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277. Verordnung: Fernmeldegebührenverordnung 1966

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 277. Verordnung: Fernmeldegebührenverordnung 1966

Auf Grund des Fernmeldegesetzes, BGBl.

Nr. 170/1949, wird mit der nach Maßgabe des

§ 1 lit. b des Gesetzes vom 13. April 1920, StGBl.

Nr. 180, erteilten Zustimmung des Hauptausschusses

des Nationalrates und im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Finanzen verordnet

ABSCHNITT I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Beginn und Beendigung der Pflicht zur Zahlung

der monatlichen Gebühren

§ 1. (1) Soweit in dieser Verordnung nichts

anderes bestimmt ist, beginnt die Pflicht zur

Zahlung

a) von monatlichen Benützungsgebühren nach

Ablauf des Tages, von dem an die betreffenden

Fernmeldeeinrichtungen von der

Post- und Telegraphenverwaltung bereitgestellt

werden;

b) von monatlichen Bewilligungsgebühren mit

dem Ersten des Monats, in dem die Bewilligung

erteilt wird.

(2) Die monatlichen Benützungsgebühren sind

für den ersten Monat von dem der Bereitstellung

der Einrichtungen durch die Post- und Telegraphenverwaltung

folgenden Tag an bis zum

Monatsende anteilmäßig (§ 7) und für jeden

folgenden Monat oder Teil eines solchen im vollen

monatlichen Ausmaß zu entrichten.

(3) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes

bestimmt ist, endet die Pflicht zur Zahlung

a) von monatlichen Benützungsgebühren mit

Ablauf des Tages, an dem die Kündigung

der Überlassung der Einrichtungen wirksam

wird;

b) von monatlichen Bewilligungsgebühren mit

Ablauf des Monats, in dem die Bewilligung

erlischt.

Ruhen der Gebührenpflicht bei Teilnehmereinrichtungen

§ 2. Die Gebührenpflicht ruht

a) wenn die Teilnehmereinrichtungen länger

als vierzehn Tage auf Grund einer Maßnahme

nach § 9 Abs. 1 des Fernmeldegesetzes

nicht betrieben werden können,

für die Dauer der Nichtbenützbarkeit;

b) wenn die Teilnehmereinrichtungen ohne

Verschulden des Teilnehmers aus technischen

Ursachen betriebsunfähig geworden

sind und wenn die Unterbrechung, nachdem

sie der Post- und Telegraphenverwaltung

bekanntgeworden ist, länger als vierzehn

Tage gedauert hat, für die Dauer der

Unterbrechung.

Berechnung von Entfernungen und Leitungslängen

§ 3. (1) Soweit in dieser Verordnung nichts

anderes bestimmt ist, sind Entfernungen und

Leitungslängen bis 25 km nach der Luftlinie, in

der Kartenebene gemessen, und über 25 km nach

dem Gebührenfeldverfahren (Abs. 3) zu berechnen.

(2) Maßgebend für die Berechnung der Entfernung

ist, soweit in dieser Verordnung nichts anderes

bestimmt ist, die Lage der Vermittlungsstellen.

Wenn Ortsnetze mehrere Vermittlungsstellen

haben, ist von der Post- und Telegraphenverwaltung

ein zentraler Punkt für die Berechnung

der Entfernung zu bestimmen. Wird in

einem Ortsnetz die für die Berechnung der Entfernungen

maßgebende Vermittlungsstelle verlegt,

so bleiben die bisher der Gebührenberech-

nung zugrunde gelegten Entfernungen unverändert.

(3) Zum Zwecke der Berechnung nach dem

Gebührenfeldverfahren ist das gesamte Bundesgebiet

in gleiche Quadrate (Gebührenfelder) mit

einer Seitenlänge von zwei geographischen Meilen

(14'84 km) einzuteilen. Jedes dieser Gebührenfelder

ist mit zwei Zahlen in Bruchform (Gebührenfeldzahlen)

zu bezeichnen, wobei diese

Zahlen die Lage der Gebührenfelder in horizontaler

und vertikaler Richtung zueinander bestimmen.

Die Entfernung ist derart zu ermitteln,

daß vorerst die Unterschiede zwischen den

beiden Zählern und die Unterschiede zwischen

den beiden Nennern zu bilden sind. Die so gebildeten

Zählerunterschiede und Nennerunterschiede

stellen, multipliziert mit der Seitenlänge

eines Gebührenfeldes, die Längen der Katheten

eines rechtwinkeligen Dreieckes dar. Die Hypotenuse

dieses rechtwinkeligen Dreieckes ist die

gesuchte Entfernung.

(4) Wenn die Gebühren für eine Leitungsstrecke

nach bestimmten Längeneinheiten festgesetzt

sind, ist eine angefangene Längeneinheit

als volle Einheit der Gebührenberechnung zugrunde

zu legen.

Begriffsbestimmung für Grundstücke

§ 4. Grundstücke im Sinne dieser Verordnung

sind Bodenflächen, die gegen andere Bodenflächen

so abgegrenzt sind, daß sie eine wirtschaftliche

Einheit bilden.

Berechnung von Gebühren für Einrichtungen,

die in dieser Verordnung nicht angeführt sind

§ 5. (1) Für die Überlassung und Instandhaltung

von posteigenen Einrichtungen, die in dieser

Verordnung nicht angeführt sind, ist die

monatliche Gebühr je nach der durchschnittlichen

wirtschaftlichen Gebrauchsdauer der Einrichtungen

bis zur Höhe von 3 v. H. des handelsüblichen

Preises zu berechnen.

(2) Für die Instandhaltung von Einrichtungen,

die in dieser Verordnung nicht angeführt sind

und die von der Post- und Telegraphenverwaltung

in das Eigentum des Teilnehmers übertragen

oder von ihm selbst beigestellt werden, ist

die monatliche Gebühr in der Höhe von einem

Drittel der nach Abs. 1 ermittelten Gebühr zu

berechnen.

Berechnung der erwachsenden Kosten

§ 6. (1) Sind die erwachsenden Kosten zu berechnen,

so umfassen diese die Kosten für das

Material, die Arbeitskosten, den Verwaltungszuschlag

und die Fahrkosten. Zu den erwachsenden

Kosten gehören auch Kosten für Arbeiten,

die im Auftrag der Post- und Telegraphenverwaltung

von Dritten geleistet werden (Unternehmerleistungen).

(2) Die Kosten für das Material, das verwendet

wird, sind auf Grund des handelsüblichen

Preises zu berechnen.

(3) Die Arbeitskosten sind nach Einheitssätzen

für die Arbeitsstunden zu berechnen. Die Einheitssätze

sind auf Grund der bezahlten Gehälter,

Löhne und Nebengebühren zuzüglich der sozialen

Lasten zu ermitteln. Die Zuschläge für die

Überzeit-, Sonn- und Feiertagsarbeitsstunden sowie

für die Nachtarbeitsstunden sind gesondert

zu berechnen. Die Zeiten für die Wege gelten

als Arbeitszeit. Bruchteile einer Arbeitsstunde

sind auf volle Viertelstunden nach oben zu

runden.

(4) Der Verwaltungszuschlag ist unter Zugrundelegung

der Arbeitskosten entsprechend

dem Anteil des damit verbundenen Verwaltungsaufwandes

zu ermitteln.

(5) Für die Beförderung von Material und

technischen Einrichtungen sind die Fahrkosten

auf Grund der Nutzlast des Lastkraftwagens

nach Stunden- oder Kilometersätzen zu berechnen.

Bei Benützung anderer Verkehrsmittel sind

die tatsächlichen Aufwendungen für Personen-

und Warenbeförderung zu berechnen.

Berechnung von Gebühren für Teile eines

Monats

§ 7. Wenn Gebühren für Teile eines Monats

zu ermitteln sind, ist jeder Kalendermonat, soweit

in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt

ist, mit 30 Tagen zu berechnen. Sind

Gebühren für Teile aufeinanderfolgender Kalendermonate

zu ermitteln, so sind die Gebühren

für jeden Kalendermonat gesondert zu berechnen.

Rundung von Gebührenbeträgen

§ 8. Bei sämtlichen Gebühren ist der Endbetrag

auf volle 10 Groschen aufzurunden.

ABSCHNITT II

GEBÜHREN FÜR DIE BENÜTZUNG DER

FÜR DEN ÖFFENTLICHEN VERKEHR BESTIMMTEN

FERNSPRECHANLAGEN

Grundgebühren

§ 9. (1) Die Gebühren betragen

(2) Wenn für einen Hauptanschluß statt der

Amtsleitung eine Funkeinrichtung bei der Vermittlungsstelle

von der Post- und Telegraphenverwaltung

bereitgestellt wird, ist an Stelle der

im Abs. 1 Z. 1 angeführten Gebühr die monatliche

Gebühr (Sprechfunk-Grundgebühr) unter

Zugrundelegung der wirtschaftlichen Gebrauchsdauer

der Funkeinrichtung bis zur Höhe von

3 v. H. des handelsüblichen Preises zu berechnen.

(3) Für die Ermittlung der Fernsprech-Grundgebühr

ist die Anzahl der Hauptanschlüsse maßgebend,

die am 1. September zum Ortsnetz gehört

haben oder zur Ortsgesprächsgebühr erreichbar

waren. Änderungen der Grundgebühr

gegenüber dem Vorjahr treten am 1. Jänner in

Kraft.

(4) Die Fernsprech-Grundgebühr ist während

des Jahres neu festzusetzen, wenn ein Ortsnetz

mit einem anderen Ortsnetz zusammengelegt

wird. Für die Ermittlung der neuen Grundgebühr

ist die Anzahl der Hauptanschlüsse maßgebend,

die am letzten 1. September in den betreffenden

Ortsnetzen vorhanden waren. Die so

berechnete Grundgebühr ist von dem auf die

Änderung folgenden Monatsersten an oder,

wenn die Änderung an einem Monatsersten eintritt,

von diesem Tage an zu bezahlen.

(5) Wird ein Ortsnetz neu errichtet, so ist für

die erste Festsetzung der Fernsprech-Grundgebühr

die Anzahl der Hauptanschlüsse maßgebend,

die am Tage der Neuerrichtung zum

Ortsnetz gehören. Die Grundgebühr ist von dem

auf die Neuerrichtung folgenden Monatsersten

an oder, wenn die Neuerrichtung an einem

Monatsersten wirksam wird, von diesem Tage an

zu entrichten.

(6) Für die während des Monats übergebenen

Teilnehmereinrichtungen ist die Grundgebühr,

wenn die Übergabe in der Zeit vom 1. bis 15.

des Monats erfolgt, vom 1. des Monats an, wenn

sie in der Zeit vom 16. bis Monatsletzten erfolgt,

Tom nächsten Monatsersten an zu entrichten.

