277. Verordnung: Änderung mehrerer Verordnungen, mit denen Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe erlassen wurden
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 8 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung der Berufsausbildungsgesetz-
Novelle 1978, BGBl. Nr. 232, wird — bezüglich der Bestimmungen des Art. XIV
Z 1 gemäß § 35 Abs. 1 Z 1 dieses Gesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr —
verordnet
Artikel I
Die Verordnung BGBl. Nr. 190/1971 in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 497/1975,
BGBl. Nr. 95/1976, BGBl. Nr. 510/1976 und BGBL Nr. 291/1979 wird wie folgt geändert
In der Anlage 16 (Zimmerer) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu lauten
Artikel II
Die Verordnung BGBl. Nr. 73/1972 in der Fassung der Verordnungen BGBL Nr. 432/1972,
BGBl. Nr. 95/1976, BGBl. Nr. 291/1979 und BGBl. Nr. 15/1980 wird wie folgt geändert
1. In der Anlage 3 (Blechschlosser) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu lauten
2. In der Anlage 7 (Modellschlosser) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu lauten
Artikel III
Die Verordnung BGBl. Nr. 75/1972 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 15/1980 wird
wie folgt geändert
1. In der Anlage 1 (Büchsenmacher) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu lauten
2. In der Anlage 2 (Diamantschleifer) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu lauten
3. In der Anlage 3 (Edelsteinschleifer) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu lauten
4. In der Anlage 5 (Formenbauer) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu lautem
5. In der Anlage 9 (Kraftfahrzeugelektriker) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu
lauten
6. In der Anlage 11 (Uhrmacher) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu lauten
Artikel IV
Die Verordnung BGBl. Nr. 116/1972 in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 432/1972»
BGBl. Nr. 497/1975, BGBl. Nr. 95/1976 und BGBl. Nr. 291/1979 wird wie folgt geändert
1. In der Anlage 8 (Radio- und Fernsehmechaniker) haben die Bestimmungen über das Berufsbild
zu lauten
2. In der Anlage 9 [Technischer Zeichner (Maschinen-, Stahlbau-, Heizungs- oder Elektrotechnik)]
haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu lauten
3. In der Anlage 11 (Waffenmechaniker) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu lauten
Artikel V
Die Verordnung BGBl. Nr. 171/1972 in der Fassung der Verord nungen BGBl. Nr. 432/1972
BGBl. Nr. 95/1976, BGBl. Nr. 291/1979 und BGBl. Nr. 15/1980 wird wie folgt geändert«
1. In der Anlage 3 (Dreher) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu lauten
2. In der Anlage 10 (Luftfahrzeugmechaniker) haben die Bestimmungen über das Berufsbild
zu lauten
3. In der Anlage 12 (Schiffbauer) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu lauten
Artikel VI
Die Verordnung BGBl. Nr. 430/1972 in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 510/1976
und BGBl. Nr. 291/1979 wird wie folgt geändert
In der Anlage 2 (Glaser) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu lauten
Artikel VII
Die Verordnung BGBl. Nr. 431/1972 in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 95/1976,
BGBl. Nr. 291/1979 und BGBl. Nr. 15/1980 wird wie folgt geändert
1. In der Anlage 7 (Molker und Käser) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu lauten
2. In der Anlage 4 (Wärme-, Kälte- und Schallisolierer) haben die Bestimmungen über das
Berufsbild zu lauten
Artikel VIII
Die Verordnung BGBl. Nr. 276/1973 in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 95/1976,
BGBl. Nr. 291/1979 und BGBl. Nr. 15/1980 wird wie folgt geändert
1. In der Anlage 2 (Fahrzeugfertiger) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu lauten
2. In der Anlage 11 (Universalhärter) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu lauten
Artikel IX
Die Verordnung BGBl. Nr. 491/1973 in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 95/1976,
BGBl. Nr. 510/1976, BGBl. Nr. 291/1979 und BGBl. Nr. 15/1980 wird wie folgt geändert
1. In der Anlage 5 (Gürtler) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu lauten
2. In der Anlage 11 [Konditor (Zuckerbäcker)] haben die Bestimmungen über das Berufsbild
zu lauten
3. In der Anlage 6 (Kühlmaschinenmechaniker) haben die Bestimmungen über das Berufsbild
zu lauten
Artikel X
Die Verordnung BGBl. Nr. 492/1973 in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 95/1976,
BGBl. Nr. 291/1979 und BGBl. Nr. 15/1980 wird wie folgt geändert
1. In der Anlage 2 (Chirurgieinstrumentenerzeuger) haben die Bestimmungen über das Berufsbild
zu lauten
2. In der Anlage 7 (Modelltischler [Formentischler]) haben die Bestimmungen über das Berufsbild
zu lauten
Artikel XI
Die Verordnung BGBl. Nr. 696/1974 in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 95/1976,
BGBl. Nr. 291/1979 und BGBl. Nr. 15/1980 wird wie folgt geändert
1. In der Anlage 1 (Bonbon- und Konfektmacher) haben die Bestimmungen über das Berufsbild
zu lauten
2. In der Anlage 6 (Galvaniseur) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu lauten
3. In der Anlage 19 (Waagenhersteller) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu lauten
Artikel XII
Die Verordnung BGBl. Nr. 347/1975 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 291/1979 wird
wie folgt geändert
1. In der Anlage 5 (Lebzelter und Wachszieher) haben die Bestimmungen über das Berufsbild
zu lauten
2. In der Anlage 13 (Universalschweißer) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu
lauten
Artikel XIII
Die Verordnung BGBl. Nr. 547/1975 wird wie folgt geändert
In der Anlage (Bautechnischer Zeichner) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu lauten
Artikel XIV
Die Verordnung BGBl. Nr. 140/1976 in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 291/1979
und BGBl. Nr. 15/1980 wird wie folgt geändert
1. In der Anlage 1 (Binnenschiffer) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu lauten
2. In der Anlage 5 (Graveur) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu lauten
3. In der Anlage 7 (Metalldrücker) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu lauten
4. In der Anlage 12 (Ziseleur) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu lauten
Artikel XV
Die Verordnung BGBl. 533/1976 wird wie folgt geändert
1. In der Anlage 1 (Bandagist) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu lauten
2. In der Anlage 12 (Orthopädiemechaniker) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu
lauten
Artikel XVI
Die Bestimmungen der Artikel I bis XV sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines
Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die
Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten
zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6
Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.
Artikel XVII
1. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1980 in Kraft.
2. Die Bestimmungen der Artikel I bis XV sind auf Lehrlinge, deren Ausbildung vor dem
1. Juli 1979 begonnen hat, nicht anzuwenden; auf diese Lehrlinge finden die am 30. Juni 1980 geltenden
Bestimmungen über Berufsbilder Anwendung.