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277. Bundesgesetz: Grunderwerbsteuergesetz-Novelle 1969

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 277. Bundesgesetz: Grunderwerbsteuergesetz-Novelle 1969

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Grunderwerbsteuergesetz 1955, BGBl.

Nr. 140, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 178/1956 und BGBl. Nr. 225/1962 sowie

der Kundmachung BGBl. Nr. 175/1964 wird abgeändert

wie folgt

1. Im § 2 Abs. 2 hat die Z. 2 zu entfallen

und die bisherige Z. 3 die Bezeichnung Z. 2 zu

erhalten.

2. § 3 hat zu lauten

„§ 3. Allgemeine Ausnahmen von

der Besteuerung.

Von der Besteuerung sind ausgenommen

1. Der Erwerb eines Grundstückes, wenn der

für die Berechnung der Steuer maßgebende Wert

1000 S nicht übersteigt,

2. der Grundstückserwerb von Todes wegen

und Grundstücksschenkungen unter Lebenden im

Sinne des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes.

Schenkungen unter einer Auflage sowie

Rechtsgeschäfte unter Lebenden, die teils entgeh-

lich und teils unentgeltlich sind, sind nur insoweit

von der Besteuerung ausgenommen, als der Wert

des Grundstückes den Wert der Auflage oder

der Gegenleistung übersteigt,

3. der Erwerb eines zum Nachlaß gehörigen

Grundstückes durch Miterben zur Teilung des

Nachlasses. Den Miterben stehen deren Ehegatten

gleich, wenn sie auf Grund bestehender Gütergemeinschaft

das Grundstück ohne besondere

rechtsgeschäftliche Übertragung miterwerben,

4. der Grundstückserwerb durch einen Ehegatten

bei Begründung der ehelichen Gütergemeinschaft,

5. der Erwerb eines zu einer ehelichen Gütergemeinschaft

gehörigen Grundstückes durch Teilnehmer

an derselben bei Teilung des gütergemeinschaftlichen

Vermögens,

6. der Erwerb von Ersatzgrundstücken für

enteignete Grundstücke, soweit gleichwertige

Grundstücke (§ 12) erworben werden. Dies gilt

auch für den Erwerb von Ersatzgrundstücken

für Grundstücke, über deren Veräußerung im

Zuge eines laufenden oder von der zuständigen

Behörde nachweislich angedrohten Enteignungsverfahrens

eine gütliche Übereinkunft abgeschlossen

und beurkundet wird. Die Ausnahme von der

Besteuerung tritt jedoch nur dann ein, wenn

der Erwerb der Ersatzgrundstücke innerhalb von

drei Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der Enteignung

beziehungsweise der Beurkundung der

gütlichen Übereinkunft, erfolgt,

7. der Erwerb von Ersatzgrundstücken für

Grundstücke, bei denen wegen außergewöhnlicher

Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- oder

Lawinenschäden die bisherige Verwendungsart

durch behördliche Maßnahmen untersagt ist, soweit

innerhalb von drei Jahren nach Eintritt

des Schadensfalles diese Grundstücke entgeltlich

veräußert werden oder wegen des eingetretenen

Schadensfalles nicht veräußert werden können,

und gleichwertige Grundstücke (§ 12) erworben

werden."

