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277. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich und dem Finanzministerium der Republik Finnland über die Durchführung der Steuerentlastung bei Dividenden und Zinsen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 277. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich und dem Finanzministerium der Republik Finnland über die Durchführung der Steuerentlastung bei Dividenden und Zinsen

Der Bundesminister für Finanzen

der Republik Österreich

und

das Finanzministerium der Republik Finnland

haben, in Ausführung von Artikel 9 und 10

des Abkommens vom 8. Oktober 1963 zwischen

der Republik Österreich und der Republik Finnland

zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen

und vom Vermögen in der Fassung des dieses

Abkommen abändernden Protokolls vom

21. September 1970 Kundgemacht in BGBl. Nr. 110/1972 (im folgenden „Abkommen"

genannt) folgendes vereinbart

I. TEIL

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

(1) Als Steuern von Dividenden und Zinsen

im Sinn der Artikel 9 und 10 des Abkommens

gelten

a) in Österreich die Kapitalertragsteuer samt

Zuschlägen (österreichische Quellensteuer);

b) in Finnland die Steuer, die im Abzugsweg

von Dividenden und Zinsen an der Quelle

zu erheben ist (finnische Quellensteuer).

(2) Der Empfänger von Dividenden und Zinsen,

die in einem der beiden Staaten einer der

in Artikel 2 genannten Steuern unterliegen, hat

Anspruch auf die in den Artikeln 9 und 10 des

Abkommens vorgesehene Entlastung von dieser

Steuer, sofern er im Zeitpunkt der Fälligkeit der

Einkünfte gemäß Artikel 4 des Abkommens im

anderen Staat ansässig war.

(3) Der Anspruch auf Steuerentlastung steht

nur jener Person zu, die im Zeitpunkt der Fälligkeit

der Dividenden und Zinsen das Recht

zur Nutzung der diese Erträge abwerfenden

Kapitalanlagen besaß.

(4) Die Entlastung von der österreichischen

Quellensteuer erfolgt im Rückerstattungsverfahren.

Zurückzuerstattende Steuerbeträge werden

nicht verzinst.

(5) Die Entlastung von der finnischen Quellensteuer

erfolgt im Befreiungs- oder

Rückerstattungsverfahren. Zurückzuerstattende

Steuerbeträge werden nicht verzinst.

II. TEIL

Rückerstattung der österreichischen Quellensteuer

Artikel 2

(1) Der in Finnland ansässige Einkommensempfänger

hat die Rückerstattung der österreichischen

Quellensteuer unter Verwendung des

Formulars R-F 2 (Anlage 1) schriftlich zu beantragen.

Dieses Formular kann in Finnland bei

den finnischen Steuerämtern (Verotoimisto; in

Helsinki, Tampere und Turku: Verovirasto) bezogen

werden.

(2) Der Antrag ist innerhalb von drei Jahren

nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die besteuerten

Einkünfte fällig geworden sind, bei

den für die Einkommensbesteuerung des Antragstellers

zuständigen Steuerbehörden in doppelter

Ausfertigung einzureichen.

(3) Entstehen im Lauf eines Kalenderjahres

mehrere Rückerstattungsansprüche, so sind sie

möglichst zusammen in einem Antrag geltend

zu machen. Ansprüche aus drei Jahren können

in einem Antrag zusammengefaßt werden. Soweit

jedoch die in Österreich wohnhaften Ertragschuldner

nicht vom selben Finanzamt zur

Körperschaftsteuer veranlagt werden, sind gesonderte

Anträge einzureichen. Die in Betracht

kommenden Finanzämter sind auf der Rückseite

des Formulars R-F 2 verzeichnet.

(4) Jedem Antrag sind Belege über den Bezug

der Einkünfte anzuschließen. Wird der Antrag

durch einen Vertreter unterzeichnet, so ist auch

eine Vollmacht des Anspruchsberechtigten (Artikel

1 Absatz 3) beizulegen.

Artikel 3

Die zuständige finnische Steuerbehörde prüft,

ob die in Artikel 1 Absatz 2 angegebene Voraussetzung

erfüllt ist, und stellt nötigenfalls ergänzende

Erhebungen an. Ist diese Voraussetzung

erfüllt, so bestätigt die finnische Steuerbehörde

dies auf der ersten Ausfertigung, die sie durch

die finnische Steuerverwaltung (Verohallitus)

dem Bundesministerium für Finanzen zustellt.

Die zweite Ausfertigung bleibt bei der finnischen

Steuerbehörde.

Artikel 4

(1) Das Bundesministerium für Finanzen übermittelt

den Antrag an das Finanzamt, das für

die Körperschaftsteuerveranlagung des Schuldners

der Kapitalerträge zuständig ist.

(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Finanzamt für

Körperschaften prüft den Antrag auf seine Berechtigung

und seine Richtigkeit. Notwendige

ergänzende Auskünfte und Beweismittel holt es

direkt beim Antragsteller ein. Es entscheidet

über die Durchführung der Rückerstattung.

(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Finanzamt

für Körperschaften eröffnet dem Antragsteller

seine Entscheidung schriftlich und überweist den

geschuldeten Rückerstattungsbetrag unter Beachtung

allfälliger Vorschriften über den gebundenen

Zahlungsverkehr an die im Antrag angegebene

Adresse.

(4) Wird ein Antrag ganz oder teilweise abgewiesen,

so wird die Entscheidung mit einer

Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung

eröffnet.

(5) Gegen die Entscheidung des Finanzamtes

für Körperschaften kann innerhalb eines Monats

nach der Zustellung das Rechtsmittel der Berufung

ergriffen werden.

