277. Bundesgesetz: Strafregistergesetz 1968
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Strafregister
§ 1. (1) Zum Zwecke der Evidenthaltung strafgerichtlicher
Verurteilungen wird für das gesamte
Bundesgebiet ein Strafregister geführt.
(2) Die Führung des Strafregisters obliegt der
Bundespolizeidirektion Wien.
Gegenstand der Aufnahme in das Strafregister
§ 2. (1) In das Strafregister sind aufzunehmen
1. alle rechtskräftigen Verurteilungen durch
inländische Strafgerichte;
2. alle rechtskräftigen Verurteilungen österreichischer
Staatsbürger und solcher Personen,
die in Österreich ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt haben, durch ausländische
Strafgerichte;
3. alle rechtskräftigen Verurteilungen durch
ausländische Strafgerichte, zu deren gegenseitiger
Mitteilung sich die vertragschließenden Staaten
in dem Internationalen Abkommen vom 4. Mai
1910, RGBl. Nr. 116/1912, betreffend die Bekämpfung
der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen,
dem Internationalen Abkommen
zur Bekämpfung der Falschmünzerei vom
20. April 1929, BGBl. Nr. 347/1931, dem Abkommen
zur Beschränkung der Herstellung und
zur Regelung der Verteilung der Betäubungsmittel
vom 13. Juli 1931, BGBl. Nr. 198/1934 II,
und dem Internationalen Abkommen zur Unterdrückung
des Handels mit volljährigen Frauen
vom 11. Oktober 1933, BGBl. Nr. 317/1936,
verpflichtet haben;
4. alle sich auf eine der in den Z. 1 bis 3 angeführten
Verurteilungen beziehenden Entschließungen
des Bundespräsidenten und Entscheidungen
der inländischen Strafgerichte über
a) die nachträgliche Festsetzung einer Strafe
oder Anordnung einer mit Freiheitsentziehung
verbundenen vorbeugenden Maßnahme;
b) die nachträgliche Bestellung oder Enthebung
eines Bewährungshelfers;
c) die Begnadigung des Verurteilten, die Milderung
oder Umwandlung einer Strafe;
d) die nachträgliche bedingte Nachsicht einer
mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden
Maßnahme;
e) die Verlängerung einer Probezeit;
f) der Widerruf eines bedingten Strafnachlasses
oder der bedingten Nachsicht einer
mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden
Maßnahme;
g) die endgültige Nachsicht einer Strafe oder
mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden
Maßnahme;
h) das Absehen von der Vollstreckung einer
Freiheitsstrafe;
i) das Unterbleiben der Unterbringung in
einem Arbeitshaus;
j) die vorzeitige Entlassung unter Bestimmung
einer Probezeit;
k) den Widerruf einer vorzeitigen Entlassung;
1) die endgültige Entlassung;
m) die Aufhebung oder Änderung einer Verurteilung
oder späteren Entscheidung;
n) das endgültige Absehen von der Verhängung
einer Strafe;
o) die Tilgung einer Verurteilung;
5. alle sich auf in das Strafregister aufgenommene
Verurteilungen durch ausländische Strafgerichte
beziehenden Entscheidungen und Verfügungen
ausländischer Organe, die den in Z. 4
genannten Entschließungen und Entscheidungen
gleichstehen.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
gelten folgende Verurteilungen als getilgt
und sind in das Strafregister nicht aufzunehmen
a) alle vor dem 27. April 1945 erfolgten Verurteilungen
durch inländische oder ausländische
Strafgerichte, sofern sie nicht auf
Todesstrafe oder lebenslange Freiheitsstrafe
lauten;
b) alle vor dem 26. Oktober 1955 erfolgten
Verurteilungen österreichischer Staatsbürger
durch ausländische Strafgerichte zu
nicht mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe;
c) alle vor dem 26. Oktober 1955 erfolgten
Verurteilungen österreichischer Staatsbürger
durch ausländische Militärgerichte.
(3) Als Verurteilung im Sinne dieses Bundesgesetzes
ist jedes Erkenntnis anzusehen, mit dem
wegen einer nach österreichischem Recht von den
Gerichten nach der Strafprozeßordnung 1960 abzuurteilenden
Handlung in einem den Grundsätzen
des Artikels 6 der Konvention zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl.
Nr. 210/1958, entsprechenden Verfahren über
eine Person eine Strafe oder eine vorbeugende
Maßnahme verhängt wird oder doch ein Schuldspruch
ergeht.
