277. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 164 Hochkönig Straße im Bereich der Gemeinden Hochfilzen und Leogang
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird
verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 164
Hochkönig Straße wird im Bereich der Gemeinden
Hochfilzen und Leogang wie folgt
bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse zweigt
bei km 16,70 (alt) von der bestehenden Trasse
ab, umfährt das Ortsgebiet von Hochfilzen im
Süden, quert bei km 18,47 (alt) die Landesgrenze
zwischen Tirol und Salzburg und bindet bei
km 18,76 (alt) wieder in die bestehende Trasse
ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
aus den beim Bundesministerium für Bauten
und Technik, bei den Ämtern der Tiroler und
Salzburger Landesregierung sowie bei den Gemeinden
Hochfilzen und Leogang aufliegenden
Planunterlagen (Katastermaßstab 1:2880) zu
ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.