276. Protokoll über den Beitritt des Königreiches Marokko zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
(Übersetzung)
Die Regierungen, die Vertragsparteien
des Allgemeinen Zoll-
und Handelsabkommens sind (im
folgenden als „Vertragsparteien"
bzw. als „Allgemeines Abkommen"
bezeichnet), die Europäische
Wirtschaftsgemeinschaft
und die Regierung des Königreiches
Marokko (im folgenden als
„Marokko" bezeichnet) sind
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG
der Ergebnisse der Verhandlungen
über den Beitritt
Marokkos zum Allgemeinen
Abkommen
DURCH ihre Vertreter wie
folgt übereingekommen
TEIL I
Allgemeine Bestimmungen
1. Marokko wird, sobald dieses
Protokoll gemäß Abs. 6 in Kraft
tritt, zu einer Vertragspartei des
Allgemeinen Abkommens im
Sinne seines Artikels XXXII und
wendet gegenüber den Vertragsparteien
vorläufig und nach Maßgabe
dieses Protokolls an
a) Teile I, III und IV des Allgemeinen
Abkommens und
b) Teil II des Allgemeinen
Abkommens im größtmöglichen
Ausmaß, das mit seinen
am Tage des Datums
des Protokolls bestehenden
Rechtsvorschriften vereinbar
ist.
Die Verpflichtungen gemäß
Art. I Abs. 1 des Allgemeinen
Abkommens, soweit darin auf
Art. III des Allgemeinen Abkom-
mens Bezug genommen wird,
und die Verpflichtungen gemäß
Art. II Abs. 2 lit. b, soweit darin
auf den Artikel VI des Allgemeinen
Abkommens Bezug genommen
wird, werden für die Zwecke
dieses Absatzes als zum Teil II
des Allgemeinen Abkommens
gehörig angesehen.
2. a) Falls in diesem Protokoll
nichts anderes bestimmt ist, sind
die von Marokko gegenüber den
Vertragsparteien anzuwendenden
Bestimmungen des Allgemeinen
Abkommens diejenigen, die in
dem Text enthalten sind, welcher
der Schlußakte der 2. Tagung des
Vorbereitenden Komitees der
Konferenz der Vereinten Nationen
für Handel und Beschäftigung
angeschlossen ist, und zwar
in der durch solche Übereinkommen
berichtigten, ergänzten oder
auf andere Weise geänderten Fassung,
die am Tage, an dem
Marokko Vertragspartei wird, in
Kraft stehen.
b) In den Fällen, in denen
Art. V Abs. 6, Art. VII Abs. 4
lit. d und Art. X Abs. 3 lit. c des
Allgemeinen Abkommens auf das
Datum jenes Abkommens Bezug
nehmen, ist für Marokko das
Datum dieses Protokolls anzuwenden.
TEIL II
Liste der Zollzugeständnisse
3. Sobald dieses Protokoll in
Kraft tritt, wird die Liste in der
Anlage zu einer Liste des Allgemeinen
Abkommens bezüglich
Marokkos.
4. a) In den Fällen, in denen
Art. II Abs. 1 des Allgemeinen
Abkommens auf das Datum jenes
Abkommens Bezug nimmt, ist für
jede Ware, die Gegenstand eines
Zugeständnisses im Rahmen der
diesem Protokoll beigefügten
Liste der Zollzugeständnisse ist,
das Datum dieses Protokolls
anzuwenden.
b) Betreffend die Bezugnahme
in Art. II Abs. 6 lit. a des Allgemeinen
Abkommens auf das
Datum jenes Abkommens, ist das
für die diesem Protokoll beigefügte
Liste der Zollzugeständnisse
anzuwendende Datum das
Datum dieses Protokolls.
TEIL III
Schlußbestimmungen
5. Dieses Protokoll wird beim
Generaldirektor der VERTRAGSPARTEIEN
hinterlegt.
Es liegt zur Unterzeichnung
durch Marokko bis 1. Juni 1987
auf. Es liegt auch zur Unterzeichnung
durch Vertragsparteien und
die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
auf.
6. Dieses Protokoll tritt am
dreißigsten Tag nach dem Tage
seiner Unterzeichnung durch
Marokko in Kraft.
7. Nachdem Marokko nach
Abs. 1 dieses Protokolls eine Vertragspartei
des Allgemeinen
Abkommens geworden ist, kann
es dem Allgemeinen Abkommen
auf Grund der anwendbaren
Bestimmungen dieses Protokolls
durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde
beim Generaldirektor
beitreten. Dieser Beitritt wird
an dem Tage wirksam, an dem
das Allgemeine Abkommen nach
Art. XXVI in Kraft tritt bzw. am
dreißigsten Tag nach dem Tag
der Hinterlegung der Beitrittsurkunde,
je nachdem, welcher Zeitpunkt
der spätere ist. Der Beitritt
zum Allgemeinen Abkommen
gemäß dieses Absatzes wird für
die Zwecke des Art. XXXII
Abs. 2 jenes Abkommens als
Annahme des Abkommens gemäß
seinem Art. XXVI Abs. 4 angesehen.
8. Marokko kann die vorläufige
Anwendung des Allgemeinen
Abkommens vor seinem Beitritt
zu diesem gemäß Abs. 7 zurücknehmen.
Eine derartige Zurücknahme
wird am sechzigsten Tag
nach dem Tage wirksam, an dem
eine schriftliche Mitteilung hierüber
beim Generaldirektor einlangt.
9. Der Generaldirektor übermittelt
unverzüglich eine beglaubigte
Abschrift dieses Protokolls
und eine Notifikation über jede
Unterzeichnung desselben gemäß
Abs. 5 an jede Vertragspartei, an
die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft,
an Marokko und an
jede Regierung, die dem Allgemeinen
Abkommen vorläufig beigetreten
ist.
10. Dieses Protokoll wird nach
Artikel 102 der Satzung der Vereinten
Nationen registriert.
GESCHEHEN zu Genf am
neunzehnten Februar neunzehnhundertsiebenundachtzig,
in
einer einzigen Urschrift in englischer,
französischer und spanischer
Sprache, ausgenommen
einer möglichen anderen Regelung
betreffend die hier angeschlossene
Liste, wobei jeder Text
authentisch ist.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 12. April 1988 beim Generaldirektor der Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll- und
Handelsabkommens hinterlegt; das Protokoll ist für Österreich mit demselben Tag in Kraft getreten.