277. Bundesgesetz: Grunderwerbsteuergesetz-Novelle 1969
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Grunderwerbsteuergesetz 1955, BGBl.
Nr. 140, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 178/1956 und BGBl. Nr. 225/1962 sowie
der Kundmachung BGBl. Nr. 175/1964 wird abgeändert
wie folgt
1. Im § 2 Abs. 2 hat die Z. 2 zu entfallen
und die bisherige Z. 3 die Bezeichnung Z. 2 zu
erhalten.
2. § 3 hat zu lauten
„§ 3. Allgemeine Ausnahmen von
der Besteuerung.
Von der Besteuerung sind ausgenommen
1. Der Erwerb eines Grundstückes, wenn der
für die Berechnung der Steuer maßgebende Wert
1000 S nicht übersteigt,
2. der Grundstückserwerb von Todes wegen
und Grundstücksschenkungen unter Lebenden im
Sinne des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes.
Schenkungen unter einer Auflage sowie
Rechtsgeschäfte unter Lebenden, die teils entgeh-
lich und teils unentgeltlich sind, sind nur insoweit
von der Besteuerung ausgenommen, als der Wert
des Grundstückes den Wert der Auflage oder
der Gegenleistung übersteigt,
3. der Erwerb eines zum Nachlaß gehörigen
Grundstückes durch Miterben zur Teilung des
Nachlasses. Den Miterben stehen deren Ehegatten
gleich, wenn sie auf Grund bestehender Gütergemeinschaft
das Grundstück ohne besondere
rechtsgeschäftliche Übertragung miterwerben,
4. der Grundstückserwerb durch einen Ehegatten
bei Begründung der ehelichen Gütergemeinschaft,
5. der Erwerb eines zu einer ehelichen Gütergemeinschaft
gehörigen Grundstückes durch Teilnehmer
an derselben bei Teilung des gütergemeinschaftlichen
Vermögens,
6. der Erwerb von Ersatzgrundstücken für
enteignete Grundstücke, soweit gleichwertige
Grundstücke (§ 12) erworben werden. Dies gilt
auch für den Erwerb von Ersatzgrundstücken
für Grundstücke, über deren Veräußerung im
Zuge eines laufenden oder von der zuständigen
Behörde nachweislich angedrohten Enteignungsverfahrens
eine gütliche Übereinkunft abgeschlossen
und beurkundet wird. Die Ausnahme von der
Besteuerung tritt jedoch nur dann ein, wenn
der Erwerb der Ersatzgrundstücke innerhalb von
drei Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der Enteignung
beziehungsweise der Beurkundung der
gütlichen Übereinkunft, erfolgt,
7. der Erwerb von Ersatzgrundstücken für
Grundstücke, bei denen wegen außergewöhnlicher
Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- oder
Lawinenschäden die bisherige Verwendungsart
durch behördliche Maßnahmen untersagt ist, soweit
innerhalb von drei Jahren nach Eintritt
des Schadensfalles diese Grundstücke entgeltlich
veräußert werden oder wegen des eingetretenen
Schadensfalles nicht veräußert werden können,
und gleichwertige Grundstücke (§ 12) erworben
werden."
