277. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Gesundheitswesens
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt
Die Republik Österreich und die Tschechoslowakische
Sozialistische Republik,
in dem Wunsche, die Entwicklung der Zusammenarbeit
zwischen den beiden Staaten auf dem
Gebiet des Gesundheitswesens zu fördern,
in der Überzeugung, daß diese Zusammenarbeit
zur Entwicklung gutnachbarlicher Beziehungen
zwischen den beiden Staaten beitragen wird, und
eingedenk ihrer Verantwortung, entsprechend
den Zielen und Grundsätzen der Weltgesundheitsorganisation
für den bestmöglichen Schutz der
Gesundheit in beiden Staaten zu sorgen,
sind übereingekommen, nachstehendes Abkommen
zu schließen
Artikel 1
Die Vertragsstaaten werden die Zusammenarbeit
auf dem Gebiet des Gesundheitswesens fördern.
Diese Zusammenarbeit soll insbesondere erfolgen
durch den Austausch von Erfahrungen auf folgenden
Gebieten
1. Leitung, Planung und Organisation des
Gesundheitswesens;
2. Aus- und Weiterbildung der Ärzte und des
sonstigen im Gesundheitswesen tätigen Personals;
3. Organisation der Vorsorgemedizin;
4. Organisation der dringenden medizinischen
Hilfe, des Krankenhauswesens sowie des Kurorte-
und Heilvorkommenwesens;
5. Hygiene und Bekämpfung von Infektionskrankheiten;
6. Organisation und Methoden der Gesundheitserziehung;
7. Organisation und Methoden der Arzneimittelkontrolle.
Artikel 2
Zur Verwirklichung der Zusammenarbeit fördern
die Vertragsstaaten insbesondere
1. die Zusammenarbeit ihrer Institutionen und
Behörden auf dem Gebiet des Gesundheitswesens;
2. die Zusammenarbeit ihrer medizinisch-wissenschaftlichen
Gesellschaften;
3. den gegenseitig vereinbarten Austausch und
die Beziehungen zwischen Wissenschaftern und
Experten auf dem Gebiet des Gesundheitswesens
insbesondere zum Zweck der beruflichen Weiterbildung,
einschließlich der damit zusammenhängenden
Benutzung von Laboratorien, wissenschaftlichen
Bibliotheken und anderen Dokumentationszentren;
4. die gegenseitige Einladung von Wissenschaftern
und Experten zu einschlägigen Fachveranstaltungen.
Artikel 3
Zur Durchführung dieses Abkommens werden
abwechselnd in einem der beiden Vertragsstaaten
Arbeitspläne mit einer Geltungsdauer von jeweils
drei Jahren vereinbart. In diesen Arbeitsplänen sind
unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Aus-
gewogenheit und des gegenseitigen Nutzens Inhalt
und Form der Zusammenarbeit zu regeln; hiebei
sind auch nähere Vereinbarungen über den Austausch
von Wissenschaftern und Experten, wie über
Umfang, Aufenthaltsdauer und Bedingungen —
insbesondere finanzieller Art — der Aufnahme im
empfangenden Staat einschließlich der Sicherung
unentgeltlicher dringender ärztlicher Versorgung,
zu treffen.
Artikel 4
Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf
Jahren abgeschlossen. Seine Gültigkeit verlängert
sich jeweils um weitere fünf Jahre, sofern nicht
einer der Vertragsstaaten dieses Abkommen spätestens
sechs Monate vor Ablauf dieser Frist schriftlich
auf diplomatischem Wege kündigt.
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten
Monates nach Ablauf des Monates in Kraft, in dem
die Vertragsstaaten einander durch Austausch von
Noten mitgeteilt haben, daß die innerstaatlichen
Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens
gegeben sind.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten
der beiden Vertragsstaaten dieses Abkommen
unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
Geschehen zu Wien, am 18. November 1982 in
zwei Urschriften in deutscher und tschechischer
Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch
sind.
Für die
Republik Österreich
Willibald P. Pahr
Für die
Tschechoslowakische Sozialistische
Republik
Ing. Bohuslav Cbňoupek
Die Ermächtigung zu dem in Art. 4 vorgesehenen Austausch von Noten wurde vom Bundespräsidenten
unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 4 am
1. Juli 1983 in Kraft.