277. IV. Übereinkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Bundesexekutivrat der Versammlung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Österreichische Bundesregierung und der
Bundesexekutivrat der Versammlung der Sozialistischen
Föderativen Republik Jugoslawien (im folgenden
die Vertragsparteien) haben
zur weiteren Durchführung des Abkommens
zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen
Föderativen Republik Jugoslawien über
Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft
und Erziehung vom 14. April 1972 Kundgemacht in BGBl. Nr. 436/1973
folgendes vereinbart
I. WISSENSCHAFT
Artikel 1
(1) Die Vertragsparteien unterstützen die direkte
Zusammenarbeit zwischen der Österreichischen
Akademie der Wissenschaften und dem Rat der
Akademien der Wissenschaften und Künste Jugoslawiens
auf Grundlage des zwischen ihnen
geschlossenen Abkommens vom 7. Mai 1981.
(2) Insbesondere begrüßen sie die Zusammenarbeit
der Historiker und die regelmäßig stattfindenden
österreichisch-jugoslawischen Historikertagungen,
die durch dieses Abkommen gefördert werden.
Artikel 2
Die Vertragsparteien unterstützen die direkte
wissenschaftliche Zusammenarbeit zwischen den
folgenden Partneruniversitäten
Universität Innsbruck — Universität Sarajevo
Universität Graz — Universität Zagreb
Universität für Bildungswissenschaften — Universität Ljubljana
Technische Universität — Universität Maribor
Graz
Art und Umfang der Zusammenarbeit bestimmen
die betreffenden Universitäten.
Artikel 3
(1) Die Vertragsparteien unterstützen die bestehende
direkte Zusammenarbeit sowie die Herstellung
und Intensivierung der weiteren direkten
Zusammenarbeit zwischen österreichischen und
jugoslawischen Wissenschafts- und Forschungsinstitutionen.
Zu diesem Zweck unterstützen die Vertragsparteien
den Austausch von Wissenschaftern,
Universitätsprofessoren und -dozenten für maximal
10tägige Forschungsaufenthalte in einem Gesamtausmaß
von je 70 Personentagen während der Geltungsdauer
dieses Übereinkommens.
(2) Dieser Austausch erfolgt insbesondere im
Einklang mit den festgesetzten Themen, welche auf
diplomatischem Wege ausgetauscht werden.
(3) Die Vertragsparteien begrüßen die direkte
Zusammenarbeit insbesondere zwischen den folgenden
Partnerinstitutionen
ÖFZS (Österreichisches Forschungszentrum Seibersdorf) — IJS (Institut Jozef Stefan), Ljubljana
ÖFZS (Österreichisches Forschungszentrum Seibersdorf) — IBK (Institut Boris Kidric), Vinca
Grazer Gruppe (Institute der Universität und Technischen Universität Graz) — IBK (Institut Boris Kidric), Ljubljana
Grazer Gruppe (Institute der Universität undTechnischen Universität Graz) — „Krka", Novo Mesto
II. Universitätsklinik für Chirurgie, Wien — IJS (Institut Jozef Stefan, Ljubljana), Rehabilitationszentrum Ljubljana
Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik, Wien — Hydrometeorologische Anstalt der Sozialistischen Republik Slowenien,
Ljubljana
(4) Die jugoslawische Seite teilt ferner mit, daß
folgende Universitäten und Institute ihr Interesse
an einer wissenschaftlichen Zusammenarbeit mit
entsprechenden österreichischen Partnern zum
Ausdruck gebracht haben
— Institut für wirtschaftliche Forschungen,
Ljubljana
— Anstalt zur Überprüfung von Materialien und
Konstruktionen (ZRMK), Ljubljana
— Universität Edward Kardelj, Fakultät für Architektur,
Bauwesen und Geodäsie, Ljubljana
— Technologische Fakultät, Novi Sad
— Institut H. Brkic, Zenica
— Universität in Skoplje: Medizinische Fakultät,
Fakultät für Bauwesen
— Nephrologiezentrum, Skoplje
— Universität in Belgrad: Landwirtschaftliche
Fakultät und Medizinische Fakultät
— Institut für biologische Forschungen „Sinisa
Stankovic", Belgrad
— Zentrum für genetisches Engineering, Belgrad
— Institut für Materialprüfung der SR Serbien,
Belgrad
— Institut für Bauwesen, Baumaterialien und
Nichtmetalle, Tuzla
— Universität in Zagreb
Institut für Physik,
Fakultät für Pharmazie und Biochemie,
Technologische Fakultät,
Fakultät für Naturwissenschaften und Mathematik,
Architektur Fakultät,
Fakultät für Bergbau, Geologie und Erdöl,
Fakultät für Maschinenbau und Schiffsbau,
Stomatologische Fakultät
— Institut „Rudjer Boskovic", Zagreb.
Artikel 4
(1) Die Vertragsparteien unterstützen die Einladung
von Wissenschaftern aus dem anderen Staat
zu internationalen und nationalen wissenschaftlichen
Konferenzen, Symposien und sonstigen wissenschaftlichen
Veranstaltungen.
(2) Der Organisator des wissenschaftlichen, Vuk
Stefanovic Karadzic gewidmeten Treffens, wird alljährlich
einen Teilnehmer zwecks Beteiligung an
der Arbeit dieses Treffens einladen.
(3) Die Vertragsparteien ermutigen darüber hinaus
zur Organisation gemeinsamer wissenschaftlicher
Kolloquien.
II. HOCHSCHULWESEN UND BILDUNG
Artikel 5
(1) Die Vertragsparteien gewähren in jedem Studienjahr
Studierenden und graduierten Akademikern
sowie wissenschaftlichen Nachwuchskräften
und Künstlern aus dem anderen Vertragsstaat zur
Spezialisierung und fachlichen Fortbildung durch
Vermittlung der zuständigen Behörden Stipendien
im Umfang von 36 Monaten.
(2) Die Mindestdauer eines Stipendiums beträgt
3 Monate.
Artikel 6
Die Vertragsparteien unterstützen durch Vermittlung
der zuständigen Behörden die Zusammenarbeit
zwischen den Instituten bzw. Lehrstühlen für
Germanistik an den Universitäten in Österreich
und in Jugoslawien, sowie die Zusammenarbeit
zwischen den Instituten für Slawistik der Universitäten
in Österreich und den Lehrstühlen für Sprachen
und Literatur der jugoslawischen Völker an
den Universitäten in Jugoslawien.
