstellung wird direkt vereinbart.

Artikel 32

Das Österreichische Museum Moderner Kunst

in Wien bekundet sein Interesse an einem Austausch

von Ausstellungen mit Werken junger

Künstler. Die jugoslawische Seite wird diesen Vorschlag

prüfen.

Artikel 33

Das Kunst- und Gewerbemuseum in Zagreb und

das Architekturmuseum in Ljubljana haben ihr

Interesse zum Ausdruck gebracht, in Wien eine

Ausstellung „Sezession" zu veranstalten. Die österreichische

Seite wird diese Initiative prüfen.

Artikel 34

(1) Die Vertragsparteien werden mittels der

zuständigen Stellen die Organisation von Ausstellungen

unterstützen.

(2) Während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens

sind folgende Ausstellungen geplant

In Österreich

— Ausstellung „Malerei Sava Sumanovic'

(1896-1942)", Wien

— „Archäologisches Erbe Istriens"

— Kunstausstellung „Porträts historischer Persönlichkeiten

aus dem Historischen Museum Kroatiens".

In Jugoslawien

— „Aus der Kunstsammlung des Burgenländischen

Landesmuseums", 1988 in Zagreb

— „VUCEDOL", 1989, Burgenländisches Landesmuseum

— Archäologisches Museum Zagreb.

(3) Das Museum Moderner Kunst in Belgrad

bekundet sein Interesse, eine Ausstellung von

Arnulf Rainer oder von Christian Ludwig Attersee

während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens

zu empfangen.

Artikel 35

Die Vertragsparteien begrüßen die Teilnahme

ihrer Künstler an der Ausstellung „Annäherung",

die ein gemeinsames Projekt folgender Museen

darstellt: Museum Moderner Kunst in Belgrad,

Neue Galerie in Graz, Kunsthalle Budapest, Rheinisches

Landesmuseum in Bonn.

Artikel 36

(1) Die Vertragsparteien begrüßen die Teilnahme

von Künstlern und ihren Werken an internationalen

Veranstaltungen bildender Kunst im

anderen Staat.

(2) Während der Geltungsdauer des Übereinkommens

werden die Organisatoren dieser Veranstaltungen

Künstler zur Teilnahme an folgenden

Veranstaltungen einladen

— Ausstellung „Naive 1987" in Zagreb

— Biennale der Originalzeichnungen in Rijeka

— Weltkarikaturengalerie in Skoplje

— Internationale Graphische Biennale in

Ljubljana, 1987 und 1989

— Internationale Ausstellung „TRIGON" Graz.

Artikel 57

(1) Die Vertragsparteien begrüßen die Teilnahme

der bildenden Künstler an der Arbeit von

Künstlerkolonien im anderen Staat.

(2) Die Organisatoren dieser Kolonien in Jugoslawien

werden österreichische Künstler zur Teilnahme

an der Arbeit folgender Kolonien einladen

a) Symposium „Beli Vencac" in Arandjelovac,

1988 (1 Bildhauer)

b) Symposium „Die Welt der Keramik" in

Arandjelovac, 1989 (1 Keramiker)

c) Internationale Malerkolonie in Prilep

(1 Künstler während der Geltungsdauer des

Übereinkommens)

d) Malerkolonie in Strumica (1 Künstler während

der Geltungsdauer des Übereinkommens).

(3) Jugoslawische Künstler werden zur Teilnahme

an ähnlichen Veranstaltungen, oder aber zu

Studienaufenthalten in Österreich eingeladen

a) Bildhauersymposium in Lindabrunn

b) Internationale Malerwochen in der Steiermark

c) Malerwoche veranstaltet durch den Kulturverein

Kocna.

Artikel 38

(1) Die Vertragsparteien unterstützen die

Zusammenarbeit zwischen den Institutionen für

Denkmalschutz in beiden Staaten, insbesondere

(2) Im Rahmen dieser Zusammenarbeit tauschen

die Vertragsparteien Fachleute auf dem Gebiet des

Schutzes und der Erhaltung von Kulturdenkmälern

zu Studienaufenthalten aus. Die Gesamtdauer dieser

Aufenthalte wird während der Geltungsdauer

dieses Übereinkommens je 45 Personentage betragen.

Artikel 39

Die Vertragsparteien nehmen die Aufnahme von

Gesprächen einer Expertengruppe zum Zweck des

Meinungsaustausches bezüglich der Erforschung

des Schaffens hervorragender österreichischer und

jugoslawischer Persönlichkeiten, die in Österreich

und Jugoslawien tätig waren, in Aussicht.

