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277. Verordnung: Lehrgang des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung in Wien

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 277. Verordnung: Lehrgang des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung in Wien

Gemäß § 26 Abs. 2 des Forschungsorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 341/1981, und der §§ 3 Abs. 2,

5 Abs. 3 und 15 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes,

BGBl. Nr. 177/1966, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 112/1982 wird verordnet

§ 1. (1) Am Institut für Österreichische

Geschichtsforschung wird ein dreijähriger Lehrgang

abgehalten. Dieser dient der wissenschaftlichen

Ausbildung oder der beruflichen Vorbildung

von Studierenden und der weiteren Fortbildung

von Absolventen eines ordentlichen Studiums,

besonders in jenen Bereichen, wie Archive und

Museen, die eine vertiefte Kenntnis der Quellen

und der für ihre Erschließung wesentlichen Methoden

erfordern. Damit hat der Lehrgang auch die

fachliche Fähigkeit zu vermitteln, schriftliche und

museale Denkmale der Geschichte nach wissenschaftlichen

Grundsätzen zu bearbeiten, zu erhalten

und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

(2) Der Lehrgang umfaßt ein Vorbereitungsjahr

und einen zweijährigen Hauptkurs.

(3) Die Lehrveranstaltungen werden von Universitätslehrern

gemäß § 23 Abs. 1 lit. a UOG im Rahmen

ihrer Lehrverpflichtung bzw. ihrer Lehrbefugnis

sowie von Lehrbeauftragten abgehalten. Die

Lehraufträge sind auf Vorschlag des Vorstandes

des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung

vom Akademischen Senat der Universität

Wien beim Bundesministerium für Wissenschaft

und Forschung zu beantragen.

§ 2. (1) Wer die Teilnahme an dem Institutslehrgang

anstrebt, hat sich vor Beginn des Vorbereitungsjahres

beim Institutsvorstand anzumelden.

(2) Die Teilnahme am Lehrgang setzt die Immatrikulation

als ordentlicher Hörer oder die Aufnahme

als Gasthörer an der Universität Wien voraus.

§ 3. Der Staatsprüfungskommission, die vom

Bundesminister für Wissenschaft und Forschung

für jeden Lehrgang zu bestellen ist, haben der Institutsvorstand

als Vorsitzender und Fachprüfer, die

weiteren Fachprüfer sowie je ein Vertreter der

österreichischen Archive und der österreichischen

Museen als Beisitzer anzugehören.

§ 4. (1) Lehrveranstaltungen des Vorbereitungsjahres

sind

Quellenkunde der österreichischen Geschichte

(Vorlesung mit Übungen),

Übungen an Quellen zur Geschichte der österreichischen

Städte und Länder,

Lateinische Paläographie I und II (Vorlesung mit

Übungen),

Schriftenkunde der Neuzeit I und II (Vorlesung

mit Übungen),

Österreichische Geschichte (Vorlesung),

Verfassungsgeschichte (Vorlesung).

(2) Am Ende des zweiten Semesters des Vorbereitungsjahres

findet eine mündliche Aufnahmsprüfung

in den Hauptkurs des Lehrganges statt. Voraussetzung

für die Zulassung zur Aufnahmsprüfung

ist die Ablegung der ersten Diplomprüfung

der Studienrichtung Geschichte oder eine gleichwertige

Qualifikation sowie Kenntnisse der lateinischen

und französischen Sprache in hinreichendem

Ausmaß.

(3) Die Aufnahmsprüfung ist eine kommissionelle

Prüfung. Diese Prüfungskommission setzt

sich aus dem Vorstand des Institutes als Vorsitzenden

sowie aus den Leitern der Lehrveranstaltungen

zusammen. Prüfungsgegenstände sind

Österreichische Geschichte,

Verfassungsgeschichte,

Lateinische Paläographie,

Schriftenkunde der Neuzeit,

Schriftliche Übersetzung eines mittel- oder neulateinischen

und eines französischen Textes.

(4) Die Prüfungskommission kann in Einzelfällen

auch die Ablegung von Prüfungen aus gleichwertigen

Gegenständen zulassen, insbesondere

kann an Stelle der Übersetzung eines französischen

Textes eine Übersetzung aus einer der Sprachen

der Nachfolgestaaten der Österreichisch-Ungarischen

Monarchie treten, sofern diese Sprache nicht

Deutsch oder die Muttersprache des Kandidaten

ist.

