277. Verordnung: Lehrgang des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung in Wien
Gesetzestext (1 Artikel)
Gemäß § 26 Abs. 2 des Forschungsorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 341/1981, und der §§ 3 Abs. 2,
5 Abs. 3 und 15 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes,
BGBl. Nr. 177/1966, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 112/1982 wird verordnet
§ 1. (1) Am Institut für Österreichische
Geschichtsforschung wird ein dreijähriger Lehrgang
abgehalten. Dieser dient der wissenschaftlichen
Ausbildung oder der beruflichen Vorbildung
von Studierenden und der weiteren Fortbildung
von Absolventen eines ordentlichen Studiums,
besonders in jenen Bereichen, wie Archive und
Museen, die eine vertiefte Kenntnis der Quellen
und der für ihre Erschließung wesentlichen Methoden
erfordern. Damit hat der Lehrgang auch die
fachliche Fähigkeit zu vermitteln, schriftliche und
museale Denkmale der Geschichte nach wissenschaftlichen
Grundsätzen zu bearbeiten, zu erhalten
und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
(2) Der Lehrgang umfaßt ein Vorbereitungsjahr
und einen zweijährigen Hauptkurs.
(3) Die Lehrveranstaltungen werden von Universitätslehrern
gemäß § 23 Abs. 1 lit. a UOG im Rahmen
ihrer Lehrverpflichtung bzw. ihrer Lehrbefugnis
sowie von Lehrbeauftragten abgehalten. Die
Lehraufträge sind auf Vorschlag des Vorstandes
des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung
vom Akademischen Senat der Universität
Wien beim Bundesministerium für Wissenschaft
und Forschung zu beantragen.
§ 2. (1) Wer die Teilnahme an dem Institutslehrgang
anstrebt, hat sich vor Beginn des Vorbereitungsjahres
beim Institutsvorstand anzumelden.
(2) Die Teilnahme am Lehrgang setzt die Immatrikulation
als ordentlicher Hörer oder die Aufnahme
als Gasthörer an der Universität Wien voraus.
§ 3. Der Staatsprüfungskommission, die vom
Bundesminister für Wissenschaft und Forschung
für jeden Lehrgang zu bestellen ist, haben der Institutsvorstand
als Vorsitzender und Fachprüfer, die
weiteren Fachprüfer sowie je ein Vertreter der
österreichischen Archive und der österreichischen
Museen als Beisitzer anzugehören.
§ 4. (1) Lehrveranstaltungen des Vorbereitungsjahres
sind
Quellenkunde der österreichischen Geschichte
(Vorlesung mit Übungen),
Übungen an Quellen zur Geschichte der österreichischen
Städte und Länder,
Lateinische Paläographie I und II (Vorlesung mit
Übungen),
Schriftenkunde der Neuzeit I und II (Vorlesung
mit Übungen),
Österreichische Geschichte (Vorlesung),
Verfassungsgeschichte (Vorlesung).
(2) Am Ende des zweiten Semesters des Vorbereitungsjahres
findet eine mündliche Aufnahmsprüfung
in den Hauptkurs des Lehrganges statt. Voraussetzung
für die Zulassung zur Aufnahmsprüfung
ist die Ablegung der ersten Diplomprüfung
der Studienrichtung Geschichte oder eine gleichwertige
Qualifikation sowie Kenntnisse der lateinischen
und französischen Sprache in hinreichendem
Ausmaß.
(3) Die Aufnahmsprüfung ist eine kommissionelle
Prüfung. Diese Prüfungskommission setzt
sich aus dem Vorstand des Institutes als Vorsitzenden
sowie aus den Leitern der Lehrveranstaltungen
zusammen. Prüfungsgegenstände sind
Österreichische Geschichte,
Verfassungsgeschichte,
Lateinische Paläographie,
Schriftenkunde der Neuzeit,
Schriftliche Übersetzung eines mittel- oder neulateinischen
und eines französischen Textes.
(4) Die Prüfungskommission kann in Einzelfällen
auch die Ablegung von Prüfungen aus gleichwertigen
Gegenständen zulassen, insbesondere
kann an Stelle der Übersetzung eines französischen
Textes eine Übersetzung aus einer der Sprachen
der Nachfolgestaaten der Österreichisch-Ungarischen
Monarchie treten, sofern diese Sprache nicht
Deutsch oder die Muttersprache des Kandidaten
ist.
