276. Verordnung: Änderung der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 2 Abs. 1, 2a, 9 Abs. 5 und 26 Abs. 3 des Qualitätsklassengesetzes, BGBl.
Nr. 161/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2002, wird im Einvernehmen mit
der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen und dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit
verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über Vermarktungsnormen für
Eier, BGBl. Nr. 579/1995, wird wie folgt geändert
1. Nach § 4 wird folgender § 4a samt Überschrift eingefügt
„Kennnummer des Erzeugerbetriebs
§ 4a. (1) Eier der Klasse A sind gemäß Art. 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 in der Fassung
der Verordnung (EG) Nr. 5/2001, ABl. Nr. L 2 vom 5. Jänner 2001, S 1, mit der Kennnummer des Erzeugerbetriebs
(Erzeugercode) zu kennzeichnen.
(2) Die Kennnummer des Erzeugerbetriebs besteht aus
1. dem Code „AT“ und
2. der Betriebsnummer gemäß LFBIS-Gesetz, BGBl. Nr. 448/1980, in der jeweils geltenden Fassung.
Dieser Kennnummer ist der Code für das Haltungssystem gemäß Punkt 2.1 des Anhangs zur Richtlinie
2002/4/EG, ABl. Nr. L 30 vom 31. Jänner 2002, S 44, voranzustellen.
(3) Die Erzeugerbetriebe haben der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde die für die Registrierung
erforderlichen Angaben gemäß Punkt 1 des Anhangs zur Richtlinie 2002/4/EG zu übermitteln.
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben für Zwecke der ordnungsgemäßen Kennzeichnung der
Eier vorzusorgen, dass die Registrierung der bestehenden Erzeugerbetriebe bis 31. Mai 2003 vorgenommen
wird.
(5) Das Register der Erzeugerbetriebe ist in Form einer elektronischen Datenbank zu führen. Zur
Rückverfolgbarkeit der Eier ist den Kontrollorganen der Zugang zur elektronischen Datenbank zu gewährleisten.
Weiters ist den mit der Vollziehung des Veterinär- und Lebensmittelrechts betrauten Organen
der Zugang zur elektronischen Datenbank einzuräumen, soweit dies zur Erfüllung der gesetzlich
übertragenen Aufgaben erforderlich ist.
(6) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben im Wege der Landeshauptmänner jährlich bis 15. März
des Folgejahres der koordinierenden Behörde in elektronischer Form eine Liste der registrierten Erzeugerbetriebe
zu übermitteln.“
2. § 7 Abs. 2 Z 1 lit. b lautet
„b) in Verbindung mit Art. 7, Art. 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 erster Halbsatz, Art. 9, Art. 10 Abs. 1
oder 3, Art. 11 Abs. 1 Satz 1, Art. 12, Art. 13 Abs. 1 oder 2 oder Art. 14 nicht mit den vorgeschriebenen
Angaben oder Kennzeichnungen oder mit einer nicht zulässigen Angabe oder Kennzeichnung“