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277_1980 AT

277. Verordnung: Änderung mehrerer Verordnungen, mit denen Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe erlassen wurden

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 277. Verordnung: Änderung mehrerer Verordnungen, mit denen Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe erlassen wurden

Auf Grund des § 8 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung der Berufsausbildungsgesetz-

Novelle 1978, BGBl. Nr. 232, wird — bezüglich der Bestimmungen des Art. XIV

Z 1 gemäß § 35 Abs. 1 Z 1 dieses Gesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr —

verordnet

Artikel I

Die Verordnung BGBl. Nr. 190/1971 in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 497/1975,

BGBl. Nr. 95/1976, BGBl. Nr. 510/1976 und BGBL Nr. 291/1979 wird wie folgt geändert

In der Anlage 16 (Zimmerer) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu lauten

Artikel II

Die Verordnung BGBl. Nr. 73/1972 in der Fassung der Verordnungen BGBL Nr. 432/1972,

BGBl. Nr. 95/1976, BGBl. Nr. 291/1979 und BGBl. Nr. 15/1980 wird wie folgt geändert

1. In der Anlage 3 (Blechschlosser) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu lauten

2. In der Anlage 7 (Modellschlosser) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu lauten

Artikel III

Die Verordnung BGBl. Nr. 75/1972 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 15/1980 wird

wie folgt geändert

1. In der Anlage 1 (Büchsenmacher) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu lauten

2. In der Anlage 2 (Diamantschleifer) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu lauten

3. In der Anlage 3 (Edelsteinschleifer) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu lauten

4. In der Anlage 5 (Formenbauer) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu lautem

5. In der Anlage 9 (Kraftfahrzeugelektriker) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu

lauten

6. In der Anlage 11 (Uhrmacher) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu lauten

Artikel IV

Die Verordnung BGBl. Nr. 116/1972 in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 432/1972»

BGBl. Nr. 497/1975, BGBl. Nr. 95/1976 und BGBl. Nr. 291/1979 wird wie folgt geändert

1. In der Anlage 8 (Radio- und Fernsehmechaniker) haben die Bestimmungen über das Berufsbild

zu lauten

2. In der Anlage 9 [Technischer Zeichner (Maschinen-, Stahlbau-, Heizungs- oder Elektrotechnik)]

haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu lauten

3. In der Anlage 11 (Waffenmechaniker) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu lauten

Artikel V

Die Verordnung BGBl. Nr. 171/1972 in der Fassung der Verord nungen BGBl. Nr. 432/1972

BGBl. Nr. 95/1976, BGBl. Nr. 291/1979 und BGBl. Nr. 15/1980 wird wie folgt geändert«

1. In der Anlage 3 (Dreher) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu lauten

2. In der Anlage 10 (Luftfahrzeugmechaniker) haben die Bestimmungen über das Berufsbild

zu lauten

3. In der Anlage 12 (Schiffbauer) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu lauten

Artikel VI

Die Verordnung BGBl. Nr. 430/1972 in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 510/1976

und BGBl. Nr. 291/1979 wird wie folgt geändert

In der Anlage 2 (Glaser) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu lauten

Artikel VII

Die Verordnung BGBl. Nr. 431/1972 in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 95/1976,

BGBl. Nr. 291/1979 und BGBl. Nr. 15/1980 wird wie folgt geändert

1. In der Anlage 7 (Molker und Käser) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu lauten

2. In der Anlage 4 (Wärme-, Kälte- und Schallisolierer) haben die Bestimmungen über das

Berufsbild zu lauten

Artikel VIII

Die Verordnung BGBl. Nr. 276/1973 in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 95/1976,

BGBl. Nr. 291/1979 und BGBl. Nr. 15/1980 wird wie folgt geändert

1. In der Anlage 2 (Fahrzeugfertiger) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu lauten

2. In der Anlage 11 (Universalhärter) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu lauten

Artikel IX

Die Verordnung BGBl. Nr. 491/1973 in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 95/1976,

BGBl. Nr. 510/1976, BGBl. Nr. 291/1979 und BGBl. Nr. 15/1980 wird wie folgt geändert

1. In der Anlage 5 (Gürtler) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu lauten

2. In der Anlage 11 [Konditor (Zuckerbäcker)] haben die Bestimmungen über das Berufsbild

zu lauten

3. In der Anlage 6 (Kühlmaschinenmechaniker) haben die Bestimmungen über das Berufsbild

zu lauten

Artikel X

Die Verordnung BGBl. Nr. 492/1973 in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 95/1976,

BGBl. Nr. 291/1979 und BGBl. Nr. 15/1980 wird wie folgt geändert

1. In der Anlage 2 (Chirurgieinstrumentenerzeuger) haben die Bestimmungen über das Berufsbild

zu lauten

2. In der Anlage 7 (Modelltischler [Formentischler]) haben die Bestimmungen über das Berufsbild

zu lauten

Artikel XI

Die Verordnung BGBl. Nr. 696/1974 in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 95/1976,

BGBl. Nr. 291/1979 und BGBl. Nr. 15/1980 wird wie folgt geändert

1. In der Anlage 1 (Bonbon- und Konfektmacher) haben die Bestimmungen über das Berufsbild

zu lauten

2. In der Anlage 6 (Galvaniseur) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu lauten

3. In der Anlage 19 (Waagenhersteller) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu lauten

Artikel XII

Die Verordnung BGBl. Nr. 347/1975 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 291/1979 wird

wie folgt geändert

1. In der Anlage 5 (Lebzelter und Wachszieher) haben die Bestimmungen über das Berufsbild

zu lauten

2. In der Anlage 13 (Universalschweißer) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu

lauten

Artikel XIII

Die Verordnung BGBl. Nr. 547/1975 wird wie folgt geändert

In der Anlage (Bautechnischer Zeichner) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu lauten

Artikel XIV

Die Verordnung BGBl. Nr. 140/1976 in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 291/1979

und BGBl. Nr. 15/1980 wird wie folgt geändert

1. In der Anlage 1 (Binnenschiffer) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu lauten

2. In der Anlage 5 (Graveur) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu lauten

3. In der Anlage 7 (Metalldrücker) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu lauten

4. In der Anlage 12 (Ziseleur) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu lauten

Artikel XV

Die Verordnung BGBl. 533/1976 wird wie folgt geändert

1. In der Anlage 1 (Bandagist) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu lauten

2. In der Anlage 12 (Orthopädiemechaniker) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu

lauten

Artikel XVI

Die Bestimmungen der Artikel I bis XV sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines

Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die

Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten

zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6

Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.

Artikel XVII

1. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1980 in Kraft.

2. Die Bestimmungen der Artikel I bis XV sind auf Lehrlinge, deren Ausbildung vor dem

1. Juli 1979 begonnen hat, nicht anzuwenden; auf diese Lehrlinge finden die am 30. Juni 1980 geltenden

Bestimmungen über Berufsbilder Anwendung.

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