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277_1959 AT

277. Deklaration über den provisorischen Beitritt der Schweizerischen Eidgenossenschaft zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT).

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 277. Deklaration über den provisorischen Beitritt der Schweizerischen Eidgenossenschaft zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT).

Nachdem die Deklaration über den provisorischen Beitritt der Schweizerischen Eidgenossenschaft

zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT), welche also lautet

(Übersetzung)

Die Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll-

und Handelsabkommens, welche die vorliegende

Deklaration angenommen haben (hiernach als

„beteiligte Vertragsparteien" und „Allgemeines

Abkommen" bezeichnet), und die Regierung der

Schweizerischen Eidgenossenschaft,

In Erwägung der Vorkehrungen für den provisorischen

Beitritt der Schweiz, die in dem einschlägigen,

von den VERTRAGSPARTEIEN

des Allgemeinen Abkommens (hiernach als

„VERTRAGSPARTEIEN" bezeichnet) bei

ihrer 11. Tagung genehmigten Bericht enthalten

sind, und

In Erwägung der Ergebnisse der zwischen der

Schweiz und einer Anzahl von Vertragsparteien

gemäß den oben erwähnten Vorkehrungen geführten

Zollverhandlungen,

1. Erklären, daß die Handelsbeziehungen

zwischen den beteiligten Vertragsparteien und der

Schweizerischen Eidgenossenschaft, unter Vorbehalt

der Bestimmungen der Abschnitte a), b)

und c) hiernach, auf dem Allgemeinen Abkommen

beruhen werden, als wäre die Schweizerische

Eidgenossenschaft dem Allgemeinen Abkommen

gemäß den einschlägigen Verfahrensvorschriften

beigetreten und als wären die der vorliegenden

Deklaration beigefügten Listen solche, die dem

Allgemeinen Abkommen beigefügt sind

a) Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft

behält ihren Standpunkt vor

hinsichtlich der Anwendung der Bestimmungen

des Abschnittes 6 des Art. XV des

Allgemeinen Abkommens. Die schweizerische

Währungspolitik ist in der Erklärung

dargelegt, welche die Regierung der Schwei-

zerischen Eidgenossenschaft an der Sitzung

der 11. Tagung der VERTRAGSPARTEIEN

vom 17. November 1956 abgegeben

hat und die hiemit in die vorliegende

Deklaration einbezogen wird. In diesem

Zusammenhang verpflichtet sich die Schweizerische-

Eidgenossenschaft, in Währungsfragen

gemäß der Zweckbestimmung des

Allgemeinen Abkommens zu handeln; sie

verpflichtet sich insbesondere, durch Währungsmaßnahmen

die Zweckbestimmung

der Vorschriften des Allgemeinen Abkommens

nicht zu vereiteln. Die Schweizerische

Eidgenossenschaft erklärt sich bereit,

jederzeit mit einer Voranmeldung von

dreißig Tagen, mit den VERTRAGSPARTEIEN

in Konsultationen einzutreten,

auf Wunsch eines Unterzeichnerstaates der

vorliegenden Deklaration, der der Auffassung

ist, daß die Schweizerische Eidgenossenschaft

Währungsmaßnahmen ergriffen

hat, die eine ins Gewicht fallende

Wirkung auf die Anwendung der Bestimmungen

des Allgemeinen Abkommens haben

könnten, oder mit den Grundsätzen

und Zielsetzungen des der Resolution vom

20. Juni 1949 angeschlossenen Besonderen

Währungsabkommens unvereinbar sind.

b) Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft

behält ihren Standpunkt vor

hinsichtlich der Anwendung der Bestimmungen

des Art. XI des Allgemeinen Abkommens

in dem Maße, als dies erforderlich ist,

um der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft

zu erlauben, Einfuhrbeschränkungen

zu erlassen gemäß Titel II

des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1951;

gemäß der Gesetzgebung betreffend das

Alkohol- und das Weizenmonopol, die auf

den Artikeln 32 bis und 23 bis (mit den

im Jahre 1952 getroffenen Abänderungen)

der Bundesverfassung beruhen, sowie gemäß

Art. 11 des Bundesgesetzes vom

28. September 1956. Bei Anwendung von

Maßnahmen im Rahmen dieser Gesetze

wird die Regierung der Schweizerischen

Eidgenossenschaft, soweit dies mit der

Durchführung dieser Gesetze vereinbar ist,

im höchstmöglichen Maße die einschlägigen

Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens

beobachten und im besonderen sich

bemühen, dafür Sorge zu tragen, daß sie

in einer den Interessen der Unterzeichnerstaaten

der vorliegenden Deklaration möglichst

wenig abträglichen Weise gehandhabt

werden. Demzufolge wird die Regierung

der Schweizerischen Eidgenossenschaft, in

Übereinstimmung mit Art. XIII des Allgemeinen

Abkommens, im Rahmen dieser

Gesetze eingeführte Beschränkungen gemäß

den Grundsätzen der Nichtdiskriminierung

anwenden und, entsprechend Art. XXII

sowie Abschnitt 1 von Art. XXIII des

Allgemeinen Abkommens allen Vorstellungen

irgendeines anderen Signatarstaates der

vorliegenden Deklaration wohlwollende

Aufmerksamkeit schenken und mit Bezug

auf solche Vorstellungen in Konsultationen

eintreten. An der ersten Tagung der

VERTRAGSPARTEIEN, die dem Inkrafttreten

der vorliegenden Deklaration

folgt, und nachher an jeder Jahrestagung

für so lange, als die Deklaration in Kraft

bleibt, wird die Regierung der Schweizerischen

Eidgenossenschaft den Vertragsparteien

Bericht über die Maßnahmen, die

gemäß diesem Vorbehalt aufrechterhalten

werden, erstatten und auf Wunsch der

VERTRAGSPARTEIEN mit ihnen hinsichtlich

dieser Maßnahmen in Konsultationen

eintreten.

c) Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft

verpflichtet sich, nach Inkrafttreten

der vorliegenden Deklaration

und der Genehmigung einer entsprechenden

Resolution durch die VERTRAGSPARTEIEN,

worin die Schweizerische Eidgenossenschaft

eingeladen wird, an den

Arbeiten der VERTRAGSPARTEIEN teilzunehmen,

mit den VERTRAGSPARTEIEN

in Konsultationen einzutreten, in

dem Bestreben, mit Bezug auf die von den

vorstehenden Vorbehalten erfaßten Probleme

Lösungen zu finden, die mit den

grundlegenden Prinzipien des Allgemeinen

Abkommens vereinbar sind.

2. Ersuchen die VERTRAGSPARTEIEN

die für die Durchführung der vorliegenden

Deklaration erforderlichen Funktionen auszuüben.

3. Hinsichtlich des territorialen Geltungsbereiches

der vorliegenden Deklaration wird

angenommen, daß das Zollgebiet der Schweizerischen

Eidgenossenschaft das Gebiet des Fürstentums

Liechtenstein einschließt, solange der

Zollunionsvertrag zwischen den beiden Ländern

in Kraft steht.

4. Sollten einzelne Verhandlungen nicht so

rechtzeitig beendet sein, um der vorliegenden

Deklaration beigefügt zu werden, sobald sie zur

Unterschrift aufgelegt ist, so werden, von dem

Tage an, der der Unterzeichnung eines Protokolls

durch die betreffende Regierung und die Regierung

der Schweizerischen Eidgenossenschaft

folgt, die aus diesen Verhandlungen sich ergebenden

Konzessionslisten der vorliegenden

Deklaration beigefügt werden und die Vorschriften

der Deklaration auf sie Anwendung finden.

5. a) Die vorliegende Deklaration wird beim

Exekutivsekretär der VERTRAGSPAR-

TEIEN des Allgemeinen Abkommens hinterlegt

werden.

b) Der Exekutivsekretär der VERTRAGSPARTEIEN

des Allgemeinen Abkommens

wird jeder. Vertragspartei des Allgemeinen

Abkommens ohne Verzug eine beglaubigte

Abschrift der vorliegenden Deklaration

sowie eine Bestätigung jeder Annahmeerklärung

zur Verfügung stellen.

6. Die vorliegende Deklaration wird gemäß

den Vorschriften von Art. 102 der Charta der

Vereinigten Nationen registriert werden.

7. Die vorliegende Deklaration wird bis zum

30. Juni 1959 zur Annahme, durch Unterschrift

oder in anderer Weise, offenstehen für Vertragsparteien,

die mit der Regierung der Schweizerischen

Eidgenossenschaft gemäß den Vorkehrungen

für den provisorischen Beitritt der Schweiz

in Verhandlungen eingetreten sind, für Vertragsparteien,

die keine solchen Verhandlungen geführt

haben, aber die mit der schweizerischen

Regierung vereinbart haben, daß ihre Handelsbeziehungen

den Bestimmungen der vorliegenden

Deklaration unterliegen sollen, und für die

Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

8. Die vorliegende Deklaration wird zwischen

der Schweizerischen Eidgenossenschaft und einer

Vertragspartei wirksam werden am dreißigsten

Tage nach dem Tag, an dem sie durch Unterschrift

oder in anderer Weise durch die Schweizerische

Eidgenossenschaft und die betreffende

Vertragspartei angenommen worden ist; sie

wird in Kraft bleiben, bis die Regierung der

Schweizerischen Eidgenossenschaft gemäß den

Vorschriften des Art. XXXIII des Allgemeinen

Abkommens dem Allgemeinen Abkommen beitritt

öder bis zum 31. Dezember 1961, je nachdem

welches Datum früher liegt, es sei denn, daß die

Parteien, welche diese Deklaration abschließen,

übereinkommen, ihre Gültigkeitsdauer auf einen

späteren Zeitpunkt zu erstrecken.

Geschehen zu Genf, am zweiundzwanzigsten

November neunzehnhundertachtundfünfzig, in

einem einzigen Exemplar, in englischer und

französischer Sprache, wobei beide Texte als

authentisch gelten, ausgenommen wenn dies in

den beigefügten Listen anders bestimmt ist.

(Übersetzung )

Liste der Zugeständnisse, welche die österreichische Bundesregierung der Regierung der

Schweizerischen Eidgenossenschaft gewährt

LISTE ÖSTERREICH

Diese Liste ist nur in englischer Sprache authentisch

TEIL I

TEIL II

Präferential-Tarif

Fällt leer aus

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

die vorstehende Deklaration für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die

gewissenhafte Erfüllung der in dieser Deklaration enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten gezeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,

vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau und vom Bundesminister für Auswärtige

Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen

worden.

Geschehen zu Wien, den 29. Oktober 1959.

Der Bundespräsident

Schärf

Der Bundeskanzler

Raab

Der Bundesminister für Finanzen

Kamitz

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

Hartmann

Der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau

Bock

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Kreisky

Die österreichische Ratifikationsurkunde wurde am 2. Dezember 1959 beim GATT-Sekretariat

in Genf hinterlegt.

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