277. Kundmachung: Anwendung des Markenschutzgesetzes 1953 im Verhältnis zu der Republik der Philippinen.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 32 Abs. 1 lit. a und Abs. 4
des Markenschutzgesetzes 1953, BGBl. Nr. 38,
wird kundgemacht
§ 1. (1) In der Republik der Philippinen genießen
Marken von Unternehmen mit dem Sitz
in Österreich (österreichische Marken) denselben
Schutz wie Marken von Unternehmen mit dem
Sitz in der Republik der Philippinen.
(2) In der Republik der Philippinen ist der
Schutz österreichischer Marken vom Schutz in
Österreich unabhängig.
§ 2. Marken von Unternehmen, die ihren Sitz
in der Republik der Philippinen haben, genießen
daher in Österreich den Schutz des Markenschutzgesetzes
1953, und zwar auch dann, wenn die betreffenden
Marken im Ursprungsland nicht geschützt
sind. Bei der Anmeldung dieser Marken
in Österreich ist ein Nachweis, daß die Marken
in der Republik der Philippinen registriert sind,
nicht zu erbringen.