276a. Kundmachung: Neufestsetzung der Inlandverschleißpreise für Salz
Gesetzestext (1 Artikel)
Mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates
vom 19. März 1981 und vom 11. Juni
1981 (Gesetz vom 13. April 1920, StGBl.
Nr. 180) werden die Preise, zu denen die Österreichische
Salinen Aktiengesellschaft Salz zur Verwendung
im Bundesgebiet zu verkaufen hat (Inlandverschleißpreise),
mit Gültigkeit ab 12. Juni
1981 wie folgt neu festgesetzt
PREISTARIF
Die Streusalzpreise ermäßigen sich für Bezüge
in den Monaten April und Mai um 3%, in den
Monaten Juni und Juli um 2% und in den
Monaten August und September um 1%.
Zu allen angeführten Preisen kommt die Umsatzsteuer
nach dem jeweils geltenden Steuersat;:.
Die unter Z 1 bis 4 angeführten Preise gelten
für unverpacktes, nicht besonders behandeltes
Salz frachtfrei Bestimmungsstation nach den
Frachtsätzen der Österreichischen Bundesbahnen
für 20 Tonnen des zu liefernden Salzes. Die unter
Z 5 angeführten Preise gelten für Sole ohne Gebinde
ab Werk.
Kosten, welche in den angeführten Preisen
nicht inbegriffen sind, und Kosten für Sonderleistungen
sind nach den Verkaufs- und Lieferbedingungen
der Österreichische Salinen Aktiengesellschaft
dem Käufer anzurechnen. Kosten für
die Jodierung von Speisesalz und die Denaturierung
von Viehsalz, Gewerbesalz und Streusalz
dürfen nicht angerechnet werden.