276. Verordnung: Formulare nach dem Studienförderungsgesetz 1992
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 39 Abs. 4 und 76 Abs. 2 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/1997, wird im Einvernehmen mit der
Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, der Bundesministerin für Arbeit,
Gesundheit und Soziales und dem Bundesminister für Finanzen verordnet
§ 1. Für das Verfahren zur Zuerkennung von Studienbeihilfe liegen im Bundesministerium für
Wissenschaft und Verkehr folgende Formulare auf
1.SB 1/97W für die Anträge auf Gewährung einer Studienbeihilfe und Erhöhung einer
Studienbeihilfe;
2. SB 2.1/97 für die Mitteilung wichtiger Gründe für die Überschreitung der Anspruchsdauer (§ 19
Abs. 2 bis 4 StudFG), den Antrag auf Verlängerung der Anspruchsdauer um ein weiteres
Semester (§ 19 Abs. 6 Z 1 StudFG) und den Antrag auf Nachsicht von der Überschreitung der
Studienzeit (§ 19 Abs. 6 Z 2 StudFG);
3. SB 4/97 für Erklärungen zu § 11 Studienförderungsgesetz 1992;
4. SB 6/97W für Erklärungen zu den Einkommensunterlagen im Sinne des § 11 Studienförderungsgesetz
1992;
5. SB 7/96 für die Erklärung der Zeiten des Selbsterhaltes;
6. SB 9/96 für die Erklärung der Zeiten der Tätigkeit als Studentenvertreter im Sinne des Hochschülerschaftsgesetzes
1973;
7. SB 10/92 für den Erfolgsnachweis;
8. SB-AS 1/97 für den Antrag auf Gewährung einer Beihilfe für ein Auslandsstudium;
9. SB-AS 2/94 für den Studienerfolgsnachweis über die im Ausland betriebenen Studien;
10. LS-SB 1/97 für die Überprüfung von Voraussetzungen nach dem Studienförderungsgesetz 1992
zur Zuerkennung von Leistungs- und Förderungsstipendien.
§ 2. Diese Verordnung ist auf Anträge von Studierenden ab dem Studienjahr 1997/98 anzuwenden.