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277_1970 AT

277. Kundmachung: Aufhebung des § 8 Z. 1 lit. b des Erlasses über die Qualifikation der Beamten der Sicherheitsdirektionen und der Bundespolizeibehörden wegen Gesetzwidrigkeit durch den Verfassungsgerichtshof

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BGBlPdf 277. Kundmachung: Aufhebung des § 8 Z. 1 lit. b des Erlasses über die Qualifikation der Beamten der Sicherheitsdirektionen und der Bundespolizeibehörden wegen Gesetzwidrigkeit durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 139 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 und

§ 60 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 26. Juni 1970, Zl. V 9/70, den § 8 Z. 1

lit. b des Erlasses des Bundesministers für Inneres

vom 1. Dezember 1963, Zl. 65.000-3/63, welcher

lautet: „für alle dem Personalstand der Sicherheitsdirektionen

angehörenden Beamten", als

gesetzwidrig aufgehoben.

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