(7) Wenn auf Verlangen des Fernsprechteilnehmers

der Sprechapparat zu einem späteren

Zeitpunkt als die dazugehörigen Teilnehmereinrichtungen

bereitgestellt werden soll, ist die

Fernsprech-Grundgebühr (Abs. 1) nach Maßgabe

der Bestimmung des Abs. 6 zu bezahlen. Die

hergestellten Teilnehmereinrichtungen dürfen

nicht länger als ein Jahr bereitgehalten werden.

(8) Sind Vermittlungsstellen benachbarter

Ortsnetze nicht mehr als 5 km voneinander entfernt,

so ist die Fernsprech-Grundgebühr für

jedes Ortsnetz nach der Gesamtanzahl der Hauptanschlüsse

der in Betracht kommenden Ortsnetze

zu berechnen.

(9) Außer der Gebühr nach Abs. 1 Z. 2 sind

auch die Fernsprech-Grundgebühr und die Gesprächsgebühren

zu entrichten.

Gebühren für Amtsleitungen

§ 10. (1) Die Gebühren betragen

(2) Bei Wählschaltstellen nach Abs. 1 Z. 2

lit. a und lit. b ist kein höherer Gebührenbetrag

zu entrichten, als wenn der Hauptanschluß

unmittelbar mit der Vermittlungsstelle

verbunden wäre.

Ortsgesprächsgebühr für die von Teilnehmersprechstellen

aus geführten Gespräche

§ 11. (1) Die Gebühr beträgt

(2) Die Ortsgesprächsgebühr ist nach der

Dauer der Benützung der Anschlüsse bei Verbindungen

für abgehende Gespräche zu ermitteln,

wobei es ohne Bedeutung ist, ob die Verbindungen

zum Gespräch führen oder nicht.

(3) Wird von Organen der Post- und Telegraphenverwaltung

ein Fehler festgestellt, der

sich bei der Berechnung der Gesprächsgebühr zuungunsten

des Fernsprechteilnehmers ausgewirkt

haben könnte, so ist für den entsprechenden

Zeitraum die im gleichen Zeitraum des Vorjahres

aufgelaufene Gesprächsgebühr oder, wenn eine

solche nicht in Betracht kommt, der Durchschnitt

der Gebühren der drei vorhergehenden Zeitabschnitte

oder, wenn auch dieser nicht in Betracht

kommt, der Durchschnitt der Gebühren

der drei nachfolgenden Zeitabschnitte der Gebührenberechnung

zugrunde zu legen.

Gebühren für die von öffentlichen Sprechstellen

aus geführten Gespräche. Mindesteinnahme

§ 12. (1) Die Gebühr beträgt

(2) Bei Gesprächen, die von öffentlichen

Sprechstellen mit einfachem Sprechapparat und

von Münzfernsprechern für den Orts- und Fernverkehr

aus geführt werden, ist die Gebühr nach

der tatsächlichen Dauer, mindestens jedoch mit

der Gebühr nach Abs. 1 zu berechnen.

(3) Bei einer öffentlichen Sprechstelle bei

Privaten, die mit einem Münzfernsprecher für

den Ortsverkehr ausgestattet ist, hat die monatliche

Mindesteinnahme im Jahresdurchschnitt

S 150'— zu betragen. Auf die Mindesteinnahme

sind die Ortsgesprächsgebühren und

20 v. H. der Gebühren für handvermittelte

Ferngespräche anzurechnen.

(4) Bei einer öffentlichen Sprechstelle bei

Privaten, die mit einem Münzfernsprecher für

den Orts- und Fernverkehr ausgestattet ist, hat

die monatliche Mindesteinnahme im Jahresdurchschnitt

S 400'— zu betragen.

Ferngesprächsgebühren im Selbstwählfernverkehr

§ 13. (1) Die Ferngesprächsgebühren im Selbstwählfernverkehr

sind als Vielfache der Ortsgesprächsgebühr

(§ 11 Abs. 1) zu berechnen. Das

der Sprechstelle zugeordnete Zählwerk ist daher

so einzurichten, daß es

(2) Im Selbstwählfernverkehr ist für die von

Teilnehmersprechstellen aus geführten Gespräche

keine Mindestgebühr (3 Minuten Dauer) zu entrichten.

Die Gebührenermittlung erfolgt nach

der tatsächlichen Dauer des Gesprächs.

(3) Für den Selbstwählfernverkehr sind die

Ortsnetzbereiche zu Verbundamtsbereichen und

mehrere Verbundamtsbereiche zu Netzgruppenbereichen

zusammenzufassen.

(4) Für die Berechnung der Entfernungen ist

maßgebend

a) zwischen Vermittlungsstellen, die innerhalb

desselben Netzgruppenbereiches liegen,

die Lage der Vermittlungsstellen;

b) zwischen Vermittlungsstellen, die in benachbarten

Netzgruppenbereichen liegen,

wenn die Verbundämter, an die die Vermittlungsstellen

angeschlossen sind, unmittelbar

miteinander verbunden werden

können, die Lage der Vermittlungsstellen;

c) zwischen Vermittlungsstellen, die in benachbarten

Netzgruppenbereichen liegen,

wenn die Verbundämter, an die die Vermittlungsstellen

angeschlossen sind, nicht

unmittelbar miteinander verbunden werden

können, die Lage dieser Verbundämter;

d) zwischen Vermittlungsstellen, die in nicht

benachbarten Netzgruppenbereichen liegen,

die Lage der Verbundämter, an die die

Vermittlungsstellen angeschlossen sind.

(5) Die Dauer der Ferngespräche ist von dem

Zeitpunkt an zu berechnen, in dem nach Herstellung

der Gesprächsverbindung der Anruf beantwortet

wird. Dies gilt auch für Gespräche von

und nach öffentlichen Sprechstellen.

(6) Wird von Organen der Post- und Telegraphenverwaltung

ein Fehler festgestellt, der

sich bei der Berechnung der Gesprächsgebühr zuungunsten

des Fernsprechteilnehmers ausgewirkt

haben könnte, so gilt die Bestimmung des § 11

Abs. 3.

Ferngesprächsgebühren im handvermittelten

Fernverkehr

§ 14. (1) Die Gebühren betragen

(2) Für die Berechnung der Entfernungen in

Verkehrsbeziehungen, für die der Selbstwählfernverkehr

eingeführt ist, sind bei handvermittelten

Gesprächsverbindungen die Bestimmungen des

§ 13 Abs. 4 maßgebend.

(3) Die Dauer der Ferngespräche ist von dem

Zeitpunkt an zu berechnen, in dem nach Bereitstellung

der Gesprächsverbindung von den beteiligten

Sprechstellen der Anruf der Vermittlungsstelle

beantwortet wird. Bei Gesprächen von

und nach öffentlichen Sprechstellen ist die Dauer

der Ferngespräche jedoch erst von dem Zeitpunkt

an zu berechnen, in dem sich nach Bereitstellung

der Verbindung der Benützer gemeldet hat.

(4) Die Gebühren für Ferngespräche, die vor

19 Uhr oder vor 8 Uhr beginnen und über diesen

Zeitpunkt hinaus fortgesetzt werden, sind

für die ersten drei Minuten nach den Sätzen für

die Zeit zu berechnen, in der das Gespräch begonnen

hat, für jede folgende Minute aber nach

den Sätzen, die bei Beginn der Minute gelten.

(5) Die Gebühren für Ferngespräche sind auch

für Gespräche einzuheben, die unterbrochen oder

in der Gesprächsdauer beschränkt worden sind.

(6) Die Gebühren nach Abs. 1 Z. 1 lit. b sind

auch zu entrichten,

a) wenn der Anmelder oder der Verlangte im

Zeitpunkt der Bereitstellung der Gesprächsverbindung

die Gesprächsführung ablehnt;

b) wenn sich der Anmelder in der verlangten

Fernsprechnummer irrt und diesen Irrtum

im Zeitpunkt der Bereitstellung der Gesprächsverbindung

feststellt, ohne daß diese

Verbindung bereits hergestellt war;

c) wenn sich der Anmelder in der verlangten

Fernsprechnummer irrt, diesen Irrtum aber

unmittelbar nach der Herstellung der Gesprächsverbindung

feststellt und sofort die

Verbindung mit der richtigen Nummer verlangt;

d) wenn sich der Anmelder im verlangten

Ortsnetz irrt und diesen Irrtum im Zeitpunkt

der Bereitstellung der Gesprächsverbindung

feststellt, ohne daß diese Verbindung

bereits hergestellt war;

e) wenn sich der Anmelder im Zeitpunkt der

Herstellung der Gesprächsverbindung nicht

meldet und die Betriebsfähigkeit der

Sprechstelle des Anmelders festgestellt wird.

Gebühren für Gesprächsaufforderung

§ 15. (1) Die Gebühren betragen

(2) Als botenlohnfreier Zustellbezirk nach

Abs. 1 hat zu gelten

a) bei postöffentlichen Sprechstellen der Ortszustellbezirk

im Sinne der Postordnung;

b) bei anderen öffentlichen Sprechstellen mit

einfachem Sprechapparat der von der Post-

und Telegraphenverwaltung festgelegte Bereich.

(3) Die Verpflichtung zur Zahlung der Gebühr

nach Abs. 1 entsteht in dem Zeitpunkt, in dem

die Vermittlungsstelle die Gesprächsanmeldung

weitergibt.

(4) Der Anmelder hat außer der Gebühr nach

Abs. 1 auch die Ferngesprächsgebühr zu entrichten.

(5) Die Gebühren nach Abs. 1 sind nicht einzuheben,

wenn durch Störungen in den Leitungen

oder durch Versehen der Vermittlungsstelle

die Weitergabe der Gesprächsanmeldung unterblieben

ist, wenn der Anmelder vor der Weitergabe

der Anmeldung das Gespräch streichen

läßt oder wenn das nachfolgende Gespräch aus

Versehen der Vermittlungsstelle nicht zustande

kommt.

Gebühren für die Amtsberechtigung von Nebenstellen

§ 16. (1) Die Gebühr beträgt

(2) Bei Nebenstellenanlagen mit Anschlußdosen

ist die Gebühr für die Amtsberechtigung

für jeden tragbaren Apparat zu entrichten.

(3) Die Gebühr nach Abs. 1 ist auch für die

Erstnebenstelle einer Zweitnebenstellenanlage zu

entrichten.

