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277_1965 AT

277. Übereinkommen über den internationalen Austausch von Auskünften in Personenstandsangelegenheiten

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 277. Übereinkommen über den internationalen Austausch von Auskünften in Personenstandsangelegenheiten

Nachdem das Übereinkommen über den internationalen Austausch von Auskünften in

Personenstandsangelegenheiten vom 4. September 1958, welches also lautet

(Übersetzung)

Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland,

des Königreiches Belgien, der Französischen

Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des

Königreiches der Niederlande, der Schweizerischen

Eidgenossenschaft und der Türkischen Republik

als Mitglieder der Internationalen Kommission

für das Zivilstandswesen

IN DEM WUNSCHE, einvernehmlich einen

internationalen Austausch von Auskünften in

Personenstandsangelegenheiten einzurichten,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN

Artikel 1

Jeder Standesbeamte, der sein Amt im Hoheitsgebiet

eines Vertragsstaates ausübt, hat die

Beurkundung einer Eheschließung oder eines

Sterbefalles dem Standesbeamten des Geburtsortes

jedes Ehegatten oder des Verstorbenen mitzuteilen,

wenn dieser Ort im Hoheitsgebiet eines

anderen Vertragsstaates liegt.

Jeder Staat kann diese Mitteilung davon abhängig

machen, daß sie einen Staatsangehörigen

des Staates betrifft, für den sie bestimmt ist.

Artikel 2

Die Mitteilung ergeht nach den Vordrucken,

die diesem Übereinkommen beigefügt sind.

Die Angaben werden an den hiefür vorgesehenen

Stellen des Formblattes eingetragen, und

zwar der Text in lateinischer Schrift, die Familien-

und Ortsnamen in Großbuchstaben und

die Daten in arabischen Ziffern, die Monate

werden nach ihrer Reihenfolge im Jahre mit

arabischen Ziffern bezeichnet. Ist der Behörde,

welche die Mitteilung macht, eine Angabe nicht

bekannt, so wird an die entsprechende Stelle ein.

Strich gesetzt.

Die Mitteilung ist vom Standesbeamten zu

unterschreiben und mit seinem Dienstsiegel zu

versehen.

Innerhalb von acht Tagen nach der Beurkundung

wird die Mitteilung unmittelbar durch die

Post an den Standesbeamten abgesandt, für den

sie bestimmt ist.

Artikel 3

Die Mitteilung wird vom Empfänger entsprechend

den Gesetzen und sonstigen Vorschriften

seines Staates verwendet.

Artikel 4

Die vorstehenden Artikel schließen nicht aus,

daß den Behörden eines Vertragsstaates auf diplomatischem

oder auf einem durch besondere

Übereinkunft vorgesehenen Wege alle Urkunden

oder Entscheidungen übermittelt werden, die den

Personenstand einer im Hoheitsgebiet dieses

Staates geborenen Person betreffen.

Artikel 5

Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifizierung;

die Ratifikationsurkunden werden beim

Schweizerischen Bundesrat hinterlegt.

Dieser setzt die Vertragsstaaten von der Hinterlegung

jeder Ratifikationsurkunde in Kenntnis.

Artikel 6

Dieses Übereinkommen tritt am dreißigsten

Tag in Kraft, nach dem die zweite Ratifikationsurkunde

gemäß Artikel 5 hinterlegt worden ist.

Für jeden Unterzeichnerstaat, der das Übereinkommen

später ratifiziert, tritt es am

dreißigsten Tag nach Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde

in Kraft.

Artikel 7

Dieses Übereinkommen gilt ohne weiteres im

gesamten Mutterland jedes Vertragsstaates.

Jeder Vertragsstaat kann bei der Unterzeichnung,

bei der Ratifizierung, bei seinem Beitritt

oder später durch eine an den Schweizerischen

Bundesrat gerichtete Notifizierung erklären, daß

dieses Übereinkommen für eines oder mehrere

seiner Hoheitsgebiete außerhalb des Mutterlandes

oder für Staaten oder Hoheitsgebiete gilt, deren

internationale Beziehungen er wahrnimmt. Der

Schweizerische Bundesrat setzt alle Vertragsstaaten

von dieser Notifizierung in Kenntnis.

Dieses Übereinkommen tritt in den in der Notifizierung

bezeichneten Hoheitsgebieten am sechzigsten

Tag nach Eingang dieser Notifizierung

beim Schweizerischen Bundesrat in Kraft.

Jeder Staat, der eine Erklärung nach Absatz 2

abgegeben hat, kann später jederzeit durch eine

an den Schweizerischen Bundesrat gerichtete No-

tifizierung erklären, daß dieses Übereinkommen

für bestimmte in der Erklärung bezeichnete

Staaten oder Hoheitsgebiete außer Kraft tritt.

Der Schweizerische Bundesrat setzt alle Vertragsstaaten

von der neuen Notifizierung in

Kenntnis.

Das Übereinkommen tritt für das betreffende

Hoheitsgebiet am sechzigsten Tag nach Eingang

dieser Notifizierung beim Schweizerischen Bundesrat

außer Kraft.

Artikel 8

Jeder Mitgliedstaat der Internationalen Kommission

für das Zivilstandswesen kann diesem

Übereinkommen beitreten. Der Staat, der beizutreten

wünscht, notifiziert seine Absicht durch

eine Urkunde, die beim Schweizerischen Bundesrat

hinterlegt wird. Dieser setzt alle Vertragsstaaten

von der Hinterlegung jeder Beitrittsurkunde

in Kenntnis. Das Übereinkommen tritt

für den beitretenden Staat am dreißigsten Tag

nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde in Kraft.

Die Beitrittsurkunde kann erst hinterlegt

werden, nachdem dieses Übereinkommen in

Kraft getreten ist.

Artikel 9

Dieses Übereinkommen unterliegt der Revision.

Revisionsvorschläge werden beim Schweizerischen

Bundesrat eingereicht; dieser notifiziert sie

den Vertragsstaaten und dem Generalsekretär

der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen.

Artikel 10

Dieses Übereinkommen gilt zehn Jahre lang,

gerechnet von dem in Artikel 6 Absatz 1 angegebenen

Zeitpunkt an.

Das Übereinkommen wird jeweils für weitere

zehn Jahre stillschweigend verlängert, wenn es

nicht gekündigt wird.

Die Kündigung ist spätestens sechs Monate vor

Fristablauf dem Schweizerischen Bundesrat zu

notifizieren; dieser setzt alle anderen Vertragsstaaten

davon in Kenntnis.

Die Kündigung wirkt nur für den Staat, der

sie notifiziert hat. Für die anderen Vertragsstaaten

bleibt das Übereinkommen in Kraft.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten,

hiezu gehörig bevollmächtigten Vertreter

dieses Übereinkommen unterschrieben.

GESCHEHEN zu Istanbul am 4. September

1958 in einer Urschrift, die im Archiv des

Schweizerischen Bundesrates hinterlegt wird;

dieser übermittelt jedem Vertragsstaat auf diplomatischem

Wege eine beglaubigte Abschrift.

Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland

KURT FRITZ VON GRAEVENITZ

HANS G. FICKER

Für die Regierung des Königreiches Belgien

CHARLES GERARD

Für die Regierung der Französischen Republik

GUY DELTEL

Für die Regierung des Großherzogtums Luxemburg

HENRI DELVAUX

Für die Regierung des Königreiches der Niederlande

TH. VAN SASSE VAN YSSELT

P. J. DE KANTER

Bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens

haben die Delegierten der Regierung des Königreiches

der Niederlande folgende Erklärung abgegeben

„Im Hinblick auf die Gleichheit, die staatsrechtlich

zwischen den Niederlanden, Surinam und den Niederländischen

Antillen besteht, verlieren die im Übereinkommen

enthaltenen Ausdrücke ,Mutterland' und,

außerhalb des Mutterlandes' ihren ursprünglichen Sinn

hinsichtlich des Königreiches der Niederlande und

werden infolgedessen in bezug auf das Königreich im

Sinne von ,Europa' und ,außerhalb Europas' verstanden."

Für die Regierung der Türkischen Republik

NECDET KENT

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

den Beitritt der Republik Österreich zu diesem Übereinkommen und verspricht im Namen der

Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Übereinkommen enthaltenen

Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Beitrittsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres und vom Bundesminister für Auswärtige

Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen

worden.

Geschehen zu Wien, am 20. Juli 1965

Der Bundespräsident

Jonas

Der Bundeskanzler

Klaus

Der Bundesminister für Inneres

Czettel

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Kreisky

Die Beitrittsurkunde ist am 1. September 1965 beim Schweizerischen Bundesrat hinterlegt

worden; das vorliegende Übereinkommen tritt daher gemäß seinem Artikel 8 Abs. 1 für Österreich

am 1. Oktober 1965 in Kraft.

Bisher gehören diesem Übereinkommen folgende weitere Staaten an

Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Luxemburg, Niederlande, Türkei.

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