(5) Nach Beratung der Prüfungskommission gibt
der Institutsvorstand die Prüfungsergebnisse
(Zulassung zum Hauptkurs oder die Reprobation
mit kurzer Begründung) bekannt. Die Wiederholung
einzelner Prüfungsgegenstände ist bis zum
Beginn des Hauptkurses zulässig. Die Wiederholung
der gesamten Aufnahmsprüfung kann erst am
Ende des Vorbereitungsjahres des nächsten Lehrganges
stattfinden. Auf Antrag des Kandidaten sind
über die bestandenen Prüfungsgegenstände Zeugnisse
auszustellen.
§ 5. (1) Der Bundesminister für Wissenschaft und
Forschung genehmigt Teilnehmern des Lehrganges
jährlich sechs Beihilfen für Zwecke der Wissenschaft
(Forschungsstipendien). Die Antragstellung
obliegt dem Institutsvorstand nach Beratung mit
den Mitgliedern der Prüfungskommission für die
Aufnahmsprüfung. Bei Anträgen auf Gewährung
von Stipendien für das Vorbereitungsjahr sind die
Nachweise der bisher erbrachten wissenschaftlichen
Leistungen des Antragstellers, bei Anträgen für die
beiden Jahre des Hauptkurses die Ergebnisse der
Aufnahmsprüfung zu berücksichtigen.
(2) Stipendienanträge sind nur für solche Bewerber
zu stellen, die die Voraussetzungen für die
Gewährung von Beihilfen für Zwecke der Wissenschaft
(Forschungsstipendien) nach den jeweils geltenden
Richtlinien erfüllen.
(3) Die Bewilligung erfolgt für ein Jahr oder für
zwei Jahre bzw. für den Rest des betreffenden Zeitraumes.
Die Beträge werden in zehn Monatsraten
jeweils für die Monate Oktober bis Juli eines jeden
Jahres ausbezahlt.
(4) Fällt die Voraussetzung für die Gewährung
eines Stipendiums weg, hat dies der Studierende
unverzüglich zu melden. Der Institutsvorstand hat
beim Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung
die Einstellung des Stipendiums zu veranlassen
und einen neuen Antrag zu stellen.
(5) Sofern ein Studierender den Besuch des Lehrganges
abbricht oder die in § 7 vorgesehenen Studiennachweise
nicht zeitgerecht erwirbt, kann der
Institutsvorstand nach Beratung der Prüfungskommission
die Einstellung des Stipendiums und die
Zuteilung an einen anderen Bewerber beantragen.
§ 6. (1) Die Lehrveranstaltungen des Hauptkurses
sind nach Maßgabe der Möglichkeiten in der
nachstehenden Reihenfolge abzuhalten
a) Erstes Semester
Geschichte der Verfassung und Verwaltung
Österreichs I (Vorlesung),
Übungen über die Tätigkeit österreichischer
Mittel- und Unterbehörden,
Diplomatik I: Kaiser- und Königsurkunden
(mit Chronologie) (Vorlesung mit Übungen),
Archivkunde I (Vorlesung mit Übungen),
Kunstgeschichte (mit besonderer Berücksichtigung
Österreichs) (Vorlesung mit Übungen).
b) Zweites Semester
Geschichte der Verfassung und Verwaltung
Österreichs II (Vorlesung),
Diplomatik II : „Privaturkunden" (Vorlesung
mit Übungen),
Genealogie, Heraldik und Sphragistik (Vorlesung
mit Übungen),
Archivkunde II (Vorlesung mit Übungen),
Museumskunde und Denkmalpflege (Vorlesung
mit Übungen),
Kunstgeschichte mit besonderer Berücksichtigung
Österreichs (Vorlesung mit Übungen).
c) Drittes Semester
Diplomatik III: Papsturkunden (im Rahmen
des kirchlichen Urkundenwesens) (Vorlesung
mit Übungen),
Aktenkunde I (Vorlesung mit Übungen),
Münz- und Geldgeschichte (Vorlesung mit
Übungen).
d) Viertes Semester
Aktenkunde II (Vorlesung mit Übungen).
(2) Als Wahlfächer sind nach Maßgabe der Möglichkeiten
folgende Lehrveranstaltungen vorgesehen
Mittellatein (Vorlesung mit Übungen),
Editionstechnik (Vorlesung mit Übungen),
Kirchliche Verfassungsgeschichte (Vorlesung),
Historische Landeskunde (Vorlesung mit Übungen),
Wirtschafts- und Sozialgeschichte (Vorlesung),
Grundlagen der österreichischen Verfassung und
Verwaltung der Gegenwart (Vorlesung).
