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276. Bundesgesetz: Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985 und des Gehaltsgesetzes 1956

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 276. Bundesgesetz: Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985 und des Gehaltsgesetzes 1956

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-

Dienstrechtsgesetz 1985, BGBl. Nr. 296, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 651/1989, wird wie folgt geändert

1. Dem § 12 wird folgender Abs. 8 angefügt

„(8) Eine Versetzung in den Ruhestand nach den

Abs. 1 bis 6 ist während einer (vorläufigen)

Suspendierung gemäß § 88 nicht zulässig."

2. Dem § 13 werden folgende Abs. 3 und 4

angefügt

„(3) Während einer (vorläufigen) Suspendierung

gemäß § 88 kann eine Erklärung nach Abs. 1 nicht

wirksam werden. In diesem Fall wird die Erklärung

frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem

die (vorläufige) Suspendierung geendet hat.

(4) Der Lehrer kann die Erklärung nach Abs. 1 bis

spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden

widerrufen. Diese Frist erhöht sich auf drei Monate

für Inhaber von Leiterstellen gemäß § 24 Abs. 1, die

gemäß § 26 neu auszuschreiben sind. Ein späterer

Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde

ausdrücklich zugestimmt hat. Während einer

(vorläufigen) Suspendierung gemäß § 88 kann der

Lehrer die Erklärung nach Abs. 1 jederzeit widerrufen"

3. Im § 15 Abs. 4 Z 2 werden die Worte „der

Vorsitzende des Bundesrates" durch die Worte „der

Präsident des Bundesrates" ersetzt.

4. Im § 31 Abs. 2 werden die Worte „im Schüler-

und Absolventenberatungsdienst" durch die Worte

„zur Schülerbetreuung während des Pflichtpraktikums

und im Absolventenberatungsdienst" ersetzt.

5. Am Ende des § 37 Abs. 2 Z 4 wird der Punkt

durch einen Beistrich ersetzt; dem § 37 Abs. 2 wird

angefügt

„5. Besitz eines Bescheides nach § 14 Abs. 1 oder

2 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl.

Nr. 22/1970."

6. § 40 Abs. 4 lautet

„(4) Der Lehrer, dessen Lehrverpflichtung nach

den §§ 45 oder 46 auf die Hälfte herabgesetzt

worden ist, oder der sich in einem Karenzurlaub zur

Pflege eines behinderten Kindes gemäß § 65 a

befindet, darf eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung

nur ausüben, wenn und insoweit die

Dienstbehörde dies genehmigt. Die Genehmigung

ist zu versagen

1. in den Fällen des Abs. 2 oder

2. wenn die Ausübung dieser Nebenbeschäftigung

dem Grund der Herabsetzung der

Lehrverpflichtung auf die Hälfte oder der

Pflege des behinderten Kindes widerstreitet."

7. § 43 Abs. 1 lautet

„(1) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der

Lehrer (§ 31) beträgt 20 Wochenstunden. Die

Unterrichtsstunden in den einzelnen Gegenständen

(§§ 53 bis 60) sind auf die Lehrverpflichtung mit

folgenden Werteinheiten je Wochenstunde anzurechnen.

1. für Gegenstände der

Lehrverpflichtungsgruppe 1 1,105

2. für Gegenstände der

Lehrverpflichtungsgruppe 2 1,05

3. für Gegenstände der

Lehrverpflichtungsgruppe 3 0,955

4. für Gegenstände der

Lehrverpflichtungsgruppe 4 0,913

5. für Gegenstände der

Lehrverpflichtungsgruppe 5 0,875

6. für Gegenstände der

Lehrverpflichtungsgruppe 6 0,825."

8. Im § 50 wird die Zitierung „§ 56" durch „§ 58"

ersetzt.

9. Im § 51 Abs. 2 wird die Zahl „0,869" durch die

Zahl „0,875" ersetzt.

10. §§ 53 bis 56 lauten

„Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer für

öffentliche land- und forstwirtschaftliche

Berufsschulen

§ 53. (1) Die Unterrichtsstunden der Lehrer für

öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen

— mit Ausnahme der Religionslehrer

(Abs. 2) — werden in den fachtheoretischen und

allgemeinbildenden Gegenständen in die Lehrverpflichtungsgruppe

5, im praktischen Unterricht in

die Lehrverpflichtungsgruppe 6 eingereiht.

(2) Die Unterrichtsstunden der Lehrer für

Religion an öffentlichen land- und forstwirtschaftlichen

Berufsschulen werden in die Lehrverpflichtungsgruppe

4 eingereiht.