3. Im § 4 Abs. 1 haben die. Z. 4 bis 7 zu

lauten und ist als Z. 8 anzufügen

„4. in den Angelegenheiten der Bodenreform

(Art. 12 Abs. 1 Z. 5 B.-VG.) der Erwerb eines

Grundstückes

a) unmittelbar zur Durchführung einer Bodenreformmaßnahme,

wenn dieser Zweck

durch einen Bescheid der zuständigen

Agrarbehörde nachgewiesen wird,

b) durch einen Siedlungsträger, wenn der

Siedlungsträger nach den zur Ausführung

des § 6 Abs. 2 des Landwirtschaftlichen

Siedlungs-Grundsatzgesetzes, BGBl. Nr. 79/

1967, erlassenen landesgesetzlichen Vorschriften

anerkannt ist und das erworbene

Grundstück unmittelbar zur Gänze oder

überwiegend der Erreichung eines Siedlungszweckes

dient,

5. bei Maßnahmen zur besseren Gestaltung von

Bauland der Erwerb eines Grundstückes nach

den für die bessere Gestaltung von Bauland geltenden

Vorschriften,

6. der freiwillige Erwerb von Grundstücken

anläßlich des Austausches von Grundstücken zur

besseren Gestaltung von Bauland, wenn der Austausch

von der zuständigen Behörde als zweckdienlich

anerkannt wird,

7. beim Grundstückserwerb durch eine Gebietskörperschaft

a) der Erwerb eines Grundstückes zur Errichtung

oder Erweiterung von Amtsgebäuden,

öffentlichen Zivilschutzräumen, Anlagen

und Einrichtungen des Bundesheeres, soweit

diese der Hoheitsverwaltung des

Bundes dienen, öffentlichen Kindergärten,

öffentlichen Schulen, öffentlichen Heil-

und Pflegeanstalten, öffentlichen Altersheimen

sowie von Friedhöfen und Krematorien,

b) der Erwerb eines Grundstückes zur Schaffung

oder Erweiterung von öffentlichen

Straßen, sonstigen öffentlichen Verkehrsanlagen,

öffentlichen Plätzen und öffentlichen

Erholungs-, Wald- und sonstigen

Grünanlagen,

c) der Erwerb eines Grundstückes, das den

in lit. a und lit. b bezeichneten Zwecken

dient, wenn das Grundstück zu einem dieser

Zwecke weiterverwendet wird,

8. beim Grundstückserwerb für ausländische

Vertretungsbehörden der Erwerb eines Grundstückes

durch einen fremden Staat für Zwecke

seiner ausländischen Vertretungsbehörden, soweit

Gegenseitigkeit gewährleistet ist."

4. Im § 4 hat Abs. 2 zu lauten und ist als

Abs. 3 anzufügen

„(2) Die im Abs. 1 Z. 1 lit. a, Z. 2 lit. a, Z. 3

lit. a, Z. 4 lit. b und Z. 7 lit. a und b bezeichneten

Erwerbsvorgänge unterliegen mit dem Ablauf

von acht Jahren der Steuer, wenn das Grundstück

vom Erwerber nicht innerhalb dieses Zeitraumes

zu dem begünstigten Zweck verwendet

worden ist. Ein Grundstück gilt auch dann von

einem gemeinnützigen Bauträger zu dem Zweck

des Abs. 1 Z. 1 lit. a oder von einer Vereinigung

mit der statutenmäßigen Aufgabe der Schaffung

von Wohnungseigentum zu dem Zweck des Abs. 1

Z. 2 lit. a als verwendet, wenn es vom Bauträger

oder von der Vereinigung vor Ablauf von acht

Jahren veräußert wurde und noch innerhalb

dieses Zeitraumes auf dem Grundstück Klein-

wohnungen oder Arbeiterwohnstätten im Wohnungseigentum

errichtet werden. Die im Abs. 1

Z. 1 bis 4 und Z. 7 bezeichneten Erwerbsvorgänge

unterliegen der Steuer, wenn der

begünstigte Zweck innerhalb von acht Jahren

aufgegeben wird.

(3) Die Bestimmung des Abs. 1 Z. 4 findet

auf landwirtschaftliche Siedlungsmaßnahmen nur

dann Anwendung, wenn in dem betreffenden

Bundesland ein Ausführungsgesetz zum Landwirtschaftlichen

Siedlungs-Grundsatzgesetz, BGBl.

Nr. 79/1967, erlassen wurde, das eine Bestimmung

enthält, wonach Bescheide, die den Ausführungsbestimmungen

zu § 1 Abs. 2 dieses

Grundsatzgesetzes nicht entsprechen oder keinen

der in den Ausführungsbestimmungen zu § 2

dieses Grundsatzgesetzes aufgezählten Vorgänge

zum Gegenstand haben, an einem mit Nichtigkeit

bedrohten Fehler (§ 68 Abs. 4 lit. d Allgemeines

Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 172/

1950) leiden; das gleiche gilt für Angelegenheiten

der Flurbereinigung, wenn in dem betreffenden

Bundesland ein Ausführungsgesetz zu § 50 Abs. 2

des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951,

BGBl. Nr. 103, in der Fassung der Flurverfassungsnovelle

1967, BGBl. Nr. 78, erlassen wurde,

das eine Bestimmung enthält, wonach Bescheide,

die den Ausführungsbestimmungen zu § 1 dieses

Grundsatzgesetzes widersprechen, an einem mit

Nichtigkeit bedrohten Fehler (§ 68 Abs. 4 lit. d

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl.

