277. Verordnung: Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Werbungsmittler
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 22 Abs. 3 und 8, des § 103
Abs. 1 lit. b und Abs. 2 und des § 352 Abs. 13
der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974,
wird verordnet
Erbringung des Befähigungsnachweises
§ 1. Die Befähigung für das gebundene Gewerbe
der Werbungsmittler (§ 103 Abs. 1 lit. b
Z. 55 GewO 1973) ist durch das Zeugnis über
die erfolgreich abgelegte Prüfung (§§ 2 bis 8)
nachzuweisen.
Prüfung
§ 2. (1) Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen
und einer mündlichen Prüfung. Der Zeitraum
zwischen dem Ende der schriftlichen und
dem Beginn der mündlichen Prüfung darf zwölf
Stunden nicht unterschreiten und eine Woche
nicht überschreiten.
(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die
zur selbständigen Ausübung des Gewerbes der
Werbungsmittler notwendigen betriebswirtschaftlichen
und beruflich-fachlichen Kenntnisse zu
erstrecken und drei Prüfungsaufgaben aus folgenden
Sachgebieten zu umfassen
1. Kundenabrechnung und innerbetriebliches
Rechnungswesen unter besonderer Berücksichtigung
der Buchhaltung,
2. Lohnverrechnung und Kalkulation,
3. Absatzwirtschaft (insbesondere Produktgestaltung,
Vertriebswege, Marktforschung,
Sales Promotion, Public Relations),
4. Werbetechnik (insbesondere Werbemittelkunde,
Herstellverfahren, Gestaltung, Werbemittelverteilung,
Preise),
5. Werbeplanung (insbesondere Festlegung von
Werbezielen, Budgetierung, Kreativtechniken,
copy-Strategie, Mittel-, Zeit- und
Kostenpläne).
Die Erledigung der drei Prüfungsaufgaben muß
vom Prüfling in sechs Stunden erwartet werden
können. Die schriftliche Prüfung ist nach sieben
Stunden zu beenden.
(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die zur
selbständigen Ausübung des Gewerbes der Werbungsmittler
notwendigen betriebswirtschaftlichen
und beruflich-fachlichen Kenntnisse (Abs. 4)
und rechtlichen Kenntnisse (Abs. 5) zu erstrecken.
Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen
nicht kürzer als dreißig Minuten und nicht länger
als neunzig Minuten dauern.
(4) Hinsichtlich der betriebswirtschaftlichen
und beruflich-fachlichen Kenntnisse sind dem
Prüfling Fragen aus den im Abs. 2 angeführten
Sachgebieten sowie aus dem Sachgebiet Mediaplanung
(insbesondere Mediaangebot, Mediaforschung,
Mediaprogramm, Kalkulation, Schaltung,
Belege) zu stellen.
(5) Hinsichtlich der rechtlichen Kenntnisse sind
dem Prüfling Fragen aus folgenden Rechtsgebieten
zu stellen
Steuerrecht, Arbeitsrecht, einschließlich der Kollektivverträge,
Sozialversicherungsrecht, Gewerberecht,
einschließlich der Organisation der Kammern
der gewerblichen Wirtschaft, Handelsrecht,
bürgerliches Recht, Wettbewerbsrecht, Marken-,
Muster- und Patentrecht, Urheberrecht, Kartellrecht,
Medienrecht.
(6) Wenn der Prüfungswerber die Zulassungsvoraussetzung
des § 4 Z. 7 erfüllt, entfällt die
schriftliche Prüfung und erstreckt sich die mündliche
Prüfung nur auf das Sachgebiet Mediaplanung
(Abs. 4).
Prüfungskommission
§ 3. Eines der beiden weiteren Mitglieder (§ 352
Abs. 5" letzter Satz GewO 1973) der Prüfungskommission
muß in einem Beruf tätig sein, für
dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem
Gebiete der Betriebswirtschaftslehre notwendig
sind; das andere muß in einem Beruf tätig sein,
für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf
dem Gebiete der Rechtskunde erforderlich sind.
Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
§ 4. Zur Prüfung ist zuzulassen, wer durch
Zeugnisse nachweist
1. den erfolgreichen Besuch
a) der Hochschule für Welthandel in Wien
entsprechend der Studien- und Prüfungsordnung
BGBl. Nr. 318/1930 oder
b) der rechtswissenschaftlichen, staatswissenschaftlichen,
soziologischen, sozialwirtschaftlichen,
sozial- und wirtschaftsstatistischen,
volkswirtschaftlichen, betriebswirtschaftlichen,
handelswissenschaftlichen
oder wirtschaftspädagogischen Studienrichtung
einer inländischen Universität
und eine mindestens zweijährige fachliche
Tätigkeit (§ 22 Abs. 2 GewO 1973)
oder
2. den erfolgreichen Besuch
a) des österreichischen Universitätslehrganges
für Werbung und Verkauf an der
Wirtschaftsuniversität Wien oder
b) der Fachschule für Wirtschaftswerbung
am Wirtschaftsförderungsinstitut der
Kammer der gewerblichen Wirtschaft für
Wien
und eine mindestens dreijährige fachliche
Tätigkeit
oder
3. den erfolgreichen Besuch der Handelsakademie
oder einer Sonderform der Handelsakademie
und eine mindestens vierjährige
fachliche Tätigkeit
oder
4. den erfolgreichen Besuch
a) einer nicht unter die Z. 3 fallenden berufsbildenden
höheren Schule oder
b) einer Handelsschule
und eine mindestens fünfjährige fachliche
Tätigkeit
oder
5. den erfolgreichen Besuch einer allgemeinbildenden
höheren Schule und eine mindestens
sechsjährige fachliche Tätigkeit
oder
6. eine mindestens achtjährige fachliche Tätigkeit
oder
7. die erfolgreiche Ablegung der Prüfung zum
Nachweis der Befähigung für das gebundene
Gewerbe der Werbeberater (§ 103 Abs. 1
lit. b Z. 54 GewO 1973).
Ansuchen um Zulassung zur Prüfung
§ 5. Dem Ansuchen um Zulassung zur Prüfung
sind anzuschließen
1. die dem Nachweis des Vor- und Familiennamens
dienenden Urkunden,
2. die zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen
für die Zulassung erforderlichen
Belege und
3. der Nachweis über die Entrichtung der
Prüfungsgebühr.
Ladung zur Prüfung
§ 6. Wenn der Prüfungswerber zur Prüfung
zugelassen worden ist, ist er von der Prüfungsstelle
mindestens drei Wochen vor dem Prüfungstermin
zur Prüfung zu laden. In der
Ladung sind dem Prüfungswerber Zeit und Ort
der Prüfung sowie die Gegenstände der Prüfung
(§ 2) und die zur schriftlichen Prüfung mitzubringenden
Unterlagen und Hilfsmittel bekanntzugeben.
Prüfungsgebühr
§ 7. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag
zur Durchführung der Prüfung eine
Prüfungsgebühr von 7 v. H., im Falle der Ablegung
der mündlichen Prüfung über das Sachgebiet
Mediawerbung gemäß § 2 Abs. 6 eine
Prüfungsgebühr von 2,5 v. H. des Gehaltes eines
Bundesbediensteten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe
2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage,
aufgerundet auf einen durch fünfzig teilbaren
Schillingbetrag, zu entrichten.
(2) Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr
selbst zu tragen hat und nachweist, daß
die Entrichtung der Prüfungsgebühr in der sich
aus dem Abs. 1 ergebenden Höhe wegen seiner
Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine
erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, ist die
Prüfungsgebühr entsprechend den Einkommensverhältnissen
und Sorgepflichten des Prüfungswerbers
bis auf zwei Fünftel der sich aus dem
Abs. 1 ergebenden jeweiligen Prüfungsgebühr
zu ermäßigen.
(3) Zur Bezahlung der Entschädigung an die
Mitglieder der Prüfungskommission hat die Prüfungsstelle
neun Zehntel der Prüfungsgebühr auf
die Mitglieder der Prüfungskommission zu gleichen
Teilen aufzuteilen. Das verbleibende Zehntel
ist zur Abdeckung des durch die Abhaltung der
Prüfung entstandenen sonstigen besonderen Verwaltungsaufwandes
zu verwenden.
(4) Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber
von der Prüfungsstelle zur Gänze zurückzuerstatten,
wenn der Prüfungswerber
1. zur Prüfung nicht zugelassen wird,
2. spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin
die Bekanntgabe, vom Prüfungstermin
zurückzutreten, eingeschrieben zur Post gibt
oder
3. nachweist, daß er an der termingemäßen Ablegung
der Prüfung ohne sein Verschulden
verhindert war.
Zeugnis
§ 8. Auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission
hat die Prüfungsstelle über die bestandene
Prüfung ein Zeugnis entsprechend der
Anlage zu dieser Verordnung auszustellen
(§ 350 Abs. 6 GewO 1973).
Schlußbestimmung
§ 9. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1978 in
Kraft.