(4) Für Nebenstellen, die mindestens sechzig

aufeinanderfolgende Tage nicht benützt werden,

ist auf Verlangen für die Zeit der Nichtbenützung,

sofern diese technisch sichergestellt

werden kann, die Gebühr nach Abs. 1 nicht zu

entrichten. Handelt es sich jedoch um posteigene

Einrichtungen, so ist die Überlassungsgebühr

auch während der Zeit der Nichtbenützung zu

entrichten. Während dieser Zeit sind für die

Pflege stationärer Batterien Gebühren in der

Höhe der erwachsenen Kosten in sinngemäßer

Anwendung der Bestimmungen des § 6 zu berechnen.

(5) Bei Abschaltung sämtlicher amtsberechtigter

Nebenstellen einer Nebenstellenanlage, die

während einer bestimmten Zeit nicht benützt

wird (Abs. 4), sind sowohl für die Abschaltung

als auch für die Wiedereinschaltung der Anlage

Gebühren in der Höhe der erwachsenen Kosten

in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen

des § 6 zu berechnen. Im Falle der Abschaltung

einzelner amtsberechtigter Nebenstellen ist anläßlich

der Wiedereinschaltung die im § 22 Abs. 1

Z. 12 festgesetzte Gebühr zu entrichten. Für die

Überprüfung anläßlich der Abschaltung ist keine

Gebühr zu bezahlen.

Leitungsgebühren und Gebühren für den Ausfall

an Gesprächsgebühren bei Nebenanschlußleitungen

§ 17. (1) Die Gebühren betragen

(2) Wenn für die Herstellung einer posteigenen

Nebenanschlußleitung die Herstellungsgebühr

für die gesamte Leitung entrichtet wurde, ist an

Stelle der Gebühr nach Abs. 1 Z. 1 die Gebühr

nach Abs. 1 Z. 2 zu bezahlen.

(3) Der Berechnung der Luftlinienentfernung

von Nebenanschlußleitungen ist zugrunde zu

legen

a) die Luftlinie zwischen der Hauptstelle und

der Nebenstelle, wenn diese unmittelbar

miteinander verbunden sind;

b) die Luftlinie zwischen der Hauptstelle und

der Vermittlungsstelle (Schaltstelle) und

zwischen der Vermittlungsstelle (Schaltstelle)

und der Nebenstelle, wenn zur

gegenseitigen Verbindung der Hauptstelle

und der Nebenstelle zwei Hauptanschlußleitungen

oder Teile davon verwendet werden.

Kommen für eine solche Verbindung

außerdem Vermittlungsleitungen in Betracht,

so ist auch die Luftlinie zwischen

den zugehörigen Vermittlungsstellen

(Schaltstellen) zu berechnen.

(4) Für Nebenanschlußleitungen, die innerhalb

desselben Gebäudes verlaufen, sind keine Gebühren

einzuheben.

Leitungsgebühren und Gebühren für den Ausfall

an Gesprächsgebühren bei Querverbindungen

und Abzweigleitungen

§ 18. (1) Die Gebühren betragen

(2) Wenn für die Herstellung einer posteigenen

Querverbindung oder Abzweigleitung die Herstellungsgebühr

für die gesamte Leitung entrichtet

wurde, ist an Stelle der Gebühr nach

Abs. 1 Z. 1 die Gebühr nach Abs. 1 Z. 2 zu

bezahlen.

(3) Der Berechnung der Entfernungen von

Querverbindungen und Abzweigleitungen bis

100 km ist zugrunde zu legen

a) die Luftlinie zwischen den Hauptstellen

der Nebenstellenanlagen beziehungsweise

zwischen der Hauptstelle der Nebenstellenanlage

und der Vermittlungseinrichtung

oder dem ersten Apparat der Privatfernmeldeanlage,

wenn diese unmittelbar miteinander

verbunden sind;

b) die Luftlinie zwischen der Hauptstelle der

einen Nebenstellenanlage und der Vermittlungsstelle

(Schaltstelle) und zwischen

der Vermittlungsstelle (Schaltstelle) und

der Hauptstelle der anderen Nebenstellenanlage

beziehungsweise zwischen der

Hauptstelle der Nebenstellenanlage und der

Vermittlungsstelle (Schaltstelle) und zwischen

der Vermittlungsstelle (Schaltstelle)

und der Vermittlungseinrichtung der Privatfernmeldeanlage,

wenn zur gegenseitigen

Verbindung der Nebenstellenanlagen beziehungsweise

zur gegenseitigen Verbindung

der Nebenstellenanlage und der

Privatfernmeldeanlage zwei Hauptanschlußleitungen

oder Teile davon verwendet

werden. Kommen für eine solche Verbindung

außerdem Vermittlungsleitungen in

Betracht, so ist auch die Luftlinie zwischen

den zugehörigen Vermittlungsstellen

(Schaltstellen) zu berechnen.

(4) Für die Berechnung der Entfernungen von

Querverbindungen und Abzweigleitungen über

100 km ist die Entfernung zwischen den Vermittlungsstellen

der Ortnetze maßgebend, in

denen die Hauptstellen der Nebenstellenanlagen

beziehungsweise die Hauptstelle der Nebenstellenanlage

und die Vermittlungseinrichtung der

Privatfernmeldeanlage liegen.

Herstellungs-, Verlegungs- und Umwandlungsgebühren

§ 19. (1) Für die Herstellung, Verlegung und

Umwandlung von Hauptanschlüssen und für die

Herstellung und Verlegung von sonstigen Einrichtungen

sowie für andere Arbeiten, die auf

Verlangen des Fernsprechteilnehmers durchgeführt

werden, sind Gebühren in der Höhe der

erwachsenden Kosten (§ 6) zu bezahlen. An

Stelle der in jedem einzelnen Fall erforderlichen

Berechnung der Kosten kann die Post- und Telegraphenverwaltung

Durchschnittskostenbeträge

zugrunde legen.

(2) Kosten sind für die Errichtung der Innenleitungen

einschließlich der Leitungseinführung,

für die Errichtung der Außenleitungen, soweit

diese für die Verbindung des Hauptanschlusses

mit der Vermittlungsstelle oder mit der Wählschaltstelle

technisch erforderlich sind, und für

das Anbringen der Apparate und sonstiger Einrichtungen

beim Fernsprechteilnehmer zu berechnen.

Gebühren für Eintragungen in das Verzeichnis

der Fernsprechteilnehmer

§ 20. (1) Die Gebühren betragen

(2) Die für die Eintragungen festgesetzten

Gebühren sind auch für Eintragungen zu entrichten,

deren Streichung oder Änderung nicht

bis zum Tage des Redaktionsschlusses des neuen

Verzeichnisses verlangt worden ist. Diesen Tag

hat die Post- und Telegraphenverwaltung den

Fernsprechteilnehmern jeweils rechtzeitig mitzuteilen.

Gebühren für den Fernsprechauftragsdienst, für

die Zeitansage und für sonstige automatische

Dienste

§ 21. (1) Die Gebühren betragen

(2) Durch die Entrichtung der Mitteilungsgebühr

ist auch die Übermittlung einer kurzen

Nachricht des Anrufers beziehungsweise des vom

Auftragsdienst Gerufenen an den Auftraggeber

abgegolten.

(3) Neben den Auftrags- und Mitteilungsgebühren

sind die festgesetzten Gesprächsgebühren

für den Anruf des Auftraggebers,

ferner die Gebühren für Gespräche, Telegramme

und Postsendungen zu entrichten, die auftragsgemäß

vom Auftragsdienst geführt beziehungsweise

aufgegeben werden.

(4) Für die Zeitansage und für sonstige automatische

Dienste sind je Anruf die Gesprächsgebühren

zu entrichten.

Sonstige Gebühren

§ 22. (1) Die Gebühren betragen

(2) Die Gebühr nach Abs. 1 Z. 1 ist nicht

einzuheben, wenn sich die Fernsprechnummer bei

Zuteilung einer Sammelnummer ändert oder

wenn die Hauptanschlüsse mehrerer Fernsprechteilnehmer

zu einer gemeinsamen Nebenstellenanlage

zusammengefaßt werden.

(3) Bei Änderung der Fernsprechnummer auf

Verlangen ist an Stelle der Gebühr nach Abs. 1

Z. 1 eine Gebühr in der Höhe der erwachsenden

Kosten (§ 6) zu entrichten, wenn Arbeiten am

Leitungsnetz erforderlich sind.

(4) Die Gebühr nach Abs. 1 Z. 2 ist auch dann

zu entrichten, wenn die Eintragungen im Verzeichnis

der Fernsprechteilnehmer unverändert

bleiben.

(5) Wenn bei Namensänderung des Fernsprechteilnehmers

gleichzeitig die Fernsprechnummer

geändert wird, ist nur die Gebühr nach

Abs. 1 Z. 1 zu entrichten.

(6) Wenn innerhalb desselben Ortsnetzes

mehrere Hauptanschlüsse desselben Fernsprechteilnehmers

gleichzeitig auf den neuen Fernsprechteilnehmer

übertragen werden, ist das

Doppelte der Gebühr nach Abs. 1 Z. 3 zu entrichten.

(7) Wenn bei einer Übertragung gleichzeitig

die Fernsprechnummer geändert wird, ist nur die

Gebühr für die Übertragung einzuheben. Wenn

jedoch bei Änderung der Fernsprechnummer Arbeiten

am Leitungsnetz durchgeführt werden

müssen und hiefür Kosten erwachsen, die die

Gebühr für die Übertragung übersteigen, ist eine

Gebühr in Höhe der erwachsenden Kosten (§ 6)

zu entrichten. Wenn auf Verlangen des Fernsprechteilnehmers

bei einer Übertragung gleichzeitig

die Umwandlung des Hauptanschlusses

durchgeführt wird, ist nur die Gebühr für die

Umwandlung zu entrichten.

(8) In folgenden Fällen ist nur die Hälfte der

Gebühr nach Abs. 1 Z. 3 zu bezahlen

a) bei Tausch der Teilnehmereinrichtungen

bei gleichzeitigem Wohnungstausch innerhalb

eines Ortsnetzes;

b) bei Übergabe von Teilnehmereinrichtungen

von einem Ehegatten an den anderen

während des Bestandes oder innerhalb

eines Monats nach Endigung der Ehe;

c) bei Übergabe der Teilnehmereinrichtungen

von Eltern an Kinder oder umgekehrt,

wenn im Zeitpunkt der Übergabe zwischen

beiden Wohnungsgemeinschaft bestanden

hat;

d) bei Übergabe von Teilnehmereinrichtungen

von Eltern an Kinder, wenn der Geschäftsbetrieb,

zu dem die Teilnehmereinrichtungen

gehören, spätestens gleichzeitig übergeben

wird;

e) bei Übernahme der Teilnehmereinrichtungen

durch einen Erben.

