277. Verordnung: Fernmeldegebührenverordnung 1966
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Fernmeldegesetzes, BGBl.
Nr. 170/1949, wird mit der nach Maßgabe des
§ 1 lit. b des Gesetzes vom 13. April 1920, StGBl.
Nr. 180, erteilten Zustimmung des Hauptausschusses
des Nationalrates und im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Finanzen verordnet
ABSCHNITT I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Beginn und Beendigung der Pflicht zur Zahlung
der monatlichen Gebühren
§ 1. (1) Soweit in dieser Verordnung nichts
anderes bestimmt ist, beginnt die Pflicht zur
Zahlung
a) von monatlichen Benützungsgebühren nach
Ablauf des Tages, von dem an die betreffenden
Fernmeldeeinrichtungen von der
Post- und Telegraphenverwaltung bereitgestellt
werden;
b) von monatlichen Bewilligungsgebühren mit
dem Ersten des Monats, in dem die Bewilligung
erteilt wird.
(2) Die monatlichen Benützungsgebühren sind
für den ersten Monat von dem der Bereitstellung
der Einrichtungen durch die Post- und Telegraphenverwaltung
folgenden Tag an bis zum
Monatsende anteilmäßig (§ 7) und für jeden
folgenden Monat oder Teil eines solchen im vollen
monatlichen Ausmaß zu entrichten.
(3) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes
bestimmt ist, endet die Pflicht zur Zahlung
a) von monatlichen Benützungsgebühren mit
Ablauf des Tages, an dem die Kündigung
der Überlassung der Einrichtungen wirksam
wird;
b) von monatlichen Bewilligungsgebühren mit
Ablauf des Monats, in dem die Bewilligung
erlischt.
Ruhen der Gebührenpflicht bei Teilnehmereinrichtungen
§ 2. Die Gebührenpflicht ruht
a) wenn die Teilnehmereinrichtungen länger
als vierzehn Tage auf Grund einer Maßnahme
nach § 9 Abs. 1 des Fernmeldegesetzes
nicht betrieben werden können,
für die Dauer der Nichtbenützbarkeit;
b) wenn die Teilnehmereinrichtungen ohne
Verschulden des Teilnehmers aus technischen
Ursachen betriebsunfähig geworden
sind und wenn die Unterbrechung, nachdem
sie der Post- und Telegraphenverwaltung
bekanntgeworden ist, länger als vierzehn
Tage gedauert hat, für die Dauer der
Unterbrechung.
Berechnung von Entfernungen und Leitungslängen
§ 3. (1) Soweit in dieser Verordnung nichts
anderes bestimmt ist, sind Entfernungen und
Leitungslängen bis 25 km nach der Luftlinie, in
der Kartenebene gemessen, und über 25 km nach
dem Gebührenfeldverfahren (Abs. 3) zu berechnen.
(2) Maßgebend für die Berechnung der Entfernung
ist, soweit in dieser Verordnung nichts anderes
bestimmt ist, die Lage der Vermittlungsstellen.
Wenn Ortsnetze mehrere Vermittlungsstellen
haben, ist von der Post- und Telegraphenverwaltung
ein zentraler Punkt für die Berechnung
der Entfernung zu bestimmen. Wird in
einem Ortsnetz die für die Berechnung der Entfernungen
maßgebende Vermittlungsstelle verlegt,
so bleiben die bisher der Gebührenberech-
nung zugrunde gelegten Entfernungen unverändert.
(3) Zum Zwecke der Berechnung nach dem
Gebührenfeldverfahren ist das gesamte Bundesgebiet
in gleiche Quadrate (Gebührenfelder) mit
einer Seitenlänge von zwei geographischen Meilen
(14'84 km) einzuteilen. Jedes dieser Gebührenfelder
ist mit zwei Zahlen in Bruchform (Gebührenfeldzahlen)
zu bezeichnen, wobei diese
Zahlen die Lage der Gebührenfelder in horizontaler
und vertikaler Richtung zueinander bestimmen.
Die Entfernung ist derart zu ermitteln,
daß vorerst die Unterschiede zwischen den
beiden Zählern und die Unterschiede zwischen
den beiden Nennern zu bilden sind. Die so gebildeten
Zählerunterschiede und Nennerunterschiede
stellen, multipliziert mit der Seitenlänge
eines Gebührenfeldes, die Längen der Katheten
eines rechtwinkeligen Dreieckes dar. Die Hypotenuse
dieses rechtwinkeligen Dreieckes ist die
gesuchte Entfernung.
(4) Wenn die Gebühren für eine Leitungsstrecke
nach bestimmten Längeneinheiten festgesetzt
sind, ist eine angefangene Längeneinheit
als volle Einheit der Gebührenberechnung zugrunde
zu legen.
Begriffsbestimmung für Grundstücke
§ 4. Grundstücke im Sinne dieser Verordnung
sind Bodenflächen, die gegen andere Bodenflächen
so abgegrenzt sind, daß sie eine wirtschaftliche
Einheit bilden.
Berechnung von Gebühren für Einrichtungen,
die in dieser Verordnung nicht angeführt sind
§ 5. (1) Für die Überlassung und Instandhaltung
von posteigenen Einrichtungen, die in dieser
Verordnung nicht angeführt sind, ist die
monatliche Gebühr je nach der durchschnittlichen
wirtschaftlichen Gebrauchsdauer der Einrichtungen
bis zur Höhe von 3 v. H. des handelsüblichen
Preises zu berechnen.
(2) Für die Instandhaltung von Einrichtungen,
die in dieser Verordnung nicht angeführt sind
und die von der Post- und Telegraphenverwaltung
in das Eigentum des Teilnehmers übertragen
oder von ihm selbst beigestellt werden, ist
die monatliche Gebühr in der Höhe von einem
Drittel der nach Abs. 1 ermittelten Gebühr zu
berechnen.
Berechnung der erwachsenden Kosten
§ 6. (1) Sind die erwachsenden Kosten zu berechnen,
so umfassen diese die Kosten für das
Material, die Arbeitskosten, den Verwaltungszuschlag
und die Fahrkosten. Zu den erwachsenden
Kosten gehören auch Kosten für Arbeiten,
die im Auftrag der Post- und Telegraphenverwaltung
von Dritten geleistet werden (Unternehmerleistungen).
(2) Die Kosten für das Material, das verwendet
wird, sind auf Grund des handelsüblichen
Preises zu berechnen.
(3) Die Arbeitskosten sind nach Einheitssätzen
für die Arbeitsstunden zu berechnen. Die Einheitssätze
sind auf Grund der bezahlten Gehälter,
Löhne und Nebengebühren zuzüglich der sozialen
Lasten zu ermitteln. Die Zuschläge für die
Überzeit-, Sonn- und Feiertagsarbeitsstunden sowie
für die Nachtarbeitsstunden sind gesondert
zu berechnen. Die Zeiten für die Wege gelten
als Arbeitszeit. Bruchteile einer Arbeitsstunde
sind auf volle Viertelstunden nach oben zu
runden.
(4) Der Verwaltungszuschlag ist unter Zugrundelegung
der Arbeitskosten entsprechend
dem Anteil des damit verbundenen Verwaltungsaufwandes
zu ermitteln.
(5) Für die Beförderung von Material und
technischen Einrichtungen sind die Fahrkosten
auf Grund der Nutzlast des Lastkraftwagens
nach Stunden- oder Kilometersätzen zu berechnen.
Bei Benützung anderer Verkehrsmittel sind
die tatsächlichen Aufwendungen für Personen-
und Warenbeförderung zu berechnen.
Berechnung von Gebühren für Teile eines
Monats
§ 7. Wenn Gebühren für Teile eines Monats
zu ermitteln sind, ist jeder Kalendermonat, soweit
in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt
ist, mit 30 Tagen zu berechnen. Sind
Gebühren für Teile aufeinanderfolgender Kalendermonate
zu ermitteln, so sind die Gebühren
für jeden Kalendermonat gesondert zu berechnen.
Rundung von Gebührenbeträgen
§ 8. Bei sämtlichen Gebühren ist der Endbetrag
auf volle 10 Groschen aufzurunden.
ABSCHNITT II
GEBÜHREN FÜR DIE BENÜTZUNG DER
FÜR DEN ÖFFENTLICHEN VERKEHR BESTIMMTEN
FERNSPRECHANLAGEN
Grundgebühren
§ 9. (1) Die Gebühren betragen
(2) Wenn für einen Hauptanschluß statt der
Amtsleitung eine Funkeinrichtung bei der Vermittlungsstelle
von der Post- und Telegraphenverwaltung
bereitgestellt wird, ist an Stelle der
im Abs. 1 Z. 1 angeführten Gebühr die monatliche
Gebühr (Sprechfunk-Grundgebühr) unter
Zugrundelegung der wirtschaftlichen Gebrauchsdauer
der Funkeinrichtung bis zur Höhe von
3 v. H. des handelsüblichen Preises zu berechnen.
(3) Für die Ermittlung der Fernsprech-Grundgebühr
ist die Anzahl der Hauptanschlüsse maßgebend,
die am 1. September zum Ortsnetz gehört
haben oder zur Ortsgesprächsgebühr erreichbar
waren. Änderungen der Grundgebühr
gegenüber dem Vorjahr treten am 1. Jänner in
Kraft.
(4) Die Fernsprech-Grundgebühr ist während
des Jahres neu festzusetzen, wenn ein Ortsnetz
mit einem anderen Ortsnetz zusammengelegt
wird. Für die Ermittlung der neuen Grundgebühr
ist die Anzahl der Hauptanschlüsse maßgebend,
die am letzten 1. September in den betreffenden
Ortsnetzen vorhanden waren. Die so
berechnete Grundgebühr ist von dem auf die
Änderung folgenden Monatsersten an oder,
wenn die Änderung an einem Monatsersten eintritt,
von diesem Tage an zu bezahlen.
(5) Wird ein Ortsnetz neu errichtet, so ist für
die erste Festsetzung der Fernsprech-Grundgebühr
die Anzahl der Hauptanschlüsse maßgebend,
die am Tage der Neuerrichtung zum
Ortsnetz gehören. Die Grundgebühr ist von dem
auf die Neuerrichtung folgenden Monatsersten
an oder, wenn die Neuerrichtung an einem
Monatsersten wirksam wird, von diesem Tage an
zu entrichten.
(6) Für die während des Monats übergebenen
Teilnehmereinrichtungen ist die Grundgebühr,
wenn die Übergabe in der Zeit vom 1. bis 15.
des Monats erfolgt, vom 1. des Monats an, wenn
sie in der Zeit vom 16. bis Monatsletzten erfolgt,
Tom nächsten Monatsersten an zu entrichten.
