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277_1984 AT

277. Kundmachung: Beitritt von Guatemala zum Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 277. Kundmachung: Beitritt von Guatemala zum Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten

Nationen hat Guatemala am 21. März 1984

seine Beitrittsurkunde zum Übereinkommen über

die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer

Schiedssprüche (BGBl. Nr. 200/1961, letzte Kundmachung

des Geltungsbereiches BGBl. Nr. 26/

1984) hinterlegt.

Anläßlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde

hat Guatemala die nachstehende Erklärung abgegeben

„Die Republik Guatemala wird das Übereinkommen

auf der Grundlage der Gegenseitigkeit nur auf

die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen

anwenden, die auf dem Gebiet eines

anderen Vertragsstaates gefällt worden sind; sie

wird es nur auf Streitfälle aus Rechtsverhältnissen

vertraglicher oder nichtvertraglicher Art anwenden,

die nach ihrem innerstaatlichen Recht dem handelsrechtlichen

Bereich zuzuordnen sind."

Das Übereinkommen tritt gemäß seinem

Art. XII Abs. 2 für Guatemala am 19. Juni 1984 in

Kraft.

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