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276_1996 AT

276. Verordnung: Änderung der Gastgewerbe-Befähigungsnachweisverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 276. Verordnung: Änderung der Gastgewerbe-Befähigungsnachweisverordnung

Auf Grund des § 22 Abs. 3 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 314/1994, wird verordnet

Die Gastgewerbe-Befähigungsnachweisverordnung, BGBl. Nr. 387/1974, zuletzt geändert durch die

Verordnung BGBl. Nr. 333/1980, wird wie folgt geändert

1. § 1 Z 1 lautet

„Arten des Befähigungsnachweises für das Gastgewerbe

§ 1. Die Befähigung für das Gastgewerbe (§ 124 Z 9 GewO 1994) ist nachzuweisen durch

1. das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Fachhochschul-Studienganges, dessen schwerpunktmäßige

Ausbildung im Bereich des Tourismus liegt, oder einer Fachakademie für Tourismus oder“

2. Der bisherige § 1 Z 1 erhält die Bezeichnung „2.“.

3. Der bisherige § 1 Z 2 erhält die Bezeichnung „3.“.

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