(7) Wenn auf Verlangen des Fernsprechteilnehmers
der Sprechapparat zu einem späteren
Zeitpunkt als die dazugehörigen Teilnehmereinrichtungen
bereitgestellt werden soll, ist die
Fernsprech-Grundgebühr (Abs. 1) nach Maßgabe
der Bestimmung des Abs. 6 zu bezahlen. Die
hergestellten Teilnehmereinrichtungen dürfen
nicht länger als ein Jahr bereitgehalten werden.
(8) Sind Vermittlungsstellen benachbarter
Ortsnetze nicht mehr als 5 km voneinander entfernt,
so ist die Fernsprech-Grundgebühr für
jedes Ortsnetz nach der Gesamtanzahl der Hauptanschlüsse
der in Betracht kommenden Ortsnetze
zu berechnen.
(9) Außer der Gebühr nach Abs. 1 Z. 2 sind
auch die Fernsprech-Grundgebühr und die Gesprächsgebühren
zu entrichten.
Gebühren für Amtsleitungen
§ 10. (1) Die Gebühren betragen
(2) Bei Wählschaltstellen nach Abs. 1 Z. 2
lit. a und lit. b ist kein höherer Gebührenbetrag
zu entrichten, als wenn der Hauptanschluß
unmittelbar mit der Vermittlungsstelle
verbunden wäre.
Ortsgesprächsgebühr für die von Teilnehmersprechstellen
aus geführten Gespräche
§ 11. (1) Die Gebühr beträgt
(2) Die Ortsgesprächsgebühr ist nach der
Dauer der Benützung der Anschlüsse bei Verbindungen
für abgehende Gespräche zu ermitteln,
wobei es ohne Bedeutung ist, ob die Verbindungen
zum Gespräch führen oder nicht.
(3) Wird von Organen der Post- und Telegraphenverwaltung
ein Fehler festgestellt, der
sich bei der Berechnung der Gesprächsgebühr zuungunsten
des Fernsprechteilnehmers ausgewirkt
haben könnte, so ist für den entsprechenden
Zeitraum die im gleichen Zeitraum des Vorjahres
aufgelaufene Gesprächsgebühr oder, wenn eine
solche nicht in Betracht kommt, der Durchschnitt
der Gebühren der drei vorhergehenden Zeitabschnitte
oder, wenn auch dieser nicht in Betracht
kommt, der Durchschnitt der Gebühren
der drei nachfolgenden Zeitabschnitte der Gebührenberechnung
zugrunde zu legen.
Gebühren für die von öffentlichen Sprechstellen
aus geführten Gespräche. Mindesteinnahme
§ 12. (1) Die Gebühr beträgt
(2) Bei Gesprächen, die von öffentlichen
Sprechstellen mit einfachem Sprechapparat und
von Münzfernsprechern für den Orts- und Fernverkehr
aus geführt werden, ist die Gebühr nach
der tatsächlichen Dauer, mindestens jedoch mit
der Gebühr nach Abs. 1 zu berechnen.
(3) Bei einer öffentlichen Sprechstelle bei
Privaten, die mit einem Münzfernsprecher für
den Ortsverkehr ausgestattet ist, hat die monatliche
Mindesteinnahme im Jahresdurchschnitt
S 150'— zu betragen. Auf die Mindesteinnahme
sind die Ortsgesprächsgebühren und
20 v. H. der Gebühren für handvermittelte
Ferngespräche anzurechnen.
(4) Bei einer öffentlichen Sprechstelle bei
Privaten, die mit einem Münzfernsprecher für
den Orts- und Fernverkehr ausgestattet ist, hat
die monatliche Mindesteinnahme im Jahresdurchschnitt
S 400'— zu betragen.
Ferngesprächsgebühren im Selbstwählfernverkehr
§ 13. (1) Die Ferngesprächsgebühren im Selbstwählfernverkehr
sind als Vielfache der Ortsgesprächsgebühr
(§ 11 Abs. 1) zu berechnen. Das
der Sprechstelle zugeordnete Zählwerk ist daher
so einzurichten, daß es
(2) Im Selbstwählfernverkehr ist für die von
Teilnehmersprechstellen aus geführten Gespräche
keine Mindestgebühr (3 Minuten Dauer) zu entrichten.
Die Gebührenermittlung erfolgt nach
der tatsächlichen Dauer des Gesprächs.
(3) Für den Selbstwählfernverkehr sind die
Ortsnetzbereiche zu Verbundamtsbereichen und
mehrere Verbundamtsbereiche zu Netzgruppenbereichen
zusammenzufassen.
(4) Für die Berechnung der Entfernungen ist
maßgebend
a) zwischen Vermittlungsstellen, die innerhalb
desselben Netzgruppenbereiches liegen,
die Lage der Vermittlungsstellen;
b) zwischen Vermittlungsstellen, die in benachbarten
Netzgruppenbereichen liegen,
wenn die Verbundämter, an die die Vermittlungsstellen
angeschlossen sind, unmittelbar
miteinander verbunden werden
können, die Lage der Vermittlungsstellen;
c) zwischen Vermittlungsstellen, die in benachbarten
Netzgruppenbereichen liegen,
wenn die Verbundämter, an die die Vermittlungsstellen
angeschlossen sind, nicht
unmittelbar miteinander verbunden werden
können, die Lage dieser Verbundämter;
d) zwischen Vermittlungsstellen, die in nicht
benachbarten Netzgruppenbereichen liegen,
die Lage der Verbundämter, an die die
Vermittlungsstellen angeschlossen sind.
(5) Die Dauer der Ferngespräche ist von dem
Zeitpunkt an zu berechnen, in dem nach Herstellung
der Gesprächsverbindung der Anruf beantwortet
wird. Dies gilt auch für Gespräche von
und nach öffentlichen Sprechstellen.
(6) Wird von Organen der Post- und Telegraphenverwaltung
ein Fehler festgestellt, der
sich bei der Berechnung der Gesprächsgebühr zuungunsten
des Fernsprechteilnehmers ausgewirkt
haben könnte, so gilt die Bestimmung des § 11
Abs. 3.
Ferngesprächsgebühren im handvermittelten
Fernverkehr
§ 14. (1) Die Gebühren betragen
(2) Für die Berechnung der Entfernungen in
Verkehrsbeziehungen, für die der Selbstwählfernverkehr
eingeführt ist, sind bei handvermittelten
Gesprächsverbindungen die Bestimmungen des
§ 13 Abs. 4 maßgebend.
(3) Die Dauer der Ferngespräche ist von dem
Zeitpunkt an zu berechnen, in dem nach Bereitstellung
der Gesprächsverbindung von den beteiligten
Sprechstellen der Anruf der Vermittlungsstelle
beantwortet wird. Bei Gesprächen von
und nach öffentlichen Sprechstellen ist die Dauer
der Ferngespräche jedoch erst von dem Zeitpunkt
an zu berechnen, in dem sich nach Bereitstellung
der Verbindung der Benützer gemeldet hat.
(4) Die Gebühren für Ferngespräche, die vor
19 Uhr oder vor 8 Uhr beginnen und über diesen
Zeitpunkt hinaus fortgesetzt werden, sind
für die ersten drei Minuten nach den Sätzen für
die Zeit zu berechnen, in der das Gespräch begonnen
hat, für jede folgende Minute aber nach
den Sätzen, die bei Beginn der Minute gelten.
(5) Die Gebühren für Ferngespräche sind auch
für Gespräche einzuheben, die unterbrochen oder
in der Gesprächsdauer beschränkt worden sind.
(6) Die Gebühren nach Abs. 1 Z. 1 lit. b sind
auch zu entrichten,
a) wenn der Anmelder oder der Verlangte im
Zeitpunkt der Bereitstellung der Gesprächsverbindung
die Gesprächsführung ablehnt;
b) wenn sich der Anmelder in der verlangten
Fernsprechnummer irrt und diesen Irrtum
im Zeitpunkt der Bereitstellung der Gesprächsverbindung
feststellt, ohne daß diese
Verbindung bereits hergestellt war;
c) wenn sich der Anmelder in der verlangten
Fernsprechnummer irrt, diesen Irrtum aber
unmittelbar nach der Herstellung der Gesprächsverbindung
feststellt und sofort die
Verbindung mit der richtigen Nummer verlangt;
d) wenn sich der Anmelder im verlangten
Ortsnetz irrt und diesen Irrtum im Zeitpunkt
der Bereitstellung der Gesprächsverbindung
feststellt, ohne daß diese Verbindung
bereits hergestellt war;
e) wenn sich der Anmelder im Zeitpunkt der
Herstellung der Gesprächsverbindung nicht
meldet und die Betriebsfähigkeit der
Sprechstelle des Anmelders festgestellt wird.
Gebühren für Gesprächsaufforderung
§ 15. (1) Die Gebühren betragen
(2) Als botenlohnfreier Zustellbezirk nach
Abs. 1 hat zu gelten
a) bei postöffentlichen Sprechstellen der Ortszustellbezirk
im Sinne der Postordnung;
b) bei anderen öffentlichen Sprechstellen mit
einfachem Sprechapparat der von der Post-
und Telegraphenverwaltung festgelegte Bereich.
(3) Die Verpflichtung zur Zahlung der Gebühr
nach Abs. 1 entsteht in dem Zeitpunkt, in dem
die Vermittlungsstelle die Gesprächsanmeldung
weitergibt.
(4) Der Anmelder hat außer der Gebühr nach
Abs. 1 auch die Ferngesprächsgebühr zu entrichten.
(5) Die Gebühren nach Abs. 1 sind nicht einzuheben,
wenn durch Störungen in den Leitungen
oder durch Versehen der Vermittlungsstelle
die Weitergabe der Gesprächsanmeldung unterblieben
ist, wenn der Anmelder vor der Weitergabe
der Anmeldung das Gespräch streichen
läßt oder wenn das nachfolgende Gespräch aus
Versehen der Vermittlungsstelle nicht zustande
kommt.
Gebühren für die Amtsberechtigung von Nebenstellen
§ 16. (1) Die Gebühr beträgt
(2) Bei Nebenstellenanlagen mit Anschlußdosen
ist die Gebühr für die Amtsberechtigung
für jeden tragbaren Apparat zu entrichten.
(3) Die Gebühr nach Abs. 1 ist auch für die
Erstnebenstelle einer Zweitnebenstellenanlage zu
entrichten.
