276. Bundesgesetz: Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985 und des Gehaltsgesetzes 1956
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-
Dienstrechtsgesetz 1985, BGBl. Nr. 296, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 651/1989, wird wie folgt geändert
1. Dem § 12 wird folgender Abs. 8 angefügt
„(8) Eine Versetzung in den Ruhestand nach den
Abs. 1 bis 6 ist während einer (vorläufigen)
Suspendierung gemäß § 88 nicht zulässig."
2. Dem § 13 werden folgende Abs. 3 und 4
angefügt
„(3) Während einer (vorläufigen) Suspendierung
gemäß § 88 kann eine Erklärung nach Abs. 1 nicht
wirksam werden. In diesem Fall wird die Erklärung
frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem
die (vorläufige) Suspendierung geendet hat.
(4) Der Lehrer kann die Erklärung nach Abs. 1 bis
spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden
widerrufen. Diese Frist erhöht sich auf drei Monate
für Inhaber von Leiterstellen gemäß § 24 Abs. 1, die
gemäß § 26 neu auszuschreiben sind. Ein späterer
Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde
ausdrücklich zugestimmt hat. Während einer
(vorläufigen) Suspendierung gemäß § 88 kann der
Lehrer die Erklärung nach Abs. 1 jederzeit widerrufen"
3. Im § 15 Abs. 4 Z 2 werden die Worte „der
Vorsitzende des Bundesrates" durch die Worte „der
Präsident des Bundesrates" ersetzt.
4. Im § 31 Abs. 2 werden die Worte „im Schüler-
und Absolventenberatungsdienst" durch die Worte
„zur Schülerbetreuung während des Pflichtpraktikums
und im Absolventenberatungsdienst" ersetzt.
5. Am Ende des § 37 Abs. 2 Z 4 wird der Punkt
durch einen Beistrich ersetzt; dem § 37 Abs. 2 wird
angefügt
„5. Besitz eines Bescheides nach § 14 Abs. 1 oder
2 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl.
Nr. 22/1970."
6. § 40 Abs. 4 lautet
„(4) Der Lehrer, dessen Lehrverpflichtung nach
den §§ 45 oder 46 auf die Hälfte herabgesetzt
worden ist, oder der sich in einem Karenzurlaub zur
Pflege eines behinderten Kindes gemäß § 65 a
befindet, darf eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung
nur ausüben, wenn und insoweit die
Dienstbehörde dies genehmigt. Die Genehmigung
ist zu versagen
1. in den Fällen des Abs. 2 oder
2. wenn die Ausübung dieser Nebenbeschäftigung
dem Grund der Herabsetzung der
Lehrverpflichtung auf die Hälfte oder der
Pflege des behinderten Kindes widerstreitet."
7. § 43 Abs. 1 lautet
„(1) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der
Lehrer (§ 31) beträgt 20 Wochenstunden. Die
Unterrichtsstunden in den einzelnen Gegenständen
(§§ 53 bis 60) sind auf die Lehrverpflichtung mit
folgenden Werteinheiten je Wochenstunde anzurechnen.
1. für Gegenstände der
Lehrverpflichtungsgruppe 1 1,105
2. für Gegenstände der
Lehrverpflichtungsgruppe 2 1,05
3. für Gegenstände der
Lehrverpflichtungsgruppe 3 0,955
4. für Gegenstände der
Lehrverpflichtungsgruppe 4 0,913
5. für Gegenstände der
Lehrverpflichtungsgruppe 5 0,875
6. für Gegenstände der
Lehrverpflichtungsgruppe 6 0,825."
8. Im § 50 wird die Zitierung „§ 56" durch „§ 58"
ersetzt.
9. Im § 51 Abs. 2 wird die Zahl „0,869" durch die
Zahl „0,875" ersetzt.
10. §§ 53 bis 56 lauten
„Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer für
öffentliche land- und forstwirtschaftliche
Berufsschulen
§ 53. (1) Die Unterrichtsstunden der Lehrer für
öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen
— mit Ausnahme der Religionslehrer
(Abs. 2) — werden in den fachtheoretischen und
allgemeinbildenden Gegenständen in die Lehrverpflichtungsgruppe
5, im praktischen Unterricht in
die Lehrverpflichtungsgruppe 6 eingereiht.
(2) Die Unterrichtsstunden der Lehrer für
Religion an öffentlichen land- und forstwirtschaftlichen
Berufsschulen werden in die Lehrverpflichtungsgruppe
4 eingereiht.
