277. Deklaration über den provisorischen Beitritt der Schweizerischen Eidgenossenschaft zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT).
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem die Deklaration über den provisorischen Beitritt der Schweizerischen Eidgenossenschaft
zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT), welche also lautet
(Übersetzung)
Die Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll-
und Handelsabkommens, welche die vorliegende
Deklaration angenommen haben (hiernach als
„beteiligte Vertragsparteien" und „Allgemeines
Abkommen" bezeichnet), und die Regierung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft,
In Erwägung der Vorkehrungen für den provisorischen
Beitritt der Schweiz, die in dem einschlägigen,
von den VERTRAGSPARTEIEN
des Allgemeinen Abkommens (hiernach als
„VERTRAGSPARTEIEN" bezeichnet) bei
ihrer 11. Tagung genehmigten Bericht enthalten
sind, und
In Erwägung der Ergebnisse der zwischen der
Schweiz und einer Anzahl von Vertragsparteien
gemäß den oben erwähnten Vorkehrungen geführten
Zollverhandlungen,
1. Erklären, daß die Handelsbeziehungen
zwischen den beteiligten Vertragsparteien und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft, unter Vorbehalt
der Bestimmungen der Abschnitte a), b)
und c) hiernach, auf dem Allgemeinen Abkommen
beruhen werden, als wäre die Schweizerische
Eidgenossenschaft dem Allgemeinen Abkommen
gemäß den einschlägigen Verfahrensvorschriften
beigetreten und als wären die der vorliegenden
Deklaration beigefügten Listen solche, die dem
Allgemeinen Abkommen beigefügt sind
a) Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
behält ihren Standpunkt vor
hinsichtlich der Anwendung der Bestimmungen
des Abschnittes 6 des Art. XV des
Allgemeinen Abkommens. Die schweizerische
Währungspolitik ist in der Erklärung
dargelegt, welche die Regierung der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft an der Sitzung
der 11. Tagung der VERTRAGSPARTEIEN
vom 17. November 1956 abgegeben
hat und die hiemit in die vorliegende
Deklaration einbezogen wird. In diesem
Zusammenhang verpflichtet sich die Schweizerische-
Eidgenossenschaft, in Währungsfragen
gemäß der Zweckbestimmung des
Allgemeinen Abkommens zu handeln; sie
verpflichtet sich insbesondere, durch Währungsmaßnahmen
die Zweckbestimmung
der Vorschriften des Allgemeinen Abkommens
nicht zu vereiteln. Die Schweizerische
Eidgenossenschaft erklärt sich bereit,
jederzeit mit einer Voranmeldung von
dreißig Tagen, mit den VERTRAGSPARTEIEN
in Konsultationen einzutreten,
auf Wunsch eines Unterzeichnerstaates der
vorliegenden Deklaration, der der Auffassung
ist, daß die Schweizerische Eidgenossenschaft
Währungsmaßnahmen ergriffen
hat, die eine ins Gewicht fallende
Wirkung auf die Anwendung der Bestimmungen
des Allgemeinen Abkommens haben
könnten, oder mit den Grundsätzen
und Zielsetzungen des der Resolution vom
20. Juni 1949 angeschlossenen Besonderen
Währungsabkommens unvereinbar sind.
b) Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
behält ihren Standpunkt vor
hinsichtlich der Anwendung der Bestimmungen
des Art. XI des Allgemeinen Abkommens
in dem Maße, als dies erforderlich ist,
um der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
zu erlauben, Einfuhrbeschränkungen
zu erlassen gemäß Titel II
des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1951;
gemäß der Gesetzgebung betreffend das
Alkohol- und das Weizenmonopol, die auf
den Artikeln 32 bis und 23 bis (mit den
im Jahre 1952 getroffenen Abänderungen)
der Bundesverfassung beruhen, sowie gemäß
Art. 11 des Bundesgesetzes vom
28. September 1956. Bei Anwendung von
Maßnahmen im Rahmen dieser Gesetze
wird die Regierung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft, soweit dies mit der
Durchführung dieser Gesetze vereinbar ist,
im höchstmöglichen Maße die einschlägigen
Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens
beobachten und im besonderen sich
bemühen, dafür Sorge zu tragen, daß sie
in einer den Interessen der Unterzeichnerstaaten
der vorliegenden Deklaration möglichst
wenig abträglichen Weise gehandhabt
werden. Demzufolge wird die Regierung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft, in
Übereinstimmung mit Art. XIII des Allgemeinen
Abkommens, im Rahmen dieser
Gesetze eingeführte Beschränkungen gemäß
den Grundsätzen der Nichtdiskriminierung
anwenden und, entsprechend Art. XXII
sowie Abschnitt 1 von Art. XXIII des
Allgemeinen Abkommens allen Vorstellungen
irgendeines anderen Signatarstaates der
vorliegenden Deklaration wohlwollende
Aufmerksamkeit schenken und mit Bezug
auf solche Vorstellungen in Konsultationen
eintreten. An der ersten Tagung der
VERTRAGSPARTEIEN, die dem Inkrafttreten
der vorliegenden Deklaration
folgt, und nachher an jeder Jahrestagung
für so lange, als die Deklaration in Kraft
bleibt, wird die Regierung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft den Vertragsparteien
Bericht über die Maßnahmen, die
gemäß diesem Vorbehalt aufrechterhalten
werden, erstatten und auf Wunsch der
VERTRAGSPARTEIEN mit ihnen hinsichtlich
dieser Maßnahmen in Konsultationen
eintreten.
c) Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
verpflichtet sich, nach Inkrafttreten
der vorliegenden Deklaration
und der Genehmigung einer entsprechenden
Resolution durch die VERTRAGSPARTEIEN,
worin die Schweizerische Eidgenossenschaft
eingeladen wird, an den
Arbeiten der VERTRAGSPARTEIEN teilzunehmen,
mit den VERTRAGSPARTEIEN
in Konsultationen einzutreten, in
dem Bestreben, mit Bezug auf die von den
vorstehenden Vorbehalten erfaßten Probleme
Lösungen zu finden, die mit den
grundlegenden Prinzipien des Allgemeinen
Abkommens vereinbar sind.
2. Ersuchen die VERTRAGSPARTEIEN
die für die Durchführung der vorliegenden
Deklaration erforderlichen Funktionen auszuüben.
3. Hinsichtlich des territorialen Geltungsbereiches
der vorliegenden Deklaration wird
angenommen, daß das Zollgebiet der Schweizerischen
Eidgenossenschaft das Gebiet des Fürstentums
Liechtenstein einschließt, solange der
Zollunionsvertrag zwischen den beiden Ländern
in Kraft steht.
4. Sollten einzelne Verhandlungen nicht so
rechtzeitig beendet sein, um der vorliegenden
Deklaration beigefügt zu werden, sobald sie zur
Unterschrift aufgelegt ist, so werden, von dem
Tage an, der der Unterzeichnung eines Protokolls
durch die betreffende Regierung und die Regierung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft
folgt, die aus diesen Verhandlungen sich ergebenden
Konzessionslisten der vorliegenden
Deklaration beigefügt werden und die Vorschriften
der Deklaration auf sie Anwendung finden.
5. a) Die vorliegende Deklaration wird beim
Exekutivsekretär der VERTRAGSPAR-
TEIEN des Allgemeinen Abkommens hinterlegt
werden.
b) Der Exekutivsekretär der VERTRAGSPARTEIEN
des Allgemeinen Abkommens
wird jeder. Vertragspartei des Allgemeinen
Abkommens ohne Verzug eine beglaubigte
Abschrift der vorliegenden Deklaration
sowie eine Bestätigung jeder Annahmeerklärung
zur Verfügung stellen.
6. Die vorliegende Deklaration wird gemäß
den Vorschriften von Art. 102 der Charta der
Vereinigten Nationen registriert werden.
7. Die vorliegende Deklaration wird bis zum
30. Juni 1959 zur Annahme, durch Unterschrift
oder in anderer Weise, offenstehen für Vertragsparteien,
die mit der Regierung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft gemäß den Vorkehrungen
für den provisorischen Beitritt der Schweiz
in Verhandlungen eingetreten sind, für Vertragsparteien,
die keine solchen Verhandlungen geführt
haben, aber die mit der schweizerischen
Regierung vereinbart haben, daß ihre Handelsbeziehungen
den Bestimmungen der vorliegenden
Deklaration unterliegen sollen, und für die
Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
8. Die vorliegende Deklaration wird zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und einer
Vertragspartei wirksam werden am dreißigsten
Tage nach dem Tag, an dem sie durch Unterschrift
oder in anderer Weise durch die Schweizerische
Eidgenossenschaft und die betreffende
Vertragspartei angenommen worden ist; sie
wird in Kraft bleiben, bis die Regierung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft gemäß den
Vorschriften des Art. XXXIII des Allgemeinen
Abkommens dem Allgemeinen Abkommen beitritt
öder bis zum 31. Dezember 1961, je nachdem
welches Datum früher liegt, es sei denn, daß die
Parteien, welche diese Deklaration abschließen,
übereinkommen, ihre Gültigkeitsdauer auf einen
späteren Zeitpunkt zu erstrecken.
Geschehen zu Genf, am zweiundzwanzigsten
November neunzehnhundertachtundfünfzig, in
einem einzigen Exemplar, in englischer und
französischer Sprache, wobei beide Texte als
authentisch gelten, ausgenommen wenn dies in
den beigefügten Listen anders bestimmt ist.
(Übersetzung )
Liste der Zugeständnisse, welche die österreichische Bundesregierung der Regierung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft gewährt
LISTE ÖSTERREICH
Diese Liste ist nur in englischer Sprache authentisch
TEIL I
TEIL II
Präferential-Tarif
Fällt leer aus
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
die vorstehende Deklaration für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die
gewissenhafte Erfüllung der in dieser Deklaration enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten gezeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau und vom Bundesminister für Auswärtige
Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen
worden.
Geschehen zu Wien, den 29. Oktober 1959.
Der Bundespräsident
Schärf
Der Bundeskanzler
Raab
Der Bundesminister für Finanzen
Kamitz
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
Hartmann
Der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau
Bock
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Kreisky
Die österreichische Ratifikationsurkunde wurde am 2. Dezember 1959 beim GATT-Sekretariat
in Genf hinterlegt.