(4) Für Nebenstellen, die mindestens sechzig
aufeinanderfolgende Tage nicht benützt werden,
ist auf Verlangen für die Zeit der Nichtbenützung,
sofern diese technisch sichergestellt
werden kann, die Gebühr nach Abs. 1 nicht zu
entrichten. Handelt es sich jedoch um posteigene
Einrichtungen, so ist die Überlassungsgebühr
auch während der Zeit der Nichtbenützung zu
entrichten. Während dieser Zeit sind für die
Pflege stationärer Batterien Gebühren in der
Höhe der erwachsenen Kosten in sinngemäßer
Anwendung der Bestimmungen des § 6 zu berechnen.
(5) Bei Abschaltung sämtlicher amtsberechtigter
Nebenstellen einer Nebenstellenanlage, die
während einer bestimmten Zeit nicht benützt
wird (Abs. 4), sind sowohl für die Abschaltung
als auch für die Wiedereinschaltung der Anlage
Gebühren in der Höhe der erwachsenen Kosten
in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen
des § 6 zu berechnen. Im Falle der Abschaltung
einzelner amtsberechtigter Nebenstellen ist anläßlich
der Wiedereinschaltung die im § 22 Abs. 1
Z. 12 festgesetzte Gebühr zu entrichten. Für die
Überprüfung anläßlich der Abschaltung ist keine
Gebühr zu bezahlen.
Leitungsgebühren und Gebühren für den Ausfall
an Gesprächsgebühren bei Nebenanschlußleitungen
§ 17. (1) Die Gebühren betragen
(2) Wenn für die Herstellung einer posteigenen
Nebenanschlußleitung die Herstellungsgebühr
für die gesamte Leitung entrichtet wurde, ist an
Stelle der Gebühr nach Abs. 1 Z. 1 die Gebühr
nach Abs. 1 Z. 2 zu bezahlen.
(3) Der Berechnung der Luftlinienentfernung
von Nebenanschlußleitungen ist zugrunde zu
legen
a) die Luftlinie zwischen der Hauptstelle und
der Nebenstelle, wenn diese unmittelbar
miteinander verbunden sind;
b) die Luftlinie zwischen der Hauptstelle und
der Vermittlungsstelle (Schaltstelle) und
zwischen der Vermittlungsstelle (Schaltstelle)
und der Nebenstelle, wenn zur
gegenseitigen Verbindung der Hauptstelle
und der Nebenstelle zwei Hauptanschlußleitungen
oder Teile davon verwendet werden.
Kommen für eine solche Verbindung
außerdem Vermittlungsleitungen in Betracht,
so ist auch die Luftlinie zwischen
den zugehörigen Vermittlungsstellen
(Schaltstellen) zu berechnen.
(4) Für Nebenanschlußleitungen, die innerhalb
desselben Gebäudes verlaufen, sind keine Gebühren
einzuheben.
Leitungsgebühren und Gebühren für den Ausfall
an Gesprächsgebühren bei Querverbindungen
und Abzweigleitungen
§ 18. (1) Die Gebühren betragen
(2) Wenn für die Herstellung einer posteigenen
Querverbindung oder Abzweigleitung die Herstellungsgebühr
für die gesamte Leitung entrichtet
wurde, ist an Stelle der Gebühr nach
Abs. 1 Z. 1 die Gebühr nach Abs. 1 Z. 2 zu
bezahlen.
(3) Der Berechnung der Entfernungen von
Querverbindungen und Abzweigleitungen bis
100 km ist zugrunde zu legen
a) die Luftlinie zwischen den Hauptstellen
der Nebenstellenanlagen beziehungsweise
zwischen der Hauptstelle der Nebenstellenanlage
und der Vermittlungseinrichtung
oder dem ersten Apparat der Privatfernmeldeanlage,
wenn diese unmittelbar miteinander
verbunden sind;
b) die Luftlinie zwischen der Hauptstelle der
einen Nebenstellenanlage und der Vermittlungsstelle
(Schaltstelle) und zwischen
der Vermittlungsstelle (Schaltstelle) und
der Hauptstelle der anderen Nebenstellenanlage
beziehungsweise zwischen der
Hauptstelle der Nebenstellenanlage und der
Vermittlungsstelle (Schaltstelle) und zwischen
der Vermittlungsstelle (Schaltstelle)
und der Vermittlungseinrichtung der Privatfernmeldeanlage,
wenn zur gegenseitigen
Verbindung der Nebenstellenanlagen beziehungsweise
zur gegenseitigen Verbindung
der Nebenstellenanlage und der
Privatfernmeldeanlage zwei Hauptanschlußleitungen
oder Teile davon verwendet
werden. Kommen für eine solche Verbindung
außerdem Vermittlungsleitungen in
Betracht, so ist auch die Luftlinie zwischen
den zugehörigen Vermittlungsstellen
(Schaltstellen) zu berechnen.
(4) Für die Berechnung der Entfernungen von
Querverbindungen und Abzweigleitungen über
100 km ist die Entfernung zwischen den Vermittlungsstellen
der Ortnetze maßgebend, in
denen die Hauptstellen der Nebenstellenanlagen
beziehungsweise die Hauptstelle der Nebenstellenanlage
und die Vermittlungseinrichtung der
Privatfernmeldeanlage liegen.
Herstellungs-, Verlegungs- und Umwandlungsgebühren
§ 19. (1) Für die Herstellung, Verlegung und
Umwandlung von Hauptanschlüssen und für die
Herstellung und Verlegung von sonstigen Einrichtungen
sowie für andere Arbeiten, die auf
Verlangen des Fernsprechteilnehmers durchgeführt
werden, sind Gebühren in der Höhe der
erwachsenden Kosten (§ 6) zu bezahlen. An
Stelle der in jedem einzelnen Fall erforderlichen
Berechnung der Kosten kann die Post- und Telegraphenverwaltung
Durchschnittskostenbeträge
zugrunde legen.
(2) Kosten sind für die Errichtung der Innenleitungen
einschließlich der Leitungseinführung,
für die Errichtung der Außenleitungen, soweit
diese für die Verbindung des Hauptanschlusses
mit der Vermittlungsstelle oder mit der Wählschaltstelle
technisch erforderlich sind, und für
das Anbringen der Apparate und sonstiger Einrichtungen
beim Fernsprechteilnehmer zu berechnen.
Gebühren für Eintragungen in das Verzeichnis
der Fernsprechteilnehmer
§ 20. (1) Die Gebühren betragen
(2) Die für die Eintragungen festgesetzten
Gebühren sind auch für Eintragungen zu entrichten,
deren Streichung oder Änderung nicht
bis zum Tage des Redaktionsschlusses des neuen
Verzeichnisses verlangt worden ist. Diesen Tag
hat die Post- und Telegraphenverwaltung den
Fernsprechteilnehmern jeweils rechtzeitig mitzuteilen.
Gebühren für den Fernsprechauftragsdienst, für
die Zeitansage und für sonstige automatische
Dienste
§ 21. (1) Die Gebühren betragen
(2) Durch die Entrichtung der Mitteilungsgebühr
ist auch die Übermittlung einer kurzen
Nachricht des Anrufers beziehungsweise des vom
Auftragsdienst Gerufenen an den Auftraggeber
abgegolten.
(3) Neben den Auftrags- und Mitteilungsgebühren
sind die festgesetzten Gesprächsgebühren
für den Anruf des Auftraggebers,
ferner die Gebühren für Gespräche, Telegramme
und Postsendungen zu entrichten, die auftragsgemäß
vom Auftragsdienst geführt beziehungsweise
aufgegeben werden.
(4) Für die Zeitansage und für sonstige automatische
Dienste sind je Anruf die Gesprächsgebühren
zu entrichten.
Sonstige Gebühren
§ 22. (1) Die Gebühren betragen
(2) Die Gebühr nach Abs. 1 Z. 1 ist nicht
einzuheben, wenn sich die Fernsprechnummer bei
Zuteilung einer Sammelnummer ändert oder
wenn die Hauptanschlüsse mehrerer Fernsprechteilnehmer
zu einer gemeinsamen Nebenstellenanlage
zusammengefaßt werden.
(3) Bei Änderung der Fernsprechnummer auf
Verlangen ist an Stelle der Gebühr nach Abs. 1
Z. 1 eine Gebühr in der Höhe der erwachsenden
Kosten (§ 6) zu entrichten, wenn Arbeiten am
Leitungsnetz erforderlich sind.
(4) Die Gebühr nach Abs. 1 Z. 2 ist auch dann
zu entrichten, wenn die Eintragungen im Verzeichnis
der Fernsprechteilnehmer unverändert
bleiben.
(5) Wenn bei Namensänderung des Fernsprechteilnehmers
gleichzeitig die Fernsprechnummer
geändert wird, ist nur die Gebühr nach
Abs. 1 Z. 1 zu entrichten.
(6) Wenn innerhalb desselben Ortsnetzes
mehrere Hauptanschlüsse desselben Fernsprechteilnehmers
gleichzeitig auf den neuen Fernsprechteilnehmer
übertragen werden, ist das
Doppelte der Gebühr nach Abs. 1 Z. 3 zu entrichten.
(7) Wenn bei einer Übertragung gleichzeitig
die Fernsprechnummer geändert wird, ist nur die
Gebühr für die Übertragung einzuheben. Wenn
jedoch bei Änderung der Fernsprechnummer Arbeiten
am Leitungsnetz durchgeführt werden
müssen und hiefür Kosten erwachsen, die die
Gebühr für die Übertragung übersteigen, ist eine
Gebühr in Höhe der erwachsenden Kosten (§ 6)
zu entrichten. Wenn auf Verlangen des Fernsprechteilnehmers
bei einer Übertragung gleichzeitig
die Umwandlung des Hauptanschlusses
durchgeführt wird, ist nur die Gebühr für die
Umwandlung zu entrichten.
(8) In folgenden Fällen ist nur die Hälfte der
Gebühr nach Abs. 1 Z. 3 zu bezahlen
a) bei Tausch der Teilnehmereinrichtungen
bei gleichzeitigem Wohnungstausch innerhalb
eines Ortsnetzes;
b) bei Übergabe von Teilnehmereinrichtungen
von einem Ehegatten an den anderen
während des Bestandes oder innerhalb
eines Monats nach Endigung der Ehe;
c) bei Übergabe der Teilnehmereinrichtungen
von Eltern an Kinder oder umgekehrt,
wenn im Zeitpunkt der Übergabe zwischen
beiden Wohnungsgemeinschaft bestanden
hat;
d) bei Übergabe von Teilnehmereinrichtungen
von Eltern an Kinder, wenn der Geschäftsbetrieb,
zu dem die Teilnehmereinrichtungen
gehören, spätestens gleichzeitig übergeben
wird;
e) bei Übernahme der Teilnehmereinrichtungen
durch einen Erben.
