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276_1993 AT

276. Verordnung: Änderung der Verordnung für eine Umsatzsteuerentlastung bei Hilfsgüterlieferungen ins Ausland

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 276. Verordnung: Änderung der Verordnung für eine Umsatzsteuerentlastung bei Hilfsgüterlieferungen ins Ausland

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen für eine Umsatzsteuerentlastung bei Hilfsgüterlieferungen ins Ausland, BGBl. Nr. 787/1992, wird wie folgt geändert

§ 5 der Verordnung hat zu lauten

„§ 5. Gegenseitigkeit im Sinn des § 1 besteht im Verhältnis zu folgenden Staaten

— Armenien

— Aserbaidschan

— Bosnien-Herzegowina

— Georgien

— Kasachstan

— Kirgistan

— Kroatien

— Moldowa

— Rumänien

— Russische Föderation

— Slowakei

— Tadschikistan

— Tschechien

— Türkei

— Turkmenistan

— Ukraine

— Usbekistan und

— Weißrußland."

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