Artikel 7
(1) Die Vertragsparteien fördern das Studium
der Sprachen und Literatur ihrer Völker und tauschen
zu diesem Zweck Lektoren und Vortragende
sowie Publikationen aus.
(2) Während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens
werden folgende Lektoren tätig sein
— der Lektor für deutsche Sprache und österreichische
Literatur an der Universität Zagreb,
— der Lektor für deutsche Sprache und österreichische
Literatur in Skoplje,
— der Lektor für die mazedonische und die serbokroatische
Sprache und Literatur an der Universität
Wien,
— der Lektor für serbokroatische Sprache und
Literatur an der Universität Salzburg.
(3) Die Vertragsparteien sind bereit, während
der Geltungsdauer dieses Übereinkommens folgende
Lektoren auszutauschen
— einen Lektor für deutsche Sprache und österreichische
Literatur an der Universität Zadar,
— einen Lektor für serbokroatische Sprache und
Literatur an der Universität Graz.
(4) Die Vertragsparteien werden die Möglichkeiten
prüfen, auf Ersuchen der jeweils anderen Vertragspartei
weitere Lektoren der Sprachen und
Literatur ihrer Völker zu entsenden.
Beide Seiten werden während der Geltungsdauer
dieses Übereinkommens insbesondere die Möglichkeit
überprüfen, je einen Lektor für die deutsche
Sprache und österreichische Literatur an den Universitäten
Belgrad und Maribor sowie einen Lektor
für serbokroatische Sprache und Literatur an der
Universität Wien und einen Lektor für die slowenische
Sprache und Literatur an der Universität Graz
zu entsenden.
Artikel 8
(1) Die Vertragsparteien unterstützen den Austausch
von Stipendien für die Teilnahme an Seminaren
für Sprache und Literatur in Österreich und
in Jugoslawien.
(2) Die jugoslawischen Veranstalter stellen jährlich
Kurzstipendien für folgende Seminare zur Verfügung
— Treffen der Slawisten
in Belgrad — 3 Stipendien
— Seminar der slowenischen
Sprache, Literatur
und Kultur in
Ljubljana — 4 Stipendien
— Jugoslawisches
Seminar für ausländische
Slawisten in
Zadar und Sarajevo — 1 Stipendium
— Zagreber Slawistenschule,
Zagreb—
Dubrovnik — 2 Stipendien
— Seminar für mazedonische
Sprache, Literatur
und Kultur in
Ohrid — 2 Stipendien
(3) Die österreichische Vertagspartei gewährt
jugoslawischen Studierenden und graduierten Akademikern
jährlich 4 einmonatige Kurzstipendien
zum Besuch von Sommersprachkursen oder zur
Durchführung von selbständigen wissenschaftlichen
Arbeiten.
Artikel 9
(1) Die Vertragsparteien begrüßen die weitere
unmittelbare Zusammenarbeit zwischen den Universitäten
und Hochschulen der Republik Österreich
und jenen der Sozialistischen Föderativen
Republik Jugoslawiens.
(2) Die jugoslawische Seite teilt mit, daß folgende
Universitäten und Hochschulen ihr Interesse
an einer Zusammenarbeit mit entsprechenden
österreichischen Universitäten und Hochschulen
zum Ausdruck gebracht haben
Die österreichische Seite sagt eine Weiterleitung
dieser Wünsche an die österreichischen Universitäten
zu.
Artikel 10
Die Vertragsparteien ermutigen zum Zwecke der
weiteren Förderung und Entwicklung der Zusammenarbeit
zu direkten Kontakten zwischen der
Rektorenkonferenz der österreichischen Universitäten
und Hochschulen und der Vereinigung der
Universitäten Jugoslawiens.
Artikel 11
Die Vertragsparteien unterstützen die Einladung
von Universitäts- und Hochschulprofessoren bzw.
-dozenten seitens ihrer Universitäten und Fakultäten
zu kürzeren Studienaufenthalten und zur
Abhaltung von Lehrveranstaltungen. Die Gesamtdauer
dieser Aufenthalte wird während der Geltungsdauer
dieses Übereinkommens maximal
70 Personentage betragen.
Artikel 12
Die Vertragsparteien unterstützen die Zusammenarbeit
zwischen den entsprechenden wissenschaftlichen
und kulturellen Organisationen, sowie
der Universitäten aus beiden Staaten zur Begehung
des 200. Jahrestages der Geburt der großen Persönlichkeit
der serbischen Kultur und des Reformators
der serbischen Sprache, Vuk Stefanovic Karadzic,
im Laufe des Jahres 1987/88.
Artikel 13
Die Vertragsparteien kommen überein, daß die
Arbeit der Ständigen Gemischten Österreichisch-
Jugoslawischen Expertenkommission für Fragen
der Gleichwertigkeit im Universitätsbereich mit
dem Ziel der Vervollständigung des Abkommens
zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen
Föderativen Republik Jugoslawien vom
29. Jänner 1979 über die Gleichwertigkeit im Universitätsbereich
fortgesetzt wird.
Artikel 14
(1) Die Vertragsparteien unterstützen die
Zusammenarbeit im Bereich des Bildungswesens
und der Pädagogik zum Zwecke des Studiums des
Bildungswesens des anderen Vertragsstaates als
auch den Austausch entsprechender Literatur und
sonstigen Materials.
(2) Im Rahmen dieser Zusammenarbeit tauschen
die Vertragsparteien während der Geltungsdauer
dieses Übereinkommens Experten in diesem
Bereich zu Studienbesuchen in einer Gesamtdauer
von je maximal 30 Personentagen aus.
(3) Diese Zusammenarbeit werden durchführen
von österreichischer Seite
— Bundesministerium für Unterricht, Kunst und
Sport
von jugoslawischer Seite
— Amt zur Förderung der Erziehung und Bildung
der Sozialistischen Republik Serbien
— Republikskomitee für Erziehung, Bildung und
Sport der Sozialistischen Republik Slowenien
— Republikskomitee für Unterricht, Kultur, Sport
und technische Bildung der Sozialistischen
Republik Kroatien und Anstalt für den bildungspädagogischen
Dienst Kroatiens.