(9) Wenn die Kosten für die Durchführung

der Sperre die im Abs. 1 Z. 4 oder 5 festgesetzte

Gebühr übersteigen, sind Gebühren in der Höhe

der erwachsenden Kosten (§ 6) zu bezahlen.

(10) Wenn die Kosten für die Abnahme die

im Abs. 1 Z. 12 festgesetzte Gebühr übersteigen,

sind Gebühren in der Höhe der erwachsenden

Kosten (§ 6) zu entrichten.

(11) Die Gebühr nach Abs. 1 Z. 13 ist im

Zeitpunkt des Redaktionsschlusses für die jeweilige

Ausgabe des Verzeichnisses der Fernsprechteilnehmer

fällig.

ABSCHNITT III

GEBÜHREN FÜR DIE BENÜTZUNG DER

FÜR DEN ÖFFENTLICHEN VERKEHR

BESTIMMTEN TELEGRAPHEN

Telegrammgebühren

§ 23. (1) Die Wortgebühr beträgt

(2) Die Mindestgebühr beträgt für Privattelegramme,

für Staatstelegramme, für dringende

Pressetelegramme, für gebührenpflichtige Dienstnotizen,

telegraphische Postanweisungen und telegraphische

Scheckzahlungsanweisungen sowie für

Telegramme, die den Schutz des menschlichen

Lebens betreffen, das Zehnfache, für Brieftelegramme,

für Glückwunsch- und Beileidstelegramme

sowie für gewöhnliche Pressetelegramme

das Zwanzigfache und für Blitztelegramme das

Fünffache der in Abs. 1 festgesetzten Wortgebühr.

Gebühren für Bildtelegramme

§ 24. Die Gebühren betragen

Gebühren für besondere Dienste

§ 25. Die Gebühren betragen

Sonstige Gebühren

§ 26. (1) Die Gebühren betragen

(2) Wird ein Durchdruck eines von einer Teilnehmersprechstelle

aufgegebenen Telegramms

durch Eilboten zugestellt, so ist außer der Gebühr

nach Abs. 1 Z. 6 die Sonderbehandlungsgebühr

für die Eilzustellung und bei Eilzustellung

im Landzustell- oder im Außenbezirk der Botenlohn

nach der Postgebührenordnung zu entrichten.

ABSCHNITT IV

GEBÜHREN FÜR DIE BENÜTZUNG DER

FÜR DEN ÖFFENTLICHEN VERKEHR BESTIMMTEN

FERNSCHREIBANLAGEN UND

FÜR FERNSCHREIBSONDERVERBINDUNGEN

Fernschreib-Grundgebühr. Herstellungs- und

Verlegungsgebühren

§ 27. (1) Die Gebühr beträgt

(2) Für die Herstellung, für die Verlegung und

für sonstige auf Verlangen des Fernschreibteilnehmers

durchgeführte Arbeiten gelten die Bestimmungen

des § 19 sinngemäß.

(3) Für die während des Monats übergebenen

Fernschreibteilnehmereinrichtungen ist die

Grundgebühr, wenn die Übergabe in der Zeit

vom 1. bis 15. des Monats erfolgt, vom Ersten

des Monats an, wenn sie in der Zeit vom 16. bis

Monatsletzten erfolgt, vom nächsten Monatsersten

an zu entrichten.

(4) Für jeden Fernschreibnebenanschluß ist die

Hälfte der Fernschreib-Grundgebühr zu entrichten.

Fernschreibgebühren

§ 28. (1) Die Gebühren betragen

(2) Die Bundesländer Wien und Niederösterreich

gelten bei Berechnung der Gebühren nach

Abs. 1 Z. 2 lit. a als ein Bundesland.

(3) Die Ortsgebühr ist für jeden angefangenen

3 Minuten-Zeitabschnitt zu entrichten.

(4) Der Berechnung der Ferngebühr ist keine

Mindestgebühr (3 Minuten Dauer) zugrunde zu

legen.

(5) Fernschreibteilnehmer, die zur Führung von

Pressegesprächen zugelassen werden können,

haben für Fernschreibverbindungen auch in der

Zeit von 7 bis 19 Uhr die gleichen Gebühren wie

für die Zeit von 19 bis 7 Uhr zu entrichten.

Leitungsgebühren bei Fernschreibsonderverbindungen

§ 29. (1) Die Gebühren betragen

(2) Unter Fernleitung ist der Teil der Leitung

zu verstehen, der zwischen denjenigen Stellen

verläuft, an die die Ortsanschlußleitungen herangeführt

sind.

(3) Für die Herstellung, Verlegung und für

sonstige auf Verlangen des Inhabers einer Fernschreibsonderverbindung

durchgeführte Arbeiten

gelten die Bestimmungen des § 19 sinngemäß.

(4) Die Gebühren nach Abs. 1 Z. 1 sind auch

für weitere Leitungen von Fernschreibsonderverbindungen

zu entrichten, die an eine Endstelle

oder an eine Zwischenstelle einer Fernsonderverbindung

angeschlossen sind und in demselben

Ortsnetzbereich verlaufen.

(5) Inhaber von Fernschreibsonderverbindungen,

die zur Führung von Pressegesprächen zugelassen

werden können, haben bei Fernsonderverbindungen

nur 80 v. H. der Gebühren nach

Abs. 1 Z. 2 zu entrichten.

Sonstige Gebühren

§ 30. (1) Die Gebühren betragen

(2) Die für die Eintragungen in das Verzeichnis

der Fernschreibteilnehmer festgesetzten Gebühren

sind auch für Eintragungen zu entrichten, deren

Streichung oder Änderung nicht bis zum Tage

des Redaktionsschlusses des neuen Verzeichnisses

verlangt worden ist. Diesen Tag hat die Post- und

Telegraphenverwaltung den Fernschreibteilnehmern

jeweils rechtzeitig mitzuteilen.

(3) Die Gebühr bei Namensänderung ist auch

dann zu entrichten, wenn die Eintragungen im

Verzeichnis der Fernschreibteilnehmer unverändert

bleiben.

(4) Wenn bei Namensänderung des Fernschreibteilnehmers

gleichzeitig die Fernschreibnummer

geändert wird, ist nur die Gebühr nach Abs. 1

Z. 4 zu entrichten.

(5) Wenn bei einer Übertragung gleichzeitig

die Fernschreibnummer geändert wird, ist nur die

Gebühr für die Übertragung einzuheben.

(6) Wenn die Kosten bei Namensänderung des

Fernschreibteilnehmers, der Übertragung eines

Fernschreibhauptanschlusses oder Änderung einer

Fernschreibnummer auf Verlangen des Teilnehmers

die im Abs. 1 Z. 2, 3 oder 4 festgesetzte

Gebühr übersteigen, sind Gebühren in der Höhe

der erwachsenden Kosten (§ 6) zu entrichten.

(7) Die Gebühr nach Abs. 1 Z. 7 ist zu entrichten,

wenn festgestellt wird, daß die Störungsursache

in Zusatzeinrichtungen gelegen ist, die

nicht von der Post- und Telegraphenverwaltung

instandgehalten werden.

ABSCHNITT V

GEBÜHREN FÜR DIE BENÜTZUNG DES

ÖFFENTLICHEN FERNSPRECHNETZES MIT

PRIVATEN BILDTELEGRAPHENGERÄTEN

Leitungsgebühr und Gebühr für die Benützung

von Bildstellen

§ 31. (1) Die Gebühren betragen

(2) Für die Herstellung oder Verlegung von

dauernd überlassenen Verbindungsleitungen sind

Gebühren in Höhe der erwachsenden Kosten

(§ 6) zu entrichten.

Gebühren für Bildübertragungen

§ 32. (1) Die Gebühren betragen

(2) Die Verpflichtung zur Zahlung der Gebühr

nach Abs. 1 Z. 3 entsteht, sobald die Vermittlungsstelle

die Anmeldung für eine Bildübertragung

weitergeleitet hat. Die Verpflichtung entsteht

auch dann, wenn die verlangte Sprechstelle

besetzt ist oder der Anruf der Vermittlungsstelle

nicht beantwortet wird.

(3) Maßgebend für die Berechnung der Gebühr

nach Abs. 1 Z. 3 ist die Gebührenzeit, in der die

Anmeldung von der Vermittlungsstelle weitergeleitet

worden ist.

(4) Die Gebühr nach Abs. 1 Z. 3 ist nicht einzuheben,

wenn durch Störungen in den Leitungen

oder durch Versehen der Vermittlungsstelle

die Weitergabe der Anmeldung für eine Bildübertragung

unterblieben ist, wenn der Anmelder

vor der Weitergabe die Anmeldung streichen

läßt oder wenn die nachfolgende Verbindung aus

Versehen der Vermittlungsstelle nicht zustande

kommt.

(5) Bei einer Rück-Bildübertragung ist überdies

noch eine Gebühr in der Höhe der Gebühr nach

Abs. 1 Z. 3 zu entrichten.

(6) Bei Ablehnung oder Zurückziehung einer

Anmeldung für eine Bildübertragung im Inlandsverkehr

gilt folgendes

a) Wenn bei Bekanntgabe der Anmeldung

einer Bildübertragung vom Empfänger die

Herstellung der Verbindung oder wenn bei

der Anmeldung einer Rück-Bildübertragung

vom Empfänger die Übernahme der Gebührenzahlung

abgelehnt wird, ist die Gebühr

nach Abs. 1 Z. 3 zu berechnen;

b) wenn der Anmelder seine Anmeldung nach

ihrer Weiterleitung, jedoch vor Bereitstellung

der Verbindung zurückzieht, ist die

Gebühr nach Abs. 1 Z. 3 zu berechnen;

c) wenn bei Bereitstellung der Verbindung

der Empfang der Bildübertragung vom Empfänger

abgelehnt wird oder wenn bei Bereitstellung

der Verbindung der Anmelder

seine Anmeldung zurückzieht, sind Gebühren

nach Abs. 1 Z. 1 lit. a und nach Abs. 1

Z. 3 zu berechnen.

Gebühren für besondere Dienste bei Bildübertragungen

von privaten nach öffentlichen Bildstellen

§ 33. Die Gebühren betragen

ABSCHNITT VI

GEBÜHREN FÜR DIE ÜBERLASSUNG VON

STROMWEGEN

Gebühren für die Überlassung von Fernsprechstromwegen

für Fernmeldeanlagen, die nicht dem

öffentlichen Verkehr dienen

§ 34. (1) Die Gebühren betragen

(2) Kosten für laufende und außergewöhnliche

Instandsetzungen sowie für Störungsbeseitigungen

sind nicht zu entrichten.