(9) Wenn die Kosten für die Durchführung
der Sperre die im Abs. 1 Z. 4 oder 5 festgesetzte
Gebühr übersteigen, sind Gebühren in der Höhe
der erwachsenden Kosten (§ 6) zu bezahlen.
(10) Wenn die Kosten für die Abnahme die
im Abs. 1 Z. 12 festgesetzte Gebühr übersteigen,
sind Gebühren in der Höhe der erwachsenden
Kosten (§ 6) zu entrichten.
(11) Die Gebühr nach Abs. 1 Z. 13 ist im
Zeitpunkt des Redaktionsschlusses für die jeweilige
Ausgabe des Verzeichnisses der Fernsprechteilnehmer
fällig.
ABSCHNITT III
GEBÜHREN FÜR DIE BENÜTZUNG DER
FÜR DEN ÖFFENTLICHEN VERKEHR
BESTIMMTEN TELEGRAPHEN
Telegrammgebühren
§ 23. (1) Die Wortgebühr beträgt
(2) Die Mindestgebühr beträgt für Privattelegramme,
für Staatstelegramme, für dringende
Pressetelegramme, für gebührenpflichtige Dienstnotizen,
telegraphische Postanweisungen und telegraphische
Scheckzahlungsanweisungen sowie für
Telegramme, die den Schutz des menschlichen
Lebens betreffen, das Zehnfache, für Brieftelegramme,
für Glückwunsch- und Beileidstelegramme
sowie für gewöhnliche Pressetelegramme
das Zwanzigfache und für Blitztelegramme das
Fünffache der in Abs. 1 festgesetzten Wortgebühr.
Gebühren für Bildtelegramme
§ 24. Die Gebühren betragen
Gebühren für besondere Dienste
§ 25. Die Gebühren betragen
Sonstige Gebühren
§ 26. (1) Die Gebühren betragen
(2) Wird ein Durchdruck eines von einer Teilnehmersprechstelle
aufgegebenen Telegramms
durch Eilboten zugestellt, so ist außer der Gebühr
nach Abs. 1 Z. 6 die Sonderbehandlungsgebühr
für die Eilzustellung und bei Eilzustellung
im Landzustell- oder im Außenbezirk der Botenlohn
nach der Postgebührenordnung zu entrichten.
ABSCHNITT IV
GEBÜHREN FÜR DIE BENÜTZUNG DER
FÜR DEN ÖFFENTLICHEN VERKEHR BESTIMMTEN
FERNSCHREIBANLAGEN UND
FÜR FERNSCHREIBSONDERVERBINDUNGEN
Fernschreib-Grundgebühr. Herstellungs- und
Verlegungsgebühren
§ 27. (1) Die Gebühr beträgt
(2) Für die Herstellung, für die Verlegung und
für sonstige auf Verlangen des Fernschreibteilnehmers
durchgeführte Arbeiten gelten die Bestimmungen
des § 19 sinngemäß.
(3) Für die während des Monats übergebenen
Fernschreibteilnehmereinrichtungen ist die
Grundgebühr, wenn die Übergabe in der Zeit
vom 1. bis 15. des Monats erfolgt, vom Ersten
des Monats an, wenn sie in der Zeit vom 16. bis
Monatsletzten erfolgt, vom nächsten Monatsersten
an zu entrichten.
(4) Für jeden Fernschreibnebenanschluß ist die
Hälfte der Fernschreib-Grundgebühr zu entrichten.
Fernschreibgebühren
§ 28. (1) Die Gebühren betragen
(2) Die Bundesländer Wien und Niederösterreich
gelten bei Berechnung der Gebühren nach
Abs. 1 Z. 2 lit. a als ein Bundesland.
(3) Die Ortsgebühr ist für jeden angefangenen
3 Minuten-Zeitabschnitt zu entrichten.
(4) Der Berechnung der Ferngebühr ist keine
Mindestgebühr (3 Minuten Dauer) zugrunde zu
legen.
(5) Fernschreibteilnehmer, die zur Führung von
Pressegesprächen zugelassen werden können,
haben für Fernschreibverbindungen auch in der
Zeit von 7 bis 19 Uhr die gleichen Gebühren wie
für die Zeit von 19 bis 7 Uhr zu entrichten.
Leitungsgebühren bei Fernschreibsonderverbindungen
§ 29. (1) Die Gebühren betragen
(2) Unter Fernleitung ist der Teil der Leitung
zu verstehen, der zwischen denjenigen Stellen
verläuft, an die die Ortsanschlußleitungen herangeführt
sind.
(3) Für die Herstellung, Verlegung und für
sonstige auf Verlangen des Inhabers einer Fernschreibsonderverbindung
durchgeführte Arbeiten
gelten die Bestimmungen des § 19 sinngemäß.
(4) Die Gebühren nach Abs. 1 Z. 1 sind auch
für weitere Leitungen von Fernschreibsonderverbindungen
zu entrichten, die an eine Endstelle
oder an eine Zwischenstelle einer Fernsonderverbindung
angeschlossen sind und in demselben
Ortsnetzbereich verlaufen.
(5) Inhaber von Fernschreibsonderverbindungen,
die zur Führung von Pressegesprächen zugelassen
werden können, haben bei Fernsonderverbindungen
nur 80 v. H. der Gebühren nach
Abs. 1 Z. 2 zu entrichten.
Sonstige Gebühren
§ 30. (1) Die Gebühren betragen
(2) Die für die Eintragungen in das Verzeichnis
der Fernschreibteilnehmer festgesetzten Gebühren
sind auch für Eintragungen zu entrichten, deren
Streichung oder Änderung nicht bis zum Tage
des Redaktionsschlusses des neuen Verzeichnisses
verlangt worden ist. Diesen Tag hat die Post- und
Telegraphenverwaltung den Fernschreibteilnehmern
jeweils rechtzeitig mitzuteilen.
(3) Die Gebühr bei Namensänderung ist auch
dann zu entrichten, wenn die Eintragungen im
Verzeichnis der Fernschreibteilnehmer unverändert
bleiben.
(4) Wenn bei Namensänderung des Fernschreibteilnehmers
gleichzeitig die Fernschreibnummer
geändert wird, ist nur die Gebühr nach Abs. 1
Z. 4 zu entrichten.
(5) Wenn bei einer Übertragung gleichzeitig
die Fernschreibnummer geändert wird, ist nur die
Gebühr für die Übertragung einzuheben.
(6) Wenn die Kosten bei Namensänderung des
Fernschreibteilnehmers, der Übertragung eines
Fernschreibhauptanschlusses oder Änderung einer
Fernschreibnummer auf Verlangen des Teilnehmers
die im Abs. 1 Z. 2, 3 oder 4 festgesetzte
Gebühr übersteigen, sind Gebühren in der Höhe
der erwachsenden Kosten (§ 6) zu entrichten.
(7) Die Gebühr nach Abs. 1 Z. 7 ist zu entrichten,
wenn festgestellt wird, daß die Störungsursache
in Zusatzeinrichtungen gelegen ist, die
nicht von der Post- und Telegraphenverwaltung
instandgehalten werden.
ABSCHNITT V
GEBÜHREN FÜR DIE BENÜTZUNG DES
ÖFFENTLICHEN FERNSPRECHNETZES MIT
PRIVATEN BILDTELEGRAPHENGERÄTEN
Leitungsgebühr und Gebühr für die Benützung
von Bildstellen
§ 31. (1) Die Gebühren betragen
(2) Für die Herstellung oder Verlegung von
dauernd überlassenen Verbindungsleitungen sind
Gebühren in Höhe der erwachsenden Kosten
(§ 6) zu entrichten.
Gebühren für Bildübertragungen
§ 32. (1) Die Gebühren betragen
(2) Die Verpflichtung zur Zahlung der Gebühr
nach Abs. 1 Z. 3 entsteht, sobald die Vermittlungsstelle
die Anmeldung für eine Bildübertragung
weitergeleitet hat. Die Verpflichtung entsteht
auch dann, wenn die verlangte Sprechstelle
besetzt ist oder der Anruf der Vermittlungsstelle
nicht beantwortet wird.
(3) Maßgebend für die Berechnung der Gebühr
nach Abs. 1 Z. 3 ist die Gebührenzeit, in der die
Anmeldung von der Vermittlungsstelle weitergeleitet
worden ist.
(4) Die Gebühr nach Abs. 1 Z. 3 ist nicht einzuheben,
wenn durch Störungen in den Leitungen
oder durch Versehen der Vermittlungsstelle
die Weitergabe der Anmeldung für eine Bildübertragung
unterblieben ist, wenn der Anmelder
vor der Weitergabe die Anmeldung streichen
läßt oder wenn die nachfolgende Verbindung aus
Versehen der Vermittlungsstelle nicht zustande
kommt.
(5) Bei einer Rück-Bildübertragung ist überdies
noch eine Gebühr in der Höhe der Gebühr nach
Abs. 1 Z. 3 zu entrichten.
(6) Bei Ablehnung oder Zurückziehung einer
Anmeldung für eine Bildübertragung im Inlandsverkehr
gilt folgendes
a) Wenn bei Bekanntgabe der Anmeldung
einer Bildübertragung vom Empfänger die
Herstellung der Verbindung oder wenn bei
der Anmeldung einer Rück-Bildübertragung
vom Empfänger die Übernahme der Gebührenzahlung
abgelehnt wird, ist die Gebühr
nach Abs. 1 Z. 3 zu berechnen;
b) wenn der Anmelder seine Anmeldung nach
ihrer Weiterleitung, jedoch vor Bereitstellung
der Verbindung zurückzieht, ist die
Gebühr nach Abs. 1 Z. 3 zu berechnen;
c) wenn bei Bereitstellung der Verbindung
der Empfang der Bildübertragung vom Empfänger
abgelehnt wird oder wenn bei Bereitstellung
der Verbindung der Anmelder
seine Anmeldung zurückzieht, sind Gebühren
nach Abs. 1 Z. 1 lit. a und nach Abs. 1
Z. 3 zu berechnen.
Gebühren für besondere Dienste bei Bildübertragungen
von privaten nach öffentlichen Bildstellen
§ 33. Die Gebühren betragen
ABSCHNITT VI
GEBÜHREN FÜR DIE ÜBERLASSUNG VON
STROMWEGEN
Gebühren für die Überlassung von Fernsprechstromwegen
für Fernmeldeanlagen, die nicht dem
öffentlichen Verkehr dienen
§ 34. (1) Die Gebühren betragen
(2) Kosten für laufende und außergewöhnliche
Instandsetzungen sowie für Störungsbeseitigungen
sind nicht zu entrichten.
