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276a_1981 AT

276a. Kundmachung: Neufestsetzung der Inlandverschleißpreise für Salz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 276a. Kundmachung: Neufestsetzung der Inlandverschleißpreise für Salz

Mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates

vom 19. März 1981 und vom 11. Juni

1981 (Gesetz vom 13. April 1920, StGBl.

Nr. 180) werden die Preise, zu denen die Österreichische

Salinen Aktiengesellschaft Salz zur Verwendung

im Bundesgebiet zu verkaufen hat (Inlandverschleißpreise),

mit Gültigkeit ab 12. Juni

1981 wie folgt neu festgesetzt

PREISTARIF

Die Streusalzpreise ermäßigen sich für Bezüge

in den Monaten April und Mai um 3%, in den

Monaten Juni und Juli um 2% und in den

Monaten August und September um 1%.

Zu allen angeführten Preisen kommt die Umsatzsteuer

nach dem jeweils geltenden Steuersat;:.

Die unter Z 1 bis 4 angeführten Preise gelten

für unverpacktes, nicht besonders behandeltes

Salz frachtfrei Bestimmungsstation nach den

Frachtsätzen der Österreichischen Bundesbahnen

für 20 Tonnen des zu liefernden Salzes. Die unter

Z 5 angeführten Preise gelten für Sole ohne Gebinde

ab Werk.

Kosten, welche in den angeführten Preisen

nicht inbegriffen sind, und Kosten für Sonderleistungen

sind nach den Verkaufs- und Lieferbedingungen

der Österreichische Salinen Aktiengesellschaft

dem Käufer anzurechnen. Kosten für

die Jodierung von Speisesalz und die Denaturierung

von Viehsalz, Gewerbesalz und Streusalz

dürfen nicht angerechnet werden.

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