3. Im § 4 Abs. 1 haben die. Z. 4 bis 7 zu
lauten und ist als Z. 8 anzufügen
„4. in den Angelegenheiten der Bodenreform
(Art. 12 Abs. 1 Z. 5 B.-VG.) der Erwerb eines
Grundstückes
a) unmittelbar zur Durchführung einer Bodenreformmaßnahme,
wenn dieser Zweck
durch einen Bescheid der zuständigen
Agrarbehörde nachgewiesen wird,
b) durch einen Siedlungsträger, wenn der
Siedlungsträger nach den zur Ausführung
des § 6 Abs. 2 des Landwirtschaftlichen
Siedlungs-Grundsatzgesetzes, BGBl. Nr. 79/
1967, erlassenen landesgesetzlichen Vorschriften
anerkannt ist und das erworbene
Grundstück unmittelbar zur Gänze oder
überwiegend der Erreichung eines Siedlungszweckes
dient,
5. bei Maßnahmen zur besseren Gestaltung von
Bauland der Erwerb eines Grundstückes nach
den für die bessere Gestaltung von Bauland geltenden
Vorschriften,
6. der freiwillige Erwerb von Grundstücken
anläßlich des Austausches von Grundstücken zur
besseren Gestaltung von Bauland, wenn der Austausch
von der zuständigen Behörde als zweckdienlich
anerkannt wird,
7. beim Grundstückserwerb durch eine Gebietskörperschaft
a) der Erwerb eines Grundstückes zur Errichtung
oder Erweiterung von Amtsgebäuden,
öffentlichen Zivilschutzräumen, Anlagen
und Einrichtungen des Bundesheeres, soweit
diese der Hoheitsverwaltung des
Bundes dienen, öffentlichen Kindergärten,
öffentlichen Schulen, öffentlichen Heil-
und Pflegeanstalten, öffentlichen Altersheimen
sowie von Friedhöfen und Krematorien,
b) der Erwerb eines Grundstückes zur Schaffung
oder Erweiterung von öffentlichen
Straßen, sonstigen öffentlichen Verkehrsanlagen,
öffentlichen Plätzen und öffentlichen
Erholungs-, Wald- und sonstigen
Grünanlagen,
c) der Erwerb eines Grundstückes, das den
in lit. a und lit. b bezeichneten Zwecken
dient, wenn das Grundstück zu einem dieser
Zwecke weiterverwendet wird,
8. beim Grundstückserwerb für ausländische
Vertretungsbehörden der Erwerb eines Grundstückes
durch einen fremden Staat für Zwecke
seiner ausländischen Vertretungsbehörden, soweit
Gegenseitigkeit gewährleistet ist."
4. Im § 4 hat Abs. 2 zu lauten und ist als
Abs. 3 anzufügen
„(2) Die im Abs. 1 Z. 1 lit. a, Z. 2 lit. a, Z. 3
lit. a, Z. 4 lit. b und Z. 7 lit. a und b bezeichneten
Erwerbsvorgänge unterliegen mit dem Ablauf
von acht Jahren der Steuer, wenn das Grundstück
vom Erwerber nicht innerhalb dieses Zeitraumes
zu dem begünstigten Zweck verwendet
worden ist. Ein Grundstück gilt auch dann von
einem gemeinnützigen Bauträger zu dem Zweck
des Abs. 1 Z. 1 lit. a oder von einer Vereinigung
mit der statutenmäßigen Aufgabe der Schaffung
von Wohnungseigentum zu dem Zweck des Abs. 1
Z. 2 lit. a als verwendet, wenn es vom Bauträger
oder von der Vereinigung vor Ablauf von acht
Jahren veräußert wurde und noch innerhalb
dieses Zeitraumes auf dem Grundstück Klein-
wohnungen oder Arbeiterwohnstätten im Wohnungseigentum
errichtet werden. Die im Abs. 1
Z. 1 bis 4 und Z. 7 bezeichneten Erwerbsvorgänge
unterliegen der Steuer, wenn der
begünstigte Zweck innerhalb von acht Jahren
aufgegeben wird.
(3) Die Bestimmung des Abs. 1 Z. 4 findet
auf landwirtschaftliche Siedlungsmaßnahmen nur
dann Anwendung, wenn in dem betreffenden
Bundesland ein Ausführungsgesetz zum Landwirtschaftlichen
Siedlungs-Grundsatzgesetz, BGBl.
Nr. 79/1967, erlassen wurde, das eine Bestimmung
enthält, wonach Bescheide, die den Ausführungsbestimmungen
zu § 1 Abs. 2 dieses
Grundsatzgesetzes nicht entsprechen oder keinen
der in den Ausführungsbestimmungen zu § 2
dieses Grundsatzgesetzes aufgezählten Vorgänge
zum Gegenstand haben, an einem mit Nichtigkeit
bedrohten Fehler (§ 68 Abs. 4 lit. d Allgemeines
Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 172/
1950) leiden; das gleiche gilt für Angelegenheiten
der Flurbereinigung, wenn in dem betreffenden
Bundesland ein Ausführungsgesetz zu § 50 Abs. 2
des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951,
BGBl. Nr. 103, in der Fassung der Flurverfassungsnovelle
1967, BGBl. Nr. 78, erlassen wurde,
das eine Bestimmung enthält, wonach Bescheide,
die den Ausführungsbestimmungen zu § 1 dieses
Grundsatzgesetzes widersprechen, an einem mit
Nichtigkeit bedrohten Fehler (§ 68 Abs. 4 lit. d
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl.