(3) Die Gebühr nach Abs. 1 lit. d ist nicht zu
bezahlen, wenn die Störungsursache in den Fernmeldeanlagen
der Post- und Telegraphenverwaltung
festgestellt wird.
(4) Bei Überlassung von Stromwegen zur Übertragung
von Impulsen für Fernwirkzwecke sind
die Stromweggebühren wie folgt zu oerechnen
a) je Stromweg ein Viertel der Stromweggebühr,
mindestens jedoch die volle Gebühr,
wenn posteigene Mehrfachübertragungsgeräte
an mindestens einer Endstelle verwendet
werden;
b) je Stromweg ein Zehntel der Stromweggebühr,
mindestens jedoch die volle Gebühr,
wenn private Mehrfachübertragungsgeräte
an den Endstellen verwendet werden.
(5) Wird in derselben posteigenen Leitung
neben einem Sprechstromweg auch ein Stromweg
zur Übertragung von Impulsen für Fernwirkzwecke
überlassen, so ist für den Stromweg zur
Übertragung von Impulsen für Fernwirkzwecke
die Gebühr nach Abs. 4 lit. a oder lit. b ohne
Festsetzung einer Mindestgebühr zu berechnen.
Das gleiche gilt, wenn in einer posteigenen Leitung,
in der ein Stromweg zur Übertragung von
Impulsen für Fernwirkzwecke überlassen wurde,
auch Stromwege an andere überlassen werden.
(6) Die Leitungslänge ist nach dem tatsächlichen
Verlauf der Leitung zu berechnen.
Gebühren für die Überlassung von Stromwegen
für Fernmeldeanlagen der Dienststellen des Bundes
§ 35. (1) Die Gebühren betragen
(2) Für die innerhalb des Ortsnetzbereiches
vom Endpunkt des Fernsprechstromweges bis zur
Betriebsstelle verlaufende Leitung ist keine Gebühr
zu entrichten.
(3) Für laufende oder außergewöhnliche Instandsetzung
sowie für Störungseingrenzungen
oder Störungsbeseitigungen in überlassenen
Stromwegen sind keine Gebühren zu bezahlen.
(4) Wenn zur Überlassung von Stromwegen
Leitungen neu hergestellt werden, sind Gebühren
in der Höhe der erwachsenden Kosten (§ 6) zu
entrichten.
(5) Die Gebühren sind nach der Entfernung
der am weitesten voneinander entfernten, durch
den Stromweg verbundenen Betriebsstellen zu
berechnen.
Gebühren für die Überlassung von Stromwegen
für Rundfunk- und Fernsehrundfunkübertragungen
§ 36. (1) Die Gebühren betragen
(2) Für Stromwege, die für weniger als einen
Kalendermonat zur Tonübertragung überlassen
werden, sind je nach der Dauer der Überlassung
die gleichen Gebühren wie für gewöhnliche Privatgespräche
zuzüglich eines Drittels dieser Gebühren
zu entrichten.
(3) Für Stromwege, die für weniger als einen
Kalendermonat zur Übertragung von Meldungen
überlassen werden, sind je nach der Dauer
der Überlassung die gleichen Gebühren wie für
gewöhnliche Privatgespräche zu entrichten.
(4) Für Stromwege, die für weniger als einen
Kalendermonat zur Bildübertragung von Fernsehrundfunkprogrammen
überlassen werden, ist
für eine Übertragungsrichtung eine Gebühr von
S —'25 je Kilometer für die Dauer von einer
Minute zuzüglich einer Gebühr von S 7'50 je
Kilometer zu bezahlen.
(5) Für Stromwege, die innerhalb eines Ortsnetzes
für weniger als einen Kalendermonat zur
Tonübertragung oder zur Übertragung von Meldungen
überlassen werden, ist je Tag und Leitung
eine Gebühr in der Höhe von S 25'— zu
entrichten.
(6) Wenn zur Überlassung von Stromwegen
für Rundfunkübertragungen und für Fernsehrundfunkübertragungen
Leitungen neu hergestellt
werden, sind Gebühren in der Höhe der
erwachsenden Kosten (§ 6) zu entrichten.
(7) Die Länge des Stromweges ist nach dem
tatsächlichen Verlauf zu berechnen.
ABSCHNITT VII
GEBÜHREN FÜR PRIVATFERNMELDEANLAGEN
Gebühren für die Bewilligung zur Errichtung
und zum Betrieb von leitungsgerichteten Fernmeldeanlagen
(Niederfrequenz- oder Hochfrequenzbetrieb)
§ 37. (1) Die Gebühren betragen
(2) Die Gebühren nach Abs. 1 Z. 1 und 2
sind nach der Entfernung der am weitesten voneinander
entfernten Betriebsstellen und ohne
Rücksicht auf die Anzahl der auf einem Grundstück
befindlichen Betriebsstellen zu berechnen.
(3) Die Gebühren nach Abs. 1 Z. 1 und 2
sind bei leitungsgerichteten Fernmeldeanlagen
mit Niederfrequenzbetrieb mit nur zwei Betriebsstellen
nicht zu entrichten, wenn diese in
demselben Gemeindegebiet oder in demselben
Postbezirk liegen.
(4) Die Gebühr nach Abs. 1 Z. 1 lit. a ist auch
dann zu bezahlen, wenn die Betriebsstellen mehr
als 5 km voneinander entfernt sind, aber in demselben
Gemeindegebiet oder in demselben Postbezirk
liegen. Das gleiche gilt auch bei Berechnung
der Gebühren nach Abs. 1 Z. 2.
(5) Leitungsgerichtete Fernmeldeanlagen, die
ausschließlich Feuermelde-, Unfallmelde-, Not-
ruf-, Unfallverhütungszwecken oder landwirtschaftlichen
Zwecken von Bergbauern dienen, sowie
Lautsprecheranlagen innerhalb desselben Gemeindegebietes
oder Postbezirkes sind gebührenfrei.
(6) Betriebsstellen sind nicht nur die mit Fernsprecher,
sondern auch die lediglich mit Druckknopf,
Wecker, Anschlußdosen usw. ausgerüsteten
Stellen mit eigener oder gemeinsamer Anschlußleitung;
Vermittlungsstellen gelten als Betriebsstellen.
Berechnung der Gebühren für die Bewilligung
zur Errichtung und zum Betrieb von Fernmeldeanlagen
bei Zusammenschaltung leitungsgerichteter
Fernmeldeanlagen
§ 38. (1) Wenn Betriebsstellen mehrerer leitungsgerichteter
Fernmeldeanlagen so geschaltet
werden dürfen, daß alle Betriebsstellen miteinander
verkehren können, sind die Gebühren nach
§ 37 Abs. 1 Z. 1 oder 2 für die in Betracht kommenden
Grundstücke (Betriebsstellen) nach der
Entfernung der am weitesten voneinander entfernten
Grundstücke (Betriebsstellen) ohne Rücksicht
auf die Anzahl der auf diesem Grundstück
befindlichen Betriebsstellen zu berechnen, mit
denen auf Grund der betrieblichen Erfordernisse
Verbindungen hergestellt werden sollen.
(2) Wenn Betriebsstellen mehrerer leitungsgerichteter
Fernmeldeanlagen jedoch so geschaltet
sind, daß nicht alle Betriebsstellen miteinander
verkehren können, sind die Betriebsstellen, die
miteinander verkehren können, zu je einer
Gruppe zusammenzufassen und die Gebühren
nach § 37 Abs. 1 Z. 1 oder 2 innerhalb jeder dieser
Gruppen gesondert zu berechnen.
(3) Bei einer Zusammenschaltung von leitungsgerichteten
Fernmeldeanlagen und drahtlosen
Funkanlagen tritt keine Änderung der Gebührenberechnung
ein.
Gebühren für die Bewilligung zur Errichtung
und zum Betrieb von drahtlosen Funkanlagen
§ 39. (1) Die Gebühren betragen
Überschreitet die Frequenzbandbreite die in den
lit. a bis e angegebenen Werte, so ist jedes Vielfache
und jedes angefangene Vielfache als weitere
Kanaleinheit der Gebührenberechnung zugrunde
zu legen.
(3) Je Kanaleinheit ist die Hälfte der nach
Abs. 1 Z. 1 und 2 festgesetzten Gebühren zu
entrichten, wenn die Kanaleinheit im Bereich
einer Gemeinschaftsfrequenz liegt. Unter einer
Gemeinschaftsfrequenz ist eine Frequenz zu verstehen,
die ohne Rücksicht auf gegenseitige Störmöglichkeit
mehreren Bewilligungsinhabern zugeteilt
wird.
(4) Die Gebühr nach Abs. 1 Z. 2 ist nicht zu
entrichten, wenn sich der Sender, von dem die
Nachricht empfangen wird, auf demselben
Grundstück (§ 4) wie der Empfänger befindet.
(5) Bei drahtlosen Personenrufanlagen sind
sämtliche Rückmelde-Funkanlagen (Quittierungssender),
die bestimmungsgemäß auf einem und
demselben Grundstück (§ 4) eingesetzt werden,
bei der Gebührenberechnung als nur ein Funksender
zu behandeln.
(6) Die Dienststellen des Bundes, die öffentlichen
Eisenbahnen, die Feuerwehren und die
Rettungsdienste haben für die Bewilligung zur
Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen
keine Gebühren, die Länder und die Stromlieferungsunternehmungen
die Hälfte der nach
Abs. 1 Z. 1, 2 und 4 beziehungsweise Abs. 3
berechneten Gebühren zu entrichten.
Sonstige Gebühren
§ 40. (1) Die Gebühren betragen
(2) Für die Bewilligung zur Errichtung und
zum Betrieb von Versuchsfunkstellen (Abs. 1
Z. 1), die für Zwecke des Unterrichtes oder der
Forschung durch Lehranstalten betrieben werden,
sind keine Gebühren zu entrichten.
(3) Die Gebühr nach Abs. 1 Z. 2 ist erstmalig
bei Erteilung der Bewilligung zu entrichten und
wird in der Folge am 1. Jänner eines jeden
Jahres fällig.
(4) Wenn die Kosten für die Prüfung von
Funkeinrichtungen die nach Abs. 1 Z. 8 festgesetzte
Gebühr übersteigen, sind Gebühren in
der Höhe der erwachsenen Kosten in sinngemäßer
Anwendung des § 6 zu berechnen.
(5) Die Dienststellen des Bundes und die
öffentlichen Eisenbahnen haben für die Bewilligung
zur Einfuhr oder zum Besitz (Verwahrung)
von Funkeinrichtungen keine Gebühr zu entrichten.