§ 54. In die Lehrverpflichtung nach den §§ 53, 57

und 58 werden mit der Maßgabe, daß die

Gesamtminderung nicht mehr als vier Werteinheiten

beträgt, eingerechnet

1. für die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte

0,875, bei mehr als drei Klassen 1,75

Werteinheiten,

2. für den Unterricht in Gegenständen, in denen

lehrplanmäßig Schularbeiten vorgesehen sind,

0,875 Werteinheiten, würden sich dabei mehr

als vier Anspruchsberechtigungen ergeben,

1,75 Werteinheiten,

3. für die Verwaltung

a) der Schüler- und Lehrerbüchereien,

b) der audiovisuellen Unterrichtsbehelfe

(Bild- und Tonträger),

c) der Schreib- und Büromaschinen,

d) der Laboratoriumseinrichtungen,

e) der Einrichtungen für Leibesübungen

einschließlich der Sportgeräte,

f) der Lehrmittelsammlung für den allgemeinbildenden

Unterricht,

g) der Lehrmittelsammlung für den fachtheoretischen

Unterricht,

sofern diese Sammlungen (Kustodiate) organisationsmäßig

vorgesehen sind, tatsächlich

bestehen und nicht von einem anderen

Bediensteten besorgt werden, je 0,437 Werteinheiten,

4. für die Verwaltung einer organisationsmäßig

vorgesehenen und tatsächlich bestehenden

Lehrwerkstätte 0,825 Werteinheiten.

Darüber hinaus sind Lehrer, die mit mehr als

10 Werteinheiten an lehrgangsmäßigen land-

und forstwirtschaftlichen Schulen unterrichten,

0,218 Werteinheiten in die Lehrverpflichtung

einzurechnen.

Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer für

öffentliche land- und forstwirtschaftliche

Fachschulen

§ 55. (1) Die Unterrichtsstunden der Lehrer für

öffentliche land- und forstwirtschaftliche Fachschulen

— mit Ausnahme der Religionslehrer (Abs. 3) —

werden, soweit nicht Abs. 2 anzuwenden ist, in die

Lehrverpflichtungsgruppe 5 eingereiht.

(2) Die Unterrichtsstunden der folgenden Gegenstände

werden eingereiht

1. In die Lehrverpflichtungsgruppe 1: fachtheoretische

Gegenstände gemäß § 5 lit. b des

Bundesgesetzes betreffend die Grundsätze für

land- und forstwirtschaftliche Fachschulen,

BGBl. Nr. 320/1975, Mathematik, Deutsch,

Lebende Fremdsprache, Elektronische Datenverarbeitung,

Gegenstände der Betriebswirtschaftslehre

und der Buchführung;

2. In die Lehrverpflichtungsgruppe 2: allgemeinnaturkundliche,

berufs- und rechtskundliche

Gegenstände, Gegenstände der Wirtschaftskunde,

Lebenskunde, Gesundheitslehre, Politische

Bildung;

3. In die Lehrverpflichtungsgruppe 3 : Leibesübungen,

Maschinschreiben einschließlich

Textverarbeitung;

4. In die Lehrverpflichtungsgruppe 6: Praktischer

Unterricht.

(3) Die Unterrichtsstunden der Lehrer für

Religion an öffentlichen land- und forstwirtschaftlichen

Fachschulen werden in die Lehrverpflichtungsgruppe

2 eingereiht.