Artikel 40

(1) Die Vertragsparteien unterstützen die

Zusammenarbeit der Bibliotheken in den beiden

Staaten zum Zweck des Austausches von Fachleuten,

Periodika und Veröffentlichungen aus dem

Bereich der Wissenschaft und Kultur sowie von

anderem Material.

(2) Im Rahmen dieser Zusammenarbeit tauschen

die Vertragsparteien während der Geltungsdauer

dieses Übereinkommens Bibliothekare zu Studienbesuchen

in einer Gesamtdauer von je maximal

40 Personentagen aus.

(3) Die jugoslawische Seite teilt mit, daß während

der Geltungsdauer dieses Übereinkommens

folgende jugoslawische Bibliotheken an einer

Zusammenarbeit mit entsprechenden österreichischen

Bibliotheken interessiert sind

(4) Die Vertragsparteien ermutigen insbesondere

zur Veröffentlichung der ersten Auflage des Wörterbuches

Vuk Stefanovic Karadzic' in Zusammenarbeit

der Nationalbibliothek Serbiens und der

österreichischen Nationalbibliothek in Wien.

Artikel 41

(1) Die Vertragsparteien ermutigen zur unmittelbaren

Zusammenarbeit ihrer Archive zum Zweck

des Austausches von Fachleuten zu Forschungen,

von Kopien und Mikrofilmen von Archivalien

sowie Publikationen im Einklang mit den geltenden

Bestimmungen.

(2) Die jugoslawische Seite äußert den Wunsch,

nach Bedarf Archivexperten zwecks Forschungsarbeiten

auf eigene Kosten zu entsenden.

Artikel 42

Die Vertragsparteien unterstützen die direkte

Zusammenarbeit von Schriftstellern, Literaturkritikern,

Übersetzern und entsprechenden Organisationen

beider Länder.

Artikel 43

(1) Die Vertragsparteien unterstützen die Einladung

von Schriftstellern und Literaturübersetzern

zur Teilnahme an internationalen literarischen

Treffen, die während der Geltungsdauer dieses

Übereinkommens stattfinden.

(2) Die Organisatoren der literarischen Treffen

in Jugoslawien werden österreichische Vertreter zu

folgenden Veranstaltungen einladen

— Zmaj-Kinderspiele in Novi Sad (1 Kinderbuchautor

für 5 Tage während der Geltungsdauer

dieses Übereinkommens)

— Zagreber Literaturgespräche (1 Schriftsteller

für 7 Tage, alljährlich)

— Internationales Schriftstellertreffen in Bled

(2 Schriftsteller für 5 Tage, alljährlich)

— Tage der Poesie in Sarajevo (1 Lyriker für

7 Tage)

— Poesieabende in Struga (1 Lyriker für 7 Tage,

alljährlich)

— Oktobertreffen der Schriftsteller in Belgrad

(1 Schriftsteller für 7 Tage, alljährlich)

— Übersetzertreffen in Belgrad (1 literarischer

Übersetzer für 5 Tage, alljährlich).

(3) Jugoslawische Schriftsteller werden für eine

Gesamtdauer von 30 Tagen zu folgenden literarischen

Veranstaltungen eingeladen

— Symposien der Österreichischen Gesellschaft

für Literatur

— Grillparzer-Forum Forchtenstein

— Woche der Begegnung in Kärnten

— Europäisches Forum Alpbach

— Rauriser Literaturtage

— Fresacher Literaturgespräche

— Schriftstellertreffen in Ebriach.

Artikel 44

Die Vertragsparteien unterstützen die Zusammenarbeit

zwischen österreichischen und jugoslawischen

Verlagen zum Zweck des Drucks, der

Herausgabe und der Einfuhr von Büchern und sonstigen

Druckerzeugnissen. Ferner werden die Vertragsparteien

den zuständigen Behörden bzw.

Unternehmen empfehlen, im Rahmen der Rechtsvorschriften

die Einfuhr dieser Druckwerke, die in

einer der Sprachen der Vertragsparteien verfaßt

sind, zu erleichtern, wie auch, daß das Verfahren

zur Erteilung der Einfuhrgenehmigungen beschleunigt

wird.

Artikel 45

Die Vertragsparteien ermutigen zur Zusammenarbeit

zwischen den Organisationen zum Schutz

geistigen Eigentums in beiden Vertragsstaaten.

