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277_1960 AT

277. Verordnung: Bundespolizeikommissariat Wels.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 277. Verordnung: Bundespolizeikommissariat Wels.

Auf Grund des Artikels 102 Abs. 6 des Bundes-

Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929

wird verordnet

§ 1. In Wels besteht ein Bundespolizeikommissariat.

§ 2. Der örtliche Wirkungsbereich des Bundespolizeikommissariates

Wels umfaßt das Gebiet

der Stadt Wels.

§ 3. Der sachliche Wirkungsbereich des Bundespolizeikommissariates

Wels umfaßt die Aufgaben,

die den Bundespolizeibehörden durch Bundesgesetze

jeweils übertragen sind, sowie die dem

Bundespolizeikommissariat Wels durch Oberösterreichische

Landesgesetze übertragenen Aufgaben.

§ 4. Die Verordnung der Bundesregierung vom

26. Juni 1931, BGBl. Nr. 167, betreffend die Errichtung

einer Bundespolizeibehörde in Wels,

tritt außer Kraft.

§ 5. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1961

in Kraft.

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