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277_1981 AT

277. Verordnung: Erklärung von Teilen des Truppenübungsplatzes Allentsteig zum Sperrgebiet

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 277. Verordnung: Erklärung von Teilen des Truppenübungsplatzes Allentsteig zum Sperrgebiet

Auf Grund des § 1 des Bundesgesetzes vom

10. Juli 1963, BGBl. Nr. 204, über militärische

Sperrgebiete wird im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Inneres verordnet

§ 1. Die in den folgenden Bestimmungen

bezeichneten Teile des Truppenübungsplatzes

Allentsteig, deren Abgrenzung in den Bestandteile

dieser Verordnung bildenden Anlagen 1 bis 3

im einzelnen beschrieben ist, werden zum Sperrgebiet

erklärt. Die in diesem Gebiet gelegenen

Teile der Landeshauptstraße 56 sowie der Landeshauptstraße

75 gelten jedoch nur während der

Dauer militärischer Übungen, die eine Gefährdung

dieses Straßenbereiches bewirken, als Sperrgebiet.

§ 2. Die Grenze des im § 1 erwähnten Gebietes

verläuft — sofern sie nicht durch ein nach § 3

vom Sperrgebiet ausgenommenes Grundstück

oder dessen Grenze unterbrochen wird — entlang

der gemeinsamen Grenzen jener Grundstücke,

die mit ihrer Bezeichnung in den Katastermappen

der einzelnen Katastralgemeinden in der

Anlage 1 angeführt sind, und entlang jener Linie,

die in den Anmerkungen der Anlage 1 nach

Merkmalen der jeweiligen Katastermappe bezeichnet

oder in den Anlagen 2 und 3 katastermäßig

dargestellt ist.

§ 3. Vom Sperrgebiet ausgenommen bleiben

1. die Grundstücke Nr. 1797, KG Merkenbrechts,

Nr. 797 und Nr. 800/1, KG Wurmbach,

die aus der Anlage 2, Teil A, ersichtlichen

Teile des Grundstückes Nr. 627/2,

KG Wurmbach (Verladebahnhof Wurmbach),

sowie die Grundstücke Nr. 808,

KG Wurmbach, 1438/1 und 1562/1, KG

Thaua, samt den von diesen eingeschlossenen

Grundstücken,

2. die Umfahrungsstraße nördlich des Lagers

Kaufholz und des Neuen Lagers (Verlauf

teilweise aus der Anlage 2, Teil B, ersichtlich)

sowie jener Teil der Straße Merkenbrechts

—Allentsteig, der als Fortsetzung der

Landesstraße 8094 innerhalb des Sperrgebietes

bis zur Einmündung in die genannte

Umfahrungsstraße verläuft; diese Straßen-

Stücke werden aus den Grundstücken

Nr. 4003, KG Allentsteig, 788/2, KG Wurmbach,

1756/2 und 1759/2, KG Merkenbrechts,

1549 und 1564/1, KG Edelbach,

sowie aus dem Teil des Grundstückes

Nr. 1756/1, KG Merkenbrechts, der sich

von der Sperrgebietsgrenze bis zur Grenze

zum Grundstück Nr. 1759/2, KG Merkenbrechts,

erstreckt (Verlauf in diesem Bereich

aus der Anlage 2, Teil D, ersichtlich),

gebildet,

3. die Bereiche des Lagers Kauf hob, de»

Neuen Lagers, des Haidhofs und des Sportplatzes

beim Haidhof mit den aus der

Anlage 2, Teil B, ersichtlichen Grenzen,

4. die Grundstücke Nr. 732, 733, 734, 735,

851/1, 852, 853 und 854, KG Winkel, sowie

5. die Grundstücke der Trasse der B 34

(Kamptalstraße) Nr. 384 und 385, KG Kleinraabs,

Nr. 1225, KG Loibenreith, Nr. 647

und 648, KG Schwarzenreith, Nr. 1459

KG Nondorf, Nr. 1184, KG Franzen, und

Nr. 1616/1, KG Strones,

soweit diese Grundflächen innerhalb der im § 2

bestimmten Sperrgebietsgrenze liegen.

§ 4. Diese Verordnung tritt mit 15. Juni 1981

in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des

Bundesministers für Landesverteidigung vom

22. Dezember 1967, BGBl. Nr. 37/1968, mit der

Teile des Truppenübungsplatzes Allentsteig zum

Sperrgebiet erklärt werden, außer Kraft.

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