Nr. 172/1950) leiden."
5. § 12 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Weicht in den Fällen der Abs. 1 und 2 der
Wert der wirtschaftlichen Einheit (Untereinheit)
im Zeitpunkt des Erwerbsvorganges (Stichtag)
vom Einheitswert des letzten Feststellungszeitpunktes
um mehr als ein Zehntel, mindestens
aber um 2000 S, oder um mehr als 100.000 S ab,
so ist der Wert am Stichtag als Wert des Grundstückes
anzusetzen, in den Fällen des Abs. 2 aber
nur dann, wenn sich die Wertabweichung auch
auf den Teil der wirtschaftlichen Einheit erstreckt,
der Gegenstand des Erwerbsvorganges
ist. Der Stichtagswert ist unter sinngemäßer Anwendung
der Grundsätze für Fortschreibungen
zu ermitteln."
6. Im § 17 hat die Z. 3 zu lauten
„3. a) bei der Vereinigung aller Anteile einer
Gesellschaft derjenige, in dessen Hand die
Anteile vereinigt werden,
b) bei der Vereinigung aller Anteile einer
Gesellschaft in der Hand von herrschenden
und abhängigen Unternehmen die Beteiligten,"
7. § 20 hat zu lauten
„§ 20. Nichtfestsetzung oder
Abänderung der Steuer.
(1) Die Steuer wird auf Antrag nicht festgesetzt,
1. wenn der Erwerbsvorgang innerhalb von
zwei Jahren seit der Entstehung der Steuerschuld
durch Vereinbarung, durch Ausübung eines vorbehaltenen
Rücktrittsrechtes oder eines Wiederkaufsrechtes
rückgängig gemacht wird,
2. wenn der Erwerbsvorgang auf Grund eines
Rechtsanspruches rückgängig gemacht wird, weil
die Vertragsbestimmungen nicht erfüllt werden,
3. wenn das Rechtsgeschäft, das den Anspruch
auf Übereignung begründen sollte, ungültig ist
und das wirtschaftliche Ergebnis des ungültigen
Rechtsgeschäftes beseitigt wird.
(2) Ist zur Durchführung einer Rückgängigmachung
zwischen dem seinerzeitigen Veräußerer
und dem seinerzeitigen Erwerber ein Rechtsvorgang
erforderlich, der selbst einen Erwerbsvorgang
nach § 1 darstellt, so gelten die Bestimmungen
des Abs. 1 Z. 1 und 2 sinngemäß.
(3) Wird die Gegenleistung für das Grundstück
herabgesetzt, so wird die Steuer auf Antrag der
Herabsetzung entsprechend festgesetzt,
1. wenn die Herabsetzung innerhalb von zwei
Jahren seit der Entstehung der Steuerschuld
stattfindet,
2. wenn die Herabsetzung (Minderung) auf
Grund der §§ 932 und 933 des Allgemeinen
Bürgerlichen Gesetzbuches vollzogen wird.
(4) Ist in den Fällen der Abs. 1 bis 3 die
Steuer bereits festgesetzt, so ist auf Antrag die
Festsetzung entsprechend abzuändern.
(5) Anträge nach Abs. 1 bis 4 können bis zum
Ablauf des Kalenderjahres gestellt werden, das
auf das Jahr folgt, in dem das den Anspruch
auf Nichtfestsetzung oder Abänderung der Steuer
begründende Ereignis eingetreten ist.
(6) Die Vorschriften der Abs. 1 bis 4 gelten
nur, wenn beim rückgängig gemachten Erwerbsvorgang
oder bei dem dem Rückerwerb vorausgegangenen
Erwerbsvorgang oder bei dem
Erwerbsvorgang, für den die Gegenleistung
herabgesetzt wurde, die Steuerschuldner ihrer
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht rechtzeitig
nachgekommen sind."
Artikel II
(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
sind auf alle Vorgänge anzuwenden, die nach
dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eintreten.
(2) Ansprüche auf Nichterhebung oder Rückvergütung
der Steuer, die auf Grund des § 20
des Grunderwerbsteuergesetzes 1955 nach Ablauf
des Jahres 1960 und vor Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes entstanden sind, erlöschen, wenn
sie nicht bis zum Ablauf des Jahres 1970 geltend
gemacht werden.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Finanzen betraut.