§ 56. (1) In die Lehrverpflichtung nach den §§ 55

bis 58 werden mit der Maßgabe, daß die

Gesamtminderung unbeschadet der Einrechnung

gemäß Z 5 nicht mehr als vier Werteinheiten

beträgt, eingerechnet

1. für die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte

an land- und forstwirtschaftlichen

Fachschulen 1,05, bei mehr als drei Klassen

2,1 Werteinheiten,

2. für die Verwaltung

a) der Schüler- und Lehrerbüchereien,

b) der Schülerbücherei und

c) der Lehrerbücherei, soweit sie von der

Schülerbücherei getrennt verwaltet wird

und mindestens 1000 Bände umfaßt,

d) der audiovisuellen Unterrichtsbehelfe

(Bild- und Tonträger),

e) der Laboratoriumseinrichtungen,

f) der Lehrmittelsammlung für den fachtheoretischen

Unterricht,

sofern die Sammlungen (Kustodiate) organisationsmäßig

vorgesehen sind, tatsächlich

bestehen und nicht von einem anderen

Bediensteten besorgt werden, je 1,05 Werteinheiten,

3. für die Verwaltung

a) der Einrichtungen für Leibesübungen

einschließlich der Sportgeräte,

b) der Schreib- und Büromaschinen,

c) der Lehrmittelsammlung für den allgemeinbildenden

Unterricht,

sofern die Sammlungen (Kustodiate) organisationsmäßig

vorgesehen sind, tatsächlich

bestehen und nicht von einem anderen

Bediensteten besorgt werden, je 0,875 Werteinheiten,

4. für die Verwaltung einer organisationsmäßig

vorgesehenen und tatsächlich bestehenden

Lehrwerkstätte 0,825 Werteinheiten,

5. für die Betreuung von Mikrocomputern für

Elektronische Datenverarbeitung und computerunterstützte

Textverarbeitung

a) bei Betreuung bis zu 10 Mikrocomputern

je Schule 1,657 Werteinheiten,

b) bei Betreuung von mehr als 10 Mikrocomputern

je Schule 2,21 Werteinheiten.

Darüber hinaus sind Lehrern, die mit mehr als

10 Werteinheiten an lehrgangsmäßigen Schulen

unterrichten, 0,218 Werteinheiten in die Lehrverpflichtung

einzurechnen.

(2) Die Teilnahme von Besuchsschullehrern an

Lehrbesprechungen ist dem Besuchsschulunterricht

gleichzuhalten."

11. Im § 57 wird die Zitierung „§§ 53 bis 55"

durch „§§ 53 und 55" ersetzt.

12. § 58 lautet

„Lehrverpflichtung der Leiter

§ 58. Das Ausmaß der Lehrverpflichtung für

Leiter öffentlicher land- und forstwirtschaftlicher

Berufs- und Fachschulen vermindert sich je nach der

Zuweisung dieser Schulen zu den Dienstzulagengruppen

im Sinne des § 57 des Gehaltsgesetzes

1956, BGBl. Nr. 54. Das Ausmaß der Verminderung

der Lehrverpflichtung des Leiters beträgt bei

Zuweisung der Schule zur

1. Dienstzulagengruppe

V 7 Werteinheiten

2. Dienstzulagengruppe

IV 10,5 Werteinheiten

3. Dienstzulagengruppe

III 14,875 Werteinheiten

4. Dienstzulagengruppe

II 17,5 Werteinheiten

5. Dienstzulagengruppe

I 19,25 Werteinheiten

der zwanzigstündigen Lehrverpflichtung.

13. § 59 Abs. 1 und 2 lautet

„(1) Zeiten, in denen der Lehrer auf Grund einer

Verfügung gemäß § 31 neben seiner Unterrichtstätigkeit

im Lehrbetrieb oder im Lehrhaushalt

verwendet wird, werden mit 0,5 Werteinheiten je

tatsächlich geleisteter Stunde in der Woche in die

Lehrverpflichtung eingerechnet.

(2) Desgleichen werden Tätigkeiten, während

derer ein Lehrer neben seiner Unterrichtstätigkeit

auf Grund einer Verfügung gemäß § 22 oder 31 bei

einer Dienststelle der Landesverwaltung (einschließlich

des land- und forstwirtschaftlichen

Förderungsdienstes) oder im Rahmen der Schülerbetreuung

während des Pflichtpraktikums tätig ist,

mit 0,5 Werteinheiten je tatsächlich geleisteter

Stunde in der Woche in die Lehrverpflichtung

eingerechnet."

14. § 62 Abs. 4 wird angefügt

„Lehrerinnen führen diese Amtstitel in der weiblichen

Form."

15. Nach § 65 wird folgender § 65 a eingefügt

„§ 65 a. (1) Dem Lehrer ist auf sein Ansuchen ein

Urlaub unter Entfall der Bezüge zu gewähren

(Karenzurlaub), wenn er sich der Pflege eines im

gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes

widmet, für das erhöhte Familienbeihilfe im

Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes

1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird, und seine

Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht

wird (Abs. 2), längstens jedoch bis zur

Vollendung des 30. Lebensjahres des Kindes. Der

gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das

behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung

außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.

(2) Eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft

im Sinne des Abs. 1 liegt vor, solange das

behinderte Kind

1. das Alter für den Beginn der allgemeinen

Schulpflicht (§ 2 des Schulpflichtgesetzes

1985, BGBl. Nr. 76) noch nicht erreicht hat

und ständiger persönlicher Hilfe und Pflege

bedarf,

2. während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht

wegen Schulunfähigkeit (§ 15 des

Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der

allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder

ständiger persönlicher Hilfe und Pflege

bedarf,

3. nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht

und vor Vollendung des 30. Lebensjahres

dauernd bettlägrig ist oder ständiger persönlicher

Hilfe und Pflege bedarf.

