277. Verordnung: Einräumung von Privilegien und Immunitäten an die Ständige Beobachtermission der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 1 Abs. 1 und 9 des Bundesgesetzes
vom 14. Dezember 1977, BGBl. Nr. 677,
über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten
an internationale Organisationen wird
im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des
Nationalrates verordnet
§ 1. Die Ständige Beobachtermission der Kommission
der Europäischen Gemeinschaften, die bei
einer oder mehreren internationalen Organisationen
im Sinne des § 1 Abs. 7 Z. 1 des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 677/1977, die ihren Sitz in
Österreich haben, in Übereinstimmung mit deren
Satzungen und Beschlüssen akkreditiert ist, genießt
die gleichen Privilegien und Immunitäten
wie die Ständige Vertretung eines Mitgliedstaates
der internationalen Organisation, bei der die
Beobachtermission akkreditiert ist.
§ 2. Die Mitglieder der Ständigen Beobachtermission
im Sinne des § 1 genießen die gleichen
Privilegien und Immunitäten wie die Mitglieder
vergleichbaren Ranges der Ständigen Vertretung
eines Mitgliedstaates der internationalen Organisation,
bei der die Beobachtermission akkreditiert
ist.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. April 1979
in Kraft.