Artikel 46

Die Vertragsparteien unterstützen die gegenseitige

Organisation von Filmveranstaltungen im

anderen Staat.

Artikel 47

Die Vertragsparteien ermutigen zu Einladungen

seitens der Organisatoren von internationalen Filmveranstaltungen

zur Teilnahme an folgenden Veranstaltungen

— Belgrader Filmfestival — FEST

— Weltfestival des Trickfilms in Zagreb

— Internationales Festival der Sport- und Fremdenverkehrsfilme

in Kranj, 1988

— Internationales Festival der Umweltschutz- und

Volkskundefilme in Kranj

— Viennale in Wien

— Österreichische Filmtage in Wels.

Artikel 48

Die Vertragsparteien unterstützen den Informationsaustausch

auf dem Gebiet des Kinder- und

Jugendfilms, insbesondere im Zusammenhang mit

Fragen der Medienpädagogik und des Jugendschutzes.

Artikel 49

Die Vertragsparteien unterstützen die direkte

Zusammenarbeit zwischen dem Österreichischen

Filmmuseum und Filmarchiv und der Jugoslawischen

Kinemathek zwecks Austausch von Informationen,

Publikationen und Filmen.

Artikel 50

(1) Die Vertragsparteien ermutigen zur Zusammenarbeit

zwischen österreichischen und jugoslawischen

Film- und Fotoklubs.

(2) Der jugoslawische Veranstalter der internationalen

Fotoausstellung „Das Goldene Auge"

wird österreichische Vertreter zur Teilnahme an

den Ausstellungen in den Jahren 1987 und 1989 in

Novi Sad einladen.

(3) Die österreichische Seite wird die Möglichkeit

einer Teilnahme von Mitgliedern des jugoslawischen

Fotoklubs „Branko Bajic" an einer in

Österreich stattfindenden internationalen Fotoausstellung

prüfen.

IV. SONSTIGE FORMEN DER ZUSAMMENARBEIT

Artikel 51

(1) Die Vertragsparteien unterstützen die direkte

Zusammenarbeit zwischen Organisationen der einzelnen

Republiken und Provinzen der Sozialistischen

Föderativen Republik Jugoslawien und der

Bundesländer der Republik Österreich aus verschiedenen

Kulturbereichen, sowie die direkte

Zusammenarbeit von Städten und Gemeinden beider

Länder mit dem Ziel des Austausches von Gastspielen

von Musik- und Schauspielensembles, der

Veranstaltung von Ausstellungen bildender Kunst,

des Austausches von Kulturschaffenden und Künstlern,

der Veranstaltung von Kulturtagen sowie wissenschaftlicher

Treffen und Bildungssymposien.

Die Vertragsparteien begrüßen die direkte Zusammenarbeit

zwischen den kulturellen und wissenschaftlichen

Vereinigungen unter Einschluß der

entsprechenden Organisationen der Volksgruppen.

(2) Beide Seiten unterstützen die Abhaltung des

Internationalen Kulturhistorischen Symposiums

Mogersdorf.

Artikel 52

Die Vertragsparteien begrüßen die Initiativen

der Arbeitsgemeinschaft ALPEN-ADRIA auf kulturellem

und wissenschaftlichem Gebiet.

Artikel 53

(1) Die Vertragsparteien tauschen Informationen

zu Jugendfragen aus, mit dem Ziel, die Möglichkeit

zu prüfen, Kontakte zwischen einschlägigen Einrichtungen

und Organisationen herzustellen.

(2) Zur Förderung der Kontakte auf dem

Gebiete der außerschulischen Jugenderziehung tauschen

die Vertragsparteien während der Geltungsdauer

dieses Übereinkommens zwei Experten in

einer Gesamtdauer von je 14 Personentagen aus.

Artikel 54

(1) Die Vertragsparteien ermutigen zu Kontakten

auf dem Gebiet der Erwachsenenbildung.

(2) Zu diesem Zweck tauschen sie während der

Geltungsdauer dieses Übereinkommens Fachleute

auf diesem Gebiet in einer Gesamtdauer von je

15 Personentagen aus.

Artikel 55

Die Vertragsparteien begrüßen die Zusammenarbeit

der Anstalt für Erforschung der kulturellen

Entwicklung in Belgrad mit dem Internationalen

Institut für audiovisuelle Medien und Kommunikationen

(Mediacult) in Wien.

Artikel 56

(1) Die Vertragsparteien ermutigen zur weiteren

Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Sports.

(2) Die österreichische Seite wird im Rahmen des

alle zwei Jahre stattfindenden internationalen Schilehrerkurses

jugoslawische Schilehrer einladen. Die

Kurs- und Aufenthaltskosten trägt die österreichische

Seite.

V. ALLGEMEINE UND FINANZIELLE

BESTIMMUNGEN

Artikel 57

Der Austausch von Universitäts- und Hochschulprofessoren,

von Universitäts- und Hochschuldozenten

und sonstigen Wissenschaftern und Forschern

gemäß den Artikeln 3 und 11 erfolgt zu folgenden

Bedingungen

a) Die zuständige Behörde im Entsendestaat

kommt für die Kosten der Hin- und Rückreise

bis zum Bestimmungsort auf.

b) Die zuständige Behörde im Empfangsstaat

trägt die Aufenthaltskosten, die zur Durchführung

des Besuchsprogrammes notwendigen

Reisekosten im Inland und gewährt im

Bedarfsfalle ärztliche Hilfe.

c) Die zuständige Behörde in Jugoslawien

gewährt kostenlose Hotelunterbringung und

ein Taggeld in der Höhe von 6000 Dinar und

ein allfälliges Vortragshonorar nach geltenden

internen Bestimmungen.

d) Die österreichische Seite gewährt ein Taggeld

von 850 S für Universitäts- und Hochschulprofessoren

bzw. 750 S für Universitäts- und

Hochschuldozenten und sonstige Wissenschafter

und Forscher für Unterbringung und

Aufenthalt. Jeder Vortragende im Rahmen

des Professorenaustausches erhält außerdem

einen Betrag von 1000 S für jeden Universitätsort,

an dem er eine Gastvorlesung hält.

Artikel 58

Die zuständige Behörde bzw. Organisation im

Empfangsstaat gewährt den auf Grund des Artikels

7 tätigen Lektoren ein monatliches Gehalt, das

in Jugoslawien nach den geltenden Vorschriften

der Universität, an der sie tätig sind, in Österreich

gemäß den innerstaatlichen Vorschriften festgesetzt

wird.

Artikel 59

Für den Austausch von Stipendiaten gemäß Artikel

5 erbringen die Vertragsparteien folgende Leistungen

Die jugoslawische Seite gewährt

a) ein Monatsstipendium im Betrag von 39000

Dinar für Kandidaten mit Universitätsdiplom

bzw. im Betrag von 40000 Dinar für Kandidaten

mit Magister- und Doktorgrad.

Für die im Studentenheim untergebrachten

Kandidaten wird außer dem Stipendium ein

finanzieller Ersatz in der Höhe des Betrages

für Unterkunft und Verpflegung im Studentenheim,

in dem sie untergebracht sind,

sichergestellt, und für die privat untergebrachten

Kandidaten wird der für Unterkunft

und Verpflegung im Studentenheim festgelegte

Betrag, zusätzlich 10000 Dinar monatlich,

sichergestellt;

b) ein einmaliger Betrag zum Ankauf von

Büchern in der Höhe von 14000 Dinar bei

einem Aufenthalt bis zu sechs Monaten und

von 16000 Dinar bei einem Aufenthalt von

mehr als sechs Monaten, sowie

c) Tagesgeld für die Reisen innerhalb des Landes

nach genehmigten Fortbildungsprogramm

im Betrag von 3500 Dinar.

Die österreichische Seite gewährt

a) ein monatliches Stipendium von 5700 S für

Studenten, von 6200 S für graduierte Akademiker

und 7200 S für Universitätsdozenten

und Universitätsassistenten;

b) eine Bücherzulage von 1000 S pro Semester;

c) eine einmalige Zulage von 2500 S für Stipendiaten,

die ein volles Studienjahr bleiben;

d) Unterstützung bei der Unterbringung in

einem Studentenheim;

e) wenn eine Unterbringung in einem Studentenheim

nicht möglich ist, eine monatliche

Wohnungszulage in der Höhe des Differenzbetrages

zwischen der Monatsmiete in einem

Studentenheim und den tatsächlichen Mietkosten

bis zur Höhe von 3000 S.

Das Alter der Stipendiaten soll 35 Jahre nicht

überschreiten.

Die Vertragsparteien gewähren im Bedarfsfalle

unentgeltliche medizinische Betreuung.