(3) Der Lehrer hat den Antrag auf Gewährung

des Karenzurlaubes spätestens zwei Monate vor

dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.

(4) Der Lehrer hat den Wegfall einer der

Voraussetzungen für die Karenzierung (Abs. 1 und

2) innerhalb von zwei Wochen zu melden.

(5) Die Zeit des Karenzurlaubes zur Pflege eines

behinderten Kindes ist für Rechte, die von der

Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu

berücksichtigen, soweit in den Besoldungsvorschriften

nicht anderes bestimmt ist.

(6) Die Dienstbehörde kann auf Antrag des

Lehrers die vorzeitige Beendigung des Karenzurlaubes

verfügen, wenn

1. der Grund für die Karenzierung weggefallen

ist,

2. das Ausschöpfen der ursprünglich verfügten

Dauer des Karenzurlaubes für den Lehrer eine

Härte bedeuten würde und

3. keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen."

16. § 94 Abs. 1 lautet

„(1) Die Kosten des Verfahrens einschließlich der

Reisegebühren und der Gebühren für Zeugen,

Sachverständige und Dolmetscher sind von Amts

wegen zu tragen, wenn

1. das Verfahren eingestellt,

2. der Lehrer freigesprochen oder

3. gegen den Lehrer eine Disziplinarverfügung

erlassen wird."

17. § 99 Abs. 1 lautet

„(1) Sofern die Landesgesetzgebung Disziplinarkommissionen

vorsieht, finden für das Verfahren

vor diesen die §§ 100 bis 109 Anwendung; soweit in

den genannten Bestimmungen Regelungen im

Hinblick auf den Disziplinaranwalt enthalten sind,

gelten diese nur, sofern die Landesgesetzgebung zur

Vertretung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren

einen Disziplinaranwalt vorsieht.

Entscheidungen in Disziplinarkommissionen haben

mit Stimmenmehrheit zu erfolgen; die Disziplinarstrafe

der Entlassung darf im Verfahren vor der

Disziplinarkommission nur einstimmig verhängt

werden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Der

Vorsitzende hat seine Stimme zuletzt abzugeben."

18. § 101 Abs. 3 lautet

„(3) Im Verhandlungsbeschluß ist dem Beschuldigten

die Zusammensetzung des Senates einschließlich

allfälliger Ersatzmitglieder bekanntzugeben.

Der Beschuldigte hat das Recht, binnen einer

Woche nach Zustellung des Verhandlungsbeschlusses

ein Mitglied des Senates ohne Angabe von

Gründen abzulehnen; sofern der Senat aus mehr als

drei Mitgliedern besteht, dürfen jedoch zwei

Mitglieder des Senates abgelehnt werden. Auf

Verlangen des Beschuldigten dürfen bei der

mündlichen Verhandlung bis zu drei Lehrer als

Vertrauenspersonen anwesend sein. Die mündliche

Verhandlung ist ansonsten nicht öffentlich. Erscheint

der Beschuldigte trotz ordnungsgemäß

zugestellter Ladung unentschuldigt nicht zur

mündlichen Verhandlung, so kann diese in seiner

Abwesenheit durchgeführt werden."

19. Dem § 101 werden folgende Abs. 13 bis 15

angefügt

„(13) Über die mündliche Verhandlung ist eine

vom Vorsitzenden zu unterfertigende Verhandlungsschrift

aufzunehmen. Sie ist vor der Beratung

des Senates zu verlesen, wenn die Parteien nicht

darauf verzichtet haben. Wird gegen die Aufnahme

der Verhandlungsschrift in Kurzschrift oder auf

Schallträger kein Einwand erhoben, so ist dies

zulässig. Vor der Beratung des Senates ist die in

Kurzschrift aufgenommene Verhandlungsschrift zu

verlesen oder es ist die Aufnahme des Schallträgers

wiederzugeben, wenn die Parteien nicht darauf

verzichtet haben. Aufnahmen in Kurzschrift oder

auf Schallträger sind spätestens binnen einer Woche

in Vollschrift zu übertragen. Der Schallträger ist

mindestens drei Monate ab der Übertragung

aufzubewahren.

