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277_1983 AT

277. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Gesundheitswesens

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 277. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Gesundheitswesens

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt

Die Republik Österreich und die Tschechoslowakische

Sozialistische Republik,

in dem Wunsche, die Entwicklung der Zusammenarbeit

zwischen den beiden Staaten auf dem

Gebiet des Gesundheitswesens zu fördern,

in der Überzeugung, daß diese Zusammenarbeit

zur Entwicklung gutnachbarlicher Beziehungen

zwischen den beiden Staaten beitragen wird, und

eingedenk ihrer Verantwortung, entsprechend

den Zielen und Grundsätzen der Weltgesundheitsorganisation

für den bestmöglichen Schutz der

Gesundheit in beiden Staaten zu sorgen,

sind übereingekommen, nachstehendes Abkommen

zu schließen

Artikel 1

Die Vertragsstaaten werden die Zusammenarbeit

auf dem Gebiet des Gesundheitswesens fördern.

Diese Zusammenarbeit soll insbesondere erfolgen

durch den Austausch von Erfahrungen auf folgenden

Gebieten

1. Leitung, Planung und Organisation des

Gesundheitswesens;

2. Aus- und Weiterbildung der Ärzte und des

sonstigen im Gesundheitswesen tätigen Personals;

3. Organisation der Vorsorgemedizin;

4. Organisation der dringenden medizinischen

Hilfe, des Krankenhauswesens sowie des Kurorte-

und Heilvorkommenwesens;

5. Hygiene und Bekämpfung von Infektionskrankheiten;

6. Organisation und Methoden der Gesundheitserziehung;

7. Organisation und Methoden der Arzneimittelkontrolle.

Artikel 2

Zur Verwirklichung der Zusammenarbeit fördern

die Vertragsstaaten insbesondere

1. die Zusammenarbeit ihrer Institutionen und

Behörden auf dem Gebiet des Gesundheitswesens;

2. die Zusammenarbeit ihrer medizinisch-wissenschaftlichen

Gesellschaften;

3. den gegenseitig vereinbarten Austausch und

die Beziehungen zwischen Wissenschaftern und

Experten auf dem Gebiet des Gesundheitswesens

insbesondere zum Zweck der beruflichen Weiterbildung,

einschließlich der damit zusammenhängenden

Benutzung von Laboratorien, wissenschaftlichen

Bibliotheken und anderen Dokumentationszentren;

4. die gegenseitige Einladung von Wissenschaftern

und Experten zu einschlägigen Fachveranstaltungen.

Artikel 3

Zur Durchführung dieses Abkommens werden

abwechselnd in einem der beiden Vertragsstaaten

Arbeitspläne mit einer Geltungsdauer von jeweils

drei Jahren vereinbart. In diesen Arbeitsplänen sind

unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Aus-

gewogenheit und des gegenseitigen Nutzens Inhalt

und Form der Zusammenarbeit zu regeln; hiebei

sind auch nähere Vereinbarungen über den Austausch

von Wissenschaftern und Experten, wie über

Umfang, Aufenthaltsdauer und Bedingungen —

insbesondere finanzieller Art — der Aufnahme im

empfangenden Staat einschließlich der Sicherung

unentgeltlicher dringender ärztlicher Versorgung,

zu treffen.

Artikel 4

Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf

Jahren abgeschlossen. Seine Gültigkeit verlängert

sich jeweils um weitere fünf Jahre, sofern nicht

einer der Vertragsstaaten dieses Abkommen spätestens

sechs Monate vor Ablauf dieser Frist schriftlich

auf diplomatischem Wege kündigt.

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten

Monates nach Ablauf des Monates in Kraft, in dem

die Vertragsstaaten einander durch Austausch von

Noten mitgeteilt haben, daß die innerstaatlichen

Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens

gegeben sind.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten

der beiden Vertragsstaaten dieses Abkommen

unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

Geschehen zu Wien, am 18. November 1982 in

zwei Urschriften in deutscher und tschechischer

Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch

sind.

Für die

Republik Österreich

Willibald P. Pahr

Für die

Tschechoslowakische Sozialistische

Republik

Ing. Bohuslav Cbňoupek

Die Ermächtigung zu dem in Art. 4 vorgesehenen Austausch von Noten wurde vom Bundespräsidenten

unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 4 am

1. Juli 1983 in Kraft.

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