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277_1975 AT

277. Verordnung: Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kürschner

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 277. Verordnung: Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kürschner

Auf Grund des § 24 des Berufsausbildungsgesetzes,

BGBl. Nr. 142/1969, wird verordnet

Gliederung der Lehrabschlußprüfung

§ 1. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf

Kürschner gliedert sich in eine praktische und

in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände

a) Prüfarbeit,

b) Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände

a) Fachrechnen,

b) Fachkunde,

c) Fachzeichnen.

Die Prüfung in den Gegenständen a) bis c)

erfolgt schriftlich.

(4) Die Gegenstände der theoretischen Prüfung

sind nicht zu prüfen, wenn der Prüfling die

Erreichung des Lehrzieles der letzten Klasse der

fachlichen Berufsschule gemäß § 4 Abs. 1 der

Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 nachgewiesen

hat.

Durchführung der praktischen Prüfung

§ 2. (1) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit"

hat folgende Anfertigungen zu umfassen

a) Ein Rücken aus mindestens sechs (unvorbereiteten)

Fellen, wobei folgende Fertigkeiten

nachzuweisen sind

Bestechen, Strecken, Auszeichnen, Sortieren,

Einschneiden oder Aufsetzen, Nähen,

Zwecken; Abgleichen, Bandeln, Pikieren

(bis höchstens zur Taille).

b) Ein rundgearbeitetes Kollier mit Kopfverbindung

und ausgearbeiteten Hinterpfoten-

und mit Schweifen, wobei folgende Fertigkeiten

nachzuweisen sind

Bestechen, Strecken, Auszeichnen, Nähen

(Kopfverbindung mit französischer Zackennaht,

Pfoten und Schweife mit Verzugsnaht),

Zwecken, Streichen, Kämmen.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme

auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung

und die Anforderungen der Berufspraxis

jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen,

die in der Regel in 10 Arbeitsstunden durchgeführt

werden kann. Die Ausfertigungsarbeiten

müssen nicht vollendet werden, aber doch soweit

ausgeführt sein, daß sie eine Beurteilung in bezug

auf den Zweck der Prüfung zulassen.

(3) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit"

ist nach 12 Arbeitsstunden zu beenden.

(4) Die Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch"

ist unter Verwendung von Fachausdrücken vor

der gesamten Prüfungskommission abzulegen; sie

hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu

entwickeln und das praktische Wissen des Prüflings

festzustellen.

(5) Die Themenstellung hat dem Zweck der

Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen

der Berufspraxis zu entsprechen. Fragen über

Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind

miteinzubeziehen.

(6) Die Dauer der Prüfung im Gegenstand

„Fachgespräch" soll je Prüfling 20 Minuten nicht

übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall

erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine

zweifelsfreie Beurteilung des Prüflings sonst nicht

möglich erscheint.

Durchführung der theoretischen Prüfung

§ 3. (1) Die theoretische Prüfung kann für

eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam

durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung

des Prüfungsablaufes möglich ist.

(2) Der theoretische Prüfungsteil hat in der

Regel zeitlich vor dem praktischen Prüfungsteil

zu liegen.

(3) Die schriftlichen Prüfungsaufgaben haben

nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung

und den Anforderungen der

Berufspraxis zu entsprechen. Im Gegenstand

„Fachrechnen" ist die Verwendung von Formel-

und Tabellenbehelfen zulässig.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings

sind entsprechend zu kennzeichnen.

(5) Die Prüfung im Gegenstand „Fachrechnen"

hat die Durchführung je einer Prüfungsaufgabe

aus beiden nachstehenden Bereichen zu umfassen

Flächenberechnung,

Berechnen des Materialbedarfes.

(6) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie

in der Regel in 40 Minuten durchgeführt werden

können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist

nach 80 Minuten zu beenden.

(7) Die Prüfung im Gegenstand „Fachkunde"

hat die stichwortartige Durchführung je einer

Prüfungsaufgabe aus sämtlichen nachstehenden

Bereichen zu umfassen

Roh- und Hilfsstoffe,

Felle,

Werkzeuge, Geräte und Maschinen.

(8) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie

in der Regel in 40 Minuten durchgeführt werden

können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist

nach 80 Minuten zu beenden.

(9) Die Prüfung im Gegenstand „Fachzeichnen"

hat die zeichnerische Darstellung des Schneidens

eines Felles nach Angabe zu umfassen.

(10) Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in

der Regel in 40 Minuten durchgeführt werden

kann. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist

nach 80 Minuten zu beenden.

Wiederholungsprüfung

§ 4. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt

werden, wenn sie nicht bestanden wurde.

(2) Wenn mehr als drei Prüfungsgegenstände

mit „nichtgenügend" bewertet wurden, ist die

gesamte Prüfung zu wiederholen; andernfalls ist

die Wiederholungsprüfung auf die mit „nichtgenügend"

bewerteten Gegenstände zu beschränken.

(3) Ist die Wiederholungsprüfung auf die mit

„nichtgenügend" bewerteten Gegenstände zu beschränken,

hat die Prüfungskommission unter

Berücksichtigung der festgestellten Mängel an

Fertigkeiten und Kenntnissen eine Wiederholungsprüfung

zuzulassen, die frühestens drei,

spätestens sechs Monate nach der nichtbestandenen

Lehrabschlußprüfung zu liegen hat. Ansonsten

darf die Wiederholungsprüfung frühestens

sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung

liegen.

Schlußbestimmungen

§ 5. (1) Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Kürschner ist im

übrigen die Verordnung BGBl. Nr. 170/1974

anzuwenden.

(2) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 1975

in Kraft.

(3) Hinsichtlich der Personen, die vor dem

1. Juni 1975 zur Lehrabschlußprüfung angetreten

sind, diese nicht bestanden haben, und die

bis 31. Dezember 1975 zu einer Wiederholungsprüfung

antreten, tritt diese Verordnung mit

1. Jänner 1976 in Kraft.

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