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277_1976 AT

277. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 164 Hochkönig Straße im Bereich der Gemeinden Hochfilzen und Leogang

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 277. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 164 Hochkönig Straße im Bereich der Gemeinden Hochfilzen und Leogang

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird

verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 164

Hochkönig Straße wird im Bereich der Gemeinden

Hochfilzen und Leogang wie folgt

bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse zweigt

bei km 16,70 (alt) von der bestehenden Trasse

ab, umfährt das Ortsgebiet von Hochfilzen im

Süden, quert bei km 18,47 (alt) die Landesgrenze

zwischen Tirol und Salzburg und bindet bei

km 18,76 (alt) wieder in die bestehende Trasse

ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

aus den beim Bundesministerium für Bauten

und Technik, bei den Ämtern der Tiroler und

Salzburger Landesregierung sowie bei den Gemeinden

Hochfilzen und Leogang aufliegenden

Planunterlagen (Katastermaßstab 1:2880) zu

ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind

den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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