(3) Die Gebühr nach Abs. 1 lit. d ist nicht zu

bezahlen, wenn die Störungsursache in den Fernmeldeanlagen

der Post- und Telegraphenverwaltung

festgestellt wird.

(4) Bei Überlassung von Stromwegen zur Übertragung

von Impulsen für Fernwirkzwecke sind

die Stromweggebühren wie folgt zu oerechnen

a) je Stromweg ein Viertel der Stromweggebühr,

mindestens jedoch die volle Gebühr,

wenn posteigene Mehrfachübertragungsgeräte

an mindestens einer Endstelle verwendet

werden;

b) je Stromweg ein Zehntel der Stromweggebühr,

mindestens jedoch die volle Gebühr,

wenn private Mehrfachübertragungsgeräte

an den Endstellen verwendet werden.

(5) Wird in derselben posteigenen Leitung

neben einem Sprechstromweg auch ein Stromweg

zur Übertragung von Impulsen für Fernwirkzwecke

überlassen, so ist für den Stromweg zur

Übertragung von Impulsen für Fernwirkzwecke

die Gebühr nach Abs. 4 lit. a oder lit. b ohne

Festsetzung einer Mindestgebühr zu berechnen.

Das gleiche gilt, wenn in einer posteigenen Leitung,

in der ein Stromweg zur Übertragung von

Impulsen für Fernwirkzwecke überlassen wurde,

auch Stromwege an andere überlassen werden.

(6) Die Leitungslänge ist nach dem tatsächlichen

Verlauf der Leitung zu berechnen.

Gebühren für die Überlassung von Stromwegen

für Fernmeldeanlagen der Dienststellen des Bundes

§ 35. (1) Die Gebühren betragen

(2) Für die innerhalb des Ortsnetzbereiches

vom Endpunkt des Fernsprechstromweges bis zur

Betriebsstelle verlaufende Leitung ist keine Gebühr

zu entrichten.

(3) Für laufende oder außergewöhnliche Instandsetzung

sowie für Störungseingrenzungen

oder Störungsbeseitigungen in überlassenen

Stromwegen sind keine Gebühren zu bezahlen.

(4) Wenn zur Überlassung von Stromwegen

Leitungen neu hergestellt werden, sind Gebühren

in der Höhe der erwachsenden Kosten (§ 6) zu

entrichten.

(5) Die Gebühren sind nach der Entfernung

der am weitesten voneinander entfernten, durch

den Stromweg verbundenen Betriebsstellen zu

berechnen.

Gebühren für die Überlassung von Stromwegen

für Rundfunk- und Fernsehrundfunkübertragungen

§ 36. (1) Die Gebühren betragen

(2) Für Stromwege, die für weniger als einen

Kalendermonat zur Tonübertragung überlassen

werden, sind je nach der Dauer der Überlassung

die gleichen Gebühren wie für gewöhnliche Privatgespräche

zuzüglich eines Drittels dieser Gebühren

zu entrichten.

(3) Für Stromwege, die für weniger als einen

Kalendermonat zur Übertragung von Meldungen

überlassen werden, sind je nach der Dauer

der Überlassung die gleichen Gebühren wie für

gewöhnliche Privatgespräche zu entrichten.

(4) Für Stromwege, die für weniger als einen

Kalendermonat zur Bildübertragung von Fernsehrundfunkprogrammen

überlassen werden, ist

für eine Übertragungsrichtung eine Gebühr von

S —'25 je Kilometer für die Dauer von einer

Minute zuzüglich einer Gebühr von S 7'50 je

Kilometer zu bezahlen.

(5) Für Stromwege, die innerhalb eines Ortsnetzes

für weniger als einen Kalendermonat zur

Tonübertragung oder zur Übertragung von Meldungen

überlassen werden, ist je Tag und Leitung

eine Gebühr in der Höhe von S 25'— zu

entrichten.

(6) Wenn zur Überlassung von Stromwegen

für Rundfunkübertragungen und für Fernsehrundfunkübertragungen

Leitungen neu hergestellt

werden, sind Gebühren in der Höhe der

erwachsenden Kosten (§ 6) zu entrichten.

(7) Die Länge des Stromweges ist nach dem

tatsächlichen Verlauf zu berechnen.

ABSCHNITT VII

GEBÜHREN FÜR PRIVATFERNMELDEANLAGEN

Gebühren für die Bewilligung zur Errichtung

und zum Betrieb von leitungsgerichteten Fernmeldeanlagen

(Niederfrequenz- oder Hochfrequenzbetrieb)

§ 37. (1) Die Gebühren betragen

(2) Die Gebühren nach Abs. 1 Z. 1 und 2

sind nach der Entfernung der am weitesten voneinander

entfernten Betriebsstellen und ohne

Rücksicht auf die Anzahl der auf einem Grundstück

befindlichen Betriebsstellen zu berechnen.

(3) Die Gebühren nach Abs. 1 Z. 1 und 2

sind bei leitungsgerichteten Fernmeldeanlagen

mit Niederfrequenzbetrieb mit nur zwei Betriebsstellen

nicht zu entrichten, wenn diese in

demselben Gemeindegebiet oder in demselben

Postbezirk liegen.

(4) Die Gebühr nach Abs. 1 Z. 1 lit. a ist auch

dann zu bezahlen, wenn die Betriebsstellen mehr

als 5 km voneinander entfernt sind, aber in demselben

Gemeindegebiet oder in demselben Postbezirk

liegen. Das gleiche gilt auch bei Berechnung

der Gebühren nach Abs. 1 Z. 2.

(5) Leitungsgerichtete Fernmeldeanlagen, die

ausschließlich Feuermelde-, Unfallmelde-, Not-

ruf-, Unfallverhütungszwecken oder landwirtschaftlichen

Zwecken von Bergbauern dienen, sowie

Lautsprecheranlagen innerhalb desselben Gemeindegebietes

oder Postbezirkes sind gebührenfrei.

(6) Betriebsstellen sind nicht nur die mit Fernsprecher,

sondern auch die lediglich mit Druckknopf,

Wecker, Anschlußdosen usw. ausgerüsteten

Stellen mit eigener oder gemeinsamer Anschlußleitung;

Vermittlungsstellen gelten als Betriebsstellen.

Berechnung der Gebühren für die Bewilligung

zur Errichtung und zum Betrieb von Fernmeldeanlagen

bei Zusammenschaltung leitungsgerichteter

Fernmeldeanlagen

§ 38. (1) Wenn Betriebsstellen mehrerer leitungsgerichteter

Fernmeldeanlagen so geschaltet

werden dürfen, daß alle Betriebsstellen miteinander

verkehren können, sind die Gebühren nach

§ 37 Abs. 1 Z. 1 oder 2 für die in Betracht kommenden

Grundstücke (Betriebsstellen) nach der

Entfernung der am weitesten voneinander entfernten

Grundstücke (Betriebsstellen) ohne Rücksicht

auf die Anzahl der auf diesem Grundstück

befindlichen Betriebsstellen zu berechnen, mit

denen auf Grund der betrieblichen Erfordernisse

Verbindungen hergestellt werden sollen.

(2) Wenn Betriebsstellen mehrerer leitungsgerichteter

Fernmeldeanlagen jedoch so geschaltet

sind, daß nicht alle Betriebsstellen miteinander

verkehren können, sind die Betriebsstellen, die

miteinander verkehren können, zu je einer

Gruppe zusammenzufassen und die Gebühren

nach § 37 Abs. 1 Z. 1 oder 2 innerhalb jeder dieser

Gruppen gesondert zu berechnen.

(3) Bei einer Zusammenschaltung von leitungsgerichteten

Fernmeldeanlagen und drahtlosen

Funkanlagen tritt keine Änderung der Gebührenberechnung

ein.

Gebühren für die Bewilligung zur Errichtung

und zum Betrieb von drahtlosen Funkanlagen

§ 39. (1) Die Gebühren betragen

Überschreitet die Frequenzbandbreite die in den

lit. a bis e angegebenen Werte, so ist jedes Vielfache

und jedes angefangene Vielfache als weitere

Kanaleinheit der Gebührenberechnung zugrunde

zu legen.

(3) Je Kanaleinheit ist die Hälfte der nach

Abs. 1 Z. 1 und 2 festgesetzten Gebühren zu

entrichten, wenn die Kanaleinheit im Bereich

einer Gemeinschaftsfrequenz liegt. Unter einer

Gemeinschaftsfrequenz ist eine Frequenz zu verstehen,

die ohne Rücksicht auf gegenseitige Störmöglichkeit

mehreren Bewilligungsinhabern zugeteilt

wird.

(4) Die Gebühr nach Abs. 1 Z. 2 ist nicht zu

entrichten, wenn sich der Sender, von dem die

Nachricht empfangen wird, auf demselben

Grundstück (§ 4) wie der Empfänger befindet.

(5) Bei drahtlosen Personenrufanlagen sind

sämtliche Rückmelde-Funkanlagen (Quittierungssender),

die bestimmungsgemäß auf einem und

demselben Grundstück (§ 4) eingesetzt werden,

bei der Gebührenberechnung als nur ein Funksender

zu behandeln.

(6) Die Dienststellen des Bundes, die öffentlichen

Eisenbahnen, die Feuerwehren und die

Rettungsdienste haben für die Bewilligung zur

Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen

keine Gebühren, die Länder und die Stromlieferungsunternehmungen

die Hälfte der nach

Abs. 1 Z. 1, 2 und 4 beziehungsweise Abs. 3

berechneten Gebühren zu entrichten.

Sonstige Gebühren

§ 40. (1) Die Gebühren betragen

(2) Für die Bewilligung zur Errichtung und

zum Betrieb von Versuchsfunkstellen (Abs. 1

Z. 1), die für Zwecke des Unterrichtes oder der

Forschung durch Lehranstalten betrieben werden,

sind keine Gebühren zu entrichten.

(3) Die Gebühr nach Abs. 1 Z. 2 ist erstmalig

bei Erteilung der Bewilligung zu entrichten und

wird in der Folge am 1. Jänner eines jeden

Jahres fällig.

(4) Wenn die Kosten für die Prüfung von

Funkeinrichtungen die nach Abs. 1 Z. 8 festgesetzte

Gebühr übersteigen, sind Gebühren in

der Höhe der erwachsenen Kosten in sinngemäßer

Anwendung des § 6 zu berechnen.

(5) Die Dienststellen des Bundes und die

öffentlichen Eisenbahnen haben für die Bewilligung

zur Einfuhr oder zum Besitz (Verwahrung)

von Funkeinrichtungen keine Gebühr zu entrichten.