ABSCHNITT VIII
GEBÜHREN FÜR AMATEURFUNKSTELLEN
§ 41. Die Gebühren betragen
ABSCHNITT IX
GEBÜHREN FÜR DIE AUSSENDUNG UND
DEN EMPFANG VON FUNKNACHRICHTEN
AN MEHRERE EMPFÄNGER
Gebühren für die Aussendung
§ 42. (1) Die Gebühren betragen
(2) Die Gebühren nach Abs. 1 sind im voraus
zu entrichten.
Gebühren für den Empfang
§ 43. (1) Die Gebühren betragen
(2) Für die Benützung der dem öffentlichen
Verkehr dienenden Funkempfangsanlagen sind
außer der Gebühr nach Abs. 1 lit. b monatlich
folgende Kosten zu berechnen
a) 1½ v. H. des handelsüblichen Preises der
verwendeten Geräte und Apparate;
b) die Arbeitskosten (§ 6 Abs. 3);
c) ein Unkostenzuschlag von 7 ½ v. H., berechnet
von der Summe aus -lit. a und b.
(3) Die Gebühr nach Abs. 1 lit. b ist im voraus
zu entrichten. Die Kosten nach Abs. 2 sind
bei Zustellung der Rechnung fällig.
ABSCHNITT X
RUNDFUNK- UND FERNSEHRUNDFUNKGEBÜHREN
Rundfunkgebühren
§ 44. (1) Die Gebühren betragen
(2) Bei der Einbringung des Antrages auf Erteilung
einer unbefristeten Hauptbewilligung in
der Zeit vom 1. bis zum 10. der Monate April,
August und Dezember und vom 21. bis zum
Letzten der Monate März, Juli und November
ist ein Viertel der Gebühr nach Abs. 1 Z. 1
lit. a, bei der Einbringung des Antrages in der
Zeit vom 1. bis zum 20. der Monate März, Juli
und November und vom 21. bis zum Letzten,
der Monate Feber, Juni und Oktober die
Hälfte der Gebühr nach Abs. 1 Z. 1 lit. a, bei
der Einbringung des Antrages in der Zeit vom
1. bis zum 20. der Monate Feber, Juni und
Oktober und vom 21. bis zum Letzten der
Monate Jänner, Mai und September sind drei
Viertel der Gebühr nach Abs. 1 Z. 1 lit. a, bei
der Einbringung des Antrages in der Zeit vom
1. bis zum 20. der Monate Jänner, Mai und
September und vom 21. bis zum Letzten der
Monate April, August und Dezember die volle
Gebühr nach Abs. 1 Z. 1 lit. a und bei der Ein-
bringung des Antrages in der Zeit vom 11. bis
zum 20. der Monate April, August und Dezember
sind fünf Viertel der Gebühr nach Abs. 1
Z. 1 lit. a zu entrichten.
(3) Nach der Bewilligungserteilung ist die Gebühr
nach Abs. 1 Z. 1 lit. a ab dem Ersten des
Monats Mai, September oder Jänner zu zahlen.
Die Zahlungspflicht endet mit dem Ablauf des
Monats, in dem die Bewilligung erlischt.
(4) Die Gebühr nach Abs. 1 Z. 1 lit. b ist bei
der Einbringung des Antrages auf Erteilung
einer unbefristeten Hauptbewilligung in der Zeit
vom 1. Jänner bis 30. November zu entrichten
und nach der Bewilligungserteilung am 1. Jänner
eines jeden Jahres fällig. Wird die Erteilung
einer unbefristeten Hauptbewilligung in der Zeit
vom 11. bis 31. Dezember beantragt, so ist diese
Gebühr für das folgende Kalenderjahr zu zahlen.
Die Zahlungspflicht endet mit dem Ablauf des
Jahres, in dem die Bewilligung erlischt.
(5) Die Gebühren nach Abs. 1 Z. 2 sind bei
der Einbringung des Antrages für die gesamte
Dauer der befristeten Hauptbewilligung zu entrichten.
(6) Die Gebühr nach Abs. 1 Z. 3 ist vom Ersten
des Monats an zu entrichten, in dem die Erteilung
der Zusatzbewilligung beantragt wird.
Fernsehrundfunkgebühren
§ 45. (1) Die Gebühren betragen
(2) Bei der Einbringung des Antrages auf Erteilung
einer unbefristeten Hauptbewilligung in
der Zeit vom 1. bis zum 10. der Monate Feber,
April, Juni, August, Oktober und Dezember (gerade
Monate) oder vom 21. bis zum Letzten
der Monate Jänner, März, Mai, Juli, September
und November (ungerade Monate) ist die Hälfte
der Gebühr nach Abs. 1 Z. 1, bei der Einbringung
des Antrages in der Zeit vom 1. bis zum
20. eines ungeraden Monats oder vom 21. bis
zum Letzten eines geraden Monats die volle
Gebühr und bei der Einbringung des Antrages
in der Zeit vom 11. bis zum 20. eines geraden
Monats das Eineinhalbfache der Gebühr nach
Abs. 1 Z. 1 zu entrichten.
(3) Nach der Bewilligungserteilung ist die Gebühr
nach Abs. 1 Z. 1 ab dem Ersten des
nächsten ungeraden oder des übernächsten ungeraden
Monats zu zahlen. Die Zahlungspflicht
endet mit dem Ablauf des Monats, in dem
die Bewilligung erlischt.
(4) Die Gebühr nach Abs. 1 Z. 2 ist bei Einbringung
des Antrages für die gesamte Dauer
der befristeten Hauptbewilligung zu entrichten.
Sonstige Gebühren
§ 46. (1) Die Gebühren betragen
(2) Für die Herstellung und Verlegung von
Einrichtungen für den Drahtrundfunk sind Gebühren
zu entrichten, die in der Höhe der erwachsenen
Kosten in sinngemäßer Anwendung
der Bestimmungen des § 6 zu berechnen sind.
An Stelle der in jedem einzelnen Fall erforderlichen
Berechnung der Kosten kann die Post-
und Telegraphenverwaltung Durchschnittskostenbeträge
zugrunde legen.
(3) Wird für Einrichtungen für den Drahtrundfunk
eine gesonderte Drahtrundfunkversorgungsleitung
von der Post- und Telegraphenverwaltung
bereitgestellt, so ist außer der Gebühr nach
Abs. 2 eine Gebühr zu entrichten, die in der
Höhe der erwachsenen Kosten für die Instandsetzung
der Leitung in sinngemäßer Anwendung
der Bestimmungen des § 6 zu berechnen ist.
Wenn die Leitung von mehreren Bewilligungsinhabern
benützt wird, sind die Gebühren von
diesen anteilmäßig zu tragen.
ABSCHNITT XI
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
Gebühren für Regelhauptanschlüsse in Ortsnetzen
mit Pauschtarif
§ 47. (1) Die Gebühren betragen
(2) In der Pauschgebühr (Abs. 1) ist die Gebühr
für die Bereithaltung des Anschlußorgans
bei der Vermittlungsstelle, für die Bereithaltung
und Instandhaltung der Amtsleitung innerhalb
des zuschlagfreien Bereiches der Vermittlungsstelle
(§ 51 Abs. 2), für die Überlassung und Instandhaltung
eines einfachen Sprechapparates
und für die Benützung des Anschlusses im Ortsverkehr
enthalten.
(3) Für die Ermittlung der Pauschgebühr ist
die Anzahl der Hauptanschlüsse maßgebend, die
am 1. September zum Ortsnetz gehört haben
oder zur Ortsgesprächsgebühr erreichbar waren.
Änderungen der Pauschgebühr gegenüber dem
Vorjahr treten am 1. Jänner in Kraft.
(4) Die Pauschgebühr ist während des Jahres
neu festzusetzen, wenn ein Ortsnetz mit einem
anderen Ortsnetz zusammengelegt wird. Für die
Ermittlung der neuen Pauschgebühr ist die Anzahl
der Hauptanschlüsse maßgebend, die am
letzten 1. September in den betreffenden Ortsnetzen
vorhanden waren. Die so berechnete
Pauschgebühr ist von dem auf die Änderung folgenden
Monatsersten an oder, wenn die Änderung
an einem Monatsersten eintritt, von diesem
Tag an zu bezahlen.
(5) Für die während des Monats übergebenen
Teilnehmereinrichtungen ist die Pauschgebühr,
wenn die Übergabe in der Zeit vom 1. bis 15.
des Monats erfolgt, vom 1. des Monats an, wenn
sie in der Zeit vom 16. bis Monatsletzten erfolgt,
vom nächsten Monatsersten an zu entrichten. Berichtigt gemäß Kundmachung BGBl. Nr. 424/1968.
(6) Für Hauptanschlüsse, die mindestens zwei
volle aufeinanderfolgende Kalendermonate nicht
benützt werden, ist auf Verlangen des Fernsprechteilnehmers
für jeden Kalendermonat der
Nichtbenützung nur die Hälfte der Pauschgebühr
einzuheben; das Verlangen ist unter Einhaltung
der Frist für Kündigungen zu stellen. Dies gilt
nicht für Landanschlüsse.
(7) Bei Vermittlungsstellen mit nicht mehr als
50 Hauptanschlüssen ist die Pauschgebühr um
10 v. H. zu ermäßigen, wenn die werktägliche
Dienstzeit der Vermittlungsstelle weniger als
acht Stunden beträgt, und zwar für jede auf die
achtstündige Dienstzeit fehlende Stunde. Besteht
zeitweilig erweiterter Dienst, so ist die Anzahl
der Dienststunden nach dem monatlichen Durchschnitt
zu berechnen.
(8) Wird ein Ortsnetz von Pausch- oder Einzelgesprächstarif
auf Zeittarif umgestellt, so ist
die Fernsprech-Grundgebühr nach der Anzahl
der Hauptanschlüsse neu zu ermitteln, die am
Tage der Umstellung zum Ortsnetz gehören.
Bis zum Tage der Umstellung sind die Gebühren
des bisherigen Tarifsystems, vom folgenden
Tage an die Grundgebühr des Zeittarifs anteilmäßig
zu entrichten.
Einstufung der Hauptanschlüsse in Ortsnetzen
mit Pauschtarif
§ 48. (1) Die Einzelanschlüsse sind nach der
Durchschnittsanzahl der abgehenden Gespräche
im Ortsverkehr einzureihen, gleichgültig, ob die
Verbindungen zum Gespräch führen oder nicht,
a) in Ortsnetzen mit 201 bis 500
Hauptanschlüssen
in Stufe I
bei höchstens 12 Gesprächen täglich,
in Stufe II
bei 13 bis 40 Gesprächen täglich,
in Stufe III
bei mehr als 40 Gesprächen täglich;
b) in Ortsnetzen mit mehr als
500 Hauptanschlüssen
in Stufe I
bei höchstens 12 Gesprächen täglich,
in Stufe II
bei 13 bis 24 Gesprächen täglich,
in Stufe III
bei 25 bis 40 Gesprächen täglich,
in Stufe IV
bei mehr als 40 Gesprächen täglich.
