277. Übereinkommen über den internationalen Austausch von Auskünften in Personenstandsangelegenheiten
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das Übereinkommen über den internationalen Austausch von Auskünften in
Personenstandsangelegenheiten vom 4. September 1958, welches also lautet
(Übersetzung)
Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland,
des Königreiches Belgien, der Französischen
Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des
Königreiches der Niederlande, der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Türkischen Republik
als Mitglieder der Internationalen Kommission
für das Zivilstandswesen
IN DEM WUNSCHE, einvernehmlich einen
internationalen Austausch von Auskünften in
Personenstandsangelegenheiten einzurichten,
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN
Artikel 1
Jeder Standesbeamte, der sein Amt im Hoheitsgebiet
eines Vertragsstaates ausübt, hat die
Beurkundung einer Eheschließung oder eines
Sterbefalles dem Standesbeamten des Geburtsortes
jedes Ehegatten oder des Verstorbenen mitzuteilen,
wenn dieser Ort im Hoheitsgebiet eines
anderen Vertragsstaates liegt.
Jeder Staat kann diese Mitteilung davon abhängig
machen, daß sie einen Staatsangehörigen
des Staates betrifft, für den sie bestimmt ist.
Artikel 2
Die Mitteilung ergeht nach den Vordrucken,
die diesem Übereinkommen beigefügt sind.
Die Angaben werden an den hiefür vorgesehenen
Stellen des Formblattes eingetragen, und
zwar der Text in lateinischer Schrift, die Familien-
und Ortsnamen in Großbuchstaben und
die Daten in arabischen Ziffern, die Monate
werden nach ihrer Reihenfolge im Jahre mit
arabischen Ziffern bezeichnet. Ist der Behörde,
welche die Mitteilung macht, eine Angabe nicht
bekannt, so wird an die entsprechende Stelle ein.
Strich gesetzt.
Die Mitteilung ist vom Standesbeamten zu
unterschreiben und mit seinem Dienstsiegel zu
versehen.
Innerhalb von acht Tagen nach der Beurkundung
wird die Mitteilung unmittelbar durch die
Post an den Standesbeamten abgesandt, für den
sie bestimmt ist.
Artikel 3
Die Mitteilung wird vom Empfänger entsprechend
den Gesetzen und sonstigen Vorschriften
seines Staates verwendet.
Artikel 4
Die vorstehenden Artikel schließen nicht aus,
daß den Behörden eines Vertragsstaates auf diplomatischem
oder auf einem durch besondere
Übereinkunft vorgesehenen Wege alle Urkunden
oder Entscheidungen übermittelt werden, die den
Personenstand einer im Hoheitsgebiet dieses
Staates geborenen Person betreffen.
Artikel 5
Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifizierung;
die Ratifikationsurkunden werden beim
Schweizerischen Bundesrat hinterlegt.
Dieser setzt die Vertragsstaaten von der Hinterlegung
jeder Ratifikationsurkunde in Kenntnis.
Artikel 6
Dieses Übereinkommen tritt am dreißigsten
Tag in Kraft, nach dem die zweite Ratifikationsurkunde
gemäß Artikel 5 hinterlegt worden ist.
Für jeden Unterzeichnerstaat, der das Übereinkommen
später ratifiziert, tritt es am
dreißigsten Tag nach Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde
in Kraft.
Artikel 7
Dieses Übereinkommen gilt ohne weiteres im
gesamten Mutterland jedes Vertragsstaates.
Jeder Vertragsstaat kann bei der Unterzeichnung,
bei der Ratifizierung, bei seinem Beitritt
oder später durch eine an den Schweizerischen
Bundesrat gerichtete Notifizierung erklären, daß
dieses Übereinkommen für eines oder mehrere
seiner Hoheitsgebiete außerhalb des Mutterlandes
oder für Staaten oder Hoheitsgebiete gilt, deren
internationale Beziehungen er wahrnimmt. Der
Schweizerische Bundesrat setzt alle Vertragsstaaten
von dieser Notifizierung in Kenntnis.
Dieses Übereinkommen tritt in den in der Notifizierung
bezeichneten Hoheitsgebieten am sechzigsten
Tag nach Eingang dieser Notifizierung
beim Schweizerischen Bundesrat in Kraft.
Jeder Staat, der eine Erklärung nach Absatz 2
abgegeben hat, kann später jederzeit durch eine
an den Schweizerischen Bundesrat gerichtete No-
tifizierung erklären, daß dieses Übereinkommen
für bestimmte in der Erklärung bezeichnete
Staaten oder Hoheitsgebiete außer Kraft tritt.
Der Schweizerische Bundesrat setzt alle Vertragsstaaten
von der neuen Notifizierung in
Kenntnis.
Das Übereinkommen tritt für das betreffende
Hoheitsgebiet am sechzigsten Tag nach Eingang
dieser Notifizierung beim Schweizerischen Bundesrat
außer Kraft.
Artikel 8
Jeder Mitgliedstaat der Internationalen Kommission
für das Zivilstandswesen kann diesem
Übereinkommen beitreten. Der Staat, der beizutreten
wünscht, notifiziert seine Absicht durch
eine Urkunde, die beim Schweizerischen Bundesrat
hinterlegt wird. Dieser setzt alle Vertragsstaaten
von der Hinterlegung jeder Beitrittsurkunde
in Kenntnis. Das Übereinkommen tritt
für den beitretenden Staat am dreißigsten Tag
nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde in Kraft.
Die Beitrittsurkunde kann erst hinterlegt
werden, nachdem dieses Übereinkommen in
Kraft getreten ist.
Artikel 9
Dieses Übereinkommen unterliegt der Revision.
Revisionsvorschläge werden beim Schweizerischen
Bundesrat eingereicht; dieser notifiziert sie
den Vertragsstaaten und dem Generalsekretär
der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen.
Artikel 10
Dieses Übereinkommen gilt zehn Jahre lang,
gerechnet von dem in Artikel 6 Absatz 1 angegebenen
Zeitpunkt an.
Das Übereinkommen wird jeweils für weitere
zehn Jahre stillschweigend verlängert, wenn es
nicht gekündigt wird.
Die Kündigung ist spätestens sechs Monate vor
Fristablauf dem Schweizerischen Bundesrat zu
notifizieren; dieser setzt alle anderen Vertragsstaaten
davon in Kenntnis.
Die Kündigung wirkt nur für den Staat, der
sie notifiziert hat. Für die anderen Vertragsstaaten
bleibt das Übereinkommen in Kraft.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten,
hiezu gehörig bevollmächtigten Vertreter
dieses Übereinkommen unterschrieben.
GESCHEHEN zu Istanbul am 4. September
1958 in einer Urschrift, die im Archiv des
Schweizerischen Bundesrates hinterlegt wird;
dieser übermittelt jedem Vertragsstaat auf diplomatischem
Wege eine beglaubigte Abschrift.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
KURT FRITZ VON GRAEVENITZ
HANS G. FICKER
Für die Regierung des Königreiches Belgien
CHARLES GERARD
Für die Regierung der Französischen Republik
GUY DELTEL
Für die Regierung des Großherzogtums Luxemburg
HENRI DELVAUX
Für die Regierung des Königreiches der Niederlande
TH. VAN SASSE VAN YSSELT
P. J. DE KANTER
Bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens
haben die Delegierten der Regierung des Königreiches
der Niederlande folgende Erklärung abgegeben
„Im Hinblick auf die Gleichheit, die staatsrechtlich
zwischen den Niederlanden, Surinam und den Niederländischen
Antillen besteht, verlieren die im Übereinkommen
enthaltenen Ausdrücke ,Mutterland' und,
außerhalb des Mutterlandes' ihren ursprünglichen Sinn
hinsichtlich des Königreiches der Niederlande und
werden infolgedessen in bezug auf das Königreich im
Sinne von ,Europa' und ,außerhalb Europas' verstanden."
Für die Regierung der Türkischen Republik
NECDET KENT
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
den Beitritt der Republik Österreich zu diesem Übereinkommen und verspricht im Namen der
Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Übereinkommen enthaltenen
Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Beitrittsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres und vom Bundesminister für Auswärtige
Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen
worden.
Geschehen zu Wien, am 20. Juli 1965
Der Bundespräsident
Jonas
Der Bundeskanzler
Klaus
Der Bundesminister für Inneres
Czettel
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Kreisky
Die Beitrittsurkunde ist am 1. September 1965 beim Schweizerischen Bundesrat hinterlegt
worden; das vorliegende Übereinkommen tritt daher gemäß seinem Artikel 8 Abs. 1 für Österreich
am 1. Oktober 1965 in Kraft.
Bisher gehören diesem Übereinkommen folgende weitere Staaten an
Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Luxemburg, Niederlande, Türkei.