ABSCHNITT VIII

GEBÜHREN FÜR AMATEURFUNKSTELLEN

§ 41. Die Gebühren betragen

ABSCHNITT IX

GEBÜHREN FÜR DIE AUSSENDUNG UND

DEN EMPFANG VON FUNKNACHRICHTEN

AN MEHRERE EMPFÄNGER

Gebühren für die Aussendung

§ 42. (1) Die Gebühren betragen

(2) Die Gebühren nach Abs. 1 sind im voraus

zu entrichten.

Gebühren für den Empfang

§ 43. (1) Die Gebühren betragen

(2) Für die Benützung der dem öffentlichen

Verkehr dienenden Funkempfangsanlagen sind

außer der Gebühr nach Abs. 1 lit. b monatlich

folgende Kosten zu berechnen

a) 1½ v. H. des handelsüblichen Preises der

verwendeten Geräte und Apparate;

b) die Arbeitskosten (§ 6 Abs. 3);

c) ein Unkostenzuschlag von 7 ½ v. H., berechnet

von der Summe aus -lit. a und b.

(3) Die Gebühr nach Abs. 1 lit. b ist im voraus

zu entrichten. Die Kosten nach Abs. 2 sind

bei Zustellung der Rechnung fällig.

ABSCHNITT X

RUNDFUNK- UND FERNSEHRUNDFUNKGEBÜHREN

Rundfunkgebühren

§ 44. (1) Die Gebühren betragen

(2) Bei der Einbringung des Antrages auf Erteilung

einer unbefristeten Hauptbewilligung in

der Zeit vom 1. bis zum 10. der Monate April,

August und Dezember und vom 21. bis zum

Letzten der Monate März, Juli und November

ist ein Viertel der Gebühr nach Abs. 1 Z. 1

lit. a, bei der Einbringung des Antrages in der

Zeit vom 1. bis zum 20. der Monate März, Juli

und November und vom 21. bis zum Letzten,

der Monate Feber, Juni und Oktober die

Hälfte der Gebühr nach Abs. 1 Z. 1 lit. a, bei

der Einbringung des Antrages in der Zeit vom

1. bis zum 20. der Monate Feber, Juni und

Oktober und vom 21. bis zum Letzten der

Monate Jänner, Mai und September sind drei

Viertel der Gebühr nach Abs. 1 Z. 1 lit. a, bei

der Einbringung des Antrages in der Zeit vom

1. bis zum 20. der Monate Jänner, Mai und

September und vom 21. bis zum Letzten der

Monate April, August und Dezember die volle

Gebühr nach Abs. 1 Z. 1 lit. a und bei der Ein-

bringung des Antrages in der Zeit vom 11. bis

zum 20. der Monate April, August und Dezember

sind fünf Viertel der Gebühr nach Abs. 1

Z. 1 lit. a zu entrichten.

(3) Nach der Bewilligungserteilung ist die Gebühr

nach Abs. 1 Z. 1 lit. a ab dem Ersten des

Monats Mai, September oder Jänner zu zahlen.

Die Zahlungspflicht endet mit dem Ablauf des

Monats, in dem die Bewilligung erlischt.

(4) Die Gebühr nach Abs. 1 Z. 1 lit. b ist bei

der Einbringung des Antrages auf Erteilung

einer unbefristeten Hauptbewilligung in der Zeit

vom 1. Jänner bis 30. November zu entrichten

und nach der Bewilligungserteilung am 1. Jänner

eines jeden Jahres fällig. Wird die Erteilung

einer unbefristeten Hauptbewilligung in der Zeit

vom 11. bis 31. Dezember beantragt, so ist diese

Gebühr für das folgende Kalenderjahr zu zahlen.

Die Zahlungspflicht endet mit dem Ablauf des

Jahres, in dem die Bewilligung erlischt.

(5) Die Gebühren nach Abs. 1 Z. 2 sind bei

der Einbringung des Antrages für die gesamte

Dauer der befristeten Hauptbewilligung zu entrichten.

(6) Die Gebühr nach Abs. 1 Z. 3 ist vom Ersten

des Monats an zu entrichten, in dem die Erteilung

der Zusatzbewilligung beantragt wird.

Fernsehrundfunkgebühren

§ 45. (1) Die Gebühren betragen

(2) Bei der Einbringung des Antrages auf Erteilung

einer unbefristeten Hauptbewilligung in

der Zeit vom 1. bis zum 10. der Monate Feber,

April, Juni, August, Oktober und Dezember (gerade

Monate) oder vom 21. bis zum Letzten

der Monate Jänner, März, Mai, Juli, September

und November (ungerade Monate) ist die Hälfte

der Gebühr nach Abs. 1 Z. 1, bei der Einbringung

des Antrages in der Zeit vom 1. bis zum

20. eines ungeraden Monats oder vom 21. bis

zum Letzten eines geraden Monats die volle

Gebühr und bei der Einbringung des Antrages

in der Zeit vom 11. bis zum 20. eines geraden

Monats das Eineinhalbfache der Gebühr nach

Abs. 1 Z. 1 zu entrichten.

(3) Nach der Bewilligungserteilung ist die Gebühr

nach Abs. 1 Z. 1 ab dem Ersten des

nächsten ungeraden oder des übernächsten ungeraden

Monats zu zahlen. Die Zahlungspflicht

endet mit dem Ablauf des Monats, in dem

die Bewilligung erlischt.

(4) Die Gebühr nach Abs. 1 Z. 2 ist bei Einbringung

des Antrages für die gesamte Dauer

der befristeten Hauptbewilligung zu entrichten.

Sonstige Gebühren

§ 46. (1) Die Gebühren betragen

(2) Für die Herstellung und Verlegung von

Einrichtungen für den Drahtrundfunk sind Gebühren

zu entrichten, die in der Höhe der erwachsenen

Kosten in sinngemäßer Anwendung

der Bestimmungen des § 6 zu berechnen sind.

An Stelle der in jedem einzelnen Fall erforderlichen

Berechnung der Kosten kann die Post-

und Telegraphenverwaltung Durchschnittskostenbeträge

zugrunde legen.

(3) Wird für Einrichtungen für den Drahtrundfunk

eine gesonderte Drahtrundfunkversorgungsleitung

von der Post- und Telegraphenverwaltung

bereitgestellt, so ist außer der Gebühr nach

Abs. 2 eine Gebühr zu entrichten, die in der

Höhe der erwachsenen Kosten für die Instandsetzung

der Leitung in sinngemäßer Anwendung

der Bestimmungen des § 6 zu berechnen ist.

Wenn die Leitung von mehreren Bewilligungsinhabern

benützt wird, sind die Gebühren von

diesen anteilmäßig zu tragen.

ABSCHNITT XI

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Gebühren für Regelhauptanschlüsse in Ortsnetzen

mit Pauschtarif

§ 47. (1) Die Gebühren betragen

(2) In der Pauschgebühr (Abs. 1) ist die Gebühr

für die Bereithaltung des Anschlußorgans

bei der Vermittlungsstelle, für die Bereithaltung

und Instandhaltung der Amtsleitung innerhalb

des zuschlagfreien Bereiches der Vermittlungsstelle

(§ 51 Abs. 2), für die Überlassung und Instandhaltung

eines einfachen Sprechapparates

und für die Benützung des Anschlusses im Ortsverkehr

enthalten.

(3) Für die Ermittlung der Pauschgebühr ist

die Anzahl der Hauptanschlüsse maßgebend, die

am 1. September zum Ortsnetz gehört haben

oder zur Ortsgesprächsgebühr erreichbar waren.

Änderungen der Pauschgebühr gegenüber dem

Vorjahr treten am 1. Jänner in Kraft.

(4) Die Pauschgebühr ist während des Jahres

neu festzusetzen, wenn ein Ortsnetz mit einem

anderen Ortsnetz zusammengelegt wird. Für die

Ermittlung der neuen Pauschgebühr ist die Anzahl

der Hauptanschlüsse maßgebend, die am

letzten 1. September in den betreffenden Ortsnetzen

vorhanden waren. Die so berechnete

Pauschgebühr ist von dem auf die Änderung folgenden

Monatsersten an oder, wenn die Änderung

an einem Monatsersten eintritt, von diesem

Tag an zu bezahlen.

(5) Für die während des Monats übergebenen

Teilnehmereinrichtungen ist die Pauschgebühr,

wenn die Übergabe in der Zeit vom 1. bis 15.

des Monats erfolgt, vom 1. des Monats an, wenn

sie in der Zeit vom 16. bis Monatsletzten erfolgt,

vom nächsten Monatsersten an zu entrichten. Berichtigt gemäß Kundmachung BGBl. Nr. 424/1968.

(6) Für Hauptanschlüsse, die mindestens zwei

volle aufeinanderfolgende Kalendermonate nicht

benützt werden, ist auf Verlangen des Fernsprechteilnehmers

für jeden Kalendermonat der

Nichtbenützung nur die Hälfte der Pauschgebühr

einzuheben; das Verlangen ist unter Einhaltung

der Frist für Kündigungen zu stellen. Dies gilt

nicht für Landanschlüsse.

(7) Bei Vermittlungsstellen mit nicht mehr als

50 Hauptanschlüssen ist die Pauschgebühr um

10 v. H. zu ermäßigen, wenn die werktägliche

Dienstzeit der Vermittlungsstelle weniger als

acht Stunden beträgt, und zwar für jede auf die

achtstündige Dienstzeit fehlende Stunde. Besteht

zeitweilig erweiterter Dienst, so ist die Anzahl

der Dienststunden nach dem monatlichen Durchschnitt

zu berechnen.

(8) Wird ein Ortsnetz von Pausch- oder Einzelgesprächstarif

auf Zeittarif umgestellt, so ist

die Fernsprech-Grundgebühr nach der Anzahl

der Hauptanschlüsse neu zu ermitteln, die am

Tage der Umstellung zum Ortsnetz gehören.

Bis zum Tage der Umstellung sind die Gebühren

des bisherigen Tarifsystems, vom folgenden

Tage an die Grundgebühr des Zeittarifs anteilmäßig

zu entrichten.

Einstufung der Hauptanschlüsse in Ortsnetzen

mit Pauschtarif

§ 48. (1) Die Einzelanschlüsse sind nach der

Durchschnittsanzahl der abgehenden Gespräche

im Ortsverkehr einzureihen, gleichgültig, ob die

Verbindungen zum Gespräch führen oder nicht,

a) in Ortsnetzen mit 201 bis 500

Hauptanschlüssen

in Stufe I

bei höchstens 12 Gesprächen täglich,

in Stufe II

bei 13 bis 40 Gesprächen täglich,

in Stufe III

bei mehr als 40 Gesprächen täglich;

b) in Ortsnetzen mit mehr als

500 Hauptanschlüssen

in Stufe I

bei höchstens 12 Gesprächen täglich,

in Stufe II

bei 13 bis 24 Gesprächen täglich,

in Stufe III

bei 25 bis 40 Gesprächen täglich,

in Stufe IV

bei mehr als 40 Gesprächen täglich.