§ 54. In die Lehrverpflichtung nach den §§ 53, 57
und 58 werden mit der Maßgabe, daß die
Gesamtminderung nicht mehr als vier Werteinheiten
beträgt, eingerechnet
1. für die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte
0,875, bei mehr als drei Klassen 1,75
Werteinheiten,
2. für den Unterricht in Gegenständen, in denen
lehrplanmäßig Schularbeiten vorgesehen sind,
0,875 Werteinheiten, würden sich dabei mehr
als vier Anspruchsberechtigungen ergeben,
1,75 Werteinheiten,
3. für die Verwaltung
a) der Schüler- und Lehrerbüchereien,
b) der audiovisuellen Unterrichtsbehelfe
(Bild- und Tonträger),
c) der Schreib- und Büromaschinen,
d) der Laboratoriumseinrichtungen,
e) der Einrichtungen für Leibesübungen
einschließlich der Sportgeräte,
f) der Lehrmittelsammlung für den allgemeinbildenden
Unterricht,
g) der Lehrmittelsammlung für den fachtheoretischen
Unterricht,
sofern diese Sammlungen (Kustodiate) organisationsmäßig
vorgesehen sind, tatsächlich
bestehen und nicht von einem anderen
Bediensteten besorgt werden, je 0,437 Werteinheiten,
4. für die Verwaltung einer organisationsmäßig
vorgesehenen und tatsächlich bestehenden
Lehrwerkstätte 0,825 Werteinheiten.
Darüber hinaus sind Lehrer, die mit mehr als
10 Werteinheiten an lehrgangsmäßigen land-
und forstwirtschaftlichen Schulen unterrichten,
0,218 Werteinheiten in die Lehrverpflichtung
einzurechnen.
Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer für
öffentliche land- und forstwirtschaftliche
Fachschulen
§ 55. (1) Die Unterrichtsstunden der Lehrer für
öffentliche land- und forstwirtschaftliche Fachschulen
— mit Ausnahme der Religionslehrer (Abs. 3) —
werden, soweit nicht Abs. 2 anzuwenden ist, in die
Lehrverpflichtungsgruppe 5 eingereiht.
(2) Die Unterrichtsstunden der folgenden Gegenstände
werden eingereiht
1. In die Lehrverpflichtungsgruppe 1: fachtheoretische
Gegenstände gemäß § 5 lit. b des
Bundesgesetzes betreffend die Grundsätze für
land- und forstwirtschaftliche Fachschulen,
BGBl. Nr. 320/1975, Mathematik, Deutsch,
Lebende Fremdsprache, Elektronische Datenverarbeitung,
Gegenstände der Betriebswirtschaftslehre
und der Buchführung;
2. In die Lehrverpflichtungsgruppe 2: allgemeinnaturkundliche,
berufs- und rechtskundliche
Gegenstände, Gegenstände der Wirtschaftskunde,
Lebenskunde, Gesundheitslehre, Politische
Bildung;
3. In die Lehrverpflichtungsgruppe 3 : Leibesübungen,
Maschinschreiben einschließlich
Textverarbeitung;
4. In die Lehrverpflichtungsgruppe 6: Praktischer
Unterricht.
(3) Die Unterrichtsstunden der Lehrer für
Religion an öffentlichen land- und forstwirtschaftlichen
Fachschulen werden in die Lehrverpflichtungsgruppe
2 eingereiht.
§ 56. (1) In die Lehrverpflichtung nach den §§ 55
bis 58 werden mit der Maßgabe, daß die
Gesamtminderung unbeschadet der Einrechnung
gemäß Z 5 nicht mehr als vier Werteinheiten
beträgt, eingerechnet
1. für die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte
an land- und forstwirtschaftlichen
Fachschulen 1,05, bei mehr als drei Klassen
2,1 Werteinheiten,
2. für die Verwaltung
a) der Schüler- und Lehrerbüchereien,
b) der Schülerbücherei und
c) der Lehrerbücherei, soweit sie von der
Schülerbücherei getrennt verwaltet wird
und mindestens 1000 Bände umfaßt,
d) der audiovisuellen Unterrichtsbehelfe
(Bild- und Tonträger),
e) der Laboratoriumseinrichtungen,
f) der Lehrmittelsammlung für den fachtheoretischen
Unterricht,
sofern die Sammlungen (Kustodiate) organisationsmäßig
vorgesehen sind, tatsächlich
bestehen und nicht von einem anderen
Bediensteten besorgt werden, je 1,05 Werteinheiten,
3. für die Verwaltung
a) der Einrichtungen für Leibesübungen
einschließlich der Sportgeräte,
b) der Schreib- und Büromaschinen,
c) der Lehrmittelsammlung für den allgemeinbildenden
Unterricht,
sofern die Sammlungen (Kustodiate) organisationsmäßig
vorgesehen sind, tatsächlich
bestehen und nicht von einem anderen
Bediensteten besorgt werden, je 0,875 Werteinheiten,
4. für die Verwaltung einer organisationsmäßig
vorgesehenen und tatsächlich bestehenden
Lehrwerkstätte 0,825 Werteinheiten,
5. für die Betreuung von Mikrocomputern für
Elektronische Datenverarbeitung und computerunterstützte
Textverarbeitung
a) bei Betreuung bis zu 10 Mikrocomputern
je Schule 1,657 Werteinheiten,
b) bei Betreuung von mehr als 10 Mikrocomputern
je Schule 2,21 Werteinheiten.