(4) Der vorgesehene Austausch wird auf diplomatischem
Wege abgewickelt.
Artikel 15
Die Vertragsparteien werden die direkte Zusammenarbeit
zwischen dem Pädagogischen Institut in
Graz und der Anstalt für Schulwesen der Sozialistischen
Republik Slowenien fördern. Umfang und
Art der Zusammenarbeit wird direkt vereinbart.
Artikel 16
(1) Die Vertragsparteien ermutigen, insbesondere
im Hinblick auf die kroatische und slowenische
Volksgruppe in Österreich, zum Studium der
Sprachen und Literatur der Völker und Volksgruppen
der anderen Vertragspartei. Sie fördern den
Unterricht der Sprachen sowie der Kultur- und
Landeskunde des jeweils anderen Vertragsstaates,
insbesondere mit dem Ziel der Förderung des
Unterrichts in der Muttersprache in Schulen und
Vorschuleinrichtungen, soweit diese in unmittelbarem
Zusammenhang mit der Grundschule stehen.
(2) Die Vertragsparteien begrüßen eine Zusammenarbeit
zum Zwecke eines fachlichen Erfahrungsaustausches
auf dem Gebiete des zweisprachigen
Unterrichts und bezüglich der Bilinguistik.
(3) Die Vertragsparteien begrüßen den Austausch
von fachlich geeigneten Lehrern, den Austausch
von entsprechenden Lehrbüchern und anderen
Lehrmitteln und ergänzender Literatur sowie
die Teilnahme an Veranstaltungen wie Fachseminaren
und Sommerkursen auf dem Gebiete des anderen
Vertragsstaates.
(4) Die Vertragsparteien begrüßen ferner einen
fachlichen Erfahrungsaustausch bei der künftigen
Gestaltung von Unterrichtsmitteln, insbesondere
Lehrbüchern, sowie bei der Organisation und Vorbereitung
des Inhalts von Seminaren zur Fortbildung
von Lehrern der deutschen, kroatischen und
slowenischen Sprache.
Konkrete Vereinbarungen darüber werden auf
diplomatischem Wege getroffen. Die Nominierung
der Experten und Kandidaten erfolgt im Einvernehmen
mit dem Entsendestaat.
(5) Außerdem werden beide Vertragsparteien zu
Professoren-, Lehrer-, Studenten- und Schülerse-
minaren, die in Österreich oder in Jugoslawien
stattfinden, auf diplomatischem Wege einladen.
Die Nominierung der Kandidaten erfolgt im
Einvernehmen mit dem Entsendestaat.
Artikel 17
(1) Die Vertragsparteien unterstreichen die
Bedeutung der Zusammenarbeit zwischen den
zuständigen Stellen beider Länder bezüglich der
Fragen des regelmäßigen Schulunterrichtes der
Kinder von zeitweilig in Österreich beschäftigten
jugoslawischen Arbeitnehmern, insbesondere der
Förderung und Erweiterung des muttersprachlichen
Zusatzunterrichtes für alle Altersstufen.
(2) Zu diesem Ziel wird die „Gemischte österreichisch-
jugoslawische Expertenkommission für die
Schulung der Kinder von zeitweilig in Österreich
beschäftigten jugoslawischen Arbeitnehmern"
sowie ihre „Projektgruppe für die muttersprachliche
Betreuung jugoslawischer Kinder in österreichischen
Kindergärten" und ihre „Arbeitsgruppe
für die Ausbildung Jugendlicher" Maßnahmen zur
weiteren Förderung der Schulungsbedingungen der
jugoslawischen Kinder und Jugendlichen vorschlagen.
Artikel 18
(1) Die Vertragsparteien werden mittels der
zuständigen Behörden Dokumentationsmaterial
über Geschichte, Geographie und Kultur des anderen
Staates zum Ziel einer objektiven Darstellung
des eigenen Landes in den Schulbüchern des anderen
Staates austauschen.
(2) Zu diesem Zweck werden während der Geltungsdauer
dieses Übereinkommens Treffen von
Experten mit dem Ziele der Überprüfung von Lehrbüchern,
insbesondere von Lehrbüchern für
Geschichte und Geographie, die im anderen Land
verwendet werden, organisiert.
III. KULTUR UND KUNST
Artikel 19
Im Interesse des gegenseitigen Kennenlernens
der kulturellen Errungenschaften des anderen Staates
unterstützen die Vertragsparteien den Austausch
von Persönlichkeiten des kulturellen Lebens
und Fachleuten aus den verschiedenen Bereichen
von Kultur und Kunst in der Gesamtdauer von
15 Personentagen jährlich.
Artikel 20
Die Vertragsparteien werden mittels der zuständigen
Behörden die Organisation von Kulturtagen
unterstützen. Konkrete Vereinbarungen über Charakter
und Umfang dieser Veranstaltungen werden
auf diplomatischem Wege getroffen werden.
Artikel 21
(1) Die Vertragsparteien begrüßen den Austausch
von Musik- und Bühnenensembles und Solisten,
sowie deren Teilnahme an internationalen
Musik- und Theaterveranstaltungen, die in dem
einen und dem anderen Staat auf nichtkommerzieller
oder kommerzieller Ebene stattfinden.
(2) Die Vertragsparteien werden bestrebt sein,
während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens
Gastspiele von zwei bis drei Ensembles im
jeweils anderen Vertragsstaat auf nichtkommerzieller
Ebene durchzuführen.
Artikel 22
Die Vertragsparteien werden Veranstalter von
internationalen Amateurfestivals (Folklore-, Chor-
und Kinderfestivals) zu Einladungen von Ensembles
aus dem anderen Vertragsstaat ermutigen.
Artikel 23
(1) Die Vertragsparteien begrüßen die unmittelbare
Zusammenarbeit zwischen Theatern aus beiden
Ländern auf Grundlage direkter Vereinbarungen.
(2) Während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens
wird die Möglichkeit der Zusammenarbeit
folgender Theater überprüft
(3) In diesem Rahmen soll der Austausch von
Gastensembles, Regisseuren und Bühnenbildnern
sowie von Dramatikern angestrebt werden.
Artikel 24
(1) Die Vertragsparteien werden die Entsendung
von Einladungen seitens der Veranstalter zur Teilnahme
von Vertretern aus dem anderen Staat als
Beobachter an internationalen Musik- und Theaterveranstaltungen
unterstützen.
