277. Verordnung: Erklärung von Teilen des Truppenübungsplatzes Allentsteig zum Sperrgebiet
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 1 des Bundesgesetzes vom
10. Juli 1963, BGBl. Nr. 204, über militärische
Sperrgebiete wird im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Inneres verordnet
§ 1. Die in den folgenden Bestimmungen
bezeichneten Teile des Truppenübungsplatzes
Allentsteig, deren Abgrenzung in den Bestandteile
dieser Verordnung bildenden Anlagen 1 bis 3
im einzelnen beschrieben ist, werden zum Sperrgebiet
erklärt. Die in diesem Gebiet gelegenen
Teile der Landeshauptstraße 56 sowie der Landeshauptstraße
75 gelten jedoch nur während der
Dauer militärischer Übungen, die eine Gefährdung
dieses Straßenbereiches bewirken, als Sperrgebiet.
§ 2. Die Grenze des im § 1 erwähnten Gebietes
verläuft — sofern sie nicht durch ein nach § 3
vom Sperrgebiet ausgenommenes Grundstück
oder dessen Grenze unterbrochen wird — entlang
der gemeinsamen Grenzen jener Grundstücke,
die mit ihrer Bezeichnung in den Katastermappen
der einzelnen Katastralgemeinden in der
Anlage 1 angeführt sind, und entlang jener Linie,
die in den Anmerkungen der Anlage 1 nach
Merkmalen der jeweiligen Katastermappe bezeichnet
oder in den Anlagen 2 und 3 katastermäßig
dargestellt ist.
§ 3. Vom Sperrgebiet ausgenommen bleiben
1. die Grundstücke Nr. 1797, KG Merkenbrechts,
Nr. 797 und Nr. 800/1, KG Wurmbach,
die aus der Anlage 2, Teil A, ersichtlichen
Teile des Grundstückes Nr. 627/2,
KG Wurmbach (Verladebahnhof Wurmbach),
sowie die Grundstücke Nr. 808,
KG Wurmbach, 1438/1 und 1562/1, KG
Thaua, samt den von diesen eingeschlossenen
Grundstücken,
2. die Umfahrungsstraße nördlich des Lagers
Kaufholz und des Neuen Lagers (Verlauf
teilweise aus der Anlage 2, Teil B, ersichtlich)
sowie jener Teil der Straße Merkenbrechts
—Allentsteig, der als Fortsetzung der
Landesstraße 8094 innerhalb des Sperrgebietes
bis zur Einmündung in die genannte
Umfahrungsstraße verläuft; diese Straßen-
Stücke werden aus den Grundstücken
Nr. 4003, KG Allentsteig, 788/2, KG Wurmbach,
1756/2 und 1759/2, KG Merkenbrechts,
1549 und 1564/1, KG Edelbach,
sowie aus dem Teil des Grundstückes
Nr. 1756/1, KG Merkenbrechts, der sich
von der Sperrgebietsgrenze bis zur Grenze
zum Grundstück Nr. 1759/2, KG Merkenbrechts,
erstreckt (Verlauf in diesem Bereich
aus der Anlage 2, Teil D, ersichtlich),
gebildet,
3. die Bereiche des Lagers Kauf hob, de»
Neuen Lagers, des Haidhofs und des Sportplatzes
beim Haidhof mit den aus der
Anlage 2, Teil B, ersichtlichen Grenzen,
4. die Grundstücke Nr. 732, 733, 734, 735,
851/1, 852, 853 und 854, KG Winkel, sowie
5. die Grundstücke der Trasse der B 34
(Kamptalstraße) Nr. 384 und 385, KG Kleinraabs,
Nr. 1225, KG Loibenreith, Nr. 647
und 648, KG Schwarzenreith, Nr. 1459
KG Nondorf, Nr. 1184, KG Franzen, und
Nr. 1616/1, KG Strones,
soweit diese Grundflächen innerhalb der im § 2
bestimmten Sperrgebietsgrenze liegen.
§ 4. Diese Verordnung tritt mit 15. Juni 1981
in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des
Bundesministers für Landesverteidigung vom
22. Dezember 1967, BGBl. Nr. 37/1968, mit der
Teile des Truppenübungsplatzes Allentsteig zum
Sperrgebiet erklärt werden, außer Kraft.