(2) Neue Einzelanschlüsse in Ortsnetzen mit

mehr als 200 Hauptanschlüssen sind in der Regel

zunächst in die Stufe I einzureihen. Die Post-

und Telegraphenverwaltung kann jedoch die

Einzelanschlüsse in eine höhere Stufe einreihen,

wenn eine entsprechende Benützung des Anschlusses

zu erwarten ist.

(3) In den auf die Errichtung der Einzelanschlüsse

folgenden vier Kalendervierteljahren

sind die abgehenden Gespräche in zwei Zählabschnitten

zu zählen. Entspricht die Zählung

der Gespräche im ersten Zählabschnitt der vorläufigen

Einreihung, so bleibt der Einzelanschluß

in der Stufe, in die er eingereiht ist. Einzelanschlüsse,

bei denen sich im ersten Zählabschnitt

eine höhere oder niedrigere Gesprächsanzahl ergibt,

sind mit Beginn des zweiten Zählabschnittes

in die der Gesprächsanzahl entsprechende Stufe

einzureihen.

(4) Mit Ablauf des zweiten Zählabschnittes

ist der Einzelanschluß entsprechend der endgültigen

Durchschnittsanzahl der täglichen Gespräche

mit dem auf die letzte Zählung folgenden

1. Jänner, 1. April, 1. Juli oder 1. Oktober

in die maßgebende Stufe dauernd einzureihen.

(5) Die Post- und Telegraphenverwaltung

kann bei allen Einzelanschlüssen jederzeit neue

Zählungen durchführen.

Ortsgesprächsgebühr für die von öffentlichen

Sprechstellen aus geführten Gespräche in Ortsnetzen

mit Pauschtarif

§ 49. (1) Die Gebühr beträgt

(2) Bei einer öffentlichen Sprechstelle bei Privaten,

die mit einem Münzfernsprecher ausgestattet

ist, hat die monatliche Mindesteinnahme

im Jahresdurchschnitt S 150'— zu betragen. Auf

die Mindesteinnahme sind die Ortsgesprächsgebühren

und 20 v. H. der Ferngesprächsgebühren

anzurechnen.

Gebühren für Ausnahmehauptanschlüsse in Ortsnetzen

mit Pauschtarif Berichtigt gemäß Kundmachung BGBl. Nr. 132/1967.

§ 50. (1) Die Gebühren betragen

(2) Ausnahmehauptanschlüsse, die an Vermittlungsstellen

angeschlossen sind, die von der Regelvermittlungsstelle

nicht mehr als 5 km entfernt

sind, sind hinsichtlich der Gebühren als

Regelhauptanschlüsse des Ortsnetzes zu behandeln,

an dessen Vermittlungsstelle sie angeschlossen

sind.

Leitungsgebühr in Ortsnetzen mit Pauschtarif

§ 51. (1) Die Gebühr beträgt

(2) Der zuschlagfreie Bereich einer Vermittlungsstelle

umfaßt die Kreisfläche, deren Mittelpunkt

die Vermittlungsstelle ist und deren Halbmesser

bei Vermittlungsstellen mit nicht mehr

als 200 Hauptanschlüssen 1 km und bei Vermittlungsstellen

mit mehr als 201 bis 500 Hauptanschlüssen

1'5 km beträgt. Maßgebend ist die

Anzahl der Hauptanschlüsse, die am 1. September

an die Vermittlungsstelle angeschlossen

waren. Änderungen der Leitungsgebühr gegenüber

dem Vorjahr treten am 1. Jänner in Kraft.

Die über die angegebenen Kreisflächen hinausreichenden

Teile des baulich geschlossenen Ortsgebietes

sind in den zuschlagfreien Bereich einzubeziehen.

(3) Bei Landanschlüssen ist die Leitungsgebühr

für die erste in der Leitung eingeschaltete

Sprechstelle nach Abs. 1, für jede weitere Sprechstelle

derselben Leitung nach der Luftlinie zwischen

der Sprechstelle und der in der Richtung

zur Vermittlungsstelle unmittelbar vorgeschalteten

Sprechstelle zu ermitteln; die Summe der

Leitungsgebühren ist auf alle Sprechstellen

gleichmäßig aufzuteilen.

Gebühren für Dauerverbindungen. Gebühren für

die Beobachtung von Teilnehmersprechstellen

§ 52. (1) Die Gebühren betragen

(2) Neben den Schaltgebühren (Abs. 1 Z. 1)

sind auch die Gebühren für die geführten gebührenpflichtigen

Gespräche einzuheben. Die

Schaltgebühr für Dauerverbindungen zur Oberbrückung

der Mittagspause der Vermittlungsstellen

ist nicht einzuheben, wenn die Fernsprechteilnehmer

Sprechstellen außerdem für die

Nacht mit einer Dauerverbindung geschaltet

haben. Das gleiche gilt auch für die Schaltung

auf Wählsammeleinrichtungen.

(3) Beginnt eine Monatsdauerverbindung oder

die Teilnahme am Wählsammeldienst während

eines Kalendermonats, so ist bis zum Monatsende

für jeden Tag ein Dreißigstel der Monatsgebühr

einzuheben.

(4) Die Gebühren, die für eine nicht ausgeführte

Dauerverbindung oder für eine nicht

ausgeführte Schaltung auf die Wählsammeleinrichtung

entrichtet wurden, sind auf Verlangen

rückzuerstatten. Hat die Post- und Telegraphenverwaltung

die Monatsdauerverbindung oder die

Schaltung auf die Wählsammeleinrichtung eingestellt,

so ist für jeden Tag ein Dreißigstel des

Monatsbetrages rückzuerstatten. Bei zeitweiliger

Nichtbenützung oder Kündigung einer Monatsdauerverbindung

oder einer Teilnahme am

Wählsammeldienst, ferner bei Sperre oder fristloser

Auflassung einer beteiligten Sprechstelle

sind dem Fernsprechteilnehmer keine Schaltgebühren

rückzuerstatten.

(5) Bei unmittelbarer Verbindung zweier Teilnehmersprechstellen

verschiedener Ortsnetze ist

außer der Schaltgebühr für den Ausfall an Gesprächsgebühren

das Doppelte der Ferngesprächsgebühren

für eine Mindestdauer von drei Minuten

eines gewöhnlichen Privatgesprächs in der

Zeit von 8 bis 19 Uhr zu entrichten.

(6) Wenn aus technischen Gründen die Schaltung

von Dauerverbindungen nicht durchführbar

ist und deshalb die Anzahl der Dienststunden

der Vermittlungsstelle auf Verlangen der Fernsprechteilnehmer

erhöht wird, sind hiefür Gebühren

in Höhe der Kosten für die bezahlten

Gehälter und Nebengebühren zuzüglich der sozialen

Lasten und sonstigen Aufwendungen der

Post- und Telegraphenverwaltung zu bezahlen.

Ist die Anzahl der Mehrstunden im Sommer und

Winter verschieden und wiederholt sich die

Änderung regelmäßig, so kann für alle Monate

ein Durchschnittsbetrag festgesetzt werden.

Fernsprech-Grundgebühr in Ortsnetzen mit

Einzelgesprächstarif

§ 53. (1) Die Gebühren betragen

(2) Für die Ermittlung der Fernsprech-Grundgebühr

ist die Anzahl der Hauptanschlüsse maßgebend,

die am 1. September zum Ortsnetz gehört

haben oder zur Ortsgesprächsgebühr erreichbar

waren. Änderungen der Grundgebühr

gegenüber dem Vorjahr treten am 1. Jänner in

Kraft.

(3) Die Fernsprech-Grundgebühr ist während

des Jahres neu festzusetzen, wenn ein Ortsnetz

mit einem anderen Ortsnetz zusammengelegt

wird. Für die Ermittlung der neuen Grundgebühr

ist die Anzahl der Hauptanschlüsse maßgebend,

die am letzten 1. September in den betreffenden

Ortsnetzen vorhanden waren. Die so

berechnete Grundgebühr ist von dem auf die

Änderung folgenden Monatsersten an oder,

wenn die Änderung an einem Monatsersten eintritt,

von diesem Tage an zu bezahlen.

(4) Für die während des Monats übergebenen

Teilnehmereinrichtungen ist die Grundgebühr,

wenn die Übergabe in der Zeit vom 1. bis 15.

des Monats erfolgt, vom 1. des Monats an, wenn

sie in der Zeit vom 16. bis Monatsletzten erfolgt,

vom nächsten Monatsersten an zu entrichten.

Leitungsgebühr in Ortsnetzen mit Einzelgesprächstarif

§ 54. Die Gebühr beträgt

Ortsgesprächsgebühren in Ortsnetzen mit

Einzelgesprächstarif

§ 55. (1) Die Gebühren betragen

(2) Die Gebühr ist für jede ausgeführte Ortsgesprächsverbindung

einzuheben. Eine Ortsgesprächsverbindung

ist ausgeführt, wenn der

Anschluß des Anrufenden mit dem des Angerufenen

verbunden ist und die Hauptstelle oder

eine daran angeschlossene Nebenstelle den Anruf

beantwortet hat. Die Gebühr ist demnach nicht

für Verbindungen einzuheben, die nicht zustande

kommen, weil die angerufene Sprechstelle

nicht antwortet oder besetzt ist, oder die aus

anderen Gründen (Störung, Sperre usw.) nicht

hergestellt werden können.

(3) Die Gebühr ist auch für Gespräche einzuheben,

die unterbrochen oder in der Gesprächsdauer

beschränkt worden sind.

(4) Ortsgespräche mit Fernsprechdienststellen

in Angelegenheiten des Fernsprechdienstes sind

nicht als gebührenpflichtig zu zählen. Die Verbindungen

zur Anmeldung von Ferngesprächen

sind gebührenfrei.

(5) Wird festgestellt oder weist der Teilnehmer

nach, daß die Zählung der Ortsgespräche unrichtig

ist, so ist die Anzahl der Ortsgespräche für

einen zusammenhängenden Zeitraum von einem

Sonntag und sechs Werktagen zu ermitteln. Ist

das Vierfache der hiebei ermittelten Anzahl

niedriger als das beanstandete Zählergebnis, so

tritt es an dessen Stelle, sonst gilt das beanstandete

Zählergebnis als richtig.