Darüber hinaus sind Lehrern, die mit mehr als
10 Werteinheiten an lehrgangsmäßigen Schulen
unterrichten, 0,218 Werteinheiten in die Lehrverpflichtung
einzurechnen.
(2) Die Teilnahme von Besuchsschullehrern an
Lehrbesprechungen ist dem Besuchsschulunterricht
gleichzuhalten."
11. Im § 57 wird die Zitierung „§§ 53 bis 55"
durch „§§ 53 und 55" ersetzt.
12. § 58 lautet
„Lehrverpflichtung der Leiter
§ 58. Das Ausmaß der Lehrverpflichtung für
Leiter öffentlicher land- und forstwirtschaftlicher
Berufs- und Fachschulen vermindert sich je nach der
Zuweisung dieser Schulen zu den Dienstzulagengruppen
im Sinne des § 57 des Gehaltsgesetzes
1956, BGBl. Nr. 54. Das Ausmaß der Verminderung
der Lehrverpflichtung des Leiters beträgt bei
Zuweisung der Schule zur
1. Dienstzulagengruppe
V 7 Werteinheiten
2. Dienstzulagengruppe
IV 10,5 Werteinheiten
3. Dienstzulagengruppe
III 14,875 Werteinheiten
4. Dienstzulagengruppe
II 17,5 Werteinheiten
5. Dienstzulagengruppe
I 19,25 Werteinheiten
der zwanzigstündigen Lehrverpflichtung.
13. § 59 Abs. 1 und 2 lautet
„(1) Zeiten, in denen der Lehrer auf Grund einer
Verfügung gemäß § 31 neben seiner Unterrichtstätigkeit
im Lehrbetrieb oder im Lehrhaushalt
verwendet wird, werden mit 0,5 Werteinheiten je
tatsächlich geleisteter Stunde in der Woche in die
Lehrverpflichtung eingerechnet.
(2) Desgleichen werden Tätigkeiten, während
derer ein Lehrer neben seiner Unterrichtstätigkeit
auf Grund einer Verfügung gemäß § 22 oder 31 bei
einer Dienststelle der Landesverwaltung (einschließlich
des land- und forstwirtschaftlichen
Förderungsdienstes) oder im Rahmen der Schülerbetreuung
während des Pflichtpraktikums tätig ist,
mit 0,5 Werteinheiten je tatsächlich geleisteter
Stunde in der Woche in die Lehrverpflichtung
eingerechnet."
14. § 62 Abs. 4 wird angefügt
„Lehrerinnen führen diese Amtstitel in der weiblichen
Form."
15. Nach § 65 wird folgender § 65 a eingefügt
„§ 65 a. (1) Dem Lehrer ist auf sein Ansuchen ein
Urlaub unter Entfall der Bezüge zu gewähren
(Karenzurlaub), wenn er sich der Pflege eines im
gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes
widmet, für das erhöhte Familienbeihilfe im
Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes
1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird, und seine
Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht
wird (Abs. 2), längstens jedoch bis zur
Vollendung des 30. Lebensjahres des Kindes. Der
gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das
behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung
außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.
(2) Eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft
im Sinne des Abs. 1 liegt vor, solange das
behinderte Kind
1. das Alter für den Beginn der allgemeinen
Schulpflicht (§ 2 des Schulpflichtgesetzes
1985, BGBl. Nr. 76) noch nicht erreicht hat
und ständiger persönlicher Hilfe und Pflege
bedarf,
2. während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht
wegen Schulunfähigkeit (§ 15 des
Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der
allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder
ständiger persönlicher Hilfe und Pflege
bedarf,
3. nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht
und vor Vollendung des 30. Lebensjahres
dauernd bettlägrig ist oder ständiger persönlicher
Hilfe und Pflege bedarf.
(3) Der Lehrer hat den Antrag auf Gewährung
des Karenzurlaubes spätestens zwei Monate vor
dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.
(4) Der Lehrer hat den Wegfall einer der
Voraussetzungen für die Karenzierung (Abs. 1 und
2) innerhalb von zwei Wochen zu melden.
(5) Die Zeit des Karenzurlaubes zur Pflege eines
behinderten Kindes ist für Rechte, die von der
Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu
berücksichtigen, soweit in den Besoldungsvorschriften
nicht anderes bestimmt ist.
(6) Die Dienstbehörde kann auf Antrag des
Lehrers die vorzeitige Beendigung des Karenzurlaubes
verfügen, wenn
1. der Grund für die Karenzierung weggefallen
ist,
2. das Ausschöpfen der ursprünglich verfügten
Dauer des Karenzurlaubes für den Lehrer eine
Härte bedeuten würde und
3. keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen."
16. § 94 Abs. 1 lautet
„(1) Die Kosten des Verfahrens einschließlich der
Reisegebühren und der Gebühren für Zeugen,
Sachverständige und Dolmetscher sind von Amts
wegen zu tragen, wenn
1. das Verfahren eingestellt,
2. der Lehrer freigesprochen oder
3. gegen den Lehrer eine Disziplinarverfügung
erlassen wird."
17. § 99 Abs. 1 lautet
„(1) Sofern die Landesgesetzgebung Disziplinarkommissionen
vorsieht, finden für das Verfahren
vor diesen die §§ 100 bis 109 Anwendung; soweit in
den genannten Bestimmungen Regelungen im
Hinblick auf den Disziplinaranwalt enthalten sind,
gelten diese nur, sofern die Landesgesetzgebung zur
Vertretung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren
einen Disziplinaranwalt vorsieht.
Entscheidungen in Disziplinarkommissionen haben
mit Stimmenmehrheit zu erfolgen; die Disziplinarstrafe
der Entlassung darf im Verfahren vor der
Disziplinarkommission nur einstimmig verhängt
werden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Der
Vorsitzende hat seine Stimme zuletzt abzugeben."
18. § 101 Abs. 3 lautet
„(3) Im Verhandlungsbeschluß ist dem Beschuldigten
die Zusammensetzung des Senates einschließlich
allfälliger Ersatzmitglieder bekanntzugeben.
Der Beschuldigte hat das Recht, binnen einer
Woche nach Zustellung des Verhandlungsbeschlusses
ein Mitglied des Senates ohne Angabe von
Gründen abzulehnen; sofern der Senat aus mehr als
drei Mitgliedern besteht, dürfen jedoch zwei
Mitglieder des Senates abgelehnt werden. Auf
Verlangen des Beschuldigten dürfen bei der
mündlichen Verhandlung bis zu drei Lehrer als
Vertrauenspersonen anwesend sein. Die mündliche
Verhandlung ist ansonsten nicht öffentlich. Erscheint
der Beschuldigte trotz ordnungsgemäß
zugestellter Ladung unentschuldigt nicht zur
mündlichen Verhandlung, so kann diese in seiner
Abwesenheit durchgeführt werden."
19. Dem § 101 werden folgende Abs. 13 bis 15
angefügt
„(13) Über die mündliche Verhandlung ist eine
vom Vorsitzenden zu unterfertigende Verhandlungsschrift
aufzunehmen. Sie ist vor der Beratung
des Senates zu verlesen, wenn die Parteien nicht
darauf verzichtet haben. Wird gegen die Aufnahme
der Verhandlungsschrift in Kurzschrift oder auf
Schallträger kein Einwand erhoben, so ist dies
zulässig. Vor der Beratung des Senates ist die in
Kurzschrift aufgenommene Verhandlungsschrift zu
verlesen oder es ist die Aufnahme des Schallträgers
wiederzugeben, wenn die Parteien nicht darauf
verzichtet haben. Aufnahmen in Kurzschrift oder
auf Schallträger sind spätestens binnen einer Woche
in Vollschrift zu übertragen. Der Schallträger ist
mindestens drei Monate ab der Übertragung
aufzubewahren.
(14) Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit
oder Unrichtigkeit der Verhandlungsschrift
sind bis spätestens unmittelbar nach der
Verlesung (Wiedergabe) zu erheben. Wenn den
Einwendungen nicht Rechnung getragen wird, sind
diese in die Verhandlungsschrift als Nachtrag
aufzunehmen. Die Verkündung des Erkenntnisses
gemäß Abs. 12 ist am Ende der Verhandlungsschrift
zu protokollieren. Auf die Verhandlungsschrift ist
§ 14 Abs. 3, 4 letzter Satz und 5 AVG 1950 nicht
anzuwenden.
(15) Über die Beratungen des Senates ist ein
Beratungsprotokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden
zu unterfertigen ist."
20. § 107 erhält die Absatzbezeichnung „(1)".
Dem § 107 wird folgender Abs. 2 angefügt
„(2) Im Falle des Todes des Lehrers oder seines
Austrittes aus dem Dienstverhältnis erlischt die
Vollziehbarkeit der Disziplinarstrafe."
21. § 125 lautet
„§ 125. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf
andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in
der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Dies
gilt jedoch nicht für die in den §§ 123 und 126
enthaltenen Zitierungen.
(2) § 114 Abs. 2 wird durch Abs. 1 nicht berührt."
22. Nach § 125 wird folgender § 125 a eingefügt
„§ 125 a. Auf die Dienstpflichtverletzungen, die
vor dem 1. Juli 1991 begangen worden sind, ist § 99
Abs. 1 in der bis zum 30. Juni 1991 geltenden
Fassung anzuwenden."
23. Nach § 125 a wird folgender § 125 b eingefügt
„§ 125 b. (1) Das in Artikel II Abschnitt 2
„Verwendungsgruppe L2a2" Z 2.3 angeführte Erfordernis
wird ersetzt durch
1. die Lehramtsprüfung für Volksschulen an
einer Pädagogischen Akademie nach Absolvierung
eines viersemestrigen Studienganges
für das Lehramt an Volksschulen gemäß § 119
des Schulorganisationsgesetzes in der vor dem
Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 365/1982 geltenden Fassung, gemeinsam
mit
2. der erfolgreichen Teilnahme am pädagogischen
Lehrgang für Absolventen höherer
Land- und forstwirtschaftlicher Lehranstalten
am Bundesseminar für das landwirtschaftliche
Bildungswesen in Wien — Ober St. Veit vor
dem 1. September 1989.
(2) Die Ernennung eines Lehrers für einzelne
Unterrichtsgegenstände an land- und forstwirtschaftlichen
Berufs- und Fachschulen der Verwendungsgruppe
L2al in die Verwendungsgruppe L2a2
kann frühestens mit Wirkung vom 1. Jänner 1992
erfolgen, wenn dieser Lehrer die für die Verwendungsgruppe
vorgesehenen Erfordernisse gemäß
§ 125 b des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-
Dienstrechtsgesetzes 1985 erfüllt."
24. In der Anlage lautet Artikel II Abschnitt 2
„Verwendungsgruppe L2a2" Z 2.3
a) in der linken Spalte
„2.3. Lehrer für einzelne Unterrichtsgegenstände
an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und
Fachschulen"
b) in der rechten Spalte
„Die den Unterrichtsgegenständen entsprechende
Lehramtsprüfung an einer Land- und
forstwirtschaftlichen berufspädagogischen, Pädagogischen
oder Berufspädagogischen Akademie oder
eine nach der Reifeprüfung nach schulrechtlichen
Vorschriften erworbene gleichwertige Lehrbefähigung"
Artikel II
Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 447/1990, wird wie folgt geändert
Dem § 64 a wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Erfüllt ein Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen
Berufs- und Fachschulen die für Lehrer
für einzelne Unterrichtsgegenstände an land- und
forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen vorgesehenen
Ernennungserfordernisse nicht gemäß
Anlage Artikel II Abschnitt 2 Z 2.3 des Land- und
forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes
1985, sondern lediglich gemäß § 125 b, so
gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin,
die sich ergeben würden, wenn er die
Zeit, die für die Vorrückung in der Verwendungsgruppe
L2al maßgebend war, oder wäre, in dem
Ausmaß in der neuen Verwendungsgruppe L2a2
zurückgelegt hätte, um das diese Zeit einen
Zeitraum von zwei Jahren übersteigt."
Artikel III
Es treten in Kraft
1. Art. I Z 17 und 22 mit dem 1. Juli 1991,
2. Art. I Z 23 und Art. II mit dem 1. Jänner 1992,
3. die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
mit 1. Februar 1991.