Jede Vertragspartei trägt die Kosten für Reisen

von Stipendiaten der anderen Vertragspartei im

Inland, die im Studienprogramm vorgesehen sind.

Die Vertragsparteien erleichtern die Unterbringung

der Stipendiaten in Studentenheimen.

Artikel 60

Für den Austausch von Stipendiaten gemäß Artikel

8 erbringen die Vertragsparteien folgende Leistungen

Die jugoslawische Seite gewährt

— Seminarkosten

— Kosten für Unterbringung und Verpflegung

sowie

— Kosten für Ausflüge im Rahmen der Seminare.

Die österreichische Seite gewährt

a) in den Monaten Juli, August und September

ein Monatsstipendium von 7500 S;

b) die Übernahme der Kurskosten bis zu einem

Höchstbetrag von 6000 S beim Besuch von

Sprachkursen;

c) für die übrigen Monate gelten die Bestimmungen

des Artikels 59.

Das Alter der Stipendiaten soll 35 Jahre nicht

überschreiten.

Die Vertragsparteien gewähren im Bedarfsfalle

unentgeltliche medizinische Betreuung.

Artikel 61

Die Abwicklung von kurzfristigen Besuchen

erfolgt zu folgenden Bedingungen

a) Die zuständige Behörde des Entsendestaates

kommt für die Kosten der Hin- und Rückreise

bis zum Bestimmungsort auf.

b) Die zuständige Behörde des Empfangsstaates

stellt die Aufenthaltskosten, die zur Durchführung

des Besuchsprogrammes notwendigen

Reisekosten im Inland, ärztlichen Beistand

im Bedarfsfall und soweit erforderlich

einen Dolmetsch zur Verfügung.

c) Die zuständigen Behörden in Jugoslawien

gewähren kostenlose Unterbringung sowie

ein Taggeld von 6000 Dinar.

d) Die österreichische Seite gewährt kostenlose

Unterbringung (Nächtigung und Frühstück)

sowie ein Taggeld von 300 S.

Artikel 62

(1) Die zuständigen Behörden in den beiden

Vertragsstaaten geben einander jedes Jahr bis spätestens

1. März die Listen ihrer Haupt- und Ersatzkandidaten

für Stipendien gemäß Artikel 5 dieses

Übereinkommens mit Angaben über deren Ausbildung,

Fachgebiete, Studienvorhaben und Fremdsprachenkenntnisse

bekannt. Die zuständige

Behörde des Empfangsstaates wird der entsendenden

Seite drei Monate nach Erhalt dieses Vorschlages

die Entscheidung über die Kandidatenliste

übermitteln.

(2) Bei Kurzstipendien sind die Vertragsparteien

bemüht, Kandidaten, welche auch nach der oben

erwähnten Frist nominiert werden, zu akzeptieren.

Artikel 63

Die zuständige Behörde des Entsendestaates, die

auf Grund dieses Programmes Personen entsendet,

wird der zuständigen Behörde des Empfangsstaates

die Namen der zu entsendenden Personen sowie

ein Besuchsprogramm mindestens zwei Monate vor

dem geplanten Termin des Besuches auf diplomatischem

Wege bekanntgeben. Das genaue Ankunftsdatum

der entsendeten Personen soll der anderen

Vertragspartei mindestens zehn Tage vor Antritt

der Reise mitgeteilt werden.

Artikel 64

Die Vertragsparteien werden sich innerhalb der

Geltungsdauer dieses Übereinkommens bemühen,

die in den Artikeln 57, 59, 60 und 61 bekanntgegebenen

Auszahlungssätze den Lebenshaltungskosten

anzupassen.

Die Vertragsparteien werden sich über die

Anpassungen auf diplomatischem Wege informieren.

Artikel 65

Die Aufteilung der Kosten für den Austausch

von Ausstellungen wird folgendermaßen geregelt

— Die zuständige Behörde des Entsendestaates

trägt die Transportkosten bis zum Ort der

ersten Ausstellung im Gastland sowie vom Ort

der letzten Ausstellung.

— Die zuständige Behörde des Entsendestaates

trägt die gesamten Kosten für die Versicherung

der Ausstellung. Die empfangende Seite wird

alle für die Sicherheit der Exponate notwendigen

Maßnahmen treffen.

— Die zuständige Behörde des Empfangsstaates

trägt die Kosten der Organisation und Werbung

(Ausstellungsräume, Plakate, Katalog

usw.).

