277. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes, mit dem Beziehern von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Teuerungszulage gewährt wird.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Bundesgesetz vom 23. Oktober 1963,
BGBl. Nr. 257, mit dem Beziehern von Leistungen
aus der Arbeitslosenversicherung eine Teuerungszulage
gewährt wird, wird abgeändert wie
folgt
1. Der § 1 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Jedem Bezieher von Arbeitslosengeld
beziehungsweise Notstandshilfe nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz
1958, BGBl. Nr. 199,
gebührt ohne Anrechnung auf diese Leistungen
eine Teuerungszulage. Das gleiche gilt für Arbeitslose,
die Barleistungen aus der Krankenversiche-
rung der Empfänger von Arbeitslosengeld beziehungsweise
Notstandshilfe beziehen. Die Teuerungszulage
ist in die Beitragsgrundlage für die
Bemessung der Beiträge in dieser Krankenversicherung
einzubeziehen."
2. Die Überschrift des § 2 hat zu entfallen.
3. Der § 2 hat zu lauten
„§ 2. (1) Die Teuerungszulage nach § 1 ist zusammen
mit dem Arbeitslosengeld beziehungsweise
der Notstandshilfe beziehungsweise mit den
Barleistungen aus der Krankenversicherung, und
zwar für den jeweils gleichen Zeitraum, durch
die für die Zahlung dieser Leistungen jeweils
zuständigen Stellen auszubezahlen.
(2) Im übrigen finden die Vorschriften des
Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1958 sinngemäß
Anwendung."
Artikel II.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für soziale Verwaltung
betraut.