Strafkarten
§ 3. (1) Die Verurteilungen durch inländische
Strafgerichte sind nach Eintritt der Rechtskraft
von den Gerichten, die in erster Instanz erkannt
haben, der Bundespolizeidirektion Wien durch
Übersendung von Strafkarten mitzuteilen.
(2) Die Strafkarten haben folgende Angaben
zu enthalten
1. die Bezeichnung und das Aktenzeichen des
Strafgerichtes (erster Instanz);
2. Vor- und Familiennamen sowie alle früher
geführten Namen des Verurteilten, Tag und Ort
seiner Geburt, seine Staatsangehörigkeit, seinen
Wohnort und seine Anschrift;
3. Vornamen der Eltern des Verurteilten;
4. den Tag des Eintrittes der Rechtskraft der
Verurteilung;
5. die Bezeichnung der strafbaren Handlung,
derentwegen die Verurteilung erfolgt ist;
6. alle vom Strafgericht ausgesprochenen
Strafen oder die Angabe, daß keine Strafe ausgesprochen
worden ist; alle vom Strafgericht ausgesprochenen
mit Freiheitsentziehung verbundenen
vorbeugenden Maßnahmen einschließlich der
Unterbringung in einer Bundesanstalt für Erziehungsbedürftige;
die Angabe, daß Landesverweisung
oder Abschaffung ausgesprochen oder
daß ein Bewährungshelfer bestellt worden ist;
bei bedingten oder befristeten Strafen oder vorbeugenden
Maßnahmen ist der Endtag, bei der
Unterbringung in einem Arbeitshaus aber die
Dauer der Probezeit anzuführen;
7. ob der Täter eine der Taten unter Alkoholeinwirkung
begangen hat;
8. ob eine der Taten ein Verkehrsdelikt war;
9. die Zahl der früheren Verurteilungen und
die Angabe, ob eine frühere Verurteilung wegen
einer gleichen (gleichartigen) strafbaren Handlung
erfolgte.
(3) Wurde bei der Verurteilung gemäß § 265
der Strafprozeßordnung 1960, BGBl. Nr. 98, auf
eine dem Verurteilten früher zuerkannte Strafe
Rücksicht genommen, so ist unter Hinweis auf
§ 265 der Strafprozeßordnung 1960, BGBl.
Nr. 98, auch die frühere Verurteilung anzugeben
(Abs. 2 Z. 1).
(4) Die näheren Vorschriften über die Form
der Strafkarten sind von den mit der Vollziehung
dieses Bundesgesetzes betrauten Bundesministerien
einvernehmlich durch Dienstanweisungen zu
erlassen.
Sonstige Mitteilungen
§ 4. (1) Die sich auf eine der in den Z. 1 bis 3
des § 2 Abs. 1 angeführten Verurteilungen beziehenden
Entschließungen des Bundespräsidenten
und rechtskräftigen Entscheidungen inländischer
Strafgerichte sind der Bundespolizeidirektion
Wien von dem Gerichte mitzuteilen, das den
Verurteilten davon zu verständigen hat. In der
Mitteilung ist die Verurteilung anzugeben, auf
die sich die Entschließung oder Entscheidung bezieht.
Die näheren Vorschriften über die äußere
Form dieser Mitteilungen sind von den mit der
Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten
Bundesministerien einvernehmlich durch Dienstanweisungen
zu erlassen.
(2) Die Verurteilungen und die sich darauf beziehenden
Entscheidungen und Verfügungen ausländischer
Organe sind der Bundespolizeidirektion
Wien von allen inländischen Behörden und
Ämtern mitzuteilen, die hievon Kenntnis erlangen,
falls ihnen nicht bekannt ist, daß der
Bundespolizeidirektion Wien bereits eine entsprechende
Mitteilung zugegangen ist.
(3) Erlangen inländische Behörden oder Ämter
Kenntnis vom Ableben einer Person, deren Verurteilung
in das Strafregister aufzunehmen war,
so haben sie hievon der Bundespolizeidirektion
Wien Mitteilung zu machen, falls ihnen nicht bekannt
ist, daß dieser Behörde eine entsprechende
Mitteilung bereits zugegangen ist.