— Im Fall der Beschädigung von Exponaten ist die

zuständige Behörde des Empfangsstaates verpflichtet,

der zuständigen Behörde des Entsendestaates

alle Dokumente über den Schaden

zuzustellen, die einen Entschädigungsanspruch

bei der Versicherungsgesellschaft ermöglichen.

Die Kosten der Beschaffung dieser Dokumente

trägt die zuständige Behörde des Empfangsstaates.

— Die Restaurierung der beschädigten Exponate

darf nicht ohne Zustimmung der zuständigen

Behörde des Entsendestaates vorgenommen

werden.

— Die Kosten der Entsendung der für die Ausstellung

verantwortlichen Personen werden grundsätzlich

analog den Bestimmungen von Artikel

61 geregelt. Über die Entsendung dieser

Personen, die Aufenthaltsdauer und weitere

Einzelheiten entscheiden die Organisatoren der

Ausstellung für jeden einzelnen Fall.

— Die zuständige Behörde des Entsendestaates

übermittelt der zuständigen Behörde des Empfangsstaates

die Ausstellungsexponate ausstellungsbereit.

Artikel 66

Kosten im Zusammenhang mit dem Austausch

von Publikationen, Zeitschriften und Informationsmaterial

im Rahmen dieses Übereinkommens trägt

die zuständige Behörde des Entsendestaates.

Artikel 67

Über die Bedingungen für Ensemblegastspiele

werden sich deren Organisatoren unmittelbar verständigen.

Grundsätzlich werden die Ensemblegastspiele

auf nichtkommerzieller Basis unter folgenden

Bedingungen realisiert

Die zuständige Behörde bzw. die zuständigen

Organisatoren des Empfangsstaates tragen die

Unterkunftskosten (Hotel und Frühstück), Taggelder

von auf jugoslawischer Seite 6000 Dinar pro

Tag, auf österreichischer Seite 300 S pro Tag und

Reisekosten für die Mitglieder des Ensembles sowie

Transportkosten für die Requisiten (Instrumente

und Dekoration) auf dem Gebiet ihres Landes,

sofern das Ensemble in zwei oder mehreren Städten

Gastspiele durchführt.

Die zuständige Behörde bzw. die zuständigen

Organisatoren des Ensemblestaates übernehmen

die Reisekosten für die Mitglieder des Ensembles

und die Transportkosten der Requisiten bis zum

ersten Ort im Gastland sowie Rückreisekosten und

Rücktransport vom Ort des letzten Gastspieles auf

dem Gebiet des Empfangsstaates.

VI. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 68

Dieses Übereinkommen schließt einen darüber

hinausgehenden kulturellen Austausch zwischen

beiden Vertragsparteien im Rahmen des Abkommens

zwischen der Republik Österreich und der

Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien

über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der

Kultur, Wissenschaft und Erziehung vom 14. April

1972 nicht aus.

Artikel 69

(1) Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag

des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat

folgt, in dem die Vertragsparteien einander schriftlich

auf diplomatischem Wege mitteilen, daß die

jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für

dessen Inkrafttreten erfüllt sind. Das Übereinkommen

hat eine Geltungsdauer von drei Jahren.

(2) Nach Ablauf der dreijährigen Geltungsdauer

bleibt es, sofern es nicht von einer Seite mindestens

sechs Monate vor seinem Ablauf gekündigt wird,

auch weiterhin in Kraft, aber nicht länger als ein

Jahr vom Zeitpunkt, an dem es außer Kraft treten

würde.

Artikel 70

Dieses Übereinkommen tritt mit dem Zeitpunkt

des Außerkrafttretens des Abkommens zwischen

der Republik Österreich und der Sozialistischen

Föderativen Republik Jugoslawien über die Zusammenarbeit

auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft

und Bildung vom 14. April 1972 außer Kraft.

Geschehen zu Graz, am 20. November 1987, in

zwei Urschriften in deutscher und serbokroatischer

Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch

sind.

Für die Österreichische

Bundesregierung

Dr. Alois Mock m. p.

Für den Bundesexekutivrat der Versammlung der

Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien

Raif Dizdarevic m. p.

Die Mitteilungen gemäß Art. 69 Abs. 1 wurden am 15. bzw. 21. März 1988 abgegeben; das Übereinkommen

tritt daher gemäß Art. 69 Abs. 1 mit 1. Juni 1988 in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →