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277_1972 AT

277. Bundesgesetz: Änderung des Gehaltsüberleitungsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 277. Bundesgesetz: Änderung des Gehaltsüberleitungsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Gehaltsüberleitungsgesetz, BGBl. Nr. 22/

1947, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 296/1968 und 243/1970 wird wie folgt geändert

1. Im § 21 Abs. 1 sind die lit. c und d als

lit. d und e zu bezeichnen, als lit. c ist einzufügen

„c) bei Hochschullehrern nach der im § 32

Abs. 1 angeführten Gliederung,".

2. Die Überschrift des § 32 entfällt. § 32 erhält

folgende Fassung

„§ 32. (1) Die Hochschullehrer gliedern sich in

1. ordentliche Hochschulprofessoren an wissenschaftlichen

Hochschulen (§ 10 des Hochschul-

Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 154/1955),

2. ordentliche Hochschulprofessoren an der

Akademie der bildenden Künste und an

Kunsthochschulen (§ 4 des Akademie-Organisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 237/1955 und § 9

Abs. 1 Z. 1 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 54/1970),

3. außerordentliche Hochschulprofessoren an

wissenschaftlichen Hochschulen (§ 10 des

Hochschul-Organisationsgesetzes),

4. außerordentliche Hochschulprofessoren an

der Akademie der bildenden Künste (§ 4 des

Akademie-Organisationsgesetzes) und an

Kunsthochschulen (§ 9 Abs. 1 Z. 1 des Kunsthochschul-

Organisationsgesetzes),

5. außerordentliche Hochschulprofessoren gemäß

§ 10 a des Hochschul-Organisationsgesetzes

in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 276/1972 und

6. Hochschulassistenten (Hochschulassistentengesetz

1962, BGBl. Nr. 216).

(2) Dienstposten für außerordentliche Hochschulprofessoren

im Sinne des Abs. 1 Z. 5 sind

nur für die im § 10 a Abs. 4 bis 6 des Hochschul-

Organisationsgesetzes angeführten Aufgaben vorzusehen.

(3) Die besonderen Voraussetzungen für eine

Ernennung zum außerordentlichen Hochschulprofessor

im Sinne des Abs. 1 Z. 5 sind

1. die Lehrbefugnis als Hochschuldozent und

2. eine Tätigkeit, die den Ernennungswerber

zur Ausübung einer Funktion im Sinne des

§ 10 a Abs. 4 bis 7 des Hochschul-Organisationsgesetzes

geeignet erscheinen läßt, durch

mindestens drei Jahre.

(4) Auf die außerordentlichen Hochschulprofessoren

gemäß Abs. 1 Z. 5 finden die Bestimmungen

des Bundesgesetzes vom 18. November 1955,

BGBl. Nr. 236, womit Bestimmungen über die

Pensionsbehandlung von Hochschulprofessoren

und über deren Emeritierung getroffen werden,

keine Anwendung."

Artikel II

Soweit sich die dienstrechtlichen Vorschriften,

die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes

gelten, auf außerordentliche Hochschulprofessoren

beziehen, sind darunter die im

§ 32 Abs. 1 des Gehaltsüberleitungsgesetzes in der

Fassung des Art. I dieses Bundesgesetzes unter Z. 3

und 4 angeführten außerordentlichen Hochschulprofessoren

zu verstehen.

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

die Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch,

die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers

betreffen, dieser Bundesminister betraut.

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