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277_1979 AT

277. Verordnung: Einräumung von Privilegien und Immunitäten an die Ständige Beobachtermission der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 277. Verordnung: Einräumung von Privilegien und Immunitäten an die Ständige Beobachtermission der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Auf Grund des § 1 Abs. 1 und 9 des Bundesgesetzes

vom 14. Dezember 1977, BGBl. Nr. 677,

über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten

an internationale Organisationen wird

im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des

Nationalrates verordnet

§ 1. Die Ständige Beobachtermission der Kommission

der Europäischen Gemeinschaften, die bei

einer oder mehreren internationalen Organisationen

im Sinne des § 1 Abs. 7 Z. 1 des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 677/1977, die ihren Sitz in

Österreich haben, in Übereinstimmung mit deren

Satzungen und Beschlüssen akkreditiert ist, genießt

die gleichen Privilegien und Immunitäten

wie die Ständige Vertretung eines Mitgliedstaates

der internationalen Organisation, bei der die

Beobachtermission akkreditiert ist.

§ 2. Die Mitglieder der Ständigen Beobachtermission

im Sinne des § 1 genießen die gleichen

Privilegien und Immunitäten wie die Mitglieder

vergleichbaren Ranges der Ständigen Vertretung

eines Mitgliedstaates der internationalen Organisation,

bei der die Beobachtermission akkreditiert

ist.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. April 1979

in Kraft.

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