277. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich und dem Finanzministerium der Republik Finnland über die Durchführung der Steuerentlastung bei Dividenden und Zinsen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Bundesminister für Finanzen
der Republik Österreich
und
das Finanzministerium der Republik Finnland
haben, in Ausführung von Artikel 9 und 10
des Abkommens vom 8. Oktober 1963 zwischen
der Republik Österreich und der Republik Finnland
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen
und vom Vermögen in der Fassung des dieses
Abkommen abändernden Protokolls vom
21. September 1970 Kundgemacht in BGBl. Nr. 110/1972 (im folgenden „Abkommen"
genannt) folgendes vereinbart
I. TEIL
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
(1) Als Steuern von Dividenden und Zinsen
im Sinn der Artikel 9 und 10 des Abkommens
gelten
a) in Österreich die Kapitalertragsteuer samt
Zuschlägen (österreichische Quellensteuer);
b) in Finnland die Steuer, die im Abzugsweg
von Dividenden und Zinsen an der Quelle
zu erheben ist (finnische Quellensteuer).
(2) Der Empfänger von Dividenden und Zinsen,
die in einem der beiden Staaten einer der
in Artikel 2 genannten Steuern unterliegen, hat
Anspruch auf die in den Artikeln 9 und 10 des
Abkommens vorgesehene Entlastung von dieser
Steuer, sofern er im Zeitpunkt der Fälligkeit der
Einkünfte gemäß Artikel 4 des Abkommens im
anderen Staat ansässig war.
(3) Der Anspruch auf Steuerentlastung steht
nur jener Person zu, die im Zeitpunkt der Fälligkeit
der Dividenden und Zinsen das Recht
zur Nutzung der diese Erträge abwerfenden
Kapitalanlagen besaß.
(4) Die Entlastung von der österreichischen
Quellensteuer erfolgt im Rückerstattungsverfahren.
Zurückzuerstattende Steuerbeträge werden
nicht verzinst.
(5) Die Entlastung von der finnischen Quellensteuer
erfolgt im Befreiungs- oder
Rückerstattungsverfahren. Zurückzuerstattende
Steuerbeträge werden nicht verzinst.
II. TEIL
Rückerstattung der österreichischen Quellensteuer
Artikel 2
(1) Der in Finnland ansässige Einkommensempfänger
hat die Rückerstattung der österreichischen
Quellensteuer unter Verwendung des
Formulars R-F 2 (Anlage 1) schriftlich zu beantragen.
Dieses Formular kann in Finnland bei
den finnischen Steuerämtern (Verotoimisto; in
Helsinki, Tampere und Turku: Verovirasto) bezogen
werden.
(2) Der Antrag ist innerhalb von drei Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die besteuerten
Einkünfte fällig geworden sind, bei
den für die Einkommensbesteuerung des Antragstellers
zuständigen Steuerbehörden in doppelter
Ausfertigung einzureichen.
(3) Entstehen im Lauf eines Kalenderjahres
mehrere Rückerstattungsansprüche, so sind sie
möglichst zusammen in einem Antrag geltend
zu machen. Ansprüche aus drei Jahren können
in einem Antrag zusammengefaßt werden. Soweit
jedoch die in Österreich wohnhaften Ertragschuldner
nicht vom selben Finanzamt zur
Körperschaftsteuer veranlagt werden, sind gesonderte
Anträge einzureichen. Die in Betracht
kommenden Finanzämter sind auf der Rückseite
des Formulars R-F 2 verzeichnet.
(4) Jedem Antrag sind Belege über den Bezug
der Einkünfte anzuschließen. Wird der Antrag
durch einen Vertreter unterzeichnet, so ist auch
eine Vollmacht des Anspruchsberechtigten (Artikel
1 Absatz 3) beizulegen.
Artikel 3
Die zuständige finnische Steuerbehörde prüft,
ob die in Artikel 1 Absatz 2 angegebene Voraussetzung
erfüllt ist, und stellt nötigenfalls ergänzende
Erhebungen an. Ist diese Voraussetzung
erfüllt, so bestätigt die finnische Steuerbehörde
dies auf der ersten Ausfertigung, die sie durch
die finnische Steuerverwaltung (Verohallitus)
dem Bundesministerium für Finanzen zustellt.
Die zweite Ausfertigung bleibt bei der finnischen
Steuerbehörde.
Artikel 4
(1) Das Bundesministerium für Finanzen übermittelt
den Antrag an das Finanzamt, das für
die Körperschaftsteuerveranlagung des Schuldners
der Kapitalerträge zuständig ist.
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Finanzamt für
Körperschaften prüft den Antrag auf seine Berechtigung
und seine Richtigkeit. Notwendige
ergänzende Auskünfte und Beweismittel holt es
direkt beim Antragsteller ein. Es entscheidet
über die Durchführung der Rückerstattung.
(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Finanzamt
für Körperschaften eröffnet dem Antragsteller
seine Entscheidung schriftlich und überweist den
geschuldeten Rückerstattungsbetrag unter Beachtung
allfälliger Vorschriften über den gebundenen
Zahlungsverkehr an die im Antrag angegebene
Adresse.
(4) Wird ein Antrag ganz oder teilweise abgewiesen,
so wird die Entscheidung mit einer
Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung
eröffnet.
(5) Gegen die Entscheidung des Finanzamtes
für Körperschaften kann innerhalb eines Monats
nach der Zustellung das Rechtsmittel der Berufung
ergriffen werden.
Artikel 5
Die österreichischen Behörden und der österreichische
Verwaltungsgerichtshof nehmen Korrespondenzen
und Beschwerden von Antragstellern
mit Wohnsitz in Finnland nur in
deutscher Sprache entgegen.
III. TEIL
Entlastung von den finnischen Steuern
Artikel 6
(1) Der in Österreich ansässige Einkommensempfänger
hat die in Artikel 9 des Abkommens
vorgesehene Entlastung von der finnischen
Quellensteuer unter Verwendung des Formulars
A 1 (Anlage 2) bei dem Schuldner geltend zu
machen. Dieses Formular kann in Österreich
bei den Finanzlandesdirektionen bezogen werden.
(2) Das Formular ist spätestens bei Auszahlung
der Einkünfte in dreifacher Ausfertigung
einzureichen.
Artikel 7
(1) Der Schuldner, bei dem das Formular einlangt,
prüft, ob die in Artikel 1 Absatz 2 angegebene
Voraussetzung erfüllt ist und stellt
nötigenfalls ergänzende Erhebungen an. Ist diese
Voraussetzung erfüllt, so ist eine Ausfertigung
des unterzeichneten nud mit allen erforderlichen
Angaben versehenen Formulars dem Antragsteller
zuzustellen. Die zweite Ausfertigung ist
unter Anschluß der erforderlichen Belege dem
Steuerdirektor zuzustellen. Die dritte Ausfertigung
ist der Steuerverwaltung (Verohallitus)
zu übermitteln.
(2) Gelangt der Schuldner zur Auffassung, daß
der beantragten Entlastung von der finnischen
Quellensteuer keine Folge zu leisten ist, hat er
das Formular zusammen mit den erforderlichen
Belegen dem zuständigen Steuerdirektor vorzulegen.
(3) Sind dem Einkommensempfänger die Einkünfte
bereits unter Abzug der vollen finnischen
Quellensteuer zugeflossen, so ist der Schuldner
auf Grund eines nach Auszahlung der Einkünfte
eingereichten Formulars verpflichtet, die Einbehaltung
hinsichtlich des über das im Abkommen
vorgesehene Ausmaß einbehaltenen Betrages der
finnischen Quellensteuer zu widerrufen, sofern
die einbehaltene Quellensteuer nicht mit dem
finnischen Staat verrechnet wurde.
Artikel 8
(1) Der in Österreich ansässige Einkommensempfänger
hat die Rückerstattung der finnischen
Quellensteuer unter Verwendung des Formulars
A 2 (Anlage 3) schriftlich zu beantragen.
Dieses Formular kann in Österreich bei den Finanzlandesdirektionen
bezogen werden.
(2) Der Antrag ist innerhalb von drei Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Einkünfte
fällig geworden sind, beim finnischen
Steuerdirektor (in zweifacher Ausfertigung) einzureichen.
Der Antrag kann auch direkt an die
finnische Steuerverwaltung (Verohallitus) übermittelt
werden; die Steuerverwaltung leitet den
Antrag sodann auf Gefahr des Einschreiters an
den zuständigen Steuerdirektor weiter.
(3) Dem Antrag ist eine Erklärung auf dem
im Artikel 6 bezeichneten Formular A 1 beizufügen.
(4) Das zuständige österreichische Finanzamt
des Antragstellers bestätigt über Ersuchen das
Zutreffen der in Artikel 1 Absatz 2 angegebenen
Voraussetzung.
(5) Entstehen im Laufe eines Kalenderjahres
mehrere Rückerstattungsansprüche, so sind sie
möglichst zusammen in einem Antrag geltend
zu machen. Ansprüche aus verschiedenen Jahren
sind jeweils in einem gesonderten Antrag geltend
zu machen.
Artikel 9
Der Einkommensempfänger beziehungsweise
sein Vertreter bestätigen mit ihrer Unterschrift
die Vollständigkeit und Richtigkeit der gemachten
Angaben. Wird die Erklärung oder der Antrag
durch einen Vertreter unterzeichnet, ist eine
Vollmacht des Anspruchsberechtigten vorzulegen.
Artikel 10
Gegen die Entscheidung des Steuerdirektors
kann nach finnischem innerstaatlichem Recht Beschwerde
erhoben werden.
Artikel 11
Die finnischen Behörden und das finnische
Oberste Verwaltungsgericht nehmen Korrespondenzen
und Beschwerden nur in finnischer und
schwedischer Sprache entgegen.
IV. TEIL
Schlußbestimmungen
Artikel 12
(1) Diese Vereinbarung tritt 60 Tage, nachdem
ihre Unterzeichnung abgeschlossen ist, in Kraft.
(2) Die Vereinbarung kann von jedem der
beiden vertragschließenden Teile mindestens sechs
Monate vor Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt
werden; sie erlischt im Fall einer solchen
Kündigung mit Ablauf des Kalenderjahres. Begehren
um Entlastung von Steuern, die vor dem
letztgenannten Zeitpunkt eingereicht worden
sind, sollen indessen noch nach dem in der vorliegenden
Vereinbarung vorgesehenen Verfahren
erledigt werden. Sobald eine Kündigung erfolgt
ist, sollen unverzüglich Verhandlungen über den
Abschluß einer neuen Vereinbarung aufgenommen
werden.
GESCHEHEN in zweifacher Urschrift in
deutscher und finnischer Sprache, wobei beide
Texte gleicherweise authentisch sind.
Wien, den 1. Feber 1973
Der Bundesminister für Finanzen
Androsch m. p.
Helsinki, den 17 November 1972
Für das Finanzministerium der Republik Finnland
MINISTER DER FINANZEN
Johannes Virolainen m. p.
Ministerialdirektor
Lauri Honkavaara m. p.
Die vorliegende Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 12 Abs. 1 am 2. April 1973 in Kraft
getreten.