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277_1964 AT

277. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes, mit dem Beziehern von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Teuerungszulage gewährt wird.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 277. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes, mit dem Beziehern von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Teuerungszulage gewährt wird.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Bundesgesetz vom 23. Oktober 1963,

BGBl. Nr. 257, mit dem Beziehern von Leistungen

aus der Arbeitslosenversicherung eine Teuerungszulage

gewährt wird, wird abgeändert wie

folgt

1. Der § 1 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Jedem Bezieher von Arbeitslosengeld

beziehungsweise Notstandshilfe nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz

1958, BGBl. Nr. 199,

gebührt ohne Anrechnung auf diese Leistungen

eine Teuerungszulage. Das gleiche gilt für Arbeitslose,

die Barleistungen aus der Krankenversiche-

rung der Empfänger von Arbeitslosengeld beziehungsweise

Notstandshilfe beziehen. Die Teuerungszulage

ist in die Beitragsgrundlage für die

Bemessung der Beiträge in dieser Krankenversicherung

einzubeziehen."

2. Die Überschrift des § 2 hat zu entfallen.

3. Der § 2 hat zu lauten

„§ 2. (1) Die Teuerungszulage nach § 1 ist zusammen

mit dem Arbeitslosengeld beziehungsweise

der Notstandshilfe beziehungsweise mit den

Barleistungen aus der Krankenversicherung, und

zwar für den jeweils gleichen Zeitraum, durch

die für die Zahlung dieser Leistungen jeweils

zuständigen Stellen auszubezahlen.

(2) Im übrigen finden die Vorschriften des

Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1958 sinngemäß

Anwendung."

Artikel II.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für soziale Verwaltung

betraut.

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