(5) Nach Beratung der Prüfungskommission gibt

der Institutsvorstand die Prüfungsergebnisse

(Zulassung zum Hauptkurs oder die Reprobation

mit kurzer Begründung) bekannt. Die Wiederholung

einzelner Prüfungsgegenstände ist bis zum

Beginn des Hauptkurses zulässig. Die Wiederholung

der gesamten Aufnahmsprüfung kann erst am

Ende des Vorbereitungsjahres des nächsten Lehrganges

stattfinden. Auf Antrag des Kandidaten sind

über die bestandenen Prüfungsgegenstände Zeugnisse

auszustellen.

§ 5. (1) Der Bundesminister für Wissenschaft und

Forschung genehmigt Teilnehmern des Lehrganges

jährlich sechs Beihilfen für Zwecke der Wissenschaft

(Forschungsstipendien). Die Antragstellung

obliegt dem Institutsvorstand nach Beratung mit

den Mitgliedern der Prüfungskommission für die

Aufnahmsprüfung. Bei Anträgen auf Gewährung

von Stipendien für das Vorbereitungsjahr sind die

Nachweise der bisher erbrachten wissenschaftlichen

Leistungen des Antragstellers, bei Anträgen für die

beiden Jahre des Hauptkurses die Ergebnisse der

Aufnahmsprüfung zu berücksichtigen.

(2) Stipendienanträge sind nur für solche Bewerber

zu stellen, die die Voraussetzungen für die

Gewährung von Beihilfen für Zwecke der Wissenschaft

(Forschungsstipendien) nach den jeweils geltenden

Richtlinien erfüllen.

(3) Die Bewilligung erfolgt für ein Jahr oder für

zwei Jahre bzw. für den Rest des betreffenden Zeitraumes.

Die Beträge werden in zehn Monatsraten

jeweils für die Monate Oktober bis Juli eines jeden

Jahres ausbezahlt.

(4) Fällt die Voraussetzung für die Gewährung

eines Stipendiums weg, hat dies der Studierende

unverzüglich zu melden. Der Institutsvorstand hat

beim Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung

die Einstellung des Stipendiums zu veranlassen

und einen neuen Antrag zu stellen.

(5) Sofern ein Studierender den Besuch des Lehrganges

abbricht oder die in § 7 vorgesehenen Studiennachweise

nicht zeitgerecht erwirbt, kann der

Institutsvorstand nach Beratung der Prüfungskommission

die Einstellung des Stipendiums und die

Zuteilung an einen anderen Bewerber beantragen.

§ 6. (1) Die Lehrveranstaltungen des Hauptkurses

sind nach Maßgabe der Möglichkeiten in der

nachstehenden Reihenfolge abzuhalten

a) Erstes Semester

Geschichte der Verfassung und Verwaltung

Österreichs I (Vorlesung),

Übungen über die Tätigkeit österreichischer

Mittel- und Unterbehörden,

Diplomatik I: Kaiser- und Königsurkunden

(mit Chronologie) (Vorlesung mit Übungen),

Archivkunde I (Vorlesung mit Übungen),

Kunstgeschichte (mit besonderer Berücksichtigung

Österreichs) (Vorlesung mit Übungen).

b) Zweites Semester

Geschichte der Verfassung und Verwaltung

Österreichs II (Vorlesung),

Diplomatik II : „Privaturkunden" (Vorlesung

mit Übungen),

Genealogie, Heraldik und Sphragistik (Vorlesung

mit Übungen),

Archivkunde II (Vorlesung mit Übungen),

Museumskunde und Denkmalpflege (Vorlesung

mit Übungen),

Kunstgeschichte mit besonderer Berücksichtigung

Österreichs (Vorlesung mit Übungen).

c) Drittes Semester

Diplomatik III: Papsturkunden (im Rahmen

des kirchlichen Urkundenwesens) (Vorlesung

mit Übungen),

Aktenkunde I (Vorlesung mit Übungen),

Münz- und Geldgeschichte (Vorlesung mit

Übungen).

d) Viertes Semester

Aktenkunde II (Vorlesung mit Übungen).

(2) Als Wahlfächer sind nach Maßgabe der Möglichkeiten

folgende Lehrveranstaltungen vorgesehen

Mittellatein (Vorlesung mit Übungen),

Editionstechnik (Vorlesung mit Übungen),

Kirchliche Verfassungsgeschichte (Vorlesung),

Historische Landeskunde (Vorlesung mit Übungen),

Wirtschafts- und Sozialgeschichte (Vorlesung),

Grundlagen der österreichischen Verfassung und

Verwaltung der Gegenwart (Vorlesung).

