276. Verordnung: Erlassung einer Geschäftsordnung der Vollzugskammern
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 11d Abs. 2 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 130/2001, wird verordnet
Geschäftsordnung der Vollzugskammern
Berichterstattung
§ 1. (1) Die Vorsitzenden der Vollzugskammern verteilen innerhalb ihrer Kammer die Geschäfte und
bestellen für jede anfallende Beschwerdesache ein Mitglied der Vollzugskammer zur Berichterstattung.
Die Vorsitzenden haben für eine gleichmäßige Auslastung innerhalb der Kammern zu sorgen und sich
auch selbst anfallende Beschwerdesachen zur Ausarbeitung eines Bescheidantrages zuzuweisen.
(2) Die Vorsitzenden haben den Berichterstattenden den Akt zu übermitteln. Die Berichterstattenden
haben über jede entscheidungsreife Beschwerdesache einen begründeten Bescheidantrag auszuarbeiten.
Die Akten sind samt Bescheidantrag den Vorsitzenden vorzulegen, die sie dem dritten Mitglied zuleiten.
(3) Notwendige Erhebungen durch den Präsidenten oder die Präsidentin des in Strafsachen tätigen
Gerichtshofs erster Instanz (§ 121 Abs. 3 dritter Satz StVG) sind von den Vorsitzenden oder Berichterstattenden
rechtzeitig zu veranlassen. Hat die Anstaltsleitung bei Vorlage der Beschwerde keine Stellungnahme
angeschlossen, so ist deren Stellungnahme rechtzeitig einzuholen.
Sitzungen der Vollzugskammern
§ 2. (1) Die zur Vorbereitung der Sitzungen dienenden Verfügungen haben die Vorsitzenden zu treffen.
(2) Die Vorsitzenden haben die Sitzungen der Vollzugskammern nach Bedarf anzuberaumen. Die
Mitglieder, erforderlichenfalls auch die beschwerdeführende Person, deren Vertreter oder Vertreterin
sowie allfällige Zeugen und Zeuginnen sind zu den Sitzungen rechtzeitig schriftlich zu laden. Die Ladungen
sind so abzufertigen, dass die geladenen Personen ihre Ladung spätestens eine Woche vor der Sitzung
erhalten. In dringenden Fällen oder wenn auf die Schriftform verzichtet wurde, können Ladungen jedoch
telefonisch, per Fax oder per E-Mail vorgenommen werden. Den beschwerdeführenden Personen soll
dabei jedenfalls eine Vorbereitungszeit von mindestens zwei Tagen verbleiben.
(3) Sind Mitglieder verhindert, so haben sie unverzüglich den Vorsitzenden oder die Vorsitzende
und ihr Ersatzmitglied davon zu verständigen. Die Mitglieder werden während der Dauer ihrer Verhinderung
durch das jeweilige Ersatzmitglied vertreten. In dringenden Fällen kann eine gesonderte Ladung des
Ersatzmitgliedes entfallen.
§ 3. (1) Die Vorsitzenden haben die Sitzungen, insbesondere auch die Beratungen und die Abstimmungen,
zu leiten.
(2) Die Beratungen und die Abstimmungen der Vollzugskammern sind nicht öffentlich. Die Abstimmungen
haben mündlich zu erfolgen.
Protokolle
§ 4. (1) Über die Beratungen und die Abstimmungen der Vollzugskammern sind Niederschriften
aufzunehmen; sie haben jedenfalls den genauen Inhalt der Beschlüsse festzuhalten.
(2) Die Erstellung der Verhandlungsschrift und des Beratungsprotokolls obliegt einem Schriftführer
oder einer Schriftführerin (§ 11e zweiter Satz StVG). Alle Niederschriften sind von den Vorsitzenden,
den Berichterstattenden und den Schriftführern oder Schriftführerinnen zu unterfertigen.
(3) Die Verhandlungsschrift hat zu enthalten
1. die Bezeichnung der Vollzugskammer;
2. Ort, Tag und Dauer der Sitzung,
3. die Namen der anwesenden Mitglieder und Ersatzmitglieder,
4. den Namen der anwesenden beschwerdeführenden Person und ihrer Vertretung,
5. die Namen der anwesenden Zeugen und Zeuginnen,
6. den Namen des Schriftführers oder der Schriftführerin,
7. die Beschwerdesache,
8. den wesentlichen Inhalt des Ganges der Verhandlung,
9. die gefassten Beschlüsse.
(4) Das Beratungsprotokoll hat zu enthalten
1. Ort, Tag und Dauer der Beratung,
2. die Namen der anwesenden Mitglieder und Ersatzmitglieder,
3. den Namen des Schriftführers oder der Schriftführerin,
4. die Beschwerdesache,
5. die gefassten Beschlüsse sowie das zahlenmäßige Ergebnis der Abstimmungen.
(5) Das Beratungsprotokoll ist dem Akt in einem verschlossenen Umschlag anzuschließen.
Zustellung des Bescheids
§ 5. Die Bescheide sind den beschwerdeführenden Personen und ihrer Vertretung sowie der betroffenen
Justizanstalt und dem Bundesministerium für Justiz zuzustellen.
Register
§ 6. Für die Vollzugskammern ist bei den Oberlandesgerichten ein Register „Vk“ nach Beschwerdefällen
zu führen. Die Beschwerdefälle sind in das Register nach der Reihenfolge ihres Anfalles unter
fortlaufenden, jährlich mit 1 beginnenden Zahlen einzutragen (Aktenzahl).
Aktenzeichen
§ 7. Das Aktenzeichen besteht aus der abgekürzten Bezeichnung des Registers, der Aktenzahl und
den beiden letzten Ziffern des Anfallsjahres. Für die Vollzugskammern beim Oberlandesgericht Wien
wird die der einzelnen Vollzugskammer zukommende Zahl vorangestellt.
Aktendeckel
§ 8. Für die Aktendeckel ist Papier in der Farbe rot zu verwenden. Auf dem Aktendeckel sind die
Bezeichnungen der Vollzugskammer und der Beschwerdesache sowie das Aktenzeichen anzuführen.
In-Kraft-Treten
§ 9. Die Geschäftsordnung der Vollzugskammern tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im
Bundesgesetzblatt in Kraft.