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277_1962 AT

277. Kundmachung: Anwendung des Markenschutzgesetzes 1953 im Verhältnis zu der Republik der Philippinen.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 277. Kundmachung: Anwendung des Markenschutzgesetzes 1953 im Verhältnis zu der Republik der Philippinen.

Auf Grund des § 32 Abs. 1 lit. a und Abs. 4

des Markenschutzgesetzes 1953, BGBl. Nr. 38,

wird kundgemacht

§ 1. (1) In der Republik der Philippinen genießen

Marken von Unternehmen mit dem Sitz

in Österreich (österreichische Marken) denselben

Schutz wie Marken von Unternehmen mit dem

Sitz in der Republik der Philippinen.

(2) In der Republik der Philippinen ist der

Schutz österreichischer Marken vom Schutz in

Österreich unabhängig.

§ 2. Marken von Unternehmen, die ihren Sitz

in der Republik der Philippinen haben, genießen

daher in Österreich den Schutz des Markenschutzgesetzes

1953, und zwar auch dann, wenn die betreffenden

Marken im Ursprungsland nicht geschützt

sind. Bei der Anmeldung dieser Marken

in Österreich ist ein Nachweis, daß die Marken

in der Republik der Philippinen registriert sind,

nicht zu erbringen.

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