277_1970
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277. Kundmachung: Aufhebung des § 8 Z. 1 lit. b des Erlasses über die Qualifikation der Beamten der Sicherheitsdirektionen und der Bundespolizeibehörden wegen Gesetzwidrigkeit durch den Verfassungsgerichtshof
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Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 277. Kundmachung: Aufhebung des § 8 Z. 1 lit. b des Erlasses über die Qualifikation der Beamten der Sicherheitsdirektionen und der Bundespolizeibehörden wegen Gesetzwidrigkeit durch den Verfassungsgerichtshof
1970_277_0 277. Kundmachung: Aufhebung des § 8 Z. 1 lit. b des Erlasses über die Qualifikation der Beamten der Sicherheitsdirektionen und der Bundespolizeibehörden wegen Gesetzwidrigkeit durch den Verfassungsgerichtshof
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Gemäß Art. 139 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929 und
§ 60 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis
vom 26. Juni 1970, Zl. V 9/70, den § 8 Z. 1
lit. b des Erlasses des Bundesministers für Inneres
vom 1. Dezember 1963, Zl. 65.000-3/63, welcher
lautet: „für alle dem Personalstand der Sicherheitsdirektionen
angehörenden Beamten", als
gesetzwidrig aufgehoben.