277. Verordnung: Gebührentarif für Untersuchungen nach dem Pflanzenschutzgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 9 Abs. 3 und 4 und 13 Abs. 7
des Pflanzenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 124/1948,
in Verbindung mit § 46 Abs. 1 lit. a des Forstgesetzes
1975, BGBl. Nr. 440, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet
§ 1. (1) Die Gebühren für gemäß § 9 Abs. 1 des
Pflanzenschutzgesetzes vorzunehmende Untersuchungen
werden gemäß Anlage A und für gemäß
§ 13 Abs. 2 des Pflanzenschutzgesetzes vorzunehmende
Untersuchungen gemäß Anlage B festgesetzt.
(2) Wird eine Untersuchung gemäß § 9 Abs. 1
des Pflanzenschutzgesetzes auf Verlangen des
Antragstellers außerhalb der Dienstzeit durchgeführt,
so erhöhen sich die Untersuchungsgebühren
um eine Pauschale, welche mit 16 Punkten festgesetzt
wird.
§ 2. Ein Punkt der im § 1 festgesetzten Gebühren
entspricht einem Betrag von 10 S.
§ 3. Wird für eine Untersuchung gemäß § 9
Abs. 1 des Pflanzenschutzgesetzes eine Dienstreise
vorgenommen, so ist für deren Kostenersatz die
nach der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl.
Nr. 133, zu leistende Vergütung maßgebend.
§ 4. (1) Die Gebühren für Untersuchungen, die
nicht in der Anlage A ausgewiesen sind, sind im
Einzelfall nach den erbrachten Aufwendungen
(Personal- und Sachaufwand) zu verrechnen.
(2) Die Gebühren für Untersuchungen gemäß
der Anlage B erhöhen sich um allfällige Folgekosten.
Zu den Folgekosten gehören insbesondere
Kosten für Untersuchungen und Begutachtungen
über die Verkehrsfähigkeit von dem Lebensmittelgesetz
1975, BGBl. Nr. 86, unterliegenden Waren,
Kosten für Erntegutabgeltungen, Erntegutentsorgungen
einschließlich der Transportkosten, wenn
die Waren nach dem Lebensmittelgesetz 1975 nicht
verkehrsfähig sind. Die Folgekosten sind im Einzelfall
nach den erbrachten Aufwendungen (Personal-
und Sachaufwand) zu verrechnen.
§ 5. Wenn die Gebühren nicht ohne weiteres entrichtet
werden, sind sie durch Bescheid vorzuschreiben.
§ 6. Die Kosten der Probeeinsendung (Porto,
Fracht, Zoll und dergleichen) sowie der Probezustellung
(Zustellgebühren) gehen zu Lasten des
Verfügungsberechtigten.
§ 7. Für Untersuchungen, die vor dem Inkrafttreten
dieser Verordnung beantragt wurden, sind die
nach der Verordnung des Bundesministers für
Land- und Forstwirtschaft, BGBl. Nr. 108/1983,
über den Gebührentarif für Untersuchungen nach
dem Pflanzenschutzgesetz in der Fassung der Verordnung
BGBl. Nr. 166/1984 festgesetzten
Gebühren zu entrichten.
§ 8. Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 1986 in
Kraft.
§ 9. Die Verordnung des Bundesministers für
Land- und Forstwirtschaft, BGBl. Nr. 108/1983,
über den Gebührentarif für Untersuchungen nach
dem Pflanzenschutzgesetz in der Fassung der Verordnung
BGBl. Nr. 166/1984 tritt, soweit im § 7
nichts anderes angeordnet ist, mit Ablauf des
31. Mai 1986 außer Kraft.