Berichtigung früherer Mitteilungen
§ 5. (1) Gelangt einem inländischen Strafgericht
zur Kenntnis, daß in den persönlichen Ver-
hältnissen eines Verurteilten (§ 3 Abs. 2 Z. 2)
eine Änderung eingetreten ist oder daß die im
Strafregister enthaltenen Angaben über einen
Verurteilten oder eine Verurteilung unrichtig
sind oder daß eine Person Verurteilungen erlitten
hat, die in das Strafregister nicht aufgenommen
worden sind, so hat es hievon der
Bundespolizeidirektion Wien Mitteilung zu
machen.
(2) Die Leiter von Justizanstalten haben solche
Umstände, sobald sie ihnen zur Kenntnis
kommen, dem zur Mitteilung der betreffenden
Verurteilung zuständigen Gericht zu berichten.
(3) Erlangen inländische Behörden oder Ämter
hinsichtlich einer der Bundespolizeidirektion
Wien mitgeteilten ausländischen Verurteilung
Kenntnis von Umständen der in Abs. 1 bezeichneten
Art, so haben sie davon der Bundespolizeidirektion
Wien Mitteilung zu machen, falls ihnen
nicht bekannt ist, daß dieser Behörde eine entsprechende
Mitteilung bereits zugegangen ist.
Mitteilungen über das Ableben von Verurteilten
§ 6. Die Bundespolizeidirektion Wien hat von
dem ihr von einer Behörde oder Dienststelle mitgeteilten
Ableben eines Verurteilten zu benachrichtigen
1. im Falle einer bedingten Verurteilung oder
einer Verurteilung, bei der die Strafe bedingt
nachgelassen oder die Unterbringung in einem
Arbeitshaus aufgeschoben worden ist, das zur
Mitteilung der betreffenden Verurteilung zuständige
Gericht;
2. wenn der Verurteilte bedingt oder aus einer
Bundesanstalt für Erziehungsbedürftige zur
Probe entlassen worden war, das nach § 16 Abs. 1
des Gesetzes über die bedingte Verurteilung
1949, BGBl. Nr. 277, in der Fassung des Strafrechtsänderungsgesetzes
1960, BGBl. Nr. 152,
nach § 7 Abs. 3 des Arbeitshausgesetzes 1951,
BGBl. Nr. 211, in der Fassung des Strafrechtsänderungsgesetzes
1960, BGBl. Nr. 152, oder
nach § 27 Abs. 4 des Jugendgerichtsgesetzes 1961,
BGBl. Nr. 278, zuständige Gericht.
Mitteilungen über spätere Verurteilungen
§ 7. Wird der Bundespolizeidirektion Wien die
neuerliche Verurteilung einer Person mitgeteilt,
die bedingt verurteilt worden ist oder deren
Strafe bedingt nachgelassen oder deren Unterbringung
in einem Arbeitshaus bedingt nachgesehen
oder die bedingt oder zur Probe entlassen
worden ist, ohne daß bereits eine der in § 2
Abs. 1 Z. 4 lit. a, f, g, 1 oder n vorgesehenen
Entscheidungen mitgeteilt worden ist, so hat die
Bundespolizeidirektion Wien von der neuerlichen
Verurteilung das für die in Betracht kommende
Entscheidung zuständige Gericht zu verständigen.
Rechtsschutz gegen Aufnahmen in das Strafregister
§ 8. (1) Jede Person, hinsichtlich der eine Verurteilung,
eine sich darauf beziehende Entschließung
des Bundespräsidenten oder eine
sonstige sich darauf beziehende Entscheidung
oder Verfügung in das Strafregister aufgenommen
worden ist, kann die Feststellung beantragen,
daß die Aufnahme in das Strafregister unrichtig
erfolgte oder unzulässig war und daher
mit einem anderen Inhalt zu erfolgen hat oder
rückgängig zu machen ist. Dies gilt sinngemäß
hinsichtlich der Nichtaufnahme von Entschließungen
des Bundespräsidenten oder sonstiger
Entscheidungen oder Verfügungen, die
sich auf eine in das Strafregister aufgenommene
Verurteilung beziehen.
(2) Der Antrag gemäß Abs. 1 ist beim Bundesministerium
für Inneres einzubringen, das
hierüber zu entscheiden hat.
(3) Wird einem Antrag gemäß Abs. 1 ganz
oder teilweise Folge gegeben, so ist das Strafregister
zu berichtigen.
