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276_1988 AT

276. Protokoll über den Beitritt des Königreiches Marokko zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 276. Protokoll über den Beitritt des Königreiches Marokko zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

(Übersetzung)

Die Regierungen, die Vertragsparteien

des Allgemeinen Zoll-

und Handelsabkommens sind (im

folgenden als „Vertragsparteien"

bzw. als „Allgemeines Abkommen"

bezeichnet), die Europäische

Wirtschaftsgemeinschaft

und die Regierung des Königreiches

Marokko (im folgenden als

„Marokko" bezeichnet) sind

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG

der Ergebnisse der Verhandlungen

über den Beitritt

Marokkos zum Allgemeinen

Abkommen

DURCH ihre Vertreter wie

folgt übereingekommen

TEIL I

Allgemeine Bestimmungen

1. Marokko wird, sobald dieses

Protokoll gemäß Abs. 6 in Kraft

tritt, zu einer Vertragspartei des

Allgemeinen Abkommens im

Sinne seines Artikels XXXII und

wendet gegenüber den Vertragsparteien

vorläufig und nach Maßgabe

dieses Protokolls an

a) Teile I, III und IV des Allgemeinen

Abkommens und

b) Teil II des Allgemeinen

Abkommens im größtmöglichen

Ausmaß, das mit seinen

am Tage des Datums

des Protokolls bestehenden

Rechtsvorschriften vereinbar

ist.

Die Verpflichtungen gemäß

Art. I Abs. 1 des Allgemeinen

Abkommens, soweit darin auf

Art. III des Allgemeinen Abkom-

mens Bezug genommen wird,

und die Verpflichtungen gemäß

Art. II Abs. 2 lit. b, soweit darin

auf den Artikel VI des Allgemeinen

Abkommens Bezug genommen

wird, werden für die Zwecke

dieses Absatzes als zum Teil II

des Allgemeinen Abkommens

gehörig angesehen.

2. a) Falls in diesem Protokoll

nichts anderes bestimmt ist, sind

die von Marokko gegenüber den

Vertragsparteien anzuwendenden

Bestimmungen des Allgemeinen

Abkommens diejenigen, die in

dem Text enthalten sind, welcher

der Schlußakte der 2. Tagung des

Vorbereitenden Komitees der

Konferenz der Vereinten Nationen

für Handel und Beschäftigung

angeschlossen ist, und zwar

in der durch solche Übereinkommen

berichtigten, ergänzten oder

auf andere Weise geänderten Fassung,

die am Tage, an dem

Marokko Vertragspartei wird, in

Kraft stehen.

b) In den Fällen, in denen

Art. V Abs. 6, Art. VII Abs. 4

lit. d und Art. X Abs. 3 lit. c des

Allgemeinen Abkommens auf das

Datum jenes Abkommens Bezug

nehmen, ist für Marokko das

Datum dieses Protokolls anzuwenden.

TEIL II

Liste der Zollzugeständnisse

3. Sobald dieses Protokoll in

Kraft tritt, wird die Liste in der

Anlage zu einer Liste des Allgemeinen

Abkommens bezüglich

Marokkos.

4. a) In den Fällen, in denen

Art. II Abs. 1 des Allgemeinen

Abkommens auf das Datum jenes

Abkommens Bezug nimmt, ist für

jede Ware, die Gegenstand eines

Zugeständnisses im Rahmen der

diesem Protokoll beigefügten

Liste der Zollzugeständnisse ist,

das Datum dieses Protokolls

anzuwenden.

b) Betreffend die Bezugnahme

in Art. II Abs. 6 lit. a des Allgemeinen

Abkommens auf das

Datum jenes Abkommens, ist das

für die diesem Protokoll beigefügte

Liste der Zollzugeständnisse

anzuwendende Datum das

Datum dieses Protokolls.

TEIL III

Schlußbestimmungen

5. Dieses Protokoll wird beim

Generaldirektor der VERTRAGSPARTEIEN

hinterlegt.

Es liegt zur Unterzeichnung

durch Marokko bis 1. Juni 1987

auf. Es liegt auch zur Unterzeichnung

durch Vertragsparteien und

die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft

auf.

6. Dieses Protokoll tritt am

dreißigsten Tag nach dem Tage

seiner Unterzeichnung durch

Marokko in Kraft.

7. Nachdem Marokko nach

Abs. 1 dieses Protokolls eine Vertragspartei

des Allgemeinen

Abkommens geworden ist, kann

es dem Allgemeinen Abkommen

auf Grund der anwendbaren

Bestimmungen dieses Protokolls

durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde

beim Generaldirektor

beitreten. Dieser Beitritt wird

an dem Tage wirksam, an dem

das Allgemeine Abkommen nach

Art. XXVI in Kraft tritt bzw. am

dreißigsten Tag nach dem Tag

der Hinterlegung der Beitrittsurkunde,

je nachdem, welcher Zeitpunkt

der spätere ist. Der Beitritt

zum Allgemeinen Abkommen

gemäß dieses Absatzes wird für

die Zwecke des Art. XXXII

Abs. 2 jenes Abkommens als

Annahme des Abkommens gemäß

seinem Art. XXVI Abs. 4 angesehen.

8. Marokko kann die vorläufige

Anwendung des Allgemeinen

Abkommens vor seinem Beitritt

zu diesem gemäß Abs. 7 zurücknehmen.

Eine derartige Zurücknahme

wird am sechzigsten Tag

nach dem Tage wirksam, an dem

eine schriftliche Mitteilung hierüber

beim Generaldirektor einlangt.

9. Der Generaldirektor übermittelt

unverzüglich eine beglaubigte

Abschrift dieses Protokolls

und eine Notifikation über jede

Unterzeichnung desselben gemäß

Abs. 5 an jede Vertragspartei, an

die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft,

an Marokko und an

jede Regierung, die dem Allgemeinen

Abkommen vorläufig beigetreten

ist.

10. Dieses Protokoll wird nach

Artikel 102 der Satzung der Vereinten

Nationen registriert.

GESCHEHEN zu Genf am

neunzehnten Februar neunzehnhundertsiebenundachtzig,

in

einer einzigen Urschrift in englischer,

französischer und spanischer

Sprache, ausgenommen

einer möglichen anderen Regelung

betreffend die hier angeschlossene

Liste, wobei jeder Text

authentisch ist.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 12. April 1988 beim Generaldirektor der Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll- und

Handelsabkommens hinterlegt; das Protokoll ist für Österreich mit demselben Tag in Kraft getreten.

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