(2) Die entsprechenden Veranstalter in Jugoslawien
werden während der Geltungsdauer dieses
Übereinkommens Einladungen für die Teilnahme
der österreichischen Experten an folgenden Veranstaltungen
aussprechen
— Festival des jugoslawischen Theaters in Sarajevo
(1 Beobachter, 1987, für die Dauer von
7 Tagen)
— Biennale des jugoslawischen Puppentheaters,
Bugojno (1 Beobachter während der Geltungsdauer
dieses Übereinkommens für die Dauer
von 7 Tagen)
— Jugoslawische Theaterspiele (ein Beobachter
alljährlich)
— Internationales Symposium der Theaterkritiker
und der Theaterwissenschafter in Novi Sad (ein
Teilnehmer, 1988).
(3) Die österreichische Seite wird die Einladung
der jugoslawischen Experten als Beobachter an folgenden
Veranstaltungen unterstützen
— Tage der neuen Musik in Feldkirch
— Szene der Jugend in Salzburg
— Internationale Theaterwoche „Spektrum"
— Steirischer Herbst
— Kärntner Kulturtage — Koroski kulturni dnevi
— Niederösterreichisches Donaufestival.
Für diesen Austausch stellt die österreichische
Seite während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens
21 Personentage zur Verfügung.
Artikel 25
Die Vertragsparteien begrüßen die direkte
Zusammenarbeit zwischen dem Steirischen Herbst
und der Musikbiennale in Zagreb sowie den Austausch
von je einer Produktion zwischen dem Steirischen
Herbst/Opernhaus Graz und der Oper des
Slowenischen Nationaltheaters Ljubljana.
Artikel 26
(1) Die Vertragsparteien unterstützen die
Zusammenarbeit der musikalischen Jugendorganisationen,
der Musikschulen und der Konservatorien.
(2) Die Serbische Musikjugend wird jungen
Musikern aus Österreich Einladungen zum 17., 18.
und 19. Internationalen Wettbewerb der Serbischen
Musikjugend in Belgrad entsenden.
Die österreichische Seite wird die Veranstalter
der Wettbewerbe für junge Musiker in Österreich
anregen, Einladungen zur Teilnahme junger Musiker
aus der Sozialistischen Republik Serbien zu diesen
Wettbewerben auszusprechen.
(3) Das Kulturzentrum der Internationalen Föderation
der Musikalischen Jugend in Groznjan
und die Musikalische Jugend Österreichs werden
während der Geltungsdauer des Übereinkommens
den Austausch von Musikern, Lehrern und Professoren
realisieren.
Artikel 27
(1) Die Vertragsparteien unterstützen die Teilnahme
von Künstlern aus beiden Ländern mit
Exponaten an internationalen Musik- und Bühnenausstellungen.
(2) Der Organisator folgender Veranstaltungen
in Jugoslawien wird Einladungen zur Teilnahme
österreichischer Künstler aussprechen
a) VIII. Internationale Triennale „Bühnenbild
und Kostüme" in Novi Sad, 1987
b) VIII. Internationale Triennale „Theaterbuch
und Periodika" in Novi Sad, 1988
c) IX. Internationale Triennale „Theater in der
Fotokunst", Novi Sad, 1989.
(3) Die österreichische Seite wird bestrebt sein,
Einladungen durch entsprechende Veranstalter zur
Teilnahme jugoslawischer Vertreter an ähnlichen
internationalen Ausstellungen auszusprechen.
Artikel 28
Die Vertragsparteien begrüßen die direkte
Zusammenarbeit der Komponistenverbände aus
den beiden Staaten.
Artikel 29
Die Vertragsparteien ermutigen die Theater-
und Musikensembles in ihren Ländern, Werke von
Autoren und Komponisten aus dem anderen Staat
in ihre Repertoires aufzunehmen.
Artikel 30
(1) Die Vertragsparteien unterstützen die unmittelbare
Zusammenarbeit zwischen Museen und
Kunstgalerien und Museen beider Staaten mit dem
Ziel des Austausches von Fachleuten, Ausstellungen
und von Fachpublikationen.
(2) Die Vertragsparteien unterstützen insbesondere
die Zusammenarbeit folgender Institutionen
Im Rahmen der Zusammenarbeit der Museen
tauschen die Vertragsparteien während der Geltungsdauer
dieses Übereinkommens Experten in
einer Gesamtdauer von je maximal 60 Personentagen
aus.
(3) Die Vertragsparteien ermutigen ferner zur
unmittelbaren Zusammenarbeit insbesondere folgender
Museen und Galerien
Artikel 31
(1) Die Vertragsparteien werden die Zusammenarbeit
zwischen dem Nationalmuseum in Belgrad
und dem Museum der Stadt Wien bei der Organisation
der Ausstellung über Vuk Stefanovic Karadzic
in Wien (Jänner — Februar 1988) unterstützen.
(2) Die jugoslawische Seite ist bereit, auf Grundlage
der Reziprozität eine entsprechende österreichische
Ausstellung in Belgrad zu empfangen.
Das Thema dieser Ausstellung wird direkt vereinbart.
Artikel 32
Das Österreichische Museum Moderner Kunst
in Wien bekundet sein Interesse an einem Austausch
von Ausstellungen mit Werken junger
Künstler. Die jugoslawische Seite wird diesen Vorschlag
prüfen.
Artikel 33
Das Kunst- und Gewerbemuseum in Zagreb und
das Architekturmuseum in Ljubljana haben ihr
Interesse zum Ausdruck gebracht, in Wien eine
Ausstellung „Sezession" zu veranstalten. Die österreichische
Seite wird diese Initiative prüfen.
Artikel 34
(1) Die Vertragsparteien werden mittels der
zuständigen Stellen die Organisation von Ausstellungen
unterstützen.
(2) Während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens
sind folgende Ausstellungen geplant
In Österreich
— Ausstellung „Malerei Sava Sumanovic'
(1896-1942)", Wien
— „Archäologisches Erbe Istriens"
— Kunstausstellung „Porträts historischer Persönlichkeiten
aus dem Historischen Museum Kroatiens".