(14) Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit

oder Unrichtigkeit der Verhandlungsschrift

sind bis spätestens unmittelbar nach der

Verlesung (Wiedergabe) zu erheben. Wenn den

Einwendungen nicht Rechnung getragen wird, sind

diese in die Verhandlungsschrift als Nachtrag

aufzunehmen. Die Verkündung des Erkenntnisses

gemäß Abs. 12 ist am Ende der Verhandlungsschrift

zu protokollieren. Auf die Verhandlungsschrift ist

§ 14 Abs. 3, 4 letzter Satz und 5 AVG 1950 nicht

anzuwenden.

(15) Über die Beratungen des Senates ist ein

Beratungsprotokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden

zu unterfertigen ist."

20. § 107 erhält die Absatzbezeichnung „(1)".

Dem § 107 wird folgender Abs. 2 angefügt

„(2) Im Falle des Todes des Lehrers oder seines

Austrittes aus dem Dienstverhältnis erlischt die

Vollziehbarkeit der Disziplinarstrafe."

21. § 125 lautet

„§ 125. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf

andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in

der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Dies

gilt jedoch nicht für die in den §§ 123 und 126

enthaltenen Zitierungen.

(2) § 114 Abs. 2 wird durch Abs. 1 nicht berührt."

22. Nach § 125 wird folgender § 125 a eingefügt

„§ 125 a. Auf die Dienstpflichtverletzungen, die

vor dem 1. Juli 1991 begangen worden sind, ist § 99

Abs. 1 in der bis zum 30. Juni 1991 geltenden

Fassung anzuwenden."

23. Nach § 125 a wird folgender § 125 b eingefügt

„§ 125 b. (1) Das in Artikel II Abschnitt 2

„Verwendungsgruppe L2a2" Z 2.3 angeführte Erfordernis

wird ersetzt durch

1. die Lehramtsprüfung für Volksschulen an

einer Pädagogischen Akademie nach Absolvierung

eines viersemestrigen Studienganges

für das Lehramt an Volksschulen gemäß § 119

des Schulorganisationsgesetzes in der vor dem

Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 365/1982 geltenden Fassung, gemeinsam

mit

2. der erfolgreichen Teilnahme am pädagogischen

Lehrgang für Absolventen höherer

Land- und forstwirtschaftlicher Lehranstalten

am Bundesseminar für das landwirtschaftliche

Bildungswesen in Wien — Ober St. Veit vor

dem 1. September 1989.

(2) Die Ernennung eines Lehrers für einzelne

Unterrichtsgegenstände an land- und forstwirtschaftlichen

Berufs- und Fachschulen der Verwendungsgruppe

L2al in die Verwendungsgruppe L2a2

kann frühestens mit Wirkung vom 1. Jänner 1992

erfolgen, wenn dieser Lehrer die für die Verwendungsgruppe

vorgesehenen Erfordernisse gemäß

§ 125 b des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-

Dienstrechtsgesetzes 1985 erfüllt."

24. In der Anlage lautet Artikel II Abschnitt 2

„Verwendungsgruppe L2a2" Z 2.3

a) in der linken Spalte

„2.3. Lehrer für einzelne Unterrichtsgegenstände

an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und

Fachschulen"

b) in der rechten Spalte

„Die den Unterrichtsgegenständen entsprechende

Lehramtsprüfung an einer Land- und

forstwirtschaftlichen berufspädagogischen, Pädagogischen

oder Berufspädagogischen Akademie oder

eine nach der Reifeprüfung nach schulrechtlichen

Vorschriften erworbene gleichwertige Lehrbefähigung"

Artikel II

Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 447/1990, wird wie folgt geändert

Dem § 64 a wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Erfüllt ein Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen

Berufs- und Fachschulen die für Lehrer

für einzelne Unterrichtsgegenstände an land- und

forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen vorgesehenen

Ernennungserfordernisse nicht gemäß

Anlage Artikel II Abschnitt 2 Z 2.3 des Land- und

forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

1985, sondern lediglich gemäß § 125 b, so

gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin,

die sich ergeben würden, wenn er die

Zeit, die für die Vorrückung in der Verwendungsgruppe

L2al maßgebend war, oder wäre, in dem

Ausmaß in der neuen Verwendungsgruppe L2a2

zurückgelegt hätte, um das diese Zeit einen

Zeitraum von zwei Jahren übersteigt."

Artikel III

Es treten in Kraft

1. Art. I Z 17 und 22 mit dem 1. Juli 1991,

2. Art. I Z 23 und Art. II mit dem 1. Jänner 1992,

3. die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

mit 1. Februar 1991.

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