(2) Neue Einzelanschlüsse in Ortsnetzen mit
mehr als 200 Hauptanschlüssen sind in der Regel
zunächst in die Stufe I einzureihen. Die Post-
und Telegraphenverwaltung kann jedoch die
Einzelanschlüsse in eine höhere Stufe einreihen,
wenn eine entsprechende Benützung des Anschlusses
zu erwarten ist.
(3) In den auf die Errichtung der Einzelanschlüsse
folgenden vier Kalendervierteljahren
sind die abgehenden Gespräche in zwei Zählabschnitten
zu zählen. Entspricht die Zählung
der Gespräche im ersten Zählabschnitt der vorläufigen
Einreihung, so bleibt der Einzelanschluß
in der Stufe, in die er eingereiht ist. Einzelanschlüsse,
bei denen sich im ersten Zählabschnitt
eine höhere oder niedrigere Gesprächsanzahl ergibt,
sind mit Beginn des zweiten Zählabschnittes
in die der Gesprächsanzahl entsprechende Stufe
einzureihen.
(4) Mit Ablauf des zweiten Zählabschnittes
ist der Einzelanschluß entsprechend der endgültigen
Durchschnittsanzahl der täglichen Gespräche
mit dem auf die letzte Zählung folgenden
1. Jänner, 1. April, 1. Juli oder 1. Oktober
in die maßgebende Stufe dauernd einzureihen.
(5) Die Post- und Telegraphenverwaltung
kann bei allen Einzelanschlüssen jederzeit neue
Zählungen durchführen.
Ortsgesprächsgebühr für die von öffentlichen
Sprechstellen aus geführten Gespräche in Ortsnetzen
mit Pauschtarif
§ 49. (1) Die Gebühr beträgt
(2) Bei einer öffentlichen Sprechstelle bei Privaten,
die mit einem Münzfernsprecher ausgestattet
ist, hat die monatliche Mindesteinnahme
im Jahresdurchschnitt S 150'— zu betragen. Auf
die Mindesteinnahme sind die Ortsgesprächsgebühren
und 20 v. H. der Ferngesprächsgebühren
anzurechnen.
Gebühren für Ausnahmehauptanschlüsse in Ortsnetzen
mit Pauschtarif Berichtigt gemäß Kundmachung BGBl. Nr. 132/1967.
§ 50. (1) Die Gebühren betragen
(2) Ausnahmehauptanschlüsse, die an Vermittlungsstellen
angeschlossen sind, die von der Regelvermittlungsstelle
nicht mehr als 5 km entfernt
sind, sind hinsichtlich der Gebühren als
Regelhauptanschlüsse des Ortsnetzes zu behandeln,
an dessen Vermittlungsstelle sie angeschlossen
sind.
Leitungsgebühr in Ortsnetzen mit Pauschtarif
§ 51. (1) Die Gebühr beträgt
(2) Der zuschlagfreie Bereich einer Vermittlungsstelle
umfaßt die Kreisfläche, deren Mittelpunkt
die Vermittlungsstelle ist und deren Halbmesser
bei Vermittlungsstellen mit nicht mehr
als 200 Hauptanschlüssen 1 km und bei Vermittlungsstellen
mit mehr als 201 bis 500 Hauptanschlüssen
1'5 km beträgt. Maßgebend ist die
Anzahl der Hauptanschlüsse, die am 1. September
an die Vermittlungsstelle angeschlossen
waren. Änderungen der Leitungsgebühr gegenüber
dem Vorjahr treten am 1. Jänner in Kraft.
Die über die angegebenen Kreisflächen hinausreichenden
Teile des baulich geschlossenen Ortsgebietes
sind in den zuschlagfreien Bereich einzubeziehen.
(3) Bei Landanschlüssen ist die Leitungsgebühr
für die erste in der Leitung eingeschaltete
Sprechstelle nach Abs. 1, für jede weitere Sprechstelle
derselben Leitung nach der Luftlinie zwischen
der Sprechstelle und der in der Richtung
zur Vermittlungsstelle unmittelbar vorgeschalteten
Sprechstelle zu ermitteln; die Summe der
Leitungsgebühren ist auf alle Sprechstellen
gleichmäßig aufzuteilen.
Gebühren für Dauerverbindungen. Gebühren für
die Beobachtung von Teilnehmersprechstellen
§ 52. (1) Die Gebühren betragen
(2) Neben den Schaltgebühren (Abs. 1 Z. 1)
sind auch die Gebühren für die geführten gebührenpflichtigen
Gespräche einzuheben. Die
Schaltgebühr für Dauerverbindungen zur Oberbrückung
der Mittagspause der Vermittlungsstellen
ist nicht einzuheben, wenn die Fernsprechteilnehmer
Sprechstellen außerdem für die
Nacht mit einer Dauerverbindung geschaltet
haben. Das gleiche gilt auch für die Schaltung
auf Wählsammeleinrichtungen.
(3) Beginnt eine Monatsdauerverbindung oder
die Teilnahme am Wählsammeldienst während
eines Kalendermonats, so ist bis zum Monatsende
für jeden Tag ein Dreißigstel der Monatsgebühr
einzuheben.
(4) Die Gebühren, die für eine nicht ausgeführte
Dauerverbindung oder für eine nicht
ausgeführte Schaltung auf die Wählsammeleinrichtung
entrichtet wurden, sind auf Verlangen
rückzuerstatten. Hat die Post- und Telegraphenverwaltung
die Monatsdauerverbindung oder die
Schaltung auf die Wählsammeleinrichtung eingestellt,
so ist für jeden Tag ein Dreißigstel des
Monatsbetrages rückzuerstatten. Bei zeitweiliger
Nichtbenützung oder Kündigung einer Monatsdauerverbindung
oder einer Teilnahme am
Wählsammeldienst, ferner bei Sperre oder fristloser
Auflassung einer beteiligten Sprechstelle
sind dem Fernsprechteilnehmer keine Schaltgebühren
rückzuerstatten.
(5) Bei unmittelbarer Verbindung zweier Teilnehmersprechstellen
verschiedener Ortsnetze ist
außer der Schaltgebühr für den Ausfall an Gesprächsgebühren
das Doppelte der Ferngesprächsgebühren
für eine Mindestdauer von drei Minuten
eines gewöhnlichen Privatgesprächs in der
Zeit von 8 bis 19 Uhr zu entrichten.
(6) Wenn aus technischen Gründen die Schaltung
von Dauerverbindungen nicht durchführbar
ist und deshalb die Anzahl der Dienststunden
der Vermittlungsstelle auf Verlangen der Fernsprechteilnehmer
erhöht wird, sind hiefür Gebühren
in Höhe der Kosten für die bezahlten
Gehälter und Nebengebühren zuzüglich der sozialen
Lasten und sonstigen Aufwendungen der
Post- und Telegraphenverwaltung zu bezahlen.
Ist die Anzahl der Mehrstunden im Sommer und
Winter verschieden und wiederholt sich die
Änderung regelmäßig, so kann für alle Monate
ein Durchschnittsbetrag festgesetzt werden.
Fernsprech-Grundgebühr in Ortsnetzen mit
Einzelgesprächstarif
§ 53. (1) Die Gebühren betragen
(2) Für die Ermittlung der Fernsprech-Grundgebühr
ist die Anzahl der Hauptanschlüsse maßgebend,
die am 1. September zum Ortsnetz gehört
haben oder zur Ortsgesprächsgebühr erreichbar
waren. Änderungen der Grundgebühr
gegenüber dem Vorjahr treten am 1. Jänner in
Kraft.
(3) Die Fernsprech-Grundgebühr ist während
des Jahres neu festzusetzen, wenn ein Ortsnetz
mit einem anderen Ortsnetz zusammengelegt
wird. Für die Ermittlung der neuen Grundgebühr
ist die Anzahl der Hauptanschlüsse maßgebend,
die am letzten 1. September in den betreffenden
Ortsnetzen vorhanden waren. Die so
berechnete Grundgebühr ist von dem auf die
Änderung folgenden Monatsersten an oder,
wenn die Änderung an einem Monatsersten eintritt,
von diesem Tage an zu bezahlen.
(4) Für die während des Monats übergebenen
Teilnehmereinrichtungen ist die Grundgebühr,
wenn die Übergabe in der Zeit vom 1. bis 15.
des Monats erfolgt, vom 1. des Monats an, wenn
sie in der Zeit vom 16. bis Monatsletzten erfolgt,
vom nächsten Monatsersten an zu entrichten.
Leitungsgebühr in Ortsnetzen mit Einzelgesprächstarif
§ 54. Die Gebühr beträgt
Ortsgesprächsgebühren in Ortsnetzen mit
Einzelgesprächstarif
§ 55. (1) Die Gebühren betragen
(2) Die Gebühr ist für jede ausgeführte Ortsgesprächsverbindung
einzuheben. Eine Ortsgesprächsverbindung
ist ausgeführt, wenn der
Anschluß des Anrufenden mit dem des Angerufenen
verbunden ist und die Hauptstelle oder
eine daran angeschlossene Nebenstelle den Anruf
beantwortet hat. Die Gebühr ist demnach nicht
für Verbindungen einzuheben, die nicht zustande
kommen, weil die angerufene Sprechstelle
nicht antwortet oder besetzt ist, oder die aus
anderen Gründen (Störung, Sperre usw.) nicht
hergestellt werden können.
(3) Die Gebühr ist auch für Gespräche einzuheben,
die unterbrochen oder in der Gesprächsdauer
beschränkt worden sind.
(4) Ortsgespräche mit Fernsprechdienststellen
in Angelegenheiten des Fernsprechdienstes sind
nicht als gebührenpflichtig zu zählen. Die Verbindungen
zur Anmeldung von Ferngesprächen
sind gebührenfrei.
(5) Wird festgestellt oder weist der Teilnehmer
nach, daß die Zählung der Ortsgespräche unrichtig
ist, so ist die Anzahl der Ortsgespräche für
einen zusammenhängenden Zeitraum von einem
Sonntag und sechs Werktagen zu ermitteln. Ist
das Vierfache der hiebei ermittelten Anzahl
niedriger als das beanstandete Zählergebnis, so
tritt es an dessen Stelle, sonst gilt das beanstandete
Zählergebnis als richtig.