(3) Als Lehrveranstaltungen des Lehrganges sind
ferner Exkursionen in Österreich und ein einwöchiges
Seminar, das nach Maßgabe der Möglichkeiten
im Rahmen des Österreichischen Historischen
Institutes in Rom abzuhalten ist, vorgesehen.
§ 7. (1) Die Frist für die schriftliche Anmeldung
zu der am Ende des vierten Semesters des Hauptkurses
abzulegenden Staatsprüfung endet zwei
Monate vor Beginn der schriftlichen Prüfung und
ist zeitgerecht bekanntzugeben.
(2) Vor Beginn der schriftlichen Staatsprüfung
sind Prüfungstaxen im Sinn des Hochschul-Taxengesetzes
1972, BGBl. Nr. 76, zu entrichten.
(3) Die schriftliche Staatsprüfungsarbeit hat darzutun,
daß der Kandidat die Befähigung zur selbständigen
wissenschaftlichen Arbeit und geordneter
Darstellung ihrer Ergebnisse erworben hat. Sie ist
zusammen mit der schriftlichen Anmeldung vorzulegen.
Der Vorsitzende der Staatsprüfungskommis-
sion hat die Arbeit einem Mitglied der Staatsprüfungskommission
zur Begutachtung zuzuweisen.
(4) Die Zulassung ist von der Inskription der vorgeschriebenen
Semester, der Lehrveranstaltungen,
von der positiven Beurteilung der Teilnahme an
den Lehrveranstaltungen Museumskunde und
Denkmalpflege, Münz- und Geldgeschichte,
Schriftenkunde der Neuzeit I und II, Übungen an
Quellen zur Geschichte der österreichischen Länder
und Städte, Übungen über die Tätigkeit österreichischer
Mittel- und Unterbehörden, vier Wahlfächer
gemäß § 6, sowie von der Approbation der
schriftlichen Staatsprüfungsarbeit (Hausarbeit)
abhängig.
(5) Die Staatsprüfung besteht aus einem schriftlichen
und einem mündlichen Teil.
a) Der schriftliche Teil umfaßt
Quellenkunde der österreichischen Geschichte,
Geschichte der Verfassung und Verwaltung
Österreichs,
Lateinische Paläographie,
Diplomatik mit Chronologie und Sphragistik,
Kunstgeschichte unter besonderer Berücksichtigung
Österreichs.
b) Der mündliche Teil umfaßt
Quellenkunde der österreichischen Geschichte,
Geschichte der Verfassung und Verwaltung
Österreichs,
Lateinische Paläographie,
Diplomatik,
Archiv- und Aktenkunde mit Schriftenkunde
der Neuzeit,
Kunstgeschichte.
(6) Studierenden der Studienrichtung Kunstgeschichte
kann der Prüfungsteil Papsturkunde,
Beamten des Archivdienstes die Prüfung aus Kunstgeschichte
nachgesehen werden.
(7) Die positive Beurteilung der schriftlichen
Prüfungen ist Voraussetzung für die Ablegung der
mündlichen Prüfungen. Bei Reprobation eines Kandidaten
in höchstens zwei Prüfungsfächern der
mündlichen Prüfung ist die Wiederholung des
Faches oder der beiden Fächer nach drei bis sechs
Monaten zulässig. Die mündliche kommissionelle
Prüfung ist nach einem Jahr zu wiederholen, wenn
in mehr als zwei Prüfungsfächern die Note „nicht
genügend" erteilt wurde. Ebenso ist die Staatsprüfung
zur Gänze nach einem Jahr zu wiederholen,
wenn der schriftliche Prüfungsteil in mehr als zwei
Prüfungsfächern nicht bestanden wurde.
(8) Das Ergebnis der Staatsprüfung hat die Kommission
durch Staatsprüfungszeugnisse zu beurkunden,
welche auch die Empfehlung für die Anstellung
der Absolventen in Archiven und Museen zu
enthalten haben.
§ 8. Absolventen des Lehrganges sind nach
erfolgreich abgelegter Staatsprüfung berechtigt,
sich als „Mitglied des Instituts für Österreichische
Geschichtsforschung" zu bezeichnen.
§ 9. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September
1982 in Kraft.
(2) Gemäß § 45 Abs. 7 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes haben Teilnehmer des Lehrganges,
der im Wintersemester 1981/82 begonnen
hat, das Recht, sich durch schriftliche Erklärung zu
Beginn des auf das Inkrafttreten dieser Verordnung
folgenden Semesters den Bestimmungen dieser
Verordnung zu unterwerfen.