Strafregisterauskünfte
§ 9. (1) Von den in anderen Bundesgesetzen
und in zwischenstaatlichen Vereinbarungen vorgesehenen
Fällen abgesehen, hat die Bundespolizeidirektion
Wien über Verlangen kostenfrei
aus dem Strafregister Auskunft zu erteilen
1. allen inländischen Behörden, den Dienststellen
der Bundesgendarmerie sowie hinsichtlich
der Angehörigen des Bundesheeres auch den
militärischen Kommanden,
2. allen ausländischen Behörden, sofern Gegenseitigkeit
besteht.
(2) Zwischenstaatliche Vereinbarungen, nach
denen Verurteilungen durch inländische Strafgerichte
und die sich darauf beziehenden Entschließungen
des Bundespräsidenten und rechtskräftige
Entscheidungen inländischer Strafgerichte
ausländischen Staaten ohne besonderes
Verlangen mitzuteilen sind, bleiben unberührt.
Strafregisterbescheinigungen
§ 10. (1) Die Bürgermeister, in Orten, für
welche Bundespolizeibehörden bestehen, diese,
sowie die österreichischen Vertretungsbehörden
im Ausland haben auf Antrag auf Grund der
bei der Bundespolizeidirektion Wien gesammelten
Unterlagen Bescheinigungen über die im
Strafregister enthaltenen Verurteilungen des Antragstellers
oder darüber auszustellen, daß das
Strafregister keine solche Verurteilung enthält
(Strafregisterbescheinigungen).
(2) Die örtliche Zuständigkeit zur Ausstellung
dieser Bescheinigungen richtet sich nach dem Aufenthaltsort
des Antragstellers.
(3) Der Antrag ist abzulehnen, wenn sich der
Antragsteller über seine Person nicht auszuweisen
vermag. Der Antrag ist weiters abzulehnen,
wenn nach dem Antragsteller zum
Zwecke der Aufenthaltsermittlung, Verhaftung
oder Festnahme gefahndet wird.
(4) Wo in bestehenden bundesgesetzlichen
Vorschriften von Sitten-, Leumunds- oder Führungszeugnissen
die Rede ist, treten an deren
Stelle die in Abs. 1 genannten Bescheinigungen.
Gemeinsame Bestimmungen für Auskünfte und
Bescheinigungen
§ 11. (1) Die Verurteilungen einer Person und
die sich darauf beziehenden Entschließungen,
Entscheidungen und Verfügungen (§ 2) dürfen
in Auskünfte oder Bescheinigungen im Sinne der
§§ 9 und 10 nicht mehr aufgenommen werden,
wenn seit dem Tode dieser Person fünf Jahre
verstrichen sind oder diese Person das 90. Lebensjahr
vollendet hat.
(2) Die in anderen Gesetzen bestehenden Verbote,
bestimmte Verurteilungen in Auskünfte
oder Bescheinigungen im Sinne der §§ 9 und 10
aufzunehmen, bleiben unberührt.
(3) Sind im Strafregister keine oder nur solche
Verurteilungen enthalten, die in die Auskunft
bzw. Bescheinigung nicht aufgenommen werden
dürfen, so hat die Auskunft bzw. Bescheinigung
zu lauten
„Im Strafregister scheint keine Verurteilung
auf."
Statistik
§ 12. Zur Erstellung der Kriminalstatistik hat
die Bundespolizeidirektion Wien innerhalb der
ersten fünf Monate jedes Kalenderjahres die in
den ihr von den Strafgerichten übermittelten
Strafkarten über Verurteilungen, die im vergangenen
Kalenderjahr rechtskräftig geworden sind,
enthaltenen Daten dem Österreichischen Statistischen
Zentralamt bekanntzugeben.
Schlußbestimmungen
§ 13. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober
1968 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten folgende Rechtsvorschriften
außer Kraft
1. die Strafregisterverordnung 1933, BGBl.
Nr. 258;
2. § 21 der Vollzugsanweisung der Staatsämter,
für Justiz, für Inneres und Unterricht und
für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit
dem Staatsamt für Finanzen vom 23. September
1920, StGBl. Nr. 438, zur Durchführung des
Gesetzes über die bedingte Verurteilung;
3. § 8 Abs. 3 der Durchführungsverordnung
zum Arbeitshausgesetz, BGBl. Nr. 232/1933;
4. Abs. 2 und 3 des § 22 der Verordnung der
Bundesministerien für Justiz, für Inneres und
für soziale Verwaltung vom 4. August 1960,
BGBl. Nr. 172, über die bedingte Entlassung.
Vollziehungsklausel
§ 14. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind die Bundesministerien für Inneres und
für Justiz, je nach ihrem Wirkungskreis, betraut.