276_1993
AT
276. Verordnung: Änderung der Verordnung für eine Umsatzsteuerentlastung bei Hilfsgüterlieferungen ins Ausland
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 276. Verordnung: Änderung der Verordnung für eine Umsatzsteuerentlastung bei Hilfsgüterlieferungen ins Ausland
1993_276_0 276. Verordnung: Änderung der Verordnung für eine Umsatzsteuerentlastung bei Hilfsgüterlieferungen ins Ausland
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Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen für eine Umsatzsteuerentlastung bei Hilfsgüterlieferungen ins Ausland, BGBl. Nr. 787/1992, wird wie folgt geändert
§ 5 der Verordnung hat zu lauten
„§ 5. Gegenseitigkeit im Sinn des § 1 besteht im Verhältnis zu folgenden Staaten
— Armenien
— Aserbaidschan
— Bosnien-Herzegowina
— Georgien
— Kasachstan
— Kirgistan
— Kroatien
— Moldowa
— Rumänien
— Russische Föderation
— Slowakei
— Tadschikistan
— Tschechien
— Türkei
— Turkmenistan
— Ukraine
— Usbekistan und
— Weißrußland."