277. Kundmachung: Beitritt von Guatemala zum Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten
Nationen hat Guatemala am 21. März 1984
seine Beitrittsurkunde zum Übereinkommen über
die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer
Schiedssprüche (BGBl. Nr. 200/1961, letzte Kundmachung
des Geltungsbereiches BGBl. Nr. 26/
1984) hinterlegt.
Anläßlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde
hat Guatemala die nachstehende Erklärung abgegeben
„Die Republik Guatemala wird das Übereinkommen
auf der Grundlage der Gegenseitigkeit nur auf
die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen
anwenden, die auf dem Gebiet eines
anderen Vertragsstaates gefällt worden sind; sie
wird es nur auf Streitfälle aus Rechtsverhältnissen
vertraglicher oder nichtvertraglicher Art anwenden,
die nach ihrem innerstaatlichen Recht dem handelsrechtlichen
Bereich zuzuordnen sind."
Das Übereinkommen tritt gemäß seinem
Art. XII Abs. 2 für Guatemala am 19. Juni 1984 in
Kraft.