(3) Als Lehrveranstaltungen des Lehrganges sind

ferner Exkursionen in Österreich und ein einwöchiges

Seminar, das nach Maßgabe der Möglichkeiten

im Rahmen des Österreichischen Historischen

Institutes in Rom abzuhalten ist, vorgesehen.

§ 7. (1) Die Frist für die schriftliche Anmeldung

zu der am Ende des vierten Semesters des Hauptkurses

abzulegenden Staatsprüfung endet zwei

Monate vor Beginn der schriftlichen Prüfung und

ist zeitgerecht bekanntzugeben.

(2) Vor Beginn der schriftlichen Staatsprüfung

sind Prüfungstaxen im Sinn des Hochschul-Taxengesetzes

1972, BGBl. Nr. 76, zu entrichten.

(3) Die schriftliche Staatsprüfungsarbeit hat darzutun,

daß der Kandidat die Befähigung zur selbständigen

wissenschaftlichen Arbeit und geordneter

Darstellung ihrer Ergebnisse erworben hat. Sie ist

zusammen mit der schriftlichen Anmeldung vorzulegen.

Der Vorsitzende der Staatsprüfungskommis-

sion hat die Arbeit einem Mitglied der Staatsprüfungskommission

zur Begutachtung zuzuweisen.

(4) Die Zulassung ist von der Inskription der vorgeschriebenen

Semester, der Lehrveranstaltungen,

von der positiven Beurteilung der Teilnahme an

den Lehrveranstaltungen Museumskunde und

Denkmalpflege, Münz- und Geldgeschichte,

Schriftenkunde der Neuzeit I und II, Übungen an

Quellen zur Geschichte der österreichischen Länder

und Städte, Übungen über die Tätigkeit österreichischer

Mittel- und Unterbehörden, vier Wahlfächer

gemäß § 6, sowie von der Approbation der

schriftlichen Staatsprüfungsarbeit (Hausarbeit)

abhängig.

(5) Die Staatsprüfung besteht aus einem schriftlichen

und einem mündlichen Teil.

a) Der schriftliche Teil umfaßt

Quellenkunde der österreichischen Geschichte,

Geschichte der Verfassung und Verwaltung

Österreichs,

Lateinische Paläographie,

Diplomatik mit Chronologie und Sphragistik,

Kunstgeschichte unter besonderer Berücksichtigung

Österreichs.

b) Der mündliche Teil umfaßt

Quellenkunde der österreichischen Geschichte,

Geschichte der Verfassung und Verwaltung

Österreichs,

Lateinische Paläographie,

Diplomatik,

Archiv- und Aktenkunde mit Schriftenkunde

der Neuzeit,

Kunstgeschichte.

(6) Studierenden der Studienrichtung Kunstgeschichte

kann der Prüfungsteil Papsturkunde,

Beamten des Archivdienstes die Prüfung aus Kunstgeschichte

nachgesehen werden.

(7) Die positive Beurteilung der schriftlichen

Prüfungen ist Voraussetzung für die Ablegung der

mündlichen Prüfungen. Bei Reprobation eines Kandidaten

in höchstens zwei Prüfungsfächern der

mündlichen Prüfung ist die Wiederholung des

Faches oder der beiden Fächer nach drei bis sechs

Monaten zulässig. Die mündliche kommissionelle

Prüfung ist nach einem Jahr zu wiederholen, wenn

in mehr als zwei Prüfungsfächern die Note „nicht

genügend" erteilt wurde. Ebenso ist die Staatsprüfung

zur Gänze nach einem Jahr zu wiederholen,

wenn der schriftliche Prüfungsteil in mehr als zwei

Prüfungsfächern nicht bestanden wurde.

(8) Das Ergebnis der Staatsprüfung hat die Kommission

durch Staatsprüfungszeugnisse zu beurkunden,

welche auch die Empfehlung für die Anstellung

der Absolventen in Archiven und Museen zu

enthalten haben.

§ 8. Absolventen des Lehrganges sind nach

erfolgreich abgelegter Staatsprüfung berechtigt,

sich als „Mitglied des Instituts für Österreichische

Geschichtsforschung" zu bezeichnen.

§ 9. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September

1982 in Kraft.

(2) Gemäß § 45 Abs. 7 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes haben Teilnehmer des Lehrganges,

der im Wintersemester 1981/82 begonnen

hat, das Recht, sich durch schriftliche Erklärung zu

Beginn des auf das Inkrafttreten dieser Verordnung

folgenden Semesters den Bestimmungen dieser

Verordnung zu unterwerfen.

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