In Jugoslawien
— „Aus der Kunstsammlung des Burgenländischen
Landesmuseums", 1988 in Zagreb
— „VUCEDOL", 1989, Burgenländisches Landesmuseum
— Archäologisches Museum Zagreb.
(3) Das Museum Moderner Kunst in Belgrad
bekundet sein Interesse, eine Ausstellung von
Arnulf Rainer oder von Christian Ludwig Attersee
während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens
zu empfangen.
Artikel 35
Die Vertragsparteien begrüßen die Teilnahme
ihrer Künstler an der Ausstellung „Annäherung",
die ein gemeinsames Projekt folgender Museen
darstellt: Museum Moderner Kunst in Belgrad,
Neue Galerie in Graz, Kunsthalle Budapest, Rheinisches
Landesmuseum in Bonn.
Artikel 36
(1) Die Vertragsparteien begrüßen die Teilnahme
von Künstlern und ihren Werken an internationalen
Veranstaltungen bildender Kunst im
anderen Staat.
(2) Während der Geltungsdauer des Übereinkommens
werden die Organisatoren dieser Veranstaltungen
Künstler zur Teilnahme an folgenden
Veranstaltungen einladen
— Ausstellung „Naive 1987" in Zagreb
— Biennale der Originalzeichnungen in Rijeka
— Weltkarikaturengalerie in Skoplje
— Internationale Graphische Biennale in
Ljubljana, 1987 und 1989
— Internationale Ausstellung „TRIGON" Graz.
Artikel 57
(1) Die Vertragsparteien begrüßen die Teilnahme
der bildenden Künstler an der Arbeit von
Künstlerkolonien im anderen Staat.
(2) Die Organisatoren dieser Kolonien in Jugoslawien
werden österreichische Künstler zur Teilnahme
an der Arbeit folgender Kolonien einladen
a) Symposium „Beli Vencac" in Arandjelovac,
1988 (1 Bildhauer)
b) Symposium „Die Welt der Keramik" in
Arandjelovac, 1989 (1 Keramiker)
c) Internationale Malerkolonie in Prilep
(1 Künstler während der Geltungsdauer des
Übereinkommens)
d) Malerkolonie in Strumica (1 Künstler während
der Geltungsdauer des Übereinkommens).
(3) Jugoslawische Künstler werden zur Teilnahme
an ähnlichen Veranstaltungen, oder aber zu
Studienaufenthalten in Österreich eingeladen
a) Bildhauersymposium in Lindabrunn
b) Internationale Malerwochen in der Steiermark
c) Malerwoche veranstaltet durch den Kulturverein
Kocna.
Artikel 38
(1) Die Vertragsparteien unterstützen die
Zusammenarbeit zwischen den Institutionen für
Denkmalschutz in beiden Staaten, insbesondere
(2) Im Rahmen dieser Zusammenarbeit tauschen
die Vertragsparteien Fachleute auf dem Gebiet des
Schutzes und der Erhaltung von Kulturdenkmälern
zu Studienaufenthalten aus. Die Gesamtdauer dieser
Aufenthalte wird während der Geltungsdauer
dieses Übereinkommens je 45 Personentage betragen.
Artikel 39
Die Vertragsparteien nehmen die Aufnahme von
Gesprächen einer Expertengruppe zum Zweck des
Meinungsaustausches bezüglich der Erforschung
des Schaffens hervorragender österreichischer und
jugoslawischer Persönlichkeiten, die in Österreich
und Jugoslawien tätig waren, in Aussicht.
Artikel 40
(1) Die Vertragsparteien unterstützen die
Zusammenarbeit der Bibliotheken in den beiden
Staaten zum Zweck des Austausches von Fachleuten,
Periodika und Veröffentlichungen aus dem
Bereich der Wissenschaft und Kultur sowie von
anderem Material.
(2) Im Rahmen dieser Zusammenarbeit tauschen
die Vertragsparteien während der Geltungsdauer
dieses Übereinkommens Bibliothekare zu Studienbesuchen
in einer Gesamtdauer von je maximal
40 Personentagen aus.
(3) Die jugoslawische Seite teilt mit, daß während
der Geltungsdauer dieses Übereinkommens
folgende jugoslawische Bibliotheken an einer
Zusammenarbeit mit entsprechenden österreichischen
Bibliotheken interessiert sind
(4) Die Vertragsparteien ermutigen insbesondere
zur Veröffentlichung der ersten Auflage des Wörterbuches
Vuk Stefanovic Karadzic' in Zusammenarbeit
der Nationalbibliothek Serbiens und der
österreichischen Nationalbibliothek in Wien.
Artikel 41
(1) Die Vertragsparteien ermutigen zur unmittelbaren
Zusammenarbeit ihrer Archive zum Zweck
des Austausches von Fachleuten zu Forschungen,
von Kopien und Mikrofilmen von Archivalien
sowie Publikationen im Einklang mit den geltenden
Bestimmungen.
(2) Die jugoslawische Seite äußert den Wunsch,
nach Bedarf Archivexperten zwecks Forschungsarbeiten
auf eigene Kosten zu entsenden.
Artikel 42
Die Vertragsparteien unterstützen die direkte
Zusammenarbeit von Schriftstellern, Literaturkritikern,
Übersetzern und entsprechenden Organisationen
beider Länder.
Artikel 43
(1) Die Vertragsparteien unterstützen die Einladung
von Schriftstellern und Literaturübersetzern
zur Teilnahme an internationalen literarischen
Treffen, die während der Geltungsdauer dieses
Übereinkommens stattfinden.
(2) Die Organisatoren der literarischen Treffen
in Jugoslawien werden österreichische Vertreter zu
folgenden Veranstaltungen einladen
— Zmaj-Kinderspiele in Novi Sad (1 Kinderbuchautor
für 5 Tage während der Geltungsdauer
dieses Übereinkommens)
— Zagreber Literaturgespräche (1 Schriftsteller
für 7 Tage, alljährlich)
— Internationales Schriftstellertreffen in Bled
(2 Schriftsteller für 5 Tage, alljährlich)
— Tage der Poesie in Sarajevo (1 Lyriker für
7 Tage)
— Poesieabende in Struga (1 Lyriker für 7 Tage,
alljährlich)
— Oktobertreffen der Schriftsteller in Belgrad
(1 Schriftsteller für 7 Tage, alljährlich)
— Übersetzertreffen in Belgrad (1 literarischer
Übersetzer für 5 Tage, alljährlich).
(3) Jugoslawische Schriftsteller werden für eine
Gesamtdauer von 30 Tagen zu folgenden literarischen
Veranstaltungen eingeladen
— Symposien der Österreichischen Gesellschaft
für Literatur
— Grillparzer-Forum Forchtenstein
— Woche der Begegnung in Kärnten
— Europäisches Forum Alpbach
— Rauriser Literaturtage
— Fresacher Literaturgespräche
— Schriftstellertreffen in Ebriach.
Artikel 44
Die Vertragsparteien unterstützen die Zusammenarbeit
zwischen österreichischen und jugoslawischen
Verlagen zum Zweck des Drucks, der
Herausgabe und der Einfuhr von Büchern und sonstigen
Druckerzeugnissen. Ferner werden die Vertragsparteien
den zuständigen Behörden bzw.
Unternehmen empfehlen, im Rahmen der Rechtsvorschriften
die Einfuhr dieser Druckwerke, die in
einer der Sprachen der Vertragsparteien verfaßt
sind, zu erleichtern, wie auch, daß das Verfahren
zur Erteilung der Einfuhrgenehmigungen beschleunigt
wird.
Artikel 45
Die Vertragsparteien ermutigen zur Zusammenarbeit
zwischen den Organisationen zum Schutz
geistigen Eigentums in beiden Vertragsstaaten.
Artikel 46
Die Vertragsparteien unterstützen die gegenseitige
Organisation von Filmveranstaltungen im
anderen Staat.
Artikel 47
Die Vertragsparteien ermutigen zu Einladungen
seitens der Organisatoren von internationalen Filmveranstaltungen
zur Teilnahme an folgenden Veranstaltungen
— Belgrader Filmfestival — FEST
— Weltfestival des Trickfilms in Zagreb
— Internationales Festival der Sport- und Fremdenverkehrsfilme
in Kranj, 1988
— Internationales Festival der Umweltschutz- und
Volkskundefilme in Kranj
— Viennale in Wien
— Österreichische Filmtage in Wels.
Artikel 48
Die Vertragsparteien unterstützen den Informationsaustausch
auf dem Gebiet des Kinder- und
Jugendfilms, insbesondere im Zusammenhang mit
Fragen der Medienpädagogik und des Jugendschutzes.
Artikel 49
Die Vertragsparteien unterstützen die direkte
Zusammenarbeit zwischen dem Österreichischen
Filmmuseum und Filmarchiv und der Jugoslawischen
Kinemathek zwecks Austausch von Informationen,
Publikationen und Filmen.
Artikel 50
(1) Die Vertragsparteien ermutigen zur Zusammenarbeit
zwischen österreichischen und jugoslawischen
Film- und Fotoklubs.
(2) Der jugoslawische Veranstalter der internationalen
Fotoausstellung „Das Goldene Auge"
wird österreichische Vertreter zur Teilnahme an
den Ausstellungen in den Jahren 1987 und 1989 in
Novi Sad einladen.
(3) Die österreichische Seite wird die Möglichkeit
einer Teilnahme von Mitgliedern des jugoslawischen
Fotoklubs „Branko Bajic" an einer in
Österreich stattfindenden internationalen Fotoausstellung
prüfen.
IV. SONSTIGE FORMEN DER ZUSAMMENARBEIT
Artikel 51
(1) Die Vertragsparteien unterstützen die direkte
Zusammenarbeit zwischen Organisationen der einzelnen
Republiken und Provinzen der Sozialistischen
Föderativen Republik Jugoslawien und der
Bundesländer der Republik Österreich aus verschiedenen
Kulturbereichen, sowie die direkte
Zusammenarbeit von Städten und Gemeinden beider
Länder mit dem Ziel des Austausches von Gastspielen
von Musik- und Schauspielensembles, der
Veranstaltung von Ausstellungen bildender Kunst,
des Austausches von Kulturschaffenden und Künstlern,
der Veranstaltung von Kulturtagen sowie wissenschaftlicher
Treffen und Bildungssymposien.
Die Vertragsparteien begrüßen die direkte Zusammenarbeit
zwischen den kulturellen und wissenschaftlichen
Vereinigungen unter Einschluß der
entsprechenden Organisationen der Volksgruppen.
(2) Beide Seiten unterstützen die Abhaltung des
Internationalen Kulturhistorischen Symposiums
Mogersdorf.
Artikel 52
Die Vertragsparteien begrüßen die Initiativen
der Arbeitsgemeinschaft ALPEN-ADRIA auf kulturellem
und wissenschaftlichem Gebiet.
Artikel 53
(1) Die Vertragsparteien tauschen Informationen
zu Jugendfragen aus, mit dem Ziel, die Möglichkeit
zu prüfen, Kontakte zwischen einschlägigen Einrichtungen
und Organisationen herzustellen.
(2) Zur Förderung der Kontakte auf dem
Gebiete der außerschulischen Jugenderziehung tauschen
die Vertragsparteien während der Geltungsdauer
dieses Übereinkommens zwei Experten in
einer Gesamtdauer von je 14 Personentagen aus.
Artikel 54
(1) Die Vertragsparteien ermutigen zu Kontakten
auf dem Gebiet der Erwachsenenbildung.
(2) Zu diesem Zweck tauschen sie während der
Geltungsdauer dieses Übereinkommens Fachleute
auf diesem Gebiet in einer Gesamtdauer von je
15 Personentagen aus.
Artikel 55
Die Vertragsparteien begrüßen die Zusammenarbeit
der Anstalt für Erforschung der kulturellen
Entwicklung in Belgrad mit dem Internationalen
Institut für audiovisuelle Medien und Kommunikationen
(Mediacult) in Wien.
Artikel 56
(1) Die Vertragsparteien ermutigen zur weiteren
Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Sports.
(2) Die österreichische Seite wird im Rahmen des
alle zwei Jahre stattfindenden internationalen Schilehrerkurses
jugoslawische Schilehrer einladen. Die
Kurs- und Aufenthaltskosten trägt die österreichische
Seite.