Artikel 5

Die österreichischen Behörden und der österreichische

Verwaltungsgerichtshof nehmen Korrespondenzen

und Beschwerden von Antragstellern

mit Wohnsitz in Finnland nur in

deutscher Sprache entgegen.

III. TEIL

Entlastung von den finnischen Steuern

Artikel 6

(1) Der in Österreich ansässige Einkommensempfänger

hat die in Artikel 9 des Abkommens

vorgesehene Entlastung von der finnischen

Quellensteuer unter Verwendung des Formulars

A 1 (Anlage 2) bei dem Schuldner geltend zu

machen. Dieses Formular kann in Österreich

bei den Finanzlandesdirektionen bezogen werden.

(2) Das Formular ist spätestens bei Auszahlung

der Einkünfte in dreifacher Ausfertigung

einzureichen.

Artikel 7

(1) Der Schuldner, bei dem das Formular einlangt,

prüft, ob die in Artikel 1 Absatz 2 angegebene

Voraussetzung erfüllt ist und stellt

nötigenfalls ergänzende Erhebungen an. Ist diese

Voraussetzung erfüllt, so ist eine Ausfertigung

des unterzeichneten nud mit allen erforderlichen

Angaben versehenen Formulars dem Antragsteller

zuzustellen. Die zweite Ausfertigung ist

unter Anschluß der erforderlichen Belege dem

Steuerdirektor zuzustellen. Die dritte Ausfertigung

ist der Steuerverwaltung (Verohallitus)

zu übermitteln.

(2) Gelangt der Schuldner zur Auffassung, daß

der beantragten Entlastung von der finnischen

Quellensteuer keine Folge zu leisten ist, hat er

das Formular zusammen mit den erforderlichen

Belegen dem zuständigen Steuerdirektor vorzulegen.

(3) Sind dem Einkommensempfänger die Einkünfte

bereits unter Abzug der vollen finnischen

Quellensteuer zugeflossen, so ist der Schuldner

auf Grund eines nach Auszahlung der Einkünfte

eingereichten Formulars verpflichtet, die Einbehaltung

hinsichtlich des über das im Abkommen

vorgesehene Ausmaß einbehaltenen Betrages der

finnischen Quellensteuer zu widerrufen, sofern

die einbehaltene Quellensteuer nicht mit dem

finnischen Staat verrechnet wurde.

Artikel 8

(1) Der in Österreich ansässige Einkommensempfänger

hat die Rückerstattung der finnischen

Quellensteuer unter Verwendung des Formulars

A 2 (Anlage 3) schriftlich zu beantragen.

Dieses Formular kann in Österreich bei den Finanzlandesdirektionen

bezogen werden.

(2) Der Antrag ist innerhalb von drei Jahren

nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Einkünfte

fällig geworden sind, beim finnischen

Steuerdirektor (in zweifacher Ausfertigung) einzureichen.

Der Antrag kann auch direkt an die

finnische Steuerverwaltung (Verohallitus) übermittelt

werden; die Steuerverwaltung leitet den

Antrag sodann auf Gefahr des Einschreiters an

den zuständigen Steuerdirektor weiter.

(3) Dem Antrag ist eine Erklärung auf dem

im Artikel 6 bezeichneten Formular A 1 beizufügen.

(4) Das zuständige österreichische Finanzamt

des Antragstellers bestätigt über Ersuchen das

Zutreffen der in Artikel 1 Absatz 2 angegebenen

Voraussetzung.

(5) Entstehen im Laufe eines Kalenderjahres

mehrere Rückerstattungsansprüche, so sind sie

möglichst zusammen in einem Antrag geltend

zu machen. Ansprüche aus verschiedenen Jahren

sind jeweils in einem gesonderten Antrag geltend

zu machen.

Artikel 9

Der Einkommensempfänger beziehungsweise

sein Vertreter bestätigen mit ihrer Unterschrift

die Vollständigkeit und Richtigkeit der gemachten

Angaben. Wird die Erklärung oder der Antrag

durch einen Vertreter unterzeichnet, ist eine

Vollmacht des Anspruchsberechtigten vorzulegen.

Artikel 10

Gegen die Entscheidung des Steuerdirektors

kann nach finnischem innerstaatlichem Recht Beschwerde

erhoben werden.

Artikel 11

Die finnischen Behörden und das finnische

Oberste Verwaltungsgericht nehmen Korrespondenzen

und Beschwerden nur in finnischer und

schwedischer Sprache entgegen.

IV. TEIL

Schlußbestimmungen

Artikel 12

(1) Diese Vereinbarung tritt 60 Tage, nachdem

ihre Unterzeichnung abgeschlossen ist, in Kraft.

(2) Die Vereinbarung kann von jedem der

beiden vertragschließenden Teile mindestens sechs

Monate vor Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt

werden; sie erlischt im Fall einer solchen

Kündigung mit Ablauf des Kalenderjahres. Begehren

um Entlastung von Steuern, die vor dem

letztgenannten Zeitpunkt eingereicht worden

sind, sollen indessen noch nach dem in der vorliegenden

Vereinbarung vorgesehenen Verfahren

erledigt werden. Sobald eine Kündigung erfolgt

ist, sollen unverzüglich Verhandlungen über den

Abschluß einer neuen Vereinbarung aufgenommen

werden.

GESCHEHEN in zweifacher Urschrift in

deutscher und finnischer Sprache, wobei beide

Texte gleicherweise authentisch sind.

Wien, den 1. Feber 1973

Der Bundesminister für Finanzen

Androsch m. p.

Helsinki, den 17 November 1972

Für das Finanzministerium der Republik Finnland

MINISTER DER FINANZEN

Johannes Virolainen m. p.

Ministerialdirektor

Lauri Honkavaara m. p.

Die vorliegende Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 12 Abs. 1 am 2. April 1973 in Kraft

getreten.

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