277. Bundesgesetz: Änderung des Gehaltsüberleitungsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Gehaltsüberleitungsgesetz, BGBl. Nr. 22/
1947, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 296/1968 und 243/1970 wird wie folgt geändert
1. Im § 21 Abs. 1 sind die lit. c und d als
lit. d und e zu bezeichnen, als lit. c ist einzufügen
„c) bei Hochschullehrern nach der im § 32
Abs. 1 angeführten Gliederung,".
2. Die Überschrift des § 32 entfällt. § 32 erhält
folgende Fassung
„§ 32. (1) Die Hochschullehrer gliedern sich in
1. ordentliche Hochschulprofessoren an wissenschaftlichen
Hochschulen (§ 10 des Hochschul-
Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 154/1955),
2. ordentliche Hochschulprofessoren an der
Akademie der bildenden Künste und an
Kunsthochschulen (§ 4 des Akademie-Organisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 237/1955 und § 9
Abs. 1 Z. 1 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 54/1970),
3. außerordentliche Hochschulprofessoren an
wissenschaftlichen Hochschulen (§ 10 des
Hochschul-Organisationsgesetzes),
4. außerordentliche Hochschulprofessoren an
der Akademie der bildenden Künste (§ 4 des
Akademie-Organisationsgesetzes) und an
Kunsthochschulen (§ 9 Abs. 1 Z. 1 des Kunsthochschul-
Organisationsgesetzes),
5. außerordentliche Hochschulprofessoren gemäß
§ 10 a des Hochschul-Organisationsgesetzes
in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 276/1972 und
6. Hochschulassistenten (Hochschulassistentengesetz
1962, BGBl. Nr. 216).
(2) Dienstposten für außerordentliche Hochschulprofessoren
im Sinne des Abs. 1 Z. 5 sind
nur für die im § 10 a Abs. 4 bis 6 des Hochschul-
Organisationsgesetzes angeführten Aufgaben vorzusehen.
(3) Die besonderen Voraussetzungen für eine
Ernennung zum außerordentlichen Hochschulprofessor
im Sinne des Abs. 1 Z. 5 sind
1. die Lehrbefugnis als Hochschuldozent und
2. eine Tätigkeit, die den Ernennungswerber
zur Ausübung einer Funktion im Sinne des
§ 10 a Abs. 4 bis 7 des Hochschul-Organisationsgesetzes
geeignet erscheinen läßt, durch
mindestens drei Jahre.
(4) Auf die außerordentlichen Hochschulprofessoren
gemäß Abs. 1 Z. 5 finden die Bestimmungen
des Bundesgesetzes vom 18. November 1955,
BGBl. Nr. 236, womit Bestimmungen über die
Pensionsbehandlung von Hochschulprofessoren
und über deren Emeritierung getroffen werden,
keine Anwendung."
Artikel II
Soweit sich die dienstrechtlichen Vorschriften,
die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes
gelten, auf außerordentliche Hochschulprofessoren
beziehen, sind darunter die im
§ 32 Abs. 1 des Gehaltsüberleitungsgesetzes in der
Fassung des Art. I dieses Bundesgesetzes unter Z. 3
und 4 angeführten außerordentlichen Hochschulprofessoren
zu verstehen.
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
die Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch,
die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers
betreffen, dieser Bundesminister betraut.