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277_1985 AT

277. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 10 Budapester Straße im Bereich der Gemeinde Nickelsdorf

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 277. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 10 Budapester Straße im Bereich der Gemeinde Nickelsdorf

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet

Der Straßenteil der B 10 Budapester Straße von

km 55,517 bis zur Staatsgrenze mit Ungarn wird,

soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten

und verkehrsübergebenen — mit Verordnung

vom 7. Jänner 1975, BGBl. Nr. 74,

bestimmten — Abschnitt für den Durchzugsverkehr

entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.

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