V. ALLGEMEINE UND FINANZIELLE
BESTIMMUNGEN
Artikel 57
Der Austausch von Universitäts- und Hochschulprofessoren,
von Universitäts- und Hochschuldozenten
und sonstigen Wissenschaftern und Forschern
gemäß den Artikeln 3 und 11 erfolgt zu folgenden
Bedingungen
a) Die zuständige Behörde im Entsendestaat
kommt für die Kosten der Hin- und Rückreise
bis zum Bestimmungsort auf.
b) Die zuständige Behörde im Empfangsstaat
trägt die Aufenthaltskosten, die zur Durchführung
des Besuchsprogrammes notwendigen
Reisekosten im Inland und gewährt im
Bedarfsfalle ärztliche Hilfe.
c) Die zuständige Behörde in Jugoslawien
gewährt kostenlose Hotelunterbringung und
ein Taggeld in der Höhe von 6000 Dinar und
ein allfälliges Vortragshonorar nach geltenden
internen Bestimmungen.
d) Die österreichische Seite gewährt ein Taggeld
von 850 S für Universitäts- und Hochschulprofessoren
bzw. 750 S für Universitäts- und
Hochschuldozenten und sonstige Wissenschafter
und Forscher für Unterbringung und
Aufenthalt. Jeder Vortragende im Rahmen
des Professorenaustausches erhält außerdem
einen Betrag von 1000 S für jeden Universitätsort,
an dem er eine Gastvorlesung hält.
Artikel 58
Die zuständige Behörde bzw. Organisation im
Empfangsstaat gewährt den auf Grund des Artikels
7 tätigen Lektoren ein monatliches Gehalt, das
in Jugoslawien nach den geltenden Vorschriften
der Universität, an der sie tätig sind, in Österreich
gemäß den innerstaatlichen Vorschriften festgesetzt
wird.
Artikel 59
Für den Austausch von Stipendiaten gemäß Artikel
5 erbringen die Vertragsparteien folgende Leistungen
Die jugoslawische Seite gewährt
a) ein Monatsstipendium im Betrag von 39000
Dinar für Kandidaten mit Universitätsdiplom
bzw. im Betrag von 40000 Dinar für Kandidaten
mit Magister- und Doktorgrad.
Für die im Studentenheim untergebrachten
Kandidaten wird außer dem Stipendium ein
finanzieller Ersatz in der Höhe des Betrages
für Unterkunft und Verpflegung im Studentenheim,
in dem sie untergebracht sind,
sichergestellt, und für die privat untergebrachten
Kandidaten wird der für Unterkunft
und Verpflegung im Studentenheim festgelegte
Betrag, zusätzlich 10000 Dinar monatlich,
sichergestellt;
b) ein einmaliger Betrag zum Ankauf von
Büchern in der Höhe von 14000 Dinar bei
einem Aufenthalt bis zu sechs Monaten und
von 16000 Dinar bei einem Aufenthalt von
mehr als sechs Monaten, sowie
c) Tagesgeld für die Reisen innerhalb des Landes
nach genehmigten Fortbildungsprogramm
im Betrag von 3500 Dinar.
Die österreichische Seite gewährt
a) ein monatliches Stipendium von 5700 S für
Studenten, von 6200 S für graduierte Akademiker
und 7200 S für Universitätsdozenten
und Universitätsassistenten;
b) eine Bücherzulage von 1000 S pro Semester;
c) eine einmalige Zulage von 2500 S für Stipendiaten,
die ein volles Studienjahr bleiben;
d) Unterstützung bei der Unterbringung in
einem Studentenheim;
e) wenn eine Unterbringung in einem Studentenheim
nicht möglich ist, eine monatliche
Wohnungszulage in der Höhe des Differenzbetrages
zwischen der Monatsmiete in einem
Studentenheim und den tatsächlichen Mietkosten
bis zur Höhe von 3000 S.
Das Alter der Stipendiaten soll 35 Jahre nicht
überschreiten.
Die Vertragsparteien gewähren im Bedarfsfalle
unentgeltliche medizinische Betreuung.
Jede Vertragspartei trägt die Kosten für Reisen
von Stipendiaten der anderen Vertragspartei im
Inland, die im Studienprogramm vorgesehen sind.
Die Vertragsparteien erleichtern die Unterbringung
der Stipendiaten in Studentenheimen.
Artikel 60
Für den Austausch von Stipendiaten gemäß Artikel
8 erbringen die Vertragsparteien folgende Leistungen
Die jugoslawische Seite gewährt
— Seminarkosten
— Kosten für Unterbringung und Verpflegung
sowie
— Kosten für Ausflüge im Rahmen der Seminare.
Die österreichische Seite gewährt
a) in den Monaten Juli, August und September
ein Monatsstipendium von 7500 S;
b) die Übernahme der Kurskosten bis zu einem
Höchstbetrag von 6000 S beim Besuch von
Sprachkursen;
c) für die übrigen Monate gelten die Bestimmungen
des Artikels 59.
Das Alter der Stipendiaten soll 35 Jahre nicht
überschreiten.
Die Vertragsparteien gewähren im Bedarfsfalle
unentgeltliche medizinische Betreuung.
Artikel 61
Die Abwicklung von kurzfristigen Besuchen
erfolgt zu folgenden Bedingungen
a) Die zuständige Behörde des Entsendestaates
kommt für die Kosten der Hin- und Rückreise
bis zum Bestimmungsort auf.
b) Die zuständige Behörde des Empfangsstaates
stellt die Aufenthaltskosten, die zur Durchführung
des Besuchsprogrammes notwendigen
Reisekosten im Inland, ärztlichen Beistand
im Bedarfsfall und soweit erforderlich
einen Dolmetsch zur Verfügung.
c) Die zuständigen Behörden in Jugoslawien
gewähren kostenlose Unterbringung sowie
ein Taggeld von 6000 Dinar.
d) Die österreichische Seite gewährt kostenlose
Unterbringung (Nächtigung und Frühstück)
sowie ein Taggeld von 300 S.
Artikel 62
(1) Die zuständigen Behörden in den beiden
Vertragsstaaten geben einander jedes Jahr bis spätestens
1. März die Listen ihrer Haupt- und Ersatzkandidaten
für Stipendien gemäß Artikel 5 dieses
Übereinkommens mit Angaben über deren Ausbildung,
Fachgebiete, Studienvorhaben und Fremdsprachenkenntnisse
bekannt. Die zuständige
Behörde des Empfangsstaates wird der entsendenden
Seite drei Monate nach Erhalt dieses Vorschlages
die Entscheidung über die Kandidatenliste
übermitteln.
