Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
277_1986 AT

277. Verordnung: Gebührentarif für Untersuchungen nach dem Pflanzenschutzgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 277. Verordnung: Gebührentarif für Untersuchungen nach dem Pflanzenschutzgesetz

Auf Grund der §§ 9 Abs. 3 und 4 und 13 Abs. 7

des Pflanzenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 124/1948,

in Verbindung mit § 46 Abs. 1 lit. a des Forstgesetzes

1975, BGBl. Nr. 440, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet

§ 1. (1) Die Gebühren für gemäß § 9 Abs. 1 des

Pflanzenschutzgesetzes vorzunehmende Untersuchungen

werden gemäß Anlage A und für gemäß

§ 13 Abs. 2 des Pflanzenschutzgesetzes vorzunehmende

Untersuchungen gemäß Anlage B festgesetzt.

(2) Wird eine Untersuchung gemäß § 9 Abs. 1

des Pflanzenschutzgesetzes auf Verlangen des

Antragstellers außerhalb der Dienstzeit durchgeführt,

so erhöhen sich die Untersuchungsgebühren

um eine Pauschale, welche mit 16 Punkten festgesetzt

wird.

§ 2. Ein Punkt der im § 1 festgesetzten Gebühren

entspricht einem Betrag von 10 S.

§ 3. Wird für eine Untersuchung gemäß § 9

Abs. 1 des Pflanzenschutzgesetzes eine Dienstreise

vorgenommen, so ist für deren Kostenersatz die

nach der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl.

Nr. 133, zu leistende Vergütung maßgebend.

§ 4. (1) Die Gebühren für Untersuchungen, die

nicht in der Anlage A ausgewiesen sind, sind im

Einzelfall nach den erbrachten Aufwendungen

(Personal- und Sachaufwand) zu verrechnen.

(2) Die Gebühren für Untersuchungen gemäß

der Anlage B erhöhen sich um allfällige Folgekosten.

Zu den Folgekosten gehören insbesondere

Kosten für Untersuchungen und Begutachtungen

über die Verkehrsfähigkeit von dem Lebensmittelgesetz

1975, BGBl. Nr. 86, unterliegenden Waren,

Kosten für Erntegutabgeltungen, Erntegutentsorgungen

einschließlich der Transportkosten, wenn

die Waren nach dem Lebensmittelgesetz 1975 nicht

verkehrsfähig sind. Die Folgekosten sind im Einzelfall

nach den erbrachten Aufwendungen (Personal-

und Sachaufwand) zu verrechnen.

§ 5. Wenn die Gebühren nicht ohne weiteres entrichtet

werden, sind sie durch Bescheid vorzuschreiben.

§ 6. Die Kosten der Probeeinsendung (Porto,

Fracht, Zoll und dergleichen) sowie der Probezustellung

(Zustellgebühren) gehen zu Lasten des

Verfügungsberechtigten.

§ 7. Für Untersuchungen, die vor dem Inkrafttreten

dieser Verordnung beantragt wurden, sind die

nach der Verordnung des Bundesministers für

Land- und Forstwirtschaft, BGBl. Nr. 108/1983,

über den Gebührentarif für Untersuchungen nach

dem Pflanzenschutzgesetz in der Fassung der Verordnung

BGBl. Nr. 166/1984 festgesetzten

Gebühren zu entrichten.

§ 8. Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 1986 in

Kraft.

§ 9. Die Verordnung des Bundesministers für

Land- und Forstwirtschaft, BGBl. Nr. 108/1983,

über den Gebührentarif für Untersuchungen nach

dem Pflanzenschutzgesetz in der Fassung der Verordnung

BGBl. Nr. 166/1984 tritt, soweit im § 7

nichts anderes angeordnet ist, mit Ablauf des

31. Mai 1986 außer Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →