Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
277_1977 AT

277. Verordnung: Festsetzung eines Kontingentes für die Beschäftigung von Ausländern im Bereiche der Bundesinnung der Tapezierer

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 277. Verordnung: Festsetzung eines Kontingentes für die Beschäftigung von Ausländern im Bereiche der Bundesinnung der Tapezierer

Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes,

BGBl. Nr. 218/1975, wird

verordnet

§ 1. (1) Für den gemäß § 1 Abs. 2 Z. 29

des Anhanges zur Fachgruppenordnung, BGBl.

Nr. 223/1947, festgelegten Bereich der Bundesinnung

der Tapezierer wird in Entsprechung von

gemeinsamen Anträgen der jeweiligen Landesinnungen

der Tapezierer und des Österreichischen

Gewerkschaftsbundes, Gewerkschaft der Bau- und

Holzarbeiter, für die Bundesländer Oberösterreich,

Steiermark und Tirol (mit Ausnahme der

Arbeitsamtsbereiche Imst, Landeck und Lienz) ein

Kontingent in Höhe von insgesamt 31 für die Beschäftigung

von Ausländern als Arbeiter festgesetzt

(Bundes-Einzelkontingent).

(2) Ausgenommen hievon sind

1. im Bundesland Oberösterreich Betriebe, in

denen der Anteil der Ausländer 50 v. H. der beschäftigten

Arbeiter erreicht hat,

2. im Bundesland Steiermark Betriebe, in denen

der Anteil der Ausländer 40 v. H. der beschäftigten

Arbeiter erreicht hat, sofern nicht eine

Einbeziehung auf Grund einer einvernehmlichen

Befürwortung durch die Landesinnung der Tapezierer

und das Landessekretariat der Gewerkschaft

der Bau- und Holzarbeiter an die Dienststellen

der Arbeitsmarktverwaltung erfolgt,

3. im Bundesland Tirol Betriebe (Baustellen,

Werkstätten, Lagerplätze, Reparaturwerkstätten

u. dgl.), in denen der Anteil der Ausländer 40 v.

H. der beschäftigten Arbeiter erreicht hat.

§ 2. Das Bundes-Einzelkontingent wird auf die

angeführten Bundesländer wie folgt aufgeteilt

(Landes-Einzelkontingente)

Oberösterreich 6

Steiermark 10

Tirol 15.

§ 3. Die Laufzeit der Landes-Einzelkontingente

erstreckt sich

1. im Bundesland Oberösterreich vom 14. Feber

bis 17. Dezember 1977,

2. im Bundesland Steiermark vom 1. März bis

31. Dezember 1977,

3. im Bundesland Tirol vom 28. März bis

17. Dezember 1977.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →