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277. Bundesgesetz: Strafregistergesetz 1968

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 277. Bundesgesetz: Strafregistergesetz 1968

Der Nationalrat hat beschlossen

Strafregister

§ 1. (1) Zum Zwecke der Evidenthaltung strafgerichtlicher

Verurteilungen wird für das gesamte

Bundesgebiet ein Strafregister geführt.

(2) Die Führung des Strafregisters obliegt der

Bundespolizeidirektion Wien.

Gegenstand der Aufnahme in das Strafregister

§ 2. (1) In das Strafregister sind aufzunehmen

1. alle rechtskräftigen Verurteilungen durch

inländische Strafgerichte;

2. alle rechtskräftigen Verurteilungen österreichischer

Staatsbürger und solcher Personen,

die in Österreich ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen

Aufenthalt haben, durch ausländische

Strafgerichte;

3. alle rechtskräftigen Verurteilungen durch

ausländische Strafgerichte, zu deren gegenseitiger

Mitteilung sich die vertragschließenden Staaten

in dem Internationalen Abkommen vom 4. Mai

1910, RGBl. Nr. 116/1912, betreffend die Bekämpfung

der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen,

dem Internationalen Abkommen

zur Bekämpfung der Falschmünzerei vom

20. April 1929, BGBl. Nr. 347/1931, dem Abkommen

zur Beschränkung der Herstellung und

zur Regelung der Verteilung der Betäubungsmittel

vom 13. Juli 1931, BGBl. Nr. 198/1934 II,

und dem Internationalen Abkommen zur Unterdrückung

des Handels mit volljährigen Frauen

vom 11. Oktober 1933, BGBl. Nr. 317/1936,

verpflichtet haben;

4. alle sich auf eine der in den Z. 1 bis 3 angeführten

Verurteilungen beziehenden Entschließungen

des Bundespräsidenten und Entscheidungen

der inländischen Strafgerichte über

a) die nachträgliche Festsetzung einer Strafe

oder Anordnung einer mit Freiheitsentziehung

verbundenen vorbeugenden Maßnahme;

b) die nachträgliche Bestellung oder Enthebung

eines Bewährungshelfers;

c) die Begnadigung des Verurteilten, die Milderung

oder Umwandlung einer Strafe;

d) die nachträgliche bedingte Nachsicht einer

mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden

Maßnahme;

e) die Verlängerung einer Probezeit;

f) der Widerruf eines bedingten Strafnachlasses

oder der bedingten Nachsicht einer

mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden

Maßnahme;

g) die endgültige Nachsicht einer Strafe oder

mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden

Maßnahme;

h) das Absehen von der Vollstreckung einer

Freiheitsstrafe;

i) das Unterbleiben der Unterbringung in

einem Arbeitshaus;

j) die vorzeitige Entlassung unter Bestimmung

einer Probezeit;

k) den Widerruf einer vorzeitigen Entlassung;

1) die endgültige Entlassung;

m) die Aufhebung oder Änderung einer Verurteilung

oder späteren Entscheidung;

n) das endgültige Absehen von der Verhängung

einer Strafe;

o) die Tilgung einer Verurteilung;

5. alle sich auf in das Strafregister aufgenommene

Verurteilungen durch ausländische Strafgerichte

beziehenden Entscheidungen und Verfügungen

ausländischer Organe, die den in Z. 4

genannten Entschließungen und Entscheidungen

gleichstehen.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

gelten folgende Verurteilungen als getilgt

und sind in das Strafregister nicht aufzunehmen

a) alle vor dem 27. April 1945 erfolgten Verurteilungen

durch inländische oder ausländische

Strafgerichte, sofern sie nicht auf

Todesstrafe oder lebenslange Freiheitsstrafe

lauten;

b) alle vor dem 26. Oktober 1955 erfolgten

Verurteilungen österreichischer Staatsbürger

durch ausländische Strafgerichte zu

nicht mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe;

c) alle vor dem 26. Oktober 1955 erfolgten

Verurteilungen österreichischer Staatsbürger

durch ausländische Militärgerichte.

(3) Als Verurteilung im Sinne dieses Bundesgesetzes

ist jedes Erkenntnis anzusehen, mit dem

wegen einer nach österreichischem Recht von den

Gerichten nach der Strafprozeßordnung 1960 abzuurteilenden

Handlung in einem den Grundsätzen

des Artikels 6 der Konvention zum Schutze

der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl.

Nr. 210/1958, entsprechenden Verfahren über

eine Person eine Strafe oder eine vorbeugende

Maßnahme verhängt wird oder doch ein Schuldspruch

ergeht.

Strafkarten

§ 3. (1) Die Verurteilungen durch inländische

Strafgerichte sind nach Eintritt der Rechtskraft

von den Gerichten, die in erster Instanz erkannt

haben, der Bundespolizeidirektion Wien durch

Übersendung von Strafkarten mitzuteilen.

(2) Die Strafkarten haben folgende Angaben

zu enthalten

1. die Bezeichnung und das Aktenzeichen des

Strafgerichtes (erster Instanz);

2. Vor- und Familiennamen sowie alle früher

geführten Namen des Verurteilten, Tag und Ort

seiner Geburt, seine Staatsangehörigkeit, seinen

Wohnort und seine Anschrift;

3. Vornamen der Eltern des Verurteilten;

4. den Tag des Eintrittes der Rechtskraft der

Verurteilung;

5. die Bezeichnung der strafbaren Handlung,

derentwegen die Verurteilung erfolgt ist;

6. alle vom Strafgericht ausgesprochenen

Strafen oder die Angabe, daß keine Strafe ausgesprochen

worden ist; alle vom Strafgericht ausgesprochenen

mit Freiheitsentziehung verbundenen

vorbeugenden Maßnahmen einschließlich der

Unterbringung in einer Bundesanstalt für Erziehungsbedürftige;

die Angabe, daß Landesverweisung

oder Abschaffung ausgesprochen oder

daß ein Bewährungshelfer bestellt worden ist;

bei bedingten oder befristeten Strafen oder vorbeugenden

Maßnahmen ist der Endtag, bei der

Unterbringung in einem Arbeitshaus aber die

Dauer der Probezeit anzuführen;

7. ob der Täter eine der Taten unter Alkoholeinwirkung

begangen hat;

8. ob eine der Taten ein Verkehrsdelikt war;

9. die Zahl der früheren Verurteilungen und

die Angabe, ob eine frühere Verurteilung wegen

einer gleichen (gleichartigen) strafbaren Handlung

erfolgte.

(3) Wurde bei der Verurteilung gemäß § 265

der Strafprozeßordnung 1960, BGBl. Nr. 98, auf

eine dem Verurteilten früher zuerkannte Strafe

Rücksicht genommen, so ist unter Hinweis auf

§ 265 der Strafprozeßordnung 1960, BGBl.

Nr. 98, auch die frühere Verurteilung anzugeben

(Abs. 2 Z. 1).

(4) Die näheren Vorschriften über die Form

der Strafkarten sind von den mit der Vollziehung

dieses Bundesgesetzes betrauten Bundesministerien

einvernehmlich durch Dienstanweisungen zu

erlassen.

Sonstige Mitteilungen

§ 4. (1) Die sich auf eine der in den Z. 1 bis 3

des § 2 Abs. 1 angeführten Verurteilungen beziehenden

Entschließungen des Bundespräsidenten

und rechtskräftigen Entscheidungen inländischer

Strafgerichte sind der Bundespolizeidirektion

Wien von dem Gerichte mitzuteilen, das den

Verurteilten davon zu verständigen hat. In der

Mitteilung ist die Verurteilung anzugeben, auf

die sich die Entschließung oder Entscheidung bezieht.

Die näheren Vorschriften über die äußere

Form dieser Mitteilungen sind von den mit der

Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten

Bundesministerien einvernehmlich durch Dienstanweisungen

zu erlassen.

(2) Die Verurteilungen und die sich darauf beziehenden

Entscheidungen und Verfügungen ausländischer

Organe sind der Bundespolizeidirektion

Wien von allen inländischen Behörden und

Ämtern mitzuteilen, die hievon Kenntnis erlangen,

falls ihnen nicht bekannt ist, daß der

Bundespolizeidirektion Wien bereits eine entsprechende

Mitteilung zugegangen ist.

(3) Erlangen inländische Behörden oder Ämter

Kenntnis vom Ableben einer Person, deren Verurteilung

in das Strafregister aufzunehmen war,

so haben sie hievon der Bundespolizeidirektion

Wien Mitteilung zu machen, falls ihnen nicht bekannt

ist, daß dieser Behörde eine entsprechende

Mitteilung bereits zugegangen ist.

Berichtigung früherer Mitteilungen

§ 5. (1) Gelangt einem inländischen Strafgericht

zur Kenntnis, daß in den persönlichen Ver-

hältnissen eines Verurteilten (§ 3 Abs. 2 Z. 2)

eine Änderung eingetreten ist oder daß die im

Strafregister enthaltenen Angaben über einen

Verurteilten oder eine Verurteilung unrichtig

sind oder daß eine Person Verurteilungen erlitten

hat, die in das Strafregister nicht aufgenommen

worden sind, so hat es hievon der

Bundespolizeidirektion Wien Mitteilung zu

machen.

(2) Die Leiter von Justizanstalten haben solche

Umstände, sobald sie ihnen zur Kenntnis

kommen, dem zur Mitteilung der betreffenden

Verurteilung zuständigen Gericht zu berichten.

(3) Erlangen inländische Behörden oder Ämter

hinsichtlich einer der Bundespolizeidirektion

Wien mitgeteilten ausländischen Verurteilung

Kenntnis von Umständen der in Abs. 1 bezeichneten

Art, so haben sie davon der Bundespolizeidirektion

Wien Mitteilung zu machen, falls ihnen

nicht bekannt ist, daß dieser Behörde eine entsprechende

Mitteilung bereits zugegangen ist.

Mitteilungen über das Ableben von Verurteilten

§ 6. Die Bundespolizeidirektion Wien hat von

dem ihr von einer Behörde oder Dienststelle mitgeteilten

Ableben eines Verurteilten zu benachrichtigen

1. im Falle einer bedingten Verurteilung oder

einer Verurteilung, bei der die Strafe bedingt

nachgelassen oder die Unterbringung in einem

Arbeitshaus aufgeschoben worden ist, das zur

Mitteilung der betreffenden Verurteilung zuständige

Gericht;

2. wenn der Verurteilte bedingt oder aus einer

Bundesanstalt für Erziehungsbedürftige zur

Probe entlassen worden war, das nach § 16 Abs. 1

des Gesetzes über die bedingte Verurteilung

1949, BGBl. Nr. 277, in der Fassung des Strafrechtsänderungsgesetzes

1960, BGBl. Nr. 152,

nach § 7 Abs. 3 des Arbeitshausgesetzes 1951,

BGBl. Nr. 211, in der Fassung des Strafrechtsänderungsgesetzes

1960, BGBl. Nr. 152, oder

nach § 27 Abs. 4 des Jugendgerichtsgesetzes 1961,

BGBl. Nr. 278, zuständige Gericht.

Mitteilungen über spätere Verurteilungen

§ 7. Wird der Bundespolizeidirektion Wien die

neuerliche Verurteilung einer Person mitgeteilt,

die bedingt verurteilt worden ist oder deren

Strafe bedingt nachgelassen oder deren Unterbringung

in einem Arbeitshaus bedingt nachgesehen

oder die bedingt oder zur Probe entlassen

worden ist, ohne daß bereits eine der in § 2

Abs. 1 Z. 4 lit. a, f, g, 1 oder n vorgesehenen

Entscheidungen mitgeteilt worden ist, so hat die

Bundespolizeidirektion Wien von der neuerlichen

Verurteilung das für die in Betracht kommende

Entscheidung zuständige Gericht zu verständigen.

Rechtsschutz gegen Aufnahmen in das Strafregister

§ 8. (1) Jede Person, hinsichtlich der eine Verurteilung,

eine sich darauf beziehende Entschließung

des Bundespräsidenten oder eine

sonstige sich darauf beziehende Entscheidung

oder Verfügung in das Strafregister aufgenommen

worden ist, kann die Feststellung beantragen,

daß die Aufnahme in das Strafregister unrichtig

erfolgte oder unzulässig war und daher

mit einem anderen Inhalt zu erfolgen hat oder

rückgängig zu machen ist. Dies gilt sinngemäß

hinsichtlich der Nichtaufnahme von Entschließungen

des Bundespräsidenten oder sonstiger

Entscheidungen oder Verfügungen, die

sich auf eine in das Strafregister aufgenommene

Verurteilung beziehen.

(2) Der Antrag gemäß Abs. 1 ist beim Bundesministerium

für Inneres einzubringen, das

hierüber zu entscheiden hat.

(3) Wird einem Antrag gemäß Abs. 1 ganz

oder teilweise Folge gegeben, so ist das Strafregister

zu berichtigen.