(2) Bei Kurzstipendien sind die Vertragsparteien
bemüht, Kandidaten, welche auch nach der oben
erwähnten Frist nominiert werden, zu akzeptieren.
Artikel 63
Die zuständige Behörde des Entsendestaates, die
auf Grund dieses Programmes Personen entsendet,
wird der zuständigen Behörde des Empfangsstaates
die Namen der zu entsendenden Personen sowie
ein Besuchsprogramm mindestens zwei Monate vor
dem geplanten Termin des Besuches auf diplomatischem
Wege bekanntgeben. Das genaue Ankunftsdatum
der entsendeten Personen soll der anderen
Vertragspartei mindestens zehn Tage vor Antritt
der Reise mitgeteilt werden.
Artikel 64
Die Vertragsparteien werden sich innerhalb der
Geltungsdauer dieses Übereinkommens bemühen,
die in den Artikeln 57, 59, 60 und 61 bekanntgegebenen
Auszahlungssätze den Lebenshaltungskosten
anzupassen.
Die Vertragsparteien werden sich über die
Anpassungen auf diplomatischem Wege informieren.
Artikel 65
Die Aufteilung der Kosten für den Austausch
von Ausstellungen wird folgendermaßen geregelt
— Die zuständige Behörde des Entsendestaates
trägt die Transportkosten bis zum Ort der
ersten Ausstellung im Gastland sowie vom Ort
der letzten Ausstellung.
— Die zuständige Behörde des Entsendestaates
trägt die gesamten Kosten für die Versicherung
der Ausstellung. Die empfangende Seite wird
alle für die Sicherheit der Exponate notwendigen
Maßnahmen treffen.
— Die zuständige Behörde des Empfangsstaates
trägt die Kosten der Organisation und Werbung
(Ausstellungsräume, Plakate, Katalog
usw.).
— Im Fall der Beschädigung von Exponaten ist die
zuständige Behörde des Empfangsstaates verpflichtet,
der zuständigen Behörde des Entsendestaates
alle Dokumente über den Schaden
zuzustellen, die einen Entschädigungsanspruch
bei der Versicherungsgesellschaft ermöglichen.
Die Kosten der Beschaffung dieser Dokumente
trägt die zuständige Behörde des Empfangsstaates.
— Die Restaurierung der beschädigten Exponate
darf nicht ohne Zustimmung der zuständigen
Behörde des Entsendestaates vorgenommen
werden.
— Die Kosten der Entsendung der für die Ausstellung
verantwortlichen Personen werden grundsätzlich
analog den Bestimmungen von Artikel
61 geregelt. Über die Entsendung dieser
Personen, die Aufenthaltsdauer und weitere
Einzelheiten entscheiden die Organisatoren der
Ausstellung für jeden einzelnen Fall.
— Die zuständige Behörde des Entsendestaates
übermittelt der zuständigen Behörde des Empfangsstaates
die Ausstellungsexponate ausstellungsbereit.
Artikel 66
Kosten im Zusammenhang mit dem Austausch
von Publikationen, Zeitschriften und Informationsmaterial
im Rahmen dieses Übereinkommens trägt
die zuständige Behörde des Entsendestaates.
Artikel 67
Über die Bedingungen für Ensemblegastspiele
werden sich deren Organisatoren unmittelbar verständigen.
Grundsätzlich werden die Ensemblegastspiele
auf nichtkommerzieller Basis unter folgenden
Bedingungen realisiert
Die zuständige Behörde bzw. die zuständigen
Organisatoren des Empfangsstaates tragen die
Unterkunftskosten (Hotel und Frühstück), Taggelder
von auf jugoslawischer Seite 6000 Dinar pro
Tag, auf österreichischer Seite 300 S pro Tag und
Reisekosten für die Mitglieder des Ensembles sowie
Transportkosten für die Requisiten (Instrumente
und Dekoration) auf dem Gebiet ihres Landes,
sofern das Ensemble in zwei oder mehreren Städten
Gastspiele durchführt.
Die zuständige Behörde bzw. die zuständigen
Organisatoren des Ensemblestaates übernehmen
die Reisekosten für die Mitglieder des Ensembles
und die Transportkosten der Requisiten bis zum
ersten Ort im Gastland sowie Rückreisekosten und
Rücktransport vom Ort des letzten Gastspieles auf
dem Gebiet des Empfangsstaates.
VI. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 68
Dieses Übereinkommen schließt einen darüber
hinausgehenden kulturellen Austausch zwischen
beiden Vertragsparteien im Rahmen des Abkommens
zwischen der Republik Österreich und der
Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien
über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der
Kultur, Wissenschaft und Erziehung vom 14. April
1972 nicht aus.
Artikel 69
(1) Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag
des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat
folgt, in dem die Vertragsparteien einander schriftlich
auf diplomatischem Wege mitteilen, daß die
jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für
dessen Inkrafttreten erfüllt sind. Das Übereinkommen
hat eine Geltungsdauer von drei Jahren.
(2) Nach Ablauf der dreijährigen Geltungsdauer
bleibt es, sofern es nicht von einer Seite mindestens
sechs Monate vor seinem Ablauf gekündigt wird,
auch weiterhin in Kraft, aber nicht länger als ein
Jahr vom Zeitpunkt, an dem es außer Kraft treten
würde.
Artikel 70
Dieses Übereinkommen tritt mit dem Zeitpunkt
des Außerkrafttretens des Abkommens zwischen
der Republik Österreich und der Sozialistischen
Föderativen Republik Jugoslawien über die Zusammenarbeit
auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft
und Bildung vom 14. April 1972 außer Kraft.
Geschehen zu Graz, am 20. November 1987, in
zwei Urschriften in deutscher und serbokroatischer
Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch
sind.
Für die Österreichische
Bundesregierung
Dr. Alois Mock m. p.
Für den Bundesexekutivrat der Versammlung der
Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien
Raif Dizdarevic m. p.
Die Mitteilungen gemäß Art. 69 Abs. 1 wurden am 15. bzw. 21. März 1988 abgegeben; das Übereinkommen
tritt daher gemäß Art. 69 Abs. 1 mit 1. Juni 1988 in Kraft.