276_1996
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276. Verordnung: Änderung der Gastgewerbe-Befähigungsnachweisverordnung
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 276. Verordnung: Änderung der Gastgewerbe-Befähigungsnachweisverordnung
1996_276_0 276. Verordnung: Änderung der Gastgewerbe-Befähigungsnachweisverordnung
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Auf Grund des § 22 Abs. 3 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 314/1994, wird verordnet
Die Gastgewerbe-Befähigungsnachweisverordnung, BGBl. Nr. 387/1974, zuletzt geändert durch die
Verordnung BGBl. Nr. 333/1980, wird wie folgt geändert
1. § 1 Z 1 lautet
„Arten des Befähigungsnachweises für das Gastgewerbe
§ 1. Die Befähigung für das Gastgewerbe (§ 124 Z 9 GewO 1994) ist nachzuweisen durch
1. das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Fachhochschul-Studienganges, dessen schwerpunktmäßige
Ausbildung im Bereich des Tourismus liegt, oder einer Fachakademie für Tourismus oder“
2. Der bisherige § 1 Z 1 erhält die Bezeichnung „2.“.
3. Der bisherige § 1 Z 2 erhält die Bezeichnung „3.“.