Leitungsgebühr bei Ausnahmehauptanschlüssen

in Ortsnetzen mit Zeittarif

§ 56. (1) Die Gebühr beträgt

für die Bereithaltung und Instandhaltung

der Amtsleitung außerhalb des

5 km-Kreises der Vermittlungsstelle

für je 100 m der Luftlinie, gemessen

zwischen Vermittlungsstelle und

Hauptanschluß, monatlich S 4'

(2) Wenn der Ausnahmehauptanschluß innerhalb

des 5 km-Kreises einer Vermittlungsstelle

oder beider Vermittlungsstellen liegt, ist der Ermittlung

der Gebühr nach Abs. 1 die Luftlinienentfernung

zwischen Vermittlungsstelle und

Hauptanschluß, vermindert um die Luftlinienentfernung

zwischen Hauptanschluß und der

Vermittlungsstelle, zugrunde zu legen, an die der

Anschluß als Regelhauptanschluß heranzuführen

wäre.

(3) Bei Berechnung der Entfernung zur Ermittlung

der Gebühr nach Abs. 1 ist in Ortsnetzen

mit mehreren Vermittlungsstellen die

Luftlinienentfernung zur nächstliegenden Vermittlungsstelle

maßgebend, auch wenn der

Hauptanschluß aus betriebstechnischen Gründen

mit einer entfernteren Vermittlungsstelle verbunden

ist.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten

auch bei Ausnahmehauptanschlüssen in Ortsnetzen

mit Einzelgesprächs- und Pauschtarif.

Ortsgesprächsgebühr für die von Regelhauptanschlüssen

aus geführten Gespräche in Ortsnetzen

mit Zeittarif

§ 57. (1) Die Gebühr beträgt

bei Erfassung der abgehenden und der

ankommenden Gespräche, für 1 Stunde S 7'50

(2) Die Ortsgesprächsgebühr ist nach der

Dauer der Benützung der Anschlüsse zu ermitteln,

wobei es ohne Bedeutung ist, ob die Verbindungen

zum Gespräch führen oder nicht.

(3) Wird von Organen der Post- und Telegraphenverwaltung

ein Fehler festgestellt, der

sich bei der Berechnung der Gesprächsgebühr

zuungunsten des Fernsprechteilnehmers ausgewirkt

haben könnte, so gilt die Bestimmung des

§ 11 Abs. 3.

Ortsgesprächsgebühren für die von Ausnahmehauptanschlüssen

aus geführten Gespräche in

Ortsnetzen mit Zeittarif

§ 58. (1) Die Gebühren betragen

(2) Die Ortsgesprächsgebühr ist nach der

Dauer der Benützung der Anschlüsse zu berechnen,

wobei es ohne Bedeutung ist, ob die Verbindungen

zum Gespräch führen oder nicht.

(3) Befinden sich in einem Ortsnetz mehrere

Vermittlungsstellen, so ist für die Berechnung

der Gebühren nach Abs. 1 die Entfernung zwischen

der nächstliegenden Vermittlungsstelle des

Ortsnetzes, an das der Ausnahmehauptanschluß

herangeführt ist, und dem Ortsnetz, in dem er

liegt, zugrunde zu legen. Dies gilt auch dann,

wenn der Ausnahmehauptanschluß aus betriebstechnischen

Gründen mit einer entfernteren Vermittlungsstelle

verbunden ist.

Gebühren für Voranmeldung und für den mit

Rückgesprächen verbundenen besonderen Dienst

§ 59. (1) Die Gebühren betragen

(2) Die Verpflichtung zur Zahlung der V-Gebühr

entsteht, sobald die Vermittlungsstelle die

Gesprächsanmeldung weitergegeben hat. Die

Verpflichtung entsteht auch dann, wenn die verlangte

Sprechstelle besetzt ist oder der Anruf der

Vermittlungsstelle nicht beantwortet wird.

(3) Maßgebend für die Berechnung der V-Gebühr

ist die Gebührenzeit, in der das Gespräch

begonnen hat oder, wenn es nicht zustande gekommen

ist, in der die Anmeldung von der

Vermittlungsstelle weitergegeben worden ist.

(4) Die V-Gebühr ist nicht einzuheben, wenn

durch Störungen in den Leitungen oder durch

Versehen der Vermittlungsstelle die Weitergabe

der Gesprächsanmeldung unterblieben ist oder

wenn der Anmelder vor der Weitergabe die

Gesprächsanmeldung streichen läßt oder wenn

das nachfolgende Gespräch aus Versehen der Vermittlungsstelle

nicht zustande kommt.

(5) Der Anmelder hat außer der V-Gebühr

auch die Gebühr für das geführte Gespräch zu

entrichten.

(6) Der Anmelder eines Rückgesprächs hat die

R-Gebühr zu entrichten, wenn bei der verlangten

Sprechstelle die Gebührenzahlung abgelehnt

und aus diesem Grunde die Gesprächsverbindung

nicht hergestellt wird. Sie ist jedoch der verlangten

Sprechstelle anzurechnen, wenn die Zustimmung

zur Gebührenzahlung nachträglich zurückgezogen

wird und von der Vermittlungsstelle die

Übernahme der Gebührenzahlung bereits rückgemeldet

worden ist. In einem solchen Falle hat

der Verlangte die Gebühr nicht zu entrichten,

wenn sich der Anmelder zur Gebührenzahlung

bereit erklärt hat.

Gebühren für Festzeitgespräche

§ 60. Für ein Festzeitgespräch ist die Gebühr

für ein dringendes Gespräch (§ 14 Abs. 1 Z. 2)

zuzüglich der V-Gebühr (§ 59 Abs. 1 Z. 1) zu

bezahlen.

Gebühren für Monats- und Wochengespräche

§ 61. (1) Der Berechnung der Gebühr für ein

Monatsgespräch, das in der Zeit zwischen 13 und

9 Uhr geführt werden soll, ist das Dreißigfache,

wenn jedoch wöchentlich an einem Tag oder

an zwei Tagen auf das Gespräch verzichtet wird,

das Fünfundzwanzigfache beziehungsweise das

Zwanzigfache der Gebühr für ein gleich langes

gewöhnliches Gespräch in derselben Verkehrsbeziehung

(§ 14 Abs. 1 Z. 1) zugrunde zu legen.

(2) Die Gebühr für ein Monatsgespräch erhöht

sich auf das Doppelte der nach Abs. 1 ermittelten

Gebühr, wenn es für die Zeit zwischen 9 und

13 Uhr verlangt wird.

(3) Der Berechnung der Gebühr für ein

Wochengespräch, das in der Zeit zwischen 13 und

9 Uhr geführt werden soll, ist das Siebenfache

der Gebühr für ein gleich langes gewöhnliches

Gespräch in derselben Verkehrsbeziehung (§ 14

Abs. 1 Z. 1) zugrunde zu legen.

(4) Die Gebühr für ein Wochengespräch erhöht

sich auf das Doppelte der nach Abs. 3 ermittelten

Gebühr, wenn es für die Zeit zwischen

9 und 13 Uhr verlangt wird.

(5) Beginnen Monatsgespräche während eines

Kalendermonats, so ist bis zum Ende des ersten

Monats für den Tag ein Dreißigstel oder ein

Fünfundzwanzigstel beziehungsweise ein Zwanzigstel

des Monatsbetrages einzuheben.

(6) Ist eine Gesprächsverbindung durch Verschulden

eines Fernsprechteilnehmers nicht oder

nicht voll ausgenützt worden, so ist weder ein

Gesprächsausgleich noch eine Gebührenrückerstattung

zu gewähren. Ist eine Gesprächsverbindung

durch Störung in den Leitungen oder

durch Versehen der Vermittlungsstelle vorzeitig

unterbrochen worden oder nicht zustande

gekommen, so ist dem Anmelder möglichst in

derselben Gebührenzeit ein Gesprächsausgleich

anzubieten. Wenn der Gesprächsausgleich nicht

möglich ist oder vom Anmelder nicht angenommen

wird, ist dem Anmelder auf Verlangen rückzuerstatten

a) bei Unterbrechung eines Gesprächs vor

Ablauf von drei Minuten oder bei Nichtzustandekommen

des Gesprächs die volle

Gebühr für die vereinbarte Zeitdauer;

b) bei Unterbrechung eines Gesprächs nach

mehr als drei Minuten Dauer die Gebühr

für die auf die volle vereinbarte Zeitdauer

fehlende Gesprächszeit.

(7) Ersteckt sich ein Monatsgespräch oder ein

Wochengespräch wegen verspäteten Gesprächsbeginns

in eine andere Gebührenzeit, so ändert

sich die Gebühr nicht.

Sonstige Gebühren im handvermittelten Fernverkehr

§ 62. (1) Die Gebühren betragen bei Gesprächsverbindungen

(2) Die Gebühren nach Abs. 1 sind zu entrichten,

a) wenn der Anmelder oder der Verlangte

im Zeitpunkt der Bereitstellung der Gesprächsverbindung

die Gesprächsführung

ablehnt;

b) wenn sich der Anmelder in der verlangten

Fernsprechnummer irrt und diesen Irrtum

im Zeitpunkt der Bereitstellung der Gesprächsverbindung

feststellt, ohne daß diese

Verbindung bereits hergestellt war;

c) wenn sich der Anmelder in der verlangten

Fernsprechnummer irrt, diesen Irrtum aber

unmittelbar nach der Herstellung der

Gesprächsverbindung feststellt und sofort

die Verbindung mit der richtigen Nummer

verlangt;

d) wenn sich der Anmelder im verlangten

Ortsnetz irrt und diesen Irrtum im Zeitpunkt

der Bereitstellung der Gesprächsverbindung

feststellt, ohne daß diese Verbindung

bereits hergestellt war;

e) wenn die Gesprächsverbindung am Bestimmungsort

umgeleitet wird;

f) wenn sich der Anmelder im Zeitpunkt der

Herstellung der Gesprächsverbindung nicht

meldet und die Betriebsfähigkeit der

Sprechstelle des Anmelders festgestellt

wird.

(3) Für die Berechnung der Gebühren nach

Abs. 1 ist jene Gebührenzeit maßgebend, in der

die im Abs. 2 angeführten Fälle eintreten.

(4) Für Auskunftsersuchen sind die im Abs. 1

festgesetzten Gebühren zu entrichten.

ABSCHNITT XII

§ 63. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner

1967 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung vom

20. Dezember 1957, BGBl. Nr. 282, in der Fassung

der Verordnungen BGBl. Nr. 23/1959 und

BGBl. Nr. 354/1965, außer Kraft.

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