Strafregisterauskünfte

§ 9. (1) Von den in anderen Bundesgesetzen

und in zwischenstaatlichen Vereinbarungen vorgesehenen

Fällen abgesehen, hat die Bundespolizeidirektion

Wien über Verlangen kostenfrei

aus dem Strafregister Auskunft zu erteilen

1. allen inländischen Behörden, den Dienststellen

der Bundesgendarmerie sowie hinsichtlich

der Angehörigen des Bundesheeres auch den

militärischen Kommanden,

2. allen ausländischen Behörden, sofern Gegenseitigkeit

besteht.

(2) Zwischenstaatliche Vereinbarungen, nach

denen Verurteilungen durch inländische Strafgerichte

und die sich darauf beziehenden Entschließungen

des Bundespräsidenten und rechtskräftige

Entscheidungen inländischer Strafgerichte

ausländischen Staaten ohne besonderes

Verlangen mitzuteilen sind, bleiben unberührt.

Strafregisterbescheinigungen

§ 10. (1) Die Bürgermeister, in Orten, für

welche Bundespolizeibehörden bestehen, diese,

sowie die österreichischen Vertretungsbehörden

im Ausland haben auf Antrag auf Grund der

bei der Bundespolizeidirektion Wien gesammelten

Unterlagen Bescheinigungen über die im

Strafregister enthaltenen Verurteilungen des Antragstellers

oder darüber auszustellen, daß das

Strafregister keine solche Verurteilung enthält

(Strafregisterbescheinigungen).

(2) Die örtliche Zuständigkeit zur Ausstellung

dieser Bescheinigungen richtet sich nach dem Aufenthaltsort

des Antragstellers.

(3) Der Antrag ist abzulehnen, wenn sich der

Antragsteller über seine Person nicht auszuweisen

vermag. Der Antrag ist weiters abzulehnen,

wenn nach dem Antragsteller zum

Zwecke der Aufenthaltsermittlung, Verhaftung

oder Festnahme gefahndet wird.

(4) Wo in bestehenden bundesgesetzlichen

Vorschriften von Sitten-, Leumunds- oder Führungszeugnissen

die Rede ist, treten an deren

Stelle die in Abs. 1 genannten Bescheinigungen.

Gemeinsame Bestimmungen für Auskünfte und

Bescheinigungen

§ 11. (1) Die Verurteilungen einer Person und

die sich darauf beziehenden Entschließungen,

Entscheidungen und Verfügungen (§ 2) dürfen

in Auskünfte oder Bescheinigungen im Sinne der

§§ 9 und 10 nicht mehr aufgenommen werden,

wenn seit dem Tode dieser Person fünf Jahre

verstrichen sind oder diese Person das 90. Lebensjahr

vollendet hat.

(2) Die in anderen Gesetzen bestehenden Verbote,

bestimmte Verurteilungen in Auskünfte

oder Bescheinigungen im Sinne der §§ 9 und 10

aufzunehmen, bleiben unberührt.

(3) Sind im Strafregister keine oder nur solche

Verurteilungen enthalten, die in die Auskunft

bzw. Bescheinigung nicht aufgenommen werden

dürfen, so hat die Auskunft bzw. Bescheinigung

zu lauten

„Im Strafregister scheint keine Verurteilung

auf."

Statistik

§ 12. Zur Erstellung der Kriminalstatistik hat

die Bundespolizeidirektion Wien innerhalb der

ersten fünf Monate jedes Kalenderjahres die in

den ihr von den Strafgerichten übermittelten

Strafkarten über Verurteilungen, die im vergangenen

Kalenderjahr rechtskräftig geworden sind,

enthaltenen Daten dem Österreichischen Statistischen

Zentralamt bekanntzugeben.

Schlußbestimmungen

§ 13. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober

1968 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten folgende Rechtsvorschriften

außer Kraft

1. die Strafregisterverordnung 1933, BGBl.

Nr. 258;

2. § 21 der Vollzugsanweisung der Staatsämter,

für Justiz, für Inneres und Unterricht und

für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit

dem Staatsamt für Finanzen vom 23. September

1920, StGBl. Nr. 438, zur Durchführung des

Gesetzes über die bedingte Verurteilung;

3. § 8 Abs. 3 der Durchführungsverordnung

zum Arbeitshausgesetz, BGBl. Nr. 232/1933;

4. Abs. 2 und 3 des § 22 der Verordnung der

Bundesministerien für Justiz, für Inneres und

für soziale Verwaltung vom 4. August 1960,

BGBl. Nr. 172, über die bedingte Entlassung.

Vollziehungsklausel

§ 14. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind die Bundesministerien für Inneres und

für Justiz, je nach ihrem Wirkungskreis, betraut.

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