Leitungsgebühr bei Ausnahmehauptanschlüssen
in Ortsnetzen mit Zeittarif
§ 56. (1) Die Gebühr beträgt
für die Bereithaltung und Instandhaltung
der Amtsleitung außerhalb des
5 km-Kreises der Vermittlungsstelle
für je 100 m der Luftlinie, gemessen
zwischen Vermittlungsstelle und
Hauptanschluß, monatlich S 4'
(2) Wenn der Ausnahmehauptanschluß innerhalb
des 5 km-Kreises einer Vermittlungsstelle
oder beider Vermittlungsstellen liegt, ist der Ermittlung
der Gebühr nach Abs. 1 die Luftlinienentfernung
zwischen Vermittlungsstelle und
Hauptanschluß, vermindert um die Luftlinienentfernung
zwischen Hauptanschluß und der
Vermittlungsstelle, zugrunde zu legen, an die der
Anschluß als Regelhauptanschluß heranzuführen
wäre.
(3) Bei Berechnung der Entfernung zur Ermittlung
der Gebühr nach Abs. 1 ist in Ortsnetzen
mit mehreren Vermittlungsstellen die
Luftlinienentfernung zur nächstliegenden Vermittlungsstelle
maßgebend, auch wenn der
Hauptanschluß aus betriebstechnischen Gründen
mit einer entfernteren Vermittlungsstelle verbunden
ist.
(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten
auch bei Ausnahmehauptanschlüssen in Ortsnetzen
mit Einzelgesprächs- und Pauschtarif.
Ortsgesprächsgebühr für die von Regelhauptanschlüssen
aus geführten Gespräche in Ortsnetzen
mit Zeittarif
§ 57. (1) Die Gebühr beträgt
bei Erfassung der abgehenden und der
ankommenden Gespräche, für 1 Stunde S 7'50
(2) Die Ortsgesprächsgebühr ist nach der
Dauer der Benützung der Anschlüsse zu ermitteln,
wobei es ohne Bedeutung ist, ob die Verbindungen
zum Gespräch führen oder nicht.
(3) Wird von Organen der Post- und Telegraphenverwaltung
ein Fehler festgestellt, der
sich bei der Berechnung der Gesprächsgebühr
zuungunsten des Fernsprechteilnehmers ausgewirkt
haben könnte, so gilt die Bestimmung des
§ 11 Abs. 3.
Ortsgesprächsgebühren für die von Ausnahmehauptanschlüssen
aus geführten Gespräche in
Ortsnetzen mit Zeittarif
§ 58. (1) Die Gebühren betragen
(2) Die Ortsgesprächsgebühr ist nach der
Dauer der Benützung der Anschlüsse zu berechnen,
wobei es ohne Bedeutung ist, ob die Verbindungen
zum Gespräch führen oder nicht.
(3) Befinden sich in einem Ortsnetz mehrere
Vermittlungsstellen, so ist für die Berechnung
der Gebühren nach Abs. 1 die Entfernung zwischen
der nächstliegenden Vermittlungsstelle des
Ortsnetzes, an das der Ausnahmehauptanschluß
herangeführt ist, und dem Ortsnetz, in dem er
liegt, zugrunde zu legen. Dies gilt auch dann,
wenn der Ausnahmehauptanschluß aus betriebstechnischen
Gründen mit einer entfernteren Vermittlungsstelle
verbunden ist.
Gebühren für Voranmeldung und für den mit
Rückgesprächen verbundenen besonderen Dienst
§ 59. (1) Die Gebühren betragen
(2) Die Verpflichtung zur Zahlung der V-Gebühr
entsteht, sobald die Vermittlungsstelle die
Gesprächsanmeldung weitergegeben hat. Die
Verpflichtung entsteht auch dann, wenn die verlangte
Sprechstelle besetzt ist oder der Anruf der
Vermittlungsstelle nicht beantwortet wird.
(3) Maßgebend für die Berechnung der V-Gebühr
ist die Gebührenzeit, in der das Gespräch
begonnen hat oder, wenn es nicht zustande gekommen
ist, in der die Anmeldung von der
Vermittlungsstelle weitergegeben worden ist.
(4) Die V-Gebühr ist nicht einzuheben, wenn
durch Störungen in den Leitungen oder durch
Versehen der Vermittlungsstelle die Weitergabe
der Gesprächsanmeldung unterblieben ist oder
wenn der Anmelder vor der Weitergabe die
Gesprächsanmeldung streichen läßt oder wenn
das nachfolgende Gespräch aus Versehen der Vermittlungsstelle
nicht zustande kommt.
(5) Der Anmelder hat außer der V-Gebühr
auch die Gebühr für das geführte Gespräch zu
entrichten.
(6) Der Anmelder eines Rückgesprächs hat die
R-Gebühr zu entrichten, wenn bei der verlangten
Sprechstelle die Gebührenzahlung abgelehnt
und aus diesem Grunde die Gesprächsverbindung
nicht hergestellt wird. Sie ist jedoch der verlangten
Sprechstelle anzurechnen, wenn die Zustimmung
zur Gebührenzahlung nachträglich zurückgezogen
wird und von der Vermittlungsstelle die
Übernahme der Gebührenzahlung bereits rückgemeldet
worden ist. In einem solchen Falle hat
der Verlangte die Gebühr nicht zu entrichten,
wenn sich der Anmelder zur Gebührenzahlung
bereit erklärt hat.
Gebühren für Festzeitgespräche
§ 60. Für ein Festzeitgespräch ist die Gebühr
für ein dringendes Gespräch (§ 14 Abs. 1 Z. 2)
zuzüglich der V-Gebühr (§ 59 Abs. 1 Z. 1) zu
bezahlen.
Gebühren für Monats- und Wochengespräche
§ 61. (1) Der Berechnung der Gebühr für ein
Monatsgespräch, das in der Zeit zwischen 13 und
9 Uhr geführt werden soll, ist das Dreißigfache,
wenn jedoch wöchentlich an einem Tag oder
an zwei Tagen auf das Gespräch verzichtet wird,
das Fünfundzwanzigfache beziehungsweise das
Zwanzigfache der Gebühr für ein gleich langes
gewöhnliches Gespräch in derselben Verkehrsbeziehung
(§ 14 Abs. 1 Z. 1) zugrunde zu legen.
(2) Die Gebühr für ein Monatsgespräch erhöht
sich auf das Doppelte der nach Abs. 1 ermittelten
Gebühr, wenn es für die Zeit zwischen 9 und
13 Uhr verlangt wird.
(3) Der Berechnung der Gebühr für ein
Wochengespräch, das in der Zeit zwischen 13 und
9 Uhr geführt werden soll, ist das Siebenfache
der Gebühr für ein gleich langes gewöhnliches
Gespräch in derselben Verkehrsbeziehung (§ 14
Abs. 1 Z. 1) zugrunde zu legen.
(4) Die Gebühr für ein Wochengespräch erhöht
sich auf das Doppelte der nach Abs. 3 ermittelten
Gebühr, wenn es für die Zeit zwischen
9 und 13 Uhr verlangt wird.
(5) Beginnen Monatsgespräche während eines
Kalendermonats, so ist bis zum Ende des ersten
Monats für den Tag ein Dreißigstel oder ein
Fünfundzwanzigstel beziehungsweise ein Zwanzigstel
des Monatsbetrages einzuheben.
(6) Ist eine Gesprächsverbindung durch Verschulden
eines Fernsprechteilnehmers nicht oder
nicht voll ausgenützt worden, so ist weder ein
Gesprächsausgleich noch eine Gebührenrückerstattung
zu gewähren. Ist eine Gesprächsverbindung
durch Störung in den Leitungen oder
durch Versehen der Vermittlungsstelle vorzeitig
unterbrochen worden oder nicht zustande
gekommen, so ist dem Anmelder möglichst in
derselben Gebührenzeit ein Gesprächsausgleich
anzubieten. Wenn der Gesprächsausgleich nicht
möglich ist oder vom Anmelder nicht angenommen
wird, ist dem Anmelder auf Verlangen rückzuerstatten
a) bei Unterbrechung eines Gesprächs vor
Ablauf von drei Minuten oder bei Nichtzustandekommen
des Gesprächs die volle
Gebühr für die vereinbarte Zeitdauer;
b) bei Unterbrechung eines Gesprächs nach
mehr als drei Minuten Dauer die Gebühr
für die auf die volle vereinbarte Zeitdauer
fehlende Gesprächszeit.
(7) Ersteckt sich ein Monatsgespräch oder ein
Wochengespräch wegen verspäteten Gesprächsbeginns
in eine andere Gebührenzeit, so ändert
sich die Gebühr nicht.
Sonstige Gebühren im handvermittelten Fernverkehr
§ 62. (1) Die Gebühren betragen bei Gesprächsverbindungen
(2) Die Gebühren nach Abs. 1 sind zu entrichten,
a) wenn der Anmelder oder der Verlangte
im Zeitpunkt der Bereitstellung der Gesprächsverbindung
die Gesprächsführung
ablehnt;
b) wenn sich der Anmelder in der verlangten
Fernsprechnummer irrt und diesen Irrtum
im Zeitpunkt der Bereitstellung der Gesprächsverbindung
feststellt, ohne daß diese
Verbindung bereits hergestellt war;
c) wenn sich der Anmelder in der verlangten
Fernsprechnummer irrt, diesen Irrtum aber
unmittelbar nach der Herstellung der
Gesprächsverbindung feststellt und sofort
die Verbindung mit der richtigen Nummer
verlangt;
d) wenn sich der Anmelder im verlangten
Ortsnetz irrt und diesen Irrtum im Zeitpunkt
der Bereitstellung der Gesprächsverbindung
feststellt, ohne daß diese Verbindung
bereits hergestellt war;
e) wenn die Gesprächsverbindung am Bestimmungsort
umgeleitet wird;
f) wenn sich der Anmelder im Zeitpunkt der
Herstellung der Gesprächsverbindung nicht
meldet und die Betriebsfähigkeit der
Sprechstelle des Anmelders festgestellt
wird.
(3) Für die Berechnung der Gebühren nach
Abs. 1 ist jene Gebührenzeit maßgebend, in der
die im Abs. 2 angeführten Fälle eintreten.
(4) Für Auskunftsersuchen sind die im Abs. 1
festgesetzten Gebühren zu entrichten.
ABSCHNITT XII
§ 63. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner
1967 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung vom
20. Dezember 1957, BGBl. Nr. 282, in der Fassung
der Verordnungen BGBl. Nr. 23/1959 und
BGBl. Nr. 354/1965, außer Kraft.