Nr. 172/1950) leiden."

5. § 12 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Weicht in den Fällen der Abs. 1 und 2 der

Wert der wirtschaftlichen Einheit (Untereinheit)

im Zeitpunkt des Erwerbsvorganges (Stichtag)

vom Einheitswert des letzten Feststellungszeitpunktes

um mehr als ein Zehntel, mindestens

aber um 2000 S, oder um mehr als 100.000 S ab,

so ist der Wert am Stichtag als Wert des Grundstückes

anzusetzen, in den Fällen des Abs. 2 aber

nur dann, wenn sich die Wertabweichung auch

auf den Teil der wirtschaftlichen Einheit erstreckt,

der Gegenstand des Erwerbsvorganges

ist. Der Stichtagswert ist unter sinngemäßer Anwendung

der Grundsätze für Fortschreibungen

zu ermitteln."

6. Im § 17 hat die Z. 3 zu lauten

„3. a) bei der Vereinigung aller Anteile einer

Gesellschaft derjenige, in dessen Hand die

Anteile vereinigt werden,

b) bei der Vereinigung aller Anteile einer

Gesellschaft in der Hand von herrschenden

und abhängigen Unternehmen die Beteiligten,"

7. § 20 hat zu lauten

„§ 20. Nichtfestsetzung oder

Abänderung der Steuer.

(1) Die Steuer wird auf Antrag nicht festgesetzt,

1. wenn der Erwerbsvorgang innerhalb von

zwei Jahren seit der Entstehung der Steuerschuld

durch Vereinbarung, durch Ausübung eines vorbehaltenen

Rücktrittsrechtes oder eines Wiederkaufsrechtes

rückgängig gemacht wird,

2. wenn der Erwerbsvorgang auf Grund eines

Rechtsanspruches rückgängig gemacht wird, weil

die Vertragsbestimmungen nicht erfüllt werden,

3. wenn das Rechtsgeschäft, das den Anspruch

auf Übereignung begründen sollte, ungültig ist

und das wirtschaftliche Ergebnis des ungültigen

Rechtsgeschäftes beseitigt wird.

(2) Ist zur Durchführung einer Rückgängigmachung

zwischen dem seinerzeitigen Veräußerer

und dem seinerzeitigen Erwerber ein Rechtsvorgang

erforderlich, der selbst einen Erwerbsvorgang

nach § 1 darstellt, so gelten die Bestimmungen

des Abs. 1 Z. 1 und 2 sinngemäß.

(3) Wird die Gegenleistung für das Grundstück

herabgesetzt, so wird die Steuer auf Antrag der

Herabsetzung entsprechend festgesetzt,

1. wenn die Herabsetzung innerhalb von zwei

Jahren seit der Entstehung der Steuerschuld

stattfindet,

2. wenn die Herabsetzung (Minderung) auf

Grund der §§ 932 und 933 des Allgemeinen

Bürgerlichen Gesetzbuches vollzogen wird.

(4) Ist in den Fällen der Abs. 1 bis 3 die

Steuer bereits festgesetzt, so ist auf Antrag die

Festsetzung entsprechend abzuändern.

(5) Anträge nach Abs. 1 bis 4 können bis zum

Ablauf des Kalenderjahres gestellt werden, das

auf das Jahr folgt, in dem das den Anspruch

auf Nichtfestsetzung oder Abänderung der Steuer

begründende Ereignis eingetreten ist.

(6) Die Vorschriften der Abs. 1 bis 4 gelten

nur, wenn beim rückgängig gemachten Erwerbsvorgang

oder bei dem dem Rückerwerb vorausgegangenen

Erwerbsvorgang oder bei dem

Erwerbsvorgang, für den die Gegenleistung

herabgesetzt wurde, die Steuerschuldner ihrer

Offenlegungs- und Wahrheitspflicht rechtzeitig

nachgekommen sind."

Artikel II

(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

sind auf alle Vorgänge anzuwenden, die nach

dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eintreten.

(2) Ansprüche auf Nichterhebung oder Rückvergütung

der Steuer, die auf Grund des § 20

des Grunderwerbsteuergesetzes 1955 nach Ablauf

des Jahres 1960 und vor Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes entstanden sind, erlöschen, wenn

sie nicht bis zum